Entscheidungsdatum
13.09.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W284 2272315-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1987, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2023,
Zl. 1221275603- XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1987, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2023,
Zl. 1221275603- römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 22.02.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Ordnungszahl = OZ 2) bei der Magistratsabteilung MA 35 der Stadt Wien. Sie verließ Syrien am XXXX 2019 legal mit dem Flugzeug (Aktenseite = AS 77) und reiste bereits am XXXX 2019 legal mit einem Visum (AS 13; OZ 2) in das Bundesgebiet ein.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 22.02.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Ordnungszahl = OZ 2) bei der Magistratsabteilung MA 35 der Stadt Wien. Sie verließ Syrien am römisch 40 2019 legal mit dem Flugzeug (Aktenseite = AS 77) und reiste bereits am römisch 40 2019 legal mit einem Visum (AS 13; OZ 2) in das Bundesgebiet ein.
2. Sie stellte sodann am 29.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie in ihrer Erstbefragung am selben Tag (AS 5-19) damit begründete, dass sie Urlaub genommen habe und zu ihrem Ehemann nach Österreich gekommen sei. Bei einer Rückkehr fürchte sie Tod und Armut, überhaupt sei eine Rückkehr nach Syrien nicht möglich, da sie von der Regierung gesucht werde (AS 15).
3. Am 06.04.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme (AS 73-80) der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt). Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, dass sie Syrien verlassen habe, da ihr ein einjähriger Urlaub als Lehrerin gewährt wurde, welchen sie genutzt habe, zu ihrem Ehemann nach Österreich zu reisen und drei Töchter auf die Welt zu bringen (AS 75, 78f., 193). Sie wolle mit ihren Töchtern in Österreich in Sicherheit leben (AS 78).
4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 93-149) wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.). 4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 93-149) wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch II. und römisch III.).
5. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 163-187) gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Dabei gab sie ergänzend an, sie habe enge Bindungen zum Wohn- und Berufsort Latakia entwickelt (AS 184), weshalb dieser als Heimatregion anzusehen sei. Ergänzend führte sie weiters an, sie gehöre zur sozialen Gruppe der vulnerablen Frauen (AS 169ff.) und sei Übergriffen schutzlos ausgeliefert (AS 171), habe kein familiäres Unterstützungsnetzwerk in Syrien (AS 171), auch drohe ihr Verfolgung durch das Regime, da sie nach Ablauf ihres Urlaubs in Österreich nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt sei und ihr dies als oppositionelle Einstellung ausgelegt werde (AS 183), überhaupt drohe ihr wegen ihres in Österreich lebenden asylberechtigten Ehemannes Reflexverfolgung (AS 179), weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK (AS 187) zuzuerkennen sei. 5. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 163-187) gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Dabei gab sie ergänzend an, sie habe enge Bindungen zum Wohn- und Berufsort Latakia entwickelt (AS 184), weshalb dieser als Heimatregion anzusehen sei. Ergänzend führte sie weiters an, sie gehöre zur sozialen Gruppe der vulnerablen Frauen (AS 169ff.) und sei Übergriffen schutzlos ausgeliefert (AS 171), habe kein familiäres Unterstützungsnetzwerk in Syrien (AS 171), auch drohe ihr Verfolgung durch das Regime, da sie nach Ablauf ihres Urlaubs in Österreich nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt sei und ihr dies als oppositionelle Einstellung ausgelegt werde (AS 183), überhaupt drohe ihr wegen ihres in Österreich lebenden asylberechtigten Ehemannes Reflexverfolgung (AS 179), weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK (AS 187) zuzuerkennen sei.
6. Aufgrund des in der Beschwerde enthaltenen Verweises auf mögliche Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung (Gefahr sexueller Übergriffe, AS 165), erklärte sich die vormals zuständige Gerichtsabteilung mit Unzuständigkeitsanzeige vom 02.08.2024 für unzuständig und wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr weiblich besetzten Gerichtsabteilung erst im August 2024 zugewiesen.
