Entscheidungsdatum
12.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2298798-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 24.01.2024 gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2024, AZ. II/4-DZ/23-24269145010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 24.01.2024 gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2024, AZ. II/4-DZ/23-24269145010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023:
A)
Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
B)
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 16.11.2022 übermittelte XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, einen Mehrfachantrag (MFA 2023) und beantragte damit für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen für Flächen mit einer landwirtschaftlichen förderfähigen Nutzung im Ausmaß von gerundet 10,5767 ha.1. Am 16.11.2022 übermittelte römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, einen Mehrfachantrag (MFA 2023) und beantragte damit für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen für Flächen mit einer landwirtschaftlichen förderfähigen Nutzung im Ausmaß von gerundet 10,5767 ha.
2. Am 09.01.2023 änderte der Beschwerdeführer seinen MFA 2023 und beantragte nunmehr für seinen Betrieb für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen für Flächen mit einer landwirtschaftlichen förderfähigen Nutzung im Ausmaß von gerundet 10,7752 ha.
3. Am 09.01.2023 stellte der BF auch unter Beilage von sieben Dokumenten für das Feldstück 6, Schlag 4, für das Feldstück 6, Schlag 6, für das Feldstück 12, Schlag 1 und für das Feldstück 12, Schlag 19 einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche Alm/Hutweide.
4. Mit Schreiben der AMA vom 19.05.2023, Zahl II/5/16-22860029010, wurden der Referenzänderungsantrag hinsichtlich einzelner Teilflächen auf dem Feldstück 6, Schlag 4, und dem Feldstück 6, Schlag 6 positiv, hinsichtlich einzelner Teilflächen auf dem Feldstück 12, Schlag 1 und dem Feldstück 12, Schlag 19 teilweise positiv, jedoch hinsichtlich einzelner Teilflächen auf dem Feldstück 6, Schlag 4 und auf dem Feldstück 12, Schlag 1 negativ beurteilt.
Bei Feldstück 6 Schlag 4 wurde die beantragte Referenz hinsichtlich einer Fläche mit einem Ausmaß von 1,5276 ha positiv, und nur hinsichtlich einer Fläche mit einem Ausmaß von 0,0647 ha als negativ beurteilt.
Der Umstand, dass der Referenzänderungsantrag von der AMA hinsichtlich einzelner Teilflächen negativ bzw. nur teilweise positiv beurteilt wurde, führte jedoch vorerst nicht dazu, dass der BF neuerlich einen Referenzänderungsantrag gestellt hat bzw. Änderungen an seinem MFA 2023 vornahm.
5. Ein ebenfalls am 09.01.2023 vom Beschwerdeführer für eine Fläche auf dem Feldstück 11, Schlag 2 gestellter Antrag auf Änderung der Referenzfläche Alm/Hutweide wurde mit Schreiben der AMA vom 14.02.2023 zur Zahl II/5/13-22375393010 positiv beurteilt.
6. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24269145010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer angemeldeten landwirtschaftlichen Heimgutfläche mit einem Ausmaß von 10,8598 ha und einer anteiligen Almweidefläche mit einem Ausmaß von 2,4389 ha, gesamt sohin von einer angemeldeten landwirtschaftlichen Nutzfläche mit einem Ausmaß von 13,2987 ha ausgegangen.6. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24269145010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer angemeldeten landwirtschaftlichen Heimgutfläche mit einem Ausmaß von 10,8598 ha und einer anteiligen Almweidefläche mit einem Ausmaß von 2,4389 ha, gesamt sohin von einer angemeldeten landwirtschaftlichen Nutzfläche mit einem Ausmaß von 13,2987 ha ausgegangen.
In dieser Entscheidung wurde aber auch auf eine am Heimbetrieb durchgeführte Verwaltungskontrolle hingewiesen, bei der sanktionsrelevante Abweichungen auf dem Feldstück 6, Schlag 4, dem Feldstück 12, Schlag 1 und dem Feldstück 12, Schlag 19 festgestellt worden seien. Diesbezüglich wurden in dieser Entscheidung für bestimmte Schläge die Beanstandungscodes 20450, 20354 und 20451 vergeben. Hinsichtlich der Schläge, bei denen die Codes 20450 und 20451 vergeben wurde, wurde die gesamte Fläche des jeweiligen Schlages zur Gänze als sanktionsrelevant in Abzug gebracht.
Zu Code 20354 wurde ausgeführt, dass für Almen und Hutweiden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet worden seien. Es werde das Ausmaß der förderfähigen Fläche ermittelt. Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche habe durch die AMA zu erfolgen (§ 30 GSP-AV). Die beantragte Futterfläche übersteige die festgelegte maximal förderfähige Fläche (Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche (LN-Anteil) stimmt nicht mit der Festlegung der AMA überein). Deshalb könne die davon betroffene Fläche als nicht ermittelt gewertet werden.Zu Code 20354 wurde ausgeführt, dass für Almen und Hutweiden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet worden seien. Es werde das Ausmaß der förderfähigen Fläche ermittelt. Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche habe durch die AMA zu erfolgen (Paragraph 30, GSP-AV). Die beantragte Futterfläche übersteige die festgelegte maximal förderfähige Fläche (Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche (LN-Anteil) stimmt nicht mit der Festlegung der AMA überein). Deshalb könne die davon betroffene Fläche als nicht ermittelt gewertet werden.
