TE Bvwg Beschluss 2024/9/17 W233 2122023-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2024
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Entscheidungsdatum

17.09.2024

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1
VwGVG §9 Abs1 Z3
VwGVG §9 Abs1 Z4
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W233 2122023-2/5E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörige von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2024, Zahl 1046474808-240496229, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörige von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2024, Zahl 1046474808-240496229, zu Recht:

A)              Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 27.03.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.Die Beschwerdeführerin stellte am 27.03.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25.07.2024 rechtswirksam zugestellt.

Mit E-Mail Eingabe vom 06.08.2024 wendete sich die Beschwerdeführerin an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und führte in dieser E-Mail soweit hier wesentlich wörtlich aus: „Ich dürfte bitte gegen der Bescheid Widerspruch einlegen (Beschwerde).“

Am 08.08.2024 legte das Bundesamt dieses E-Mail der Beschwerdeführerin und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Verbesserungsauftrag vom 13.08.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Beschwerde entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 VwGVG weder die Bezeichnung des von ihr angefochtenen Bescheids und der belangten Behörde enthält noch Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze wie auch kein Begehren enthalte. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG die Behebung dieses Mangels binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mit der Wirkung aufgetragen, dass das Anbringen nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde.Mit Verbesserungsauftrag vom 13.08.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Beschwerde entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG weder die Bezeichnung des von ihr angefochtenen Bescheids und der belangten Behörde enthält noch Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze wie auch kein Begehren enthalte. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Behebung dieses Mangels binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mit der Wirkung aufgetragen, dass das Anbringen nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde.

Mit Eingabe vom 26.08.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht den von ihr angefochtenen Bescheid im Original ohne allerdings die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen zu nennen und ein Begehren zu stellen.

2.       Beweiswürdigung:

Die unter Punkt 1. wiedergegebenen Feststellungen gründen sich zweifelsfrei auf die diesbezüglich eindeutige und unbestrittene Aktenlage.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG idgF den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt gemäß § 9 Abs. 3 VwGVG an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." An die Begründung eines Rechtsmittels sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Die Beschwerde muss, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, nur erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. dazu etwa VwGH 30.03.2017, Zl. Ra 2015/07/0121). Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG idgF den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz , Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt gemäß Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." An die Begründung eines Rechtsmittels sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Die Beschwerde muss, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, nur erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche dazu etwa VwGH 30.03.2017, Zl. Ra 2015/07/0121).

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin enthält weder Beschwerdegründe, aus denen sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ableitet noch ein Beschwerdebegehren.

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen wie etwa auch Beschwerdegründe nach § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. dazu hinsichtlich Asylbeschwerdeverfahren VwGH 17.02.2015, Zl. Ro 2014/01/0036, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 03.11.2004, Zl. 2004/18/0200, mwN, und vom 06.07.2011, Zl. 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags, so auch zuletzt VwGH 29.05.2018, Zl. Ra 2018/20/0059). Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen wie etwa auch Beschwerdegründe nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG, sind diese Mängel gemäß der - gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche dazu hinsichtlich Asylbeschwerdeverfahren VwGH 17.02.2015, Zl. Ro 2014/01/0036, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 03.11.2004, Zl. 2004/18/0200, mwN, und vom 06.07.2011, Zl. 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags, so auch zuletzt VwGH 29.05.2018, Zl. Ra 2018/20/0059).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG idgF ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG idgF ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Beschwerdeführerin hat im Anschluss an den ihr zugestellten Verbesserungsauftrag zwar das Original, des von ihr angefochtenen Bescheides dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, allerdings hat sie im Zuge dieser Vorlage abermals weder Gründe vorgebracht, aus denen sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ableitet noch ein Begehren gestellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages einer Verbesserung zugänglich, § 13 Abs 3 AVG dient aber nicht dazu, einen verfehlten Berufungsantrag zu korrigieren; bei der Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" ist kein übertriebener Formalismus anzuwenden, vielmehr sind der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, sowie die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl VwGH vom 27. Februar 2015, Ra 2014/17/0035). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachten Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten (vgl dazu VwGH vom 18. Dezember 2015, Ra 2015/02/0169). Diesem vom Verwaltungsgericht zutreffend an den Inhalt einer Beschwerde in Verwaltungsstrafsachen nach § 9 VwGVG angelegten Maßstab (vgl dazu VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066) genügt es, wenn das Rechtsmittel der revisionswerbenden Partei vor dem Verwaltungsgericht erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages einer Verbesserung zugänglich, Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient aber nicht dazu, einen verfehlten Berufungsantrag zu korrigieren; bei der Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" ist kein übertriebener Formalismus anzuwenden, vielmehr sind der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, sowie die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend vergleiche VwGH vom 27. Februar 2015, Ra 2014/17/0035). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachten Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten vergleiche dazu VwGH vom 18. Dezember 2015, Ra 2015/02/0169). Diesem vom Verwaltungsgericht zutreffend an den Inhalt einer Beschwerde in Verwaltungsstrafsachen nach Paragraph 9, VwGVG angelegten Maßstab vergleiche dazu VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066) genügt es, wenn das Rechtsmittel der revisionswerbenden Partei vor dem Verwaltungsgericht erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.

Mit der von der Beschwerdeführerin per E-Mail an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Formulierung „Ich dürfte bitte gegen der Bescheid Widerspruch einlegen (Beschwerde)“ lässt sich jedoch nicht hinreichend erkennen, woraus die Beschwerdeführerin eine allfällige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ableitet und womit sie ihren Standpunkt vertrat.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

Schlagworte

angemessene Frist belangte Behörde Bescheidbezeichnung Beschwerdeantrag Beschwerdegründe Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Fremdenpass Mängelbehebung Mangelhaftigkeit Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W233.2122023.2.00

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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