7. Mit Schriftsatz vom 02.09.2024 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme. Mit der sie auf die Lage der Frauen in Syrien verwies. Zudem legte sie eine Geburtsurkunde eines ihrer drei Kinder in Kopie vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht nach Vorlage eines syrischen Reisepasses (Nr. XXXX , siehe AS 5, 22, 75) fest. Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum, sie ist zum Entscheidungszeitpunkt 37 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien, Araberin und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam (AS 5f., 75). Die Identität der Beschwerdeführerin steht nach Vorlage eines syrischen Reisepasses (Nr. römisch 40 , siehe AS 5, 22, 75) fest. Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum, sie ist zum Entscheidungszeitpunkt 37 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien, Araberin und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam (AS 5f., 75).
Sie ist seit XXXX 2019 verheiratet (AS 75, asylberechtigter Gatte: XXXX , geb. XXXX 1986), gemeinsam haben sie drei in Österreich geborene Töchter (AS 75, 193; XXXX ). Die Beschwerdeführerin lebt mit diesen in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Sie ist seit römisch 40 2019 verheiratet (AS 75, asylberechtigter Gatte: römisch 40 , geb. römisch 40 1986), gemeinsam haben sie drei in Österreich geborene Töchter (AS 75, 193; römisch 40 ). Die Beschwerdeführerin lebt mit diesen in Österreich im gemeinsamen Haushalt.
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX 1987 in Hama (auch ?am?h, Imat, ?amat, ?amah), der Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements im Westen von Syrien, ca. 46 km nördlich von Homs, geboren (AS 5, 74). Die Stadt ist seit Jänner 2014 bis dato durchgehend unter Regierungskontrolle (vgl. https://syria.liveuamap.com). Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 1987 in Hama (auch ?am?h, Imat, ?amat, ?amah), der Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements im Westen von Syrien, ca. 46 km nördlich von Homs, geboren (AS 5, 74). Die Stadt ist seit Jänner 2014 bis dato durchgehend unter Regierungskontrolle vergleiche https://syria.liveuamap.com).
Die Beschwerdeführerin zog ca. 6 Monate nach ihrer Geburt mit ihrer Familie um, wo sie bis zum Jahr 2013 und wieder ab ca. 2015-2016 erneut in Ar-Raqqa (auch al-Raqqa, ar-Raqqah, Rakka, Reqa, Rakka), der Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements im Norden von Syrien, gelebt hat (AS 77). Die Stadt war vom Jänner 2014 bis Oktober 2017 unter Kontrolle des IS und ist seit November 2017 bis dato durchgehend unter Konrolle der Kurden (vgl. https://syria.liveuamap.com).Die Beschwerdeführerin zog ca. 6 Monate nach ihrer Geburt mit ihrer Familie um, wo sie bis zum Jahr 2013 und wieder ab ca. 2015-2016 erneut in Ar-Raqqa (auch al-Raqqa, ar-Raqqah, Rakka, Reqa, Rakka), der Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements im Norden von Syrien, gelebt hat (AS 77). Die Stadt war vom Jänner 2014 bis Oktober 2017 unter Kontrolle des IS und ist seit November 2017 bis dato durchgehend unter Konrolle der Kurden vergleiche https://syria.liveuamap.com).
Zuletzt hat sie von ca. 2013/2014 bis ca. 2015 und erneut ab ca. 2016-2017 bis zur Ausreise in Latakia (auch Lattakia, Ladiqiya, Laodicea, Laodikeia, Lazkiye, al-L??iqiyya, il-L?z?iyye), der Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements im Westen von Syrien, ca. 140 km nordwestlich von Hama, gelebt (AS 77, 184). Die Stadt steht seit Jänner 2014 bis dato durchgehend unter Regierungskontrolle (vgl. https://syria.liveuamap.com). Zuletzt hat sie von ca. 2013/2014 bis ca. 2015 und erneut ab ca. 2016-2017 bis zur Ausreise in Latakia (auch Lattakia, Ladiqiya, Laodicea, Laodikeia, Lazkiye, al-L??iqiyya, il-L?z?iyye), der Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements im Westen von Syrien, ca. 140 km nordwestlich von Hama, gelebt (AS 77, 184). Die Stadt steht seit Jänner 2014 bis dato durchgehend unter Regierungskontrolle vergleiche https://syria.liveuamap.com).
