Entscheidungsdatum
12.09.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I419 2294269-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.05.2024, Zl. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.05.2024, Zl. römisch 40 ,
A) 1. zu Recht: Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV bis VI wird stattgegeben, und diese werden ersatzlos behoben.A) 1. zu Recht: Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV bis römisch VI wird stattgegeben, und diese werden ersatzlos behoben.
und 2. beschließt: Das Beschwerdeverfahren wird betreffend die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides eingestellt.und 2. beschließt: Das Beschwerdeverfahren wird betreffend die Spruchpunkte römisch eins, römisch II und römisch III des angefochtenen Bescheides eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asyl- (Spruchpunkt I) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien (Spruchpunkt II) als unbegründet ab, wobei es keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilte (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV) und feststellte, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V). Ferner stellte es fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asyl- (Spruchpunkt römisch eins) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien (Spruchpunkt römisch II) als unbegründet ab, wobei es keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilte (Spruchpunkt römisch III), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt römisch IV) und feststellte, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Ferner stellte es fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI).
2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer werde als Gülen-Anhänger gemobbt. Wegen der Gülen-Zugehörigkeit könne er keinen seiner Berufswünsche erfüllen und werde vermutlich auch keinen besseren Arbeitsplatz finden. Daher fühle er sich asylrelevant verfolgt.
Er sei mit einer bulgarischen Staatsangehörigen verheiratet, die in Österreich aufrecht beschäftigt sei, und daher nach der RL 2004/38/EG aufenthaltsberechtigt. Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige dürfe keine Rückkehrentscheidung erlassen werden.
3. Am 22.03.2024 zog der im Spruch genannte Rechtsanwalt des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II zurück, am 11.09.2024 auch gegen Spruchpunkt III.3. Am 22.03.2024 zog der im Spruch genannte Rechtsanwalt des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch II zurück, am 11.09.2024 auch gegen Spruchpunkt römisch III.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt. Zusätzlich werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt. Zusätzlich werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Mitte März 2024 heiratete der Beschwerdeführer eine vier Jahre ältere bulgarische Staatsangehörige, die seit 03.10.2023 in Wien mit ihm zusammenwohnt und mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Diese war bis 20.08.2024 als Arbeiterin bei einer GmbH in der Wohngemeinde beschäftigt und hat eine Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts inne. Im Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer als Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als Ehegatte der EWR-Bürgerin eine bis 24.07.2029 gültige Aufenthaltskarte ausgestellt.
In der Eingabe des Rechtsanwalts vom 11.09.2024 heißt es: „Herr [...] hat mittlerweile eine Aufenthaltskarte ausgestellt erhalten, [...]. Er zieht nunmehr seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I, II und III des Bescheides vom 31.5.2024 zurück, hält diese aber in Bezug auf die Rückkehrentscheidung - Spruchpunkte IV, V un