Zu Code 20450 wurde ausgeführt, dass für Almen und Hutweiden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet worden seien. Es werde das Ausmaß der förderfähigen Fläche ermittelt. Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche habe durch die AMA zu erfolgen (§ 30 GSP-AV). Die beantragte Futterfläche übersteige die festgelegte maximal förderfähige Fläche. Es sei bei der Beantragung "keine Beschirmung" angegeben worden, jedoch sei von der AMA eine Beschirmung festgestellt worden. Deshalb gelte die Fläche als nicht ermittelt.Zu Code 20450 wurde ausgeführt, dass für Almen und Hutweiden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet worden seien. Es werde das Ausmaß der förderfähigen Fläche ermittelt. Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche habe durch die AMA zu erfolgen (Paragraph 30, GSP-AV). Die beantragte Futterfläche übersteige die festgelegte maximal förderfähige Fläche. Es sei bei der Beantragung "keine Beschirmung" angegeben worden, jedoch sei von der AMA eine Beschirmung festgestellt worden. Deshalb gelte die Fläche als nicht ermittelt.
Zu Code 20451 wurde ausgeführt, dass für Almen und Hutweiden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet worden seien. Es werde das Ausmaß der förderfähigen Fläche ermittelt. Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche habe durch die AMA zu erfolgen (§ 30 GSP-AV). Es sei bei der Beantragung „Lärchenwiese" angegeben worden. Dies stimme jedoch nicht mit der Festlegung der AMA überein. Deshalb gelte die Fläche als nicht ermittelt.Zu Code 20451 wurde ausgeführt, dass für Almen und Hutweiden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet worden seien. Es werde das Ausmaß der förderfähigen Fläche ermittelt. Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche habe durch die AMA zu erfolgen (Paragraph 30, GSP-AV). Es sei bei der Beantragung „Lärchenwiese" angegeben worden. Dies stimme jedoch nicht mit der Festlegung der AMA überein. Deshalb gelte die Fläche als nicht ermittelt.
Diese Beanstandungen beträfen eine förderfähige Fläche mit einem Umfang von 2,1080 ha. Daraus ergebe sich eine Flächenabweichung von 24,09 %. Da es sich hierbei um eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 Hektar handle, sei der Betrag sowohl für die Basiszahlung für Heimgutflächen als auch für die Umverteilungszahlung gemäß § 46 Abs. 1 GSP-AV um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt worden.Diese Beanstandungen beträfen eine förderfähige Fläche mit einem Umfang von 2,1080 ha. Daraus ergebe sich eine Flächenabweichung von 24,09 %. Da es sich hierbei um eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 Hektar handle, sei der Betrag sowohl für die Basiszahlung für Heimgutflächen als auch für die Umverteilungszahlung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, GSP-AV um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt worden.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 11.01.2024 elektronisch zugestellt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 24.01.2024 elektronisch Beschwerde.
In seiner Beschwerde teilte der BF mit, dass er mit seiner Beschwerde am 24.01.2024 den MFA 2023 korrigiert habe und die „Plausifehler 20450, 20451 und 20354“ behoben habe. Aus dem Schreiben der AMA vom 19.05.2023, Zahl II/5/16-22860029010, über die Beurteilung der Referenzflächen habe er nicht erkennen können, dass für Feldstück 6, Schlag 4 noch ein Fehler aufscheine. In diesem Schreiben sei ihm mitgeteilt worden, dass die Referenz positiv beurteilt werde. Da es sich um den größten Schlag handle, sei es dadurch zu einer Abweichung von über 3 % gekommen, weswegen auch eine Sanktion erteilt worden sei.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass auch eine positiv beurteilte Fläche und damit der gesamte Schlag 4 des Feldstückes 6 als sanktionsrelevant abgezogen worden sei. Zudem sei aus einem mitübermittelten Foto ersichtlich, dass überhaupt keine Überschirmung bestehe, zumal die Bäume bereits leicht im Abhang stünden und eine Beweidung bis zur Feldstücksgrenze uneingeschränkt möglich sei.
Schlag 19 des Feldstückes 12 sei – wie sich aus einem mitübermittelten Foto ergebe – im Winter 2020/2021 freigestellt worden. Es handle sich um eine „Weidefläche 90 – 100%“.
Die Fläche auf Schlag 1 des Feldstückes 12 sei im Winter 2021 und 2022 freigestellt worden. Diese Fläche sei bereits im Sommer 2022 beweidet worden. Es handle sich um eine Lärchenwiese mit 90 bis 100% Weidefläche, was ebenfalls mit mitübermitteltem Fotomaterial unter Beweis gestellt werde.