Die Beschwerdeführerin hätte weder an dem einen noch an dem anderen Ort eine individuelle Verfolgungssituation zu gewärtigen.
Die Beschwerdeführerin hat mehrere Jahre lang die Schule in Syrien besucht und ein College abgeschlossen (AS 7, 76f.), beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift (AS 7, 74). Sie hat eine Berufsausbildung als Sportlehrerin (AS 7, 77) und war vor ihrer Ausreise jahrelang als Lehrerin erwerbstätig (AS 7, 77).
Die Familie der Beschwerdeführerin besteht aus ihrem in Österreich lebenden asylberechtigten Ehemann und drei gemeinsamen asylberechtigten Töchtern (AS 75, 193). Weiters leben ihre Eltern, sowie drei Schwestern nach wie vor in Syrien. Die Beschwerdeführerin hat zudem noch weitere Verwandte in Syrien (AS 76). Es besteht täglicher Kontakt mit den Eltern der Beschwerdeführerin in Syrien (AS 76).
Die Beschwerdeführerin reiste bereits XXXX 2019 (AS 13; OZ 2) legal mit einem Visum (AS 13) aus ihrem Herkunftsstaat per Flugzeug Richtung Österreich (AS 13), wo sie am 29.06.2022 (AS 7) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Die Beschwerdeführerin reiste bereits römisch 40 2019 (AS 13; OZ 2) legal mit einem Visum (AS 13) aus ihrem Herkunftsstaat per Flugzeug Richtung Österreich (AS 13), wo sie am 29.06.2022 (AS 7) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
Die Beschwerdeführerin heiratete am XXXX 2019 ihren Ehemann (AS 75), welcher bereits am 21.09.2015 einen Asylantrag in Österreich einbrachte (IFA 1088007108). Ihm wurde am 20.10.2016 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt (Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister=IZR vom 30.08.2024 im Akt). Die Beschwerdeführerin heiratete am römisch 40 2019 ihren Ehemann (AS 75), welcher bereits am 21.09.2015 einen Asylantrag in Österreich einbrachte (IFA 1088007108). Ihm wurde am 20.10.2016 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt (Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister=IZR vom 30.08.2024 im Akt).
Ihren Antrag auf internationalen Schutz am 29.06.2022 stellte die Beschwerdeführerin insbesondere erst nachdem ihr letzter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ lediglich bis 09.04.2022 gültig war (AS 76; OZ 2).
Die Beschwerdeführerin ist gesund (AS 74). Ihr kommt in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 93 ff.).
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin verließ Syrien, weil sie zu ihrem Ehemann nach Österreich wollte (AS 15, 78f., 164). Aufgrund der allgemein schlechten, unsicheren Situation und aufgrund des Krieges wurde ihr zudem vom Bundesamt der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (AS 93 ff.).
Das Motiv ihrer (nach Gültigkeitsende des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte) illegalen Reise nach Österreich war, dass sie zu ihrem Mann nach Österreich wollte.
