TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/16 W119 2274431-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.09.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W119 2274431-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2023, Zahl: 1313759006/222062042, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2023, Zahl: 1313759006/222062042, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.07.2022 gab er im Wesentlichen an, aus Deir ez-Zor zu stammen, der Volksgruppe der Araber sowie der islamischen Religion anzugehören und verheiratet zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch, er habe zwölf Jahre die Schule und zwei Jahre die Universität besucht.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor: „In Syrien herrscht Krieg. Ich hätte den Militärdienst ableisten sollen, jedoch möchte ich nicht im Krieg sterben. Außerdem ist die wirtschaftliche Lage in Syrien sehr schlecht. Das sind alle Gründe“ Zu seiner Rückkehrbefürchtung gab er an, er Angst vor dem Tod zu haben.

Am 18.01.2023 langte ein Kuvert mit Dokumenten bei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) ein.

Am 17.03.2023 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, er sei gesund, habe aber ein Projektil im Rückenbereich. Vorgelegt wurde ein Familienregisterauszug in Kopie und Befunde zu seiner Verletzung. Geboren sei der Beschwerdeführer in Deir ez-Zor, wo er bis zum Verlassen Syriens im Bezirk „ XXXX “ im Dorf „ XXXX “ gelebt habe, er sei Araber und Sunnit. Die Schule habe er zwölf Jahre besucht, mit Matura abgeschlossen und zwei Jahre auf der Universität in Deir ez-Zor Arabische Literatur studiert. 2014, nach der Verletzung am Rücken, habe er die die Universität verlassen. Er habe einen Telefonshop gehabt und Handys repariert, auch während des Studiums. Den Shop habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien betrieben.Am 17.03.2023 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, er sei gesund, habe aber ein Projektil im Rückenbereich. Vorgelegt wurde ein Familienregisterauszug in Kopie und Befunde zu seiner Verletzung. Geboren sei der Beschwerdeführer in Deir ez-Zor, wo er bis zum Verlassen Syriens im Bezirk „ römisch 40 “ im Dorf „ römisch 40 “ gelebt habe, er sei Araber und Sunnit. Die Schule habe er zwölf Jahre besucht, mit Matura abgeschlossen und zwei Jahre auf der Universität in Deir ez-Zor Arabische Literatur studiert. 2014, nach der Verletzung am Rücken, habe er die die Universität verlassen. Er habe einen Telefonshop gehabt und Handys repariert, auch während des Studiums. Den Shop habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien betrieben.

Er sei verheiratet, gelebt hätten sie in seinem Elternhaus im Dorf. Derzeit befinde sich die Gattin mit seiner Mutter in der Türkei, sein Bruder aus Kuwait helfe finanziell. Zudem habe der Beschwerdeführer zwei Töchter. Als er nach Österreich gekommen sei, habe sein Bruder XXXX , ca. XXXX alt, noch in Syrien gelebt, weil er damals von der Türkei abgeschoben worden sei. Später sei er wieder in die Türkei gereist. Eine Schwester lebe in Damaskus, zudem gebe es Halbschwestern in der Nähe „unseres“ Dorfes, sowie Verwandte mütterlicherseits in Deir ez-Zor. Ihnen gehe es „Schlecht, weil die Lage nicht sicher ist. Das Gebiet wird hin und wieder vom IS Schläfern überfallen. Die Kurden machen auch ihre Razzien, mit oder ohne Grund.“ Nachgefragt, ob sie abgesehen von der allgemeinen Lage, Probleme hätten, antwortete der Beschwerdeführer ausdrücklich: „Nein, denen ist nichts passiert“Er sei verheiratet, gelebt hätten sie in seinem Elternhaus im Dorf. Derzeit befinde sich die Gattin mit seiner Mutter in der Türkei, sein Bruder aus Kuwait helfe finanziell. Zudem habe der Beschwerdeführer zwei Töchter. Als er nach Österreich gekommen sei, habe sein Bruder römisch 40 , ca. römisch 40 alt, noch in Syrien gelebt, weil er damals von der Türkei abgeschoben worden sei. Später sei er wieder in die Türkei gereist. Eine Schwester lebe in Damaskus, zudem gebe es Halbschwestern in der Nähe „unseres“ Dorfes, sowie Verwandte mütterlicherseits in Deir ez-Zor. Ihnen gehe es „Schlecht, weil die Lage nicht sicher ist. Das Gebiet wird hin und wieder vom IS Schläfern überfallen. Die Kurden machen auch ihre Razzien, mit oder ohne Grund.“ Nachgefragt, ob sie abgesehen von der allgemeinen Lage, Probleme hätten, antwortete der Beschwerdeführer ausdrücklich: „Nein, denen ist nichts passiert“