8. Am 24.01.2024 änderte der BF zudem neuerlich seinen MFA 2023 und beantragte damit nunmehr für seinen Betrieb für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen für Flächen mit einer landwirtschaftlichen förderfähigen Nutzung im Ausmaß von gerundet 10,6562 ha.
9. Die AMA legte am 10.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
Mit der Beschwerdevorlage wies die AMA darauf hin, dass in der vorliegenden Sache aus ihrer Sicht ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Aufgrund der Nachreichungen zur Beschwerde könnte die AMA der Beschwerde teilweise stattgegeben. Zusätzlich kommt es zu einer Änderung der Berechnung der Plausibilitätsfehler (PF) 20451, 20450, 20354.Mit der Beschwerdevorlage wies die AMA darauf hin, dass in der vorliegenden Sache aus ihrer Sicht ein Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorliege. Aufgrund der Nachreichungen zur Beschwerde könnte die AMA der Beschwerde teilweise stattgegeben. Zusätzlich kommt es zu einer Änderung der Berechnung der Plausibilitätsfehler (PF) 20451, 20450, 20354.
Zu den PF 20451, 20450 und 20354 führte die AMA aus, dass mit der Dezemberberechnung nur die von den PF betroffenen Flächen in Abzug gebracht werden. Bei den PF 20451 und 20450 sei bisher der ganze Schlag abgezogen worden, auf dem diese PF vorliegen würden. Wenn die AMA noch zuständig wäre, würde es somit zu einem geringeren Flächenabzug kommen. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 in der Fassung des BGBl. I. Nr. 209/2022, in Verbindung mit § 6 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik [Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021)], BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 209 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik [Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021)], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.2. Rechtsgrundlagen
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
2.3. Zur Zurückverweisung
Mit der Vorlage der Beschwerde hat die AMA zu erkennen gegeben, dass die von der AMA angestellte Berechnung von Flächen, die sanktionsrelevant in Abzug gebracht wurden zu grob durchgeführt wurde und auch auf einzelnen vom BF gebildeten Schlägen Flächen vorhanden sind, die die Voraussetzungen als förderfähige Fläche anerkannt zu werden, erfüllen, und damit auch nicht als sanktionsrelevant in Abzug gebracht werden dürften. Damit sei nicht mehr – wie offensichtlich bisher – die gesamte Fläche des jeweiligen Schlages als sanktionsrelevant abzuziehen, sondern nur jene Flächen, die auch tatsächlich zu beanstanden sind.
Mit dem Hinweis auf § 28 Abs. 3 VwGVG widerspricht die AMA unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens auch einer inhaltlichen Entscheidung durch das BVwG.Mit dem Hinweis auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG widerspricht die AMA unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens auch einer inhaltlichen Entscheidung durch das BVwG.
Die AMA vermag mit dieser Bekanntgabe einer verfeinerten Prüfung das Bundesverwaltungsgericht zu überzeugen, dass es dadurch in der Regel zu einer Reduktion der beanstandeten Fläche und damit zu einer Reduktion der sanktionsrelevanten nicht anzuerkennenden förderfähigen Fläche kommt, was in der Regel auch zu einer für einen Beschwerdeführer zumindest teilweise positiven Entscheidung führt.
Die AMA selbst gibt durch einen Hinweis auf § 28 Abs. 3 VwGVG zu erkennen, dass eine Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde. Dieser Auffassung schließt sich das BVwG vollinhaltlich an, zumal das BVwG auch selbst nicht über das für eine Feinprüfung erforderliche Fachwissen verfügt und sich im Zuge der Prüfung im Beschwerdeverfahren auch des entsprechenden Fachwissens und der Prüferfahrung der AMA bedienen würde. Eine Entscheidung durch die AMA in der gegenständlichen Angelegenheit führt auch nach Auffassung durch das BVwG zu einer wesentlichen Beschleunigung.Die AMA selbst gibt durch einen Hinweis auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu erkennen, dass eine Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde. Dieser Auffassung schließt sich das BVwG vollinhaltlich an, zumal das BVwG auch selbst nicht über das für eine Feinprüfung erforderliche Fachwissen verfügt und sich im Zuge der Prüfung im Beschwerdeverfahren auch des entsprechenden Fachwissens und der Prüferfahrung der AMA bedienen würde. Eine Entscheidung durch die AMA in der gegenständlichen Angelegenheit führt auch nach Auffassung durch das BVwG zu einer wesentlichen Beschleunigung.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Erledigung in der gegenständlichen Angelegenheit.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die AMA auf der Grundlage einer anzustellenden verfeinerten Prüfung – wie von ihr selbst angekündigt – und Berechnung sowie unter Wahrung eines anzustellenden Parteiengehörs hinsichtlich der Ergebnisse dieser Feinprüfung und der darauf basierenden Berechnung, über die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 an den Beschwerdeführer zu entscheiden haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Direktzahlung Ermittlungspflicht Flächenabweichung Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Prämiengewährung Rückforderung ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W114.2298798.1.00Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024