Die Beschwerdeführerin hat Syrien weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Beides droht ihr auch im Fall der Rückkehr nach Syrien nicht. Die Beschwerdeführerin hätte keine Probleme in Syrien, weder als Frau noch als Lehrerin (AS 15, 78, 164, 168ff.). Ihr droht im Falle einer Rückkehr keine konkrete Gefahr verhaftet, gefoltert und vergewaltigt zu werden (AS 78). Weder fanden Hausdurchsuchungen in der Wohnung der Familie der Beschwerdeführerin in Syrien durch Sicherheitsbehörden statt (AS 78, 164) noch wird ihr wegen unerlaubten Fernbleibens vom Arbeitsplatz (AS 15, 78) eine oppositionelle Haltung unterstellt (AS 179). Auch wurde kein Haftbefehl betreffend die Person der Beschwerdeführerin ausgestellt (AS 78f.). Ihr droht in Syrien als Frau eines Reservedientsverweigerers auch keine Verfolgung/Reflexverfolgung (AS 167, 168, 179).
Die Beschwerdeführerin wäre bei Rückkehr keine alleinstehende Frau.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, auszugsweise wiedergegeben:
„[…]
Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien
Letzte Änderung 2024-03-08 19:46
Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) (Anm.: siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) Anmerkung, siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage).
Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Für alle Regionen Syriens gilt dabei, dass eine pauschale ebenso wie eine abschließende Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb der verschiedenen Einflussgebiete unterscheidet sich die Lage teilweise von Region zu Region und von Ort zu Ort (AA 2.2.2024).
[…]
Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 2.2.2024). Damaskus, insbesondere im Zentrum sowie die Provinz Latakia gelten als Gebiete mit relativ stabiler Sicherheitslage (NMFA 8.2023).
[…]
Gouvernment Lattakia
Letzte Änderung 2024-03-08 19:47
Lattakia (ein Kerneinflussgebiet des Assad-Regimes) blieb auch weiterhin von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Lattakia und Idlib (AA 2.2.2024).
[…]“
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin konnte nach Vorlage eines syrischen Reisepasses (siehe AS 5, 22, 75) festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staats- und Religionszugehörigkeit und der Muttersprache der Beschwerdeführerin gründen auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben (AS 5f., 75).
Dass sie seit XXXX 2019 mit dem Asylberechtigten XXXX verheiratet ist (AS 75), und sie gemeinsam drei in Österreich geborene Töchter haben (AS 75, 193; XXXX ; s. Geburtsurkunde in OZ 6) ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Akt des Bundesamtes.Dass sie seit römisch 40 2019 mit dem Asylberechtigten römisch 40 verheiratet ist (AS 75), und sie gemeinsam drei in Österreich geborene Töchter haben (AS 75, 193; römisch 40 ; s. Geburtsurkunde in OZ 6) ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Akt des Bundesamtes.
Das erkennende Gericht erkennt, dass die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Beschwerdeführerin noch gar nicht in Österreich war. Somit konnte sie andererseits bis zur Ausreise aus Syrien am XXXX 2019 (AS 77) problemlos im Herkunftsort leben und arbeiten (näheres dazu siehe 2.1.2. und 2.1.3.). Nicht nur lebte sie unbehelligt in Syrien, bezeichnend ist auch, dass sie vor Stellung ihres Asylantrages mehrmals versuchte, ihren Aufenthalt in Österreich mittels beantragter Rot-Weiß-Rot-Karte zu legalisieren. Erst nach Ablauf der Gültigkeit bis 09.04.2022 (AS 76; OZ 2), beantragte sie internationalen Schutz. Es ist somit der zeitliche Ablauf der Geschehnisse, insbesondere das Begehren eines Aufenthaltstitels nach dem NAG vor Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, ausschlaggebend für die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung zu gewärtigen hatte und aus Syrien nicht „flüchtete“. Das erkennende Gericht erkennt, dass die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Beschwerdeführerin noch gar nicht in Österreich war. Somit konnte sie andererseits bis zur Ausreise aus Syrien am römisch 40 2019 (AS 77) problemlos im Herkunftsort leben und arbeiten (näheres dazu siehe 2.1.2. und 2.1.3.). Nicht nur lebte sie unbehelligt in Syrien, bezeichnend ist auch, dass sie vor Stellung ihres Asylantrages mehrmals versuchte, ihren Aufenthalt in Österreich mittels beantragter Rot-Weiß-Rot-Karte zu legalisieren. Erst nach Ablauf der Gültigkeit bis 09.04.2022 (AS 76; OZ 2), beantragte sie internationalen Schutz. Es ist somit der zeitliche Ablauf der Geschehnisse, insbesondere das Begehren eines Aufenthaltstitels nach dem NAG vor Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, ausschlaggebend für die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung zu gewärtigen hatte und aus Syrien nicht „flüchtete“.
