TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/20 93/06/0007

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §364 Abs2;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §44 Abs2;
BauO Stmk 1968 §5;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litf;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litk;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des Ing. W in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 19. November 1992, GZ. A 17 - K - 29.183/1985-9, betreffend einen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages (mP: A-Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. Juli 1985 wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung zur Errichtung einer aus 13 Wohngebäuden bestehenden Siedlung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Die Bewilligung wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom 21. Dezember 1992 wurde ein Ansuchen der mitbeteiligten Partei betreffend Änderung der Grundrisse genehmigt. Im übrigen wurde die Bewilligung vom 26. Juli 1985 (mit zwei Ausnahmen) ausdrücklich aufrechterhalten (diese Änderungsbewilligung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes 470/1, KG R, welches westlich an das Grundstück, auf dem die erwähnte Siedlung errichtet wurde, angrenzt.

Mit Schreiben vom 25. Februar 1992 suchte die mitbeteiligte Partei um die (nachträgliche) Genehmigung der "Geländeänderungen an der westlichen Grundgrenze der Grundstücksnummern 469/1 und 467/2 (EZ 553)" an. Mit Bescheid vom 26. August 1992 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Bewilligung gemäß den §§ 57 Abs. 1 lit. f und 62 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149/1968 in der Fassung LGBl. Nr. 42/1991, erteilt. Die vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren erhobenen Einwendungen wurden überwiegend als unzulässig zurückgewiesen, die Einwendung, daß durch die hohe Geländeaufschüttung der Gebäudeabstand "nicht mehr stimme", wurde abgewiesen. Aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 57 Abs. 1 lit. f und des § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 aus, daß vom Berufungswerber sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in der Berufung ausgeführt worden sei, daß als Folge der Schüttung das Wohnhaus um ein Geschoß höher errichtet worden sei, der gesetzliche Abstand des Wohnhauses nicht mehr stimme und die in der Widmung festgesetzte Höhe durch die Schüttung umgangen worden sei. Der Berufungswerber übersehe dabei, daß Gegenstand des Verfahrens und Inhalt des Bescheides der belangten Behörde lediglich die Bewilligung der Schüttungen wie in den Plänen dargestellt sei. Nur insoweit könnten Nachbarrechte geltend gemacht werden. Soferne aufgrund der Schüttungen die Gebäudehöhe tatsächlich entgegen dem Baubewilligungsbescheid verändert worden sei, müßte nach Überprüfung dieser Gebäudehöhen ein Planänderungsverfahren durchgeführt werden. Eine Einwendung, die sich nicht auf das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Projekt beziehe, erweise sich somit als unzulässig.

Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, daß durch die Schüttungen der natürliche Wasserabfluß verändert werde, so werde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, entsprechend welcher dem Nachbarn bei Abwasserbeseitigung ein Mitspracherecht nicht zukomme. Es obliege der Behörde zu überprüfen, ob durch ein Bauvorhaben eine gesicherte Wasserbeseitigung gewährleistet werde. Anläßlich der Widmung sei festgesetzt worden, daß die Ableitung von Abwässern auf Nachbargrundstücke unzulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 61 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149/1968, in der im Beschwerdefall anzuwendenden

Fassung zuletzt geändert durch das Landesgesetz

LGBl. Nr. 42/1991, lautet:

"(2) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Diese sind die Bestimmungen über

a)

das Verbot der Erteilung einer Baubewilligung vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung (§ 2 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 lit. a);

b)

die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und den Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (§ 3 Abs. 2);

c)

das Planungsermessen bei Festlegung der Bebauungsgrundlagen (§ 3 Abs. 3);

d)

die Abstände (§ 4 und § 53);

e)

die Gebäudehöhe (§ 5);

f)

den Schallschutz (§ 15 Abs. 1 und § 24);

g)

die Feuer- und Brandmauern (§ 21 Abs. 1)

h)

die Vermeidung einer Brandgefahr, sonstigen Gefährdung und unzumutbaren Belästigungen (§ 39 Abs. 1);

i)

die Abwasserbeseitigung bezüglich Abstände zu Bauten, Brunnen, Quellen, Wasserversorgung und Nachbargrundgrenze (§ 44 Abs. 2)

j)

Baueinstellung und Beseitigung (§ 70 a Abs. 2);

k)

die Nichtüberschreitung der ortsüblichen Belastungen durch Immissionen (§ 4 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 40 Abs. 5, § 42 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 54 und § 56).

In der Beschwerde wird geltend gemacht, daß die verfahrensgegenständliche Niveauveränderung nicht unabhängig vom bereits errichteten Gebäude betrachtet werden dürfe. Es sei bei der Beurteilung insbesondere zu prüfen, ob das gesamte Projekt durch die konsenswidrige Aufschüttung noch den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und ob die geltend gemachten Nachbarrechte dadurch verletzt würden. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, daß sich "aus dem abgeführten Verfahren Immissionen zu Lasten des Grundstückes des Beschwerdeführers" ergäben. Durch die erteilten Auflagen könnten die Immissionen durch Abflußwasser infolge der Böschung nicht verhindert werden.