Ausgereist sei der Beschwerdeführer Ende 2017, illegal in die Türkei., wo er bis Mai 2022 gelebt habe. Das Ziel sei Österreich gewesen „Weil ich hier weiter studieren kann und es passt für meine Familie.“

Bei seiner Ausreise hätten in seiner Region Kämpfe zwischen dem IS und den Kurden stattgefunden, jetzt kontrollierten die Kurden das Gebiet.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: „Ich wollte eigentlich 2012 Syrien verlassen, weil der Krieg begann. Mir war aber wichtig, mein Studium fertig zu machen. 2014 als ich Richtung Universität unterwegs war, wurde ich auf der Straße von einem Projektil im Rückenbereich getroffen. Wegen dieses Vorfalls konnte ich mich ein Jahr und zwei Monate nicht bewegen. Ich blieb in dieser Zeit zu Hause. Ich habe mich dann wieder bewegen können, aber weil der IS in dieser Zeit das Gebiet noch kontrolliert hat, traute ich mich mit meiner Verletzung nicht zu flüchten. Ab Mitte 2016 konnte ich wieder gehen und dann haben Kämpfe zwischen den Kurden und dem IS stattgefunden. Unser Dorf wurde von Flugzeugen beschossen und unsere zwei Häuser wurden zerstört. Dann haben die Kurden erlaubt, dass die Zivilisten flüchten. Ich fuhr dann mit meiner Familie durch die Kurdengebiete und dann weiter durch die von der FSA kontrollierten Gebiete in die Türkei.“

Weitere Fluchtgründe verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich. Er sei auch nie vorbestraft oder inhaftiert gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden in seinem Herkunftsstaat gehabt. Abgesehen davon, dass er den Militärdienst leisten müsste, gebe es keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen. Nachgefragt, ob er politisch tätig gewesen wäre, betonte er ausdrücklich: „Nein, gar nicht.“ Mitglied einer politischen Partei sei er auch nie gewesen und habe im Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. der Volksgruppenzugehörigkeit nie irgendwelche Probleme gehabt, auch habe es keine gröberen sonstigen Probleme mit Privatpersonen gegeben, nur ein Onkel hätte ein Racheproblem. An bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen habe der Beschwerdeführer selbst nie aktiv teilgenommen.

Den Grundwehrdienst habe er wegen seines Studiums nicht abgeleistet, sein Militärbuch sei im zerstörten Haus geblieben, aber er habe eine Bestätigung von der Universität vorgelegt, wonach er für die Uni für das Jahr 2014 einne Aufschub bekommen habe. Zweimal habe er einen Aufschub erhalten, im dritten Jahr sei er verletzt worden und dann zu Hause geblieben. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten: „Die Behörde wartet, bis man mit dem Studium fertig ist.“

Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er die Einberufung. Jede Gruppe verlange, dass man Waffen trage und kämpfe. Er habe Angst um sein Leben und um seine Familie. Kurden beriefen auch Männer ein. Da er verletzt sei, würde jede Miliz, die ihn festnehme, glauben, dass er gegen sie gekämpft habe. Die Kurden würden ihm vorwerfen, dass er auf Seiten der SNA oder dem IS sei. Die Lage sei trotz der kurdischen Kontrolle nicht sicher.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz , in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben.