Die Beschwerdeführerin nannte neben Ihrem Geburts- und Herkunftsort, der Stadt Hama (AS 5, 74), dem zwischenzeitigen Wohn- und Aufenthaltsort Ar-Raqqa, auch noch den letzten Wohn- bzw. Aufenthaltsort in Syrien: Latakia (AS 77, 184). Zu den Machtverhältnissen wurde https://syria.liveuamap.com eingesehen. Dass die Beschwerdeführerin weder an dem einen noch an dem anderen Ort eine individuelle Verfolgungssituation zu gewärtigen hätte, ergibt sich daraus, dass sie selbst ihr ganzes Leben bis zur Ausreise in Syrien verbracht hat und auch problemlos verbringen konnte. Auch konnte sie in Syrien nach glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben ihre Ausbildung absolvieren und war vor ihrer Ausreise jahrelang als Lehrerin erwerbstätig.
Ebenfalls gegen eine persönliche individuelle Verfolgung spricht die Angabe der Beschwerdeführerin, dass es ihr möglich war, ihren bereits in Österreich asylberechtigten Gatten am XXXX 2019 (AS 75) zu heiraten um danach, nämlich im August 2019, legal mit dem Flugzeug aus Syrien problemlos nach Österreich auszureisen.Ebenfalls gegen eine persönliche individuelle Verfolgung spricht die Angabe der Beschwerdeführerin, dass es ihr möglich war, ihren bereits in Österreich asylberechtigten Gatten am römisch 40 2019 (AS 75) zu heiraten um danach, nämlich im August 2019, legal mit dem Flugzeug aus Syrien problemlos nach Österreich auszureisen.
Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich verfolgt worden, wäre ihr diese Reisetätigkeit nicht problemlos legal möglich gewesen. Weiters wäre es der Beschwerdeführerin bei Vorliegen einer individuellen Verfolgung nach Ansicht des Gerichts auch nicht möglich gewesen, beim syrischen Bildungsministerium einen Antrag auf Beurlaubung zu stellen und diesen auch gewährt zu erhalten (AS 78f: Bevor ich nach Österreich gekommen bin, habe ich den syrischen Behörden eine Verpflichtung abgegeben, dass ich vor Ablauf eines Jahres zurückkehren müsste. […] F: Warum mussten Sie den syrischen Behörden eine Verpflichtung abgegeben? A: Als Staatsbedienstete durften wir maximal ein Jahr das Land verlassen. F: Wann genau haben Sie diese Verpflichtung abgegeben? A: Da die Schulen im September beginnen, habe ich die Verpflichtung in den Ferien für den Zeitraum von 01.08.2019 bis 01.08.2020 unterschrieben. F: Wie genau läuft diese Beurlaubung für ein Jahr ab? …Man muss das bei dem Bildungsministerium stellen…Ich wollte zu meinem Mann reisen.).
Zu gewichten gilt es weiters, dass die Beschwerdeführerin wieder nach Syrien zurückgekehrt wäre, wäre sie nicht schwanger geworden (AS 79: F: Als Sie 2019 Syrien verlassen haben, hatten Sie da die Absicht zurückzukehren? A: Wenn ich nicht schwanger geworden wäre.). Dies steht der Annahme einer individuellen Verfolgung der Beschwerdeführerin in Syrien entgegen.