Hiezu ist auf folgendes hinzuweisen:

Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, ist die Frage, ob das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei entsprechend der Baubewilligung vom 26. Juli 1985 ausgeführt wurde, von der Frage der im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden Bewilligung der beantragten Geländeaufschüttung zu unterscheiden. Da im vorliegenden Verfahren lediglich die Bewilligung der Geländeaufschüttung in Rede stand, wird durch die erteilte Bewilligung im übrigen an dem seinerzeit erteilten Baukonsens nichts verändert. Es kann dabei auch dahingestellt bleiben, in welcher Weise in der seinerzeitigen Baubewilligung (bzw. in der Widmungsbewilligung) die zulässige Höhe des Bauvorhabens der mitbeteiligten Partei im Sinne der §§ 3 ff der Steiermärkischen Bauordnung festgelegt wurde (der mit dem Genehmigungsvermerk vom 27. Juni 1985 versehene Einreichplan für das Objekt D1 enthält im übrigen Höhenangaben sowohl für die Höhe des Fußbodens der einzelnen Stockwerke als auch für die Traufe, wobei lt. Plan Nr. 4, der sich ebenfalls auf das Objekt D1 bezieht, die "Höhen abgeleitet vom HB 506 - 398.076 Stadtniveau" sind). Zu den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1972, Zl. 1063/71, hinzuweisen, demzufolge es nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nicht ausgeschlossen ist, die Gebäudehöhe durch Bezugnahme auf einen konstruierten, in der Natur noch nicht bestehenden Geländepunkt festzusetzen, weil die Höhe des Bauzwecken dienenden Geländes nicht unverrückbar sei. Sei die Dachsaumhöhe ohne besondere Benennung eines Bezugspunktes bestimmt worden, so sei die zulässige Dachsaumhöhe unter Zugrundelegung des zur Zeit der Erlassung des Bescheides bestandenen tiefsten Geländepunktes zu berechnen. An diesen Grundsätzen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. Mai 1994, Zlen. 92/06/0168, 92/06/0170 und 93/06/0025, festgehalten. Selbst für den Fall, daß eine nähere Prüfung des seinerzeit erteilten Konsenses somit Unklarheiten hinsichtlich der Bezugspunkte für die Beurteilung der zulässigen Höhe der bewilligte Gebäude ergeben sollte, wäre die Folge der nunmehr bewilligten Schüttungen keinesfalls, daß sich die Bezugspunkte für die Berechnung der Höhe geändert hätten. Ein subjektives Recht des Beschwerdeführers wäre nur dann betroffen, wenn im Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1985 hinsichtlich der Gebäudehöhe auf das Niveau der Anschüttung Bezug genommen worden wäre. Solches ist den vorgelegten Akten zufolge nicht der Fall und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis im Recht, wenn sie die Auffassung vertritt, daß das gegenständliche Verfahren keinen Einfluß auf die Frage der zulässigen Höhe oder gar den Seitenabstand der errichteten Gebäude hätte. Die im gegenständlichen Verfahren erteilte Bewilligung ist nicht von Einfluß auf die Konsensgemäßheit der errichteten Gebäude.

Insofern ist daher der belangten Behörde zuzustimmen, daß in diesem Verfahren lediglich die Frage zu prüfen ist, ob durch die Aufschüttung (als solche) subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden.

Diese Frage hat die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend gelöst, da sich insbesondere hinsichtlich des Wasserabflusses zwar aus § 57 Abs. 1 lit. f Steiermärkische Bauordnung eine Verpflichtung der Behörde ergeben mag, eine Beeinträchtigung der Nachbarn durch abfließendes Wasser zu verhindern (vgl. Hauer, Steiermärkisches Baurecht2, Anm. 19 zu § 57, Seite 157), der Steiermärkische Landesgesetzgeber es jedoch unterlassen hat, das entsprechende, nicht zu leugnende Interesse der Nachbarn durch Aufnahme in den Katalog des § 61 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung auch zu einem subjektiv-öffentlichen Recht zu machen. Wie sich aus § 61 Abs. 2 lit. k Stmk. BauO ergibt, besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Vermeidung von Immissionen schlechthin. Gemäß § 61 Abs. 2 lit. k Stmk. BauO gewähren vielmehr nur die dort verwiesenen Bestimmungen ein subjektiv-öffentliches Recht im Zusammenhang mit der Abwehr von Immissionen. Im Beschwerdefall wäre dabei am ehesten § 44 Abs. 2 Stmk. BauO einschlägig. Die bewilligte Schüttung stellt jedoch keine der in § 44 Abs. 2 Stmk. BauO genannten Anlagen dar, sodaß insofern aus dieser Bestimmung keine subjektiv-öffentlichen Rechte bezüglich einer Geländeänderung abgeleitet werden können. Auch § 44 Abs. 2 iVm § 61 Abs. 2 lit. k Stmk. BauO vermittelt somit kein subjektives Recht auf Freiheit von Immissionen, die in Folge einer Geländeaufschüttung entstehen könnten (vgl. in gleichem Sinne zu § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988, LGBl. Nr. 79, das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 92/06/0269). Schon aus diesem Grunde ist der Beschwerdeführer insoferne nicht in einem subjektiven Recht verletzt. Es bleibt ihm jedoch - bei Vorliegen der Voraussetzungen - die gerichtliche Geltendmachung der sich aus § 364 Abs. 2 ABGB ergebenden Rechte unbenommen.

Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenauspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die angesprochene Umsatzsteuer, welche in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung bereits enthalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060007.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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