Am 05.03.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der im Wesentlichen neu vorgebracht wurde, er gehöre dem Stamm der XXXX an, was vor dem Hintergrund der Berichte über gewaltsame Zusammenstöße zwischen SDF und Stammeskräften in Deir ez-Zor von Bedeutung sei. Die ACCORD-Anfragebeantwortung „Informationen zu Clans und Stämmen“ vom 16. November 2023 enthalte weitere, aktuelle Informationen zum Thema. Die erforderliche Intensität der Verfolgungshandlungen durch Kurden sei durch eine Inhaftierung, mit welcher der Beschwerdeführer jedenfalls zu rechnen hätte, ohne Zweifel gegeben und der Bezug zu den Konventionsgründen bestehe auch durch die unterstellte und tatsächliche politische Gesinnung, unter anderem auch im Zusammenhang mit der Verweigerung des „Selbstverteidigungsdienstes“.Am 05.03.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der im Wesentlichen neu vorgebracht wurde, er gehöre dem Stamm der römisch 40 an, was vor dem Hintergrund der Berichte über gewaltsame Zusammenstöße zwischen SDF und Stammeskräften in Deir ez-Zor von Bedeutung sei. Die ACCORD-Anfragebeantwortung „Informationen zu Clans und Stämmen“ vom 16. November 2023 enthalte weitere, aktuelle Informationen zum Thema. Die erforderliche Intensität der Verfolgungshandlungen durch Kurden sei durch eine Inhaftierung, mit welcher der Beschwerdeführer jedenfalls zu rechnen hätte, ohne Zweifel gegeben und der Bezug zu den Konventionsgründen bestehe auch durch die unterstellte und tatsächliche politische Gesinnung, unter anderem auch im Zusammenhang mit der Verweigerung des „Selbstverteidigungsdienstes“.

Am 19.03.2024 und am 25.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm.

Dabei gab der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen an, er sei in XXXX in der Umgebung von XXXX in der Provinz Deir ez-Zor geboren, wozu ein Screenshot angefertigt wurde. Von 1992 bis 1995 habe der Beschwerdeführer wegen der Arbeit seines Vaters in Kuwait gelebt. Dann sei er nach Syrien in seinen Heimatort zurückgereist. Von 2010 bis 2011 habe er sich wegen des Studiums der Arabischen Literatur in Deir ez-Zor aufgehalten, Ende 2017 habe er Syrien verlassen. Maturiert habe er im Schuljahr 2009/2010, das erste Studienjahr 2010/2011 erfolgreich bestanden und das zweite Studienjahr 2011/2012 wegen der Ereignisse nicht fortsetzen können. Im Februar 2014 habe ihn „eine Person“ erneut an der Universität angemeldet. Er sei mit meinen Freunden am 15.04. dorthin gefahren, um die Prüfungen abzulegen und an diesem Tag verletzt worden. Zwischen 2012 und Februar 2014 habe der Beschwerdeführer in seinem Heimatort ein Geschäft für Mobilgeräte betreiben.Dabei gab der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen an, er sei in römisch 40 in der Umgebung von römisch 40 in der Provinz Deir ez-Zor geboren, wozu ein Screenshot angefertigt wurde. Von 1992 bis 1995 habe der Beschwerdeführer wegen der Arbeit seines Vaters in Kuwait gelebt. Dann sei er nach Syrien in seinen Heimatort zurückgereist. Von 2010 bis 2011 habe er sich wegen des Studiums der Arabischen Literatur in Deir ez-Zor aufgehalten, Ende 2017 habe er Syrien verlassen. Maturiert habe er im Schuljahr 2009/2010, das erste Studienjahr 2010/2011 erfolgreich bestanden und das zweite Studienjahr 2011/2012 wegen der Ereignisse nicht fortsetzen können. Im Februar 2014 habe ihn „eine Person“ erneut an der Universität angemeldet. Er sei mit meinen Freunden am 15.04. dorthin gefahren, um die Prüfungen abzulegen und an diesem Tag verletzt worden. Zwischen 2012 und Februar 2014 habe der Beschwerdeführer in seinem Heimatort ein Geschäft für Mobilgeräte betreiben.

Bei seiner Ausreise sei das Dorf unter der Kontrolle des IS gestanden und es sei zu Kämpfen zwischen dem IS und den kurdischen Einheiten und der Allianz gekommen, die Kurden seien mit der Allianz zusammengewesen. Heute werde XXXX von den Kurden kontrolliert. Kräfte des Regimes könnten in diesem Gebiet eindringen. Es passiere öfter, dass Soldaten des Regimes ins Dorf eingedrungen seien und gesuchte Personen getötet hätten. Bei seiner Ausreise sei das Dorf unter der Kontrolle des IS gestanden und es sei zu Kämpfen zwischen dem IS und den kurdischen Einheiten und der Allianz gekommen, die Kurden seien mit der Allianz zusammengewesen. Heute werde römisch 40 von den Kurden kontrolliert. Kräfte des Regimes könnten in diesem Gebiet eindringen. Es passiere öfter, dass Soldaten des Regimes ins Dorf eingedrungen seien und gesuchte Personen getötet hätten.