Die Feststellungen zur Schulbildung, Studium und zu den Kenntnissen in arabischer Sprache basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Eigenangaben der Beschwerdeführerin (AS 7, 74ff.). Auch ihre Berufsausbildung und Tätigkeit als Lehrerin sind glaubhaft und nachvollziehbar (AS 7, 77).
Die Feststellungen zu ihrer familiären Situation in Syrien gründen auf ihre diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben (AS 75f., 193); insbesondere, dass die Eltern der Beschwerdeführerin sowie ihre drei Schwestern trotz Regierungskontrolle seit Jänner 2014 immer noch problemlos in Latakia leben (AS 51) und arbeiten können (AS 52: der Vater der Beschwerdeführerin ist als Landwirt tätig, ein Bruder als Friseur).
Dass sowohl ihr Ehemann sowie ihre drei Töchter in Österreich asylberechtigt sind, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Daten und Auszügen (insbesondere IZR Auszug vom 30.08.2024) und Einsichtnahmen in die IFA Zahlen 1088007108, 1301003310, 1265722608, 1368951100.
Dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie ihren in Österreich geborenen Töchtern (AS 75, 193) in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt, basiert auf ihren diesbezüglichen glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben und Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (Auszüge vom 02.09.2024 im Akt).
Dass Kontakt mit den Eltern der Beschwerdeführerin in Syrien (AS 76) besteht, bejaht die Beschwerdeführerin ausdrücklich „F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Eltern? A: Ja, täglich“.
Die Feststellung zur legalen Ausreise aus Syrien mit einem Visum am XXXX 2019 samt Einreise nach Österreich am XXXX 2019 (AS 13; OZ 2) und der Asylantragstellung in Österreich am 29.06.2022 (AS 7) ergibt sich aus den Eigenangaben der Beschwerdeführerin. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nach dem Auslaufen der Gültigkeit ihrer letzten „Rot-Weiß-Rot“-Karte plus (bis 09.04.2022 gültig) einen Asylantrag in Österreich stellte. Somit hat sich klar ergeben, dass die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels nach dem NAG einen Asylantrag stellte um ihren Aufenthalt in Österreich sicherzustellen (siehe auch 2.2.1.).Die Feststellung zur legalen Ausreise aus Syrien mit einem Visum am römisch 40 2019 samt Einreise nach Österreich am römisch 40 2019 (AS 13; OZ 2) und der Asylantragstellung in Österreich am 29.06.2022 (AS 7) ergibt sich aus den Eigenangaben der Beschwerdeführerin. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nach dem Auslaufen der Gültigkeit ihrer letzten „Rot-Weiß-Rot“-Karte plus (bis 09.04.2022 gültig) einen Asylantrag in Österreich stellte. Somit hat sich klar ergeben, dass die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels nach dem NAG einen Asylantrag stellte um ihren Aufenthalt in Österreich sicherzustellen (siehe auch 2.2.1.).
Dass die Beschwerdeführerin gesund ist, kann aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben entnommen werden (AS 74: „F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? A: Mir geht es gut.“) und der Tatsache, dass im Laufe des Verfahrens keinerlei medizinische Gründe oder Unterlagen hervorgekommen sind, welche an dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Zweifel aufkommen lassen würden.
Dass ihr in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen (AS 93 ff.).
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Dass die Beschwerdeführerin Syrien verlassen hat, weil sie zu ihrem Ehemann nach Österreich wollte, brachte sie einhellig in der Erstbefragung (AS 15) und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 78f.) vor. Aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges und der allgemein unsicheren Lage hat die Beschwerdeführerin auch subsidiären Schutz erhalten (AS 93ff.).