Im Protokoll der Behörde fehlten Daten. Er und seine Freunde seien im Bus auf dem Weg nach Deir ez-Zor gewesen, als Soldaten des Regimes mit ihren Maschinengewehren auf den Bus geschossen hätten. Er sei mit drei Kugeln verletzt und zwei seiner Freunde getötet worden. Er habe das vor der Behörde in Linz angegeben. Dass er das bei der Rückübersetzung nicht gerügt habe, begründete er damit, er hätte gewollt, dass das Gespräch schnellstmöglich beendet werde. Auf die Frage, ob er in Syrien strafrechtlich verfolgt werde, habe er mit „nein“ beantwortet. Er habe gedacht, dass von Raub und Diebstahl die Rede wäre. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2011 und 2012 mit den anderen Studenten der Universität Euphrat an Demonstrationen in Deir ez-Zor teilgenommen.

Nachgefragt, warum er dieses Vorbringen nicht in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom 05.03.2024 wiedergegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer: „Es gibt mehrere Themen, die ich mit Ihnen direkt besprechen wollte.“ Er wolle keine neuen Asylgründe vorbringen, nur die alten ergänzen. Der Beschwerdeführer habe am Beginn der Ereignisse in Syrien an Demonstrationen teilgenommen. Im Februar 2017 sei sein Neffe vom Regime festgenommen worden und sie hätten ihn nach dem Beschwerdeführer gefragt. Der Neffe habe illegal von Damaskus in den Libanon reisen wollen, sei an der Grenze angehalten worden und man habe ihm gesagt, dass er wegen des Beschwerdeführers inhaftiert worden wäre, weil dieser gegen das Regime demonstriert und sich an der revolutionären Bewegung beteiligt hätte. Einer der Gründe für die Festnahme wäre, dass sie denselben Familienamen hätten. Der Neffe sei ungefähr acht Monate in Haft gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers sei von ihnen beleidigt und beschimpft worden.

Die Stadt Deir ez-Zor sei bei dem Vorfall 2014 unter der Kontrolle des Regimes, der Rest des Gebietes unter der Kontrolle der FSA gestanden. Sie hätten mit einem Busfahrer vereinbart, dass er sie illegal in die Stadt fahre. Soldaten des Regimes hätten am Rand der Stadt auf den Bus geschossen, er sei verletzt worden, habe das Bewusstsein verloren, man habe ihn am Bauch operiert und ihm Splitter aus dem Unterarm entfernt. Für ein ein Jahr und zwei Monate sei er gelähmt gewesen und habe wegen seiner Verletzung nicht arbeiten können. Der IS habe das Gebiet von August 2014 bis 2017 oder 2018 kontrolliert und verletzten Menschen vorgeworfen, gegen sie gekämpft zu haben. Daher habe er versucht, sich zu Hause aufzuhalten. Im Jahr 2017 sei es zu Kämpfen zwischen dem IS und den Kurden gekommen, das Dorf bombardiert und dabei sein zweites Haus zerstört worden. Während dieser Kämpfe sei er Ende 2017 mit seiner Ehefrau, seiner Mutter, seinem Bruder und der Schwägerin über Korridore in der Wüste zu Gebieten der FSA und weiter in die Türkei geflüchtet. Sein Bruder sei nach Syrien abgeschoben worden. Die FSA Leute hätten ihm vorgeworfen, mit den Kurden zusammengearbeitet zu haben und ihn inhaftiert. Seine Familie habe der FSA 500 Dollar bezahlt, damit er befreit werde. Er sei wieder in die Türkei gereist.