Dass sie zu ihrem Mann nach Österreich wollte (Motiv ihrer illegalen Reise nach Österreich) ergibt sich einerseits aus ihren diesbezüglichen Eigenangaben (AS 15: Ich habe mich dafür entschlossen zu meinem Ehemann nach Österreich zu kommen. Mein Mann und meine Kinder sind anerkannte Flüchtlinge in Österreich, 79: A: Ich wollte zu meinem Mann reisen.) und ihren Aufenthaltstiteln nach dem NAG der Magistratsabteilung 35 (einzusehen OZ 2) vom 10.07.2019 bis 09.04.2022 (siehe auch AS 164 und OZ 7).
Aus den Erkenntnissen zur Chronologie der Antragstellung sowie mit Blick auf den in Syrien gestellten Antrag auf Beurlaubung zieht das Bundesverwaltungsgericht den Schluss, dass die Beschwerdeführerin Syrien verlassen hat, um mit ihrem Ehemann in Österreich zu leben. Die beantragten und gewährten Aufenthaltstitel nach dem NAG deuten ebenfalls auf keine Verfolgung in Syrien, sondern auf den Verbleib im Familienverband in Österreich mit ihrem Ehemann sowie den gemeinsamen Kindern hin. Die erfolgte Eheschließung mit ihrem asylberechtigten Ehemann (im Ausland) und die damit verbundene Aus- und Wiedereinreise der Beschwerdeführerin nach Syrien, die zeitlich vorgelagerte Beantragung eines Aufenthaltstitels in Österreich sowie die Gewährung eines einjährigen Urlaubs durch das syrische Bildungsministerium zeigen klar auf, dass sich die Beschwerdeführerin in Syrien in keiner Verfolgungssituation befunden hat oder bei Rückkehr befinden würde. Es hat sich damit aufgrund der Chronologie der Ereignisse das Bild ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Gründen der befürchteten Verfolgung um Asyl ansuchte, sondern weil ihr der begehrte Aufenthaltstitel von der MA 35 nach Gültigkeitsende per 09.04.2022 (AS 76; OZ 2) nicht erneuert wurde.
Dass die Beschwerdeführerin keine Probleme, weder als Frau noch als Lehrerin (AS 15, 78) hatte, ergibt sich daraus, dass sie ihre Hochschulausbildung (AS 7) als Lehrerin (AS 76) abschließen konnte und im Anschluss daran sogar als Staatsbedienstete (AS 79) über ein Jahrzehnt (AS 77) entsprechend ihrer Ausbildung tätig war.
Auch, dass ihr im Falle einer Rückkehr keine konkrete Gefahr droht, verhaftet, gefoltert und vergewaltigt zu werden (AS 78) ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin einerseits eine Verfolgungssituation ausschloss, andererseits steigernde Angaben tätigte (F: Wurden Sie in Syrien persönlich bedroht oder verfolgt? A: Verfolgt oder bedroht war ich nicht in Syrien. Ich habe eine andere Meinung als das syrisches Regime gehabt. Ich war unter Beobachtung, aber mir ist nichts passiert. F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr nach Syrien? A: Ich würde sofort inhaftiert werden. Ich werde dort gefoltert und vergewaltigt.), weshalb ihrem Vorbringen kein glaubhafter Kern zu entnehmen war.
Wenn die Beschwerdeführerin in Folge angibt, es hätte ab einem Monat nach Ablauf der Rückkehrfrist einen Festnahmeauftrag gegeben und mehrere Hausdurchsuchungen durch mehrere Sicherheitsbehörden in der Wohnung stattgefunden (AS 78), so kann dem nicht gefolgt werden: Alleine aus dem Umstand, dass sie nach Beurlaubung nicht in den Dienst zurückkehrte, eine Verfolgung abzuleiten, ist nicht nachvollziehbar. Auch nicht, dass es deswegen einen Haftbefehl/Festnahmeauftrag geben soll, zu dem die Beschwerdeführerin überdies selbst angibt, dieser wäre nur mündlich mitgeteilt worden (AS 78: Ich bin von der Sicherheitsbehörde gesucht und wurde ein Festnahmeauftrag gegen mich erlassen. AS 79: F: Woher wissen Sie, dass ein Haftbefehl gegen Sie ausgestellt wurde? A: Durch meine Familie. Sie haben es meiner Familie nur mündlich mitgeteilt.). An dieser Stelle darf erneut auf die legale problemlose Ausreise der Beschwerdeführerin verwiesen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).