Das erste Mal habe der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in der Universität demonstriert, zuvor habe er das Studienjahr 2011/2012 gemeint. Er habe dabei sein Gesicht verdeckt, nichtvermummte Studenten seien festgenommen und manche sogar getötet worden. Er selbst habe an ca. vier Demonstrationen an der Uni teilgenommen und an zwei Demonstrationen im XXXX in Deir ez-Zor. Die Demonstranten seien bei in einer dieser letzten Demonstrationen vom Regime mit Raketen beschossen und 50 Demonstranten dabei getötet worden. Seine Freunde habe man festgenommen, ihn selbst nicht.Das erste Mal habe der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in der Universität demonstriert, zuvor habe er das Studienjahr 2011/2012 gemeint. Er habe dabei sein Gesicht verdeckt, nichtvermummte Studenten seien festgenommen und manche sogar getötet worden. Er selbst habe an ca. vier Demonstrationen an der Uni teilgenommen und an zwei Demonstrationen im römisch 40 in Deir ez-Zor. Die Demonstranten seien bei in einer dieser letzten Demonstrationen vom Regime mit Raketen beschossen und 50 Demonstranten dabei getötet worden. Seine Freunde habe man festgenommen, ihn selbst nicht.

Im Rahmen der forgesetzten Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, er könne sich wegen der Zwangsrekrutierung nicht in kurdischen Gebieten aufhalten. Seit acht Monaten gebe es Auseinandersetzungen und Kämpfe zwischen den kurdischen Kräften und den Mitgliedern seiner Familie, die dem Stamm XXXX (lt. Wikipedia: XXXX ) angehöre. Sein Cousin vs. sei vor zwei Monaten aus Kuwait in das kurdische Gebiet gereist, seitdem wüssten sie nichts über ihn. Dies führe er auf diese Konflikte zurück. Jede Person, die diesen Familiennamen trage, werde an Checkpoints festgehalten. Die Familie XXXX habe sich seit ungefähr acht Monaten am Kampf gegen die Kurden beteiligt. Grund dafür sei, dass die Kurden keine Rücksicht auf die Stämme genommen hätten. Die Kurden und die Stämme teilten nicht die gleichen Meinungen und die Lebensumstände in den kurdischen Gebieten hätten sich nicht verbessert. Die Stämme wollten Meinungsfreiheiten. Die Kurden kontrollierten zwar das Gebiet, aber sie würden selbst von ausländischen Mächten kontrolliert. Die Stämme hätten mit den Kurden gegen den IS gekämpft. Die Kurden hätten sich gegenüber den Stämmen nicht richtig verhalten, daher es zu diesen Völkerbewegungen gekommen. Er selbst stamme aus dem Dorf XXXX , sein Urgroßvater habe XXXX geheissen. Der Stamm XXXX gehöre dem Stamm XXXX an.Im Rahmen der forgesetzten Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, er könne sich wegen der Zwangsrekrutierung nicht in kurdischen Gebieten aufhalten. Seit acht Monaten gebe es Auseinandersetzungen und Kämpfe zwischen den kurdischen Kräften und den Mitgliedern seiner Familie, die dem Stamm römisch 40 (lt. Wikipedia: römisch 40 ) angehöre. Sein Cousin vs. sei vor zwei Monaten aus Kuwait in das kurdische Gebiet gereist, seitdem wüssten sie nichts über ihn. Dies führe er auf diese Konflikte zurück. Jede Person, die diesen Familiennamen trage, werde an Checkpoints festgehalten. Die Familie römisch 40 habe sich seit ungefähr acht Monaten am Kampf gegen die Kurden beteiligt. Grund dafür sei, dass die Kurden keine Rücksicht auf die Stämme genommen hätten. Die Kurden und die Stämme teilten nicht die gleichen Meinungen und die Lebensumstände in den kurdischen Gebieten hätten sich nicht verbessert. Die Stämme wollten Meinungsfreiheiten. Die Kurden kontrollierten zwar das Gebiet, aber sie würden selbst von ausländischen Mächten kontrolliert. Die Stämme hätten mit den Kurden gegen den IS gekämpft. Die Kurden hätten sich gegenüber den Stämmen nicht richtig verhalten, daher es zu diesen Völkerbewegungen gekommen. Er selbst stamme aus dem Dorf römisch 40 , sein Urgroßvater habe römisch 40 geheissen. Der Stamm römisch 40 gehöre dem Stamm römisch 40 an.

im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Deir eZ-Zor würden die Kurden den Beschwerdeführer festhalten und entweder sofort am Checkpoint töten, oder inhaftieren und foltern bis er sterbe. Anhänger der Stämme, die gegen die Kurden gekämpft hätten, seien von den Kurden gefährdet. Die Kurden hätten die Namen der Familien, die gegen sie gekämpft hätten. Er selbst habe sich nicht an diesen Kämpfen beteiligt. Sein Cousin vs. habe das auch nicht gemacht, aber er sei trotzdem inhaftiert woren und sein Verbleib sei unbekannt. Vorgehalten, zuerst habe er gesagt, dass er nichts über dessen Verbleib wüsste, erwiderte der Beschwerdeführer, er wäre am ersten Checkpoint der kurdischen Kräfte festgenommen worden. Leute, die mit ihm im Auto gewesen seien, hätten „uns“ darüber informiert. Sie wüssten allerdings nicht, wo er sich nach der Festnahme befinde. Vorgehalten, er habe nun sein Vorbringen über die Verhaftung des Cousins vs. gesteigert, antwortete der Beschwerdeführer, er habe damit gemeint, dass sie seinen Verbleib nach der Festnahme nicht kennen würden. Nachgefragt, warum er in der Verhandlung vom 07.03.2024 nichts über diese Konflikte der Stämme mit den Kurden erzählt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe zuerst von den Problemen mit dem syrischen Regime erzählen wollen, dann von seinen Problemen mit den Kurden. Vorgehalten, in der Verhandlung vom 07.03.2024 habe er angegeben, keine neuen Asylgründe vorbringen zu wollen, lediglich die alten ergänzen und dazu habe er nur angeführt, dass er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe und im Jahr 2017 sein Neffe vom Regime festgenommen und nach ihm gefragt worden sei, replizierte er, er hätte sein Vorbringen in zwei Abschnitten erzählen wollen.

Weiters vorgehalten, er habe in der vorangegangenen Verhandlung gesagt, dass sein Neffe im Jahr 2017 anlässlich seiner Verhaftung vom syrischen Regime über ihn befragt worden sei, weil er an Demonstrationen teilgenommen hätte, der Beschwerdeführer habe jedoch in derselben Verhandlung angegeben, deshalb an diesen Demonstrationen nicht festgenommen worden zu sein, weil er sein Gesicht verdeckt hätte, erklärte der Beschwerdeführer, er und eine Gruppe von seinen Freunden hätten an Demonstrationen teilgenommen. Ein Teil der Freunde habe das Gesicht nicht verdeckt, sei festgenommen und nach den anderen Personen befragt worden. Die festgenommenen Personen hätten „unsere“ Namen gesagt, daher seien „wir“ in ein Dorf geflüchtet, welches damals von der FSA kontrolliert worden sei. Erst als sein Neffe festgenommen worden wäre, war er sicher gewesen, dass das syrische Regime von seiner Teilnahme wisse. Das letzte Mal habe er 2012 demonstriert.

Der Beschwerdeführer sei gegen die Anwesenheit der Kurden in den arabischen Gebieten. Er sei auch gegen das Regime. Das Regime habe Kinder und die eigene Bevölkerung getötet und geplündert.