Das erkennende Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch bedeutet dies nicht, dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung unreflektiert übernommen werden dürfen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG nämlich nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen ist es daher möglich, Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einzubeziehen (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Das erkennende Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nicht, dass die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch bedeutet dies nicht, dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung unreflektiert übernommen werden dürfen vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG nämlich nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen ist es daher möglich, Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einzubeziehen (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass ein Asylwerber derartig einschneidende Erlebnisse wie die behaupteten Hausdurchsuchungen durch mehrere Sicherheitsbehörden und einen Festnahmeauftrag/Haftbefehl bereits in der Erstbefragung vorbringen würde. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall gewesen. All diese Angaben blieben in der Erstbefragung gänzlich unerwähnt.
Der Beschwerdeführerin droht in Syrien als Frau eines Reservedienstverweigerers auch keine Verfolgung/Reflexverfolgung, wie erstmals in der Beschwerde erwähnt (AS 167, 168, 179). In den vorliegenden Länderberichten gibt es nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung von Familienmitgliedern aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes. Aus den Länderberichten ergibt sich bloß, dass Repressalien gegenüber Familienmitgliedern bei Familien mit „high profile“-Deserteuren der Fall sein könnten. Bei „high profile“-Deserteuren handelt es sich beispielsweise um solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben, was sich fallbezogen nicht ergeben hat. Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der allfälligen Wehr-/Reservedienstverweigerung bzw. einer allfälligen regimekritischen Haltung ihres Ehemannes erscheint wenig wahrscheinlich.
Dass die Beschwerdeführerin in Syrien auch nicht als rückkehrende (Angehörige der sozialen Gruppe der „faktisch alleinstehenden Frauen“, AS 166) Frau eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung zu erwarten hätte, ergibt sich bereits aus den Feststellungen zu zahlreichen Verwandten in Syrien (AS 76); die Beschwerdeführerin wäre in Syrien daher nicht schutzlos und ohne familiäre Unterstützung (alleinstehend).
Dass die Beschwerdeführerin verheiratet ist, und zwar bereits seit XXXX 2019 und damit eben keine Angehörige der sozialen Gruppe der (AS 166): „faktisch alleinstehenden Frauen“, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben der Beschwerdeführerin im Verfahren selbst (AS 7: Familienstand: verheiratet; siehe ebenso OZ 2, IZR Auszüge vom 30.08.2024 und 02.09.2024). Eine Würdigung hinsichtlich der Stellung der Beschwerdeführerin als ‚unverheiratete‘ Frau in Syrien kann daher entfallen.Dass die Beschwerdeführerin verheiratet ist, und zwar bereits seit römisch 40 2019 und damit eben keine Angehörige der sozialen Gruppe der (AS 166): „faktisch alleinstehenden Frauen“, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben der Beschwerdeführerin im Verfahren selbst (AS 7: Familienstand: verheiratet; siehe ebenso OZ 2, IZR Auszüge vom 30.08.2024 und 02.09.2024). Eine Würdigung hinsichtlich der Stellung der Beschwerdeführerin als ‚unverheiratete‘ Frau in Syrien kann daher entfallen.
Auch allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich droht der Beschwerdeführerin keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Vielmehr belegen die Länderberichte Probleme von enger gefassten Personengruppen, nämlich die von oppositionell gesinnten Rückkehrern, unter welche die Beschwerdeführerin – eine ehemalige Staatsbedienstete - allerdings nicht fällt.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Rechtliche Grundlagen zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): Rechtliche Grundlagen zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konvent