Bei einer Rückkehr würde er durch das Regime entweder mit Zwang rekrutiert oder festgenommen und sofort getötet, oder so lange gefoltert, bis er sterbe. Das Regime und die Kurden seien zwei Gesichter einer Münze. Finanziell könnte er sich freikaufen, wolle das Regime jedoch nicht unterstützen, weder mit dem Geld, noch durch die Teilnahme am Krieg. Er könnte sich auch nicht freikaufen, weil er gesucht würde.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 27.03.2024, UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung V. und VI.), November 2017 und März 2021; InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.01.2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14.11.2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom April 2024, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien: Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 14.06.2023, ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023, ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch syrische Grenze, Weiterreise in AANES Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023, COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) Report, Syria Military Service, Jänner 2024, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188] 6. September 2023 Syrien Grenzübergänge COI CMS Version 1, 25.10.2023, EUAA Syria, major human rights, security, socio-economic developments Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien: Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern, 2. März 2023 Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Provinz Aleppo 2012 bis 2017, Akteure in der Region zw. Manbidsch und Al Khafsah, 5. September 2019, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch (Provinz Aleppo) vom 7. September 2023, EUAA Country of Origin Information – Syria-Security Information vom Oktober 2023, in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 27.03.2024, UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung römisch fünf. und römisch VI.), November 2017 und März 2021; InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.01.2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14.11.2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom April 2024, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien: Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 14.06.2023, ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023, ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch syrische Grenze, Weiterreise in AANES Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023, COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) Report, Syria Military Service, Jänner 2024, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188] 6. September 2023 Syrien Grenzübergänge COI CMS Version 1, 25.10.2023, EUAA Syria, major human rights, security, socio-economic developments Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien: Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern, 2. März 2023 Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Provinz Aleppo 2012 bis 2017, Akteure in der Region zw. Manbidsch und Al Khafsah, 5. September 2019, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch (Provinz Aleppo) vom 7. September 2023, EUAA Country of Origin Information – Syria-Security Information vom Oktober 2023, in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der islamisch-sunnitischen Religion an. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Er wurde in XXXX in der Umgebung von XXXX in der Provinz Deir ez-Zor geboren, wo er auch zuletzt vor seiner Ausreise in die Türkei Ende 2017 im Familienverband im familieneigenen Haus lebte, zwölf Jahre die Schule besuchte und maturierte. Von 2010 bis 2012 studierte er in Deir ez-Zor Arabische Literatur, er betrieb auch bis zu seiner Ausreise einen Handyshop im Heimatort. Er wurde in römisch 40 in der Umgebung von römisch 40 in der Provinz Deir ez-Zor geboren, wo er auch zuletzt vor seiner Ausreise in die Türkei Ende 2017 im Familienverband im familieneigenen Haus lebte, zwölf Jahre die Schule besuchte und maturierte. Von 2010 bis 2012 studierte er in Deir ez-Zor Arabische Literatur, er betrieb auch bis zu seiner Ausreise einen Handyshop im Heimatort.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater zweier Töchter. Die Kernfamilie, die Mutter und ein Bruder befinden sich in der Türkei, eine Schwester in Damaskus, weitere Angehörige in Deir ez-Zor und in Kuwait.

Der Beschwerdeführer reiste über mehrere Länder illegal nach Österreich ein und stellte am 01.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hält sich wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges außerhalb der Heimat auf. Er war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung durch staatliche Stellen oder eine andere Gruppe ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer weist keine verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime oder die örtlichen Machthaber auf und wird ihm eine solche auch nicht unterstellt. Er hat keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld des syrischen Regimes oder der örtlichen Machthaber gebracht haben. Er konnte auch nicht glaubhaft machen, in den Jahren 2011/2012 an Demonstrationen teilgenommen zu haben und deswegen von Verfolgung bedroht zu sein.

Der Beschwerdeführer hat keinen Einberufungsbefehl des syrischen Regimes für den Militärdienst bei der syrischen Armee erhalten. Wegen seines Studiums hatte er Aufschübe erhalten.

Dem Beschwerdeführer droht nicht allein aufgrund seiner Ausreise oder der Asylantragstellung die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt.

Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter kurdischer Kontrolle.

Das syrische Regime übt zwar in Teilen seines Heimatgouvernements Deir ez-Zor die Kontrolle aus, hat jedoch keinen Zugriff auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers selbst und ist dort nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsort jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, zum Militärdienst für die syrische Armee eingezogen oder wegen Wehrdienstverweigerung bzw. –entziehung belangt bzw. verfolgt zu werden.

Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in dieses Gebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich. Er müsste bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.

Der XXXX geborene Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG/PKK ausgesetzt gewesen und hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Der Beschwerdeführer ist auch nicht wegen seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit von Verfolgung durch kurdische Einheiten bedroht. Der römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG/PKK ausgesetzt gewesen und hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Der Beschwerdeführer ist auch nicht wegen seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit von Verfolgung durch kurdische Einheiten bedroht.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine exponierte Person. Er konnte auch nicht glaubhaft machen, wegen seiner Stammeszugehörigkeit von Verfolgung durch kurdische Kräfte bedroht zu sein.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-03-08 11:17

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023):

Karte mit Einflussgebieten der militärischen Akteure in Syrien

UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023)

Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:

Kontrollgebiete der einzelnen Akteure farbig dargestellt auf einer Karte von Syrien


CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023)

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).

Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).

Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie pe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten