Entscheidungsdatum
19.09.2024Norm
ArbIG §12Spruch
W248 2284267-1/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) vom XXXX , GZ XXXX , mit dem der XXXX die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung einschließlich wasserrechtlicher Belange für das Bauvorhaben „Bahnhof XXXX ; km XXXX – km XXXX “ erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , mit dem der römisch 40 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung einschließlich wasserrechtlicher Belange für das Bauvorhaben „Bahnhof römisch 40 ; km römisch 40 – km römisch 40 “ erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:
A)
I.römisch eins.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung in Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Bescheids zusätzlich zu den Einreichunterlagen (Bauentwurf) des Behördenverfahrens folgende ergänzende Projektunterlagen zugrundegelegt werden:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung in Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Bescheids zusätzlich zu den Einreichunterlagen (Bauentwurf) des Behördenverfahrens folgende ergänzende Projektunterlagen zugrundegelegt werden:
• Inhaltsverzeichnis gem. § 5 EBEV vom XXXX , Plannummer XXXX • Inhaltsverzeichnis gem. Paragraph 5, EBEV vom römisch 40 , Plannummer römisch 40
• Bericht gemäß § 6 EBEV vom XXXX , Plannummer XXXX • Bericht gemäß Paragraph 6, EBEV vom römisch 40 , Plannummer römisch 40
• SFE-Gleisschemaplan vom XXXX , Plannummer XXXX • SFE-Gleisschemaplan vom römisch 40 , Plannummer römisch 40
• Technischer Bericht Leit- und Sicherungstechnik vom XXXX , Plannummer XXXX • Technischer Bericht Leit- und Sicherungstechnik vom römisch 40 , Plannummer römisch 40
Der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung liegt folgendes, dem im Beschwerdeverfahren angepassten Bauentwurf beigegebene und somit einen integrierten Bestandteil desselben bildende Gutachten gemäß § 31a EisbG zugrunde:Der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung liegt folgendes, dem im Beschwerdeverfahren angepassten Bauentwurf beigegebene und somit einen integrierten Bestandteil desselben bildende Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisbG zugrunde:
• Gutachten gemäß § 31a EisbG der XXXX , Dokumentennummer XXXX , aus den Fachgebieten Eisenbahnbautechnik, Hochbau, Elektrotechnik Oberleitung, Elektrotechnik 50 Hz, Geotechnik und Wasserbau, Straßenverkehrstechnik, Lärmschutz, Sicherungs- und Fernmeldetechnik sowie Eisenbahnbetrieb • Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisbG der römisch 40 , Dokumentennummer römisch 40 , aus den Fachgebieten Eisenbahnbautechnik, Hochbau, Elektrotechnik Oberleitung, Elektrotechnik 50 Hz, Geotechnik und Wasserbau, Straßenverkehrstechnik, Lärmschutz, Sicherungs- und Fernmeldetechnik sowie Eisenbahnbetrieb
II. römisch II.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom XXXX beantragte die XXXX (im Folgenden Projektwerberin bzw. Eisenbahnunternehmen) bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden belangte Behörde, BMK) die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß §§ 31 ff. des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG) sowie der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 iVm § 127 Abs. 1 lit. b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) für das Bauvorhaben „Bahnhof XXXX ; km XXXX – km XXXX “. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte die römisch 40 (im Folgenden Projektwerberin bzw. Eisenbahnunternehmen) bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden belangte Behörde, BMK) die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß Paragraphen 31, ff. des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG) sowie der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 127, Absatz eins, Litera b, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) für das Bauvorhaben „Bahnhof römisch 40 ; km römisch 40 – km römisch 40 “.
Dem Antrag waren umfangreiche Bauentwurfsunterlagen und ein Gutachten gemäß § 31a EisbG der XXXX aus den projektrelevanten Fachgebieten Eisenbahnbautechnik, Hochbau, Elektrotechnik – Oberleitung, Elektrotechnik – 50 Hz, Geotechnik und Wasserbau, Straßenverkehrstechnik, Lärmschutz, Sicherungs- und Fernmeldetechnik sowie Eisenbahnbetrieb, einschließlich einer Zusammenfassung gemäß § 31a Abs. 1 letzter Satz EisbG angeschlossen. Dieses Gutachten bestätigt, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes in Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Berücksichtigung der Erfordernisse des ArbeitnehmerInnenschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 – AVO Verkehr 2017) entspricht und keine Bedenken dagegen bestehen.Dem Antrag waren umfangreiche Bauentwurfsunterlagen und ein Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisbG der römisch 40 aus den projektrelevanten Fachgebieten Eisenbahnbautechnik, Hochbau, Elektrotechnik – Oberleitung, Elektrotechnik – 50 Hz, Geotechnik und Wasserbau, Straßenverkehrstechnik, Lärmschutz, Sicherungs- und Fernmeldetechnik sowie Eisenbahnbetrieb, einschließlich einer Zusammenfassung gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, letzter Satz EisbG angeschlossen. Dieses Gutachten bestätigt, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes in Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Berücksichtigung der Erfordernisse des ArbeitnehmerInnenschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 – AVO Verkehr 2017) entspricht und keine Bedenken dagegen bestehen.
Eine mündliche Verhandlung fand am XXXX ) statt. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat nahm daran trotz rechtzeitiger Kundmachung mit gleichzeitiger Verhandlungsanberaumung nicht teil und äußerte sich auch sonst im gesamten Behördenverfahren nicht zum Vorhaben und zur beantragten Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und der wasserrechtlichen Bewilligung. Eine mündliche Verhandlung fand am römisch 40 ) statt. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat nahm daran trotz rechtzeitiger Kundmachung mit gleichzeitiger Verhandlungsanberaumung nicht teil und äußerte sich auch sonst im gesamten Behördenverfahren nicht zum Vorhaben und zur beantragten Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und der wasserrechtlichen Bewilligung.
Mit Bescheid vom XXXX erteilte die belangte Behörde unter Vorschreibung einer Auflage, die den Zweck verfolgt, einer fortschreitenden Bodenversiegelung entgegenzuwirken bzw. den Versiegelungsgrad so gering wie möglich zu halten und damit die Versickerungsfähigkeit des Bodens, insbesondere bei Starkregenereignissen, zu erhöhen bzw. zu gewährleisten, die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt „Bahnhof XXXX ; km XXXX – km XXXX “. Die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung wurde einem eigenen Verfahren vorbehalten.Mit Bescheid vom römisch 40 erteilte die belangte Behörde unter Vorschreibung einer Auflage, die den Zweck verfolgt, einer fortschreitenden Bodenversiegelung entgegenzuwirken bzw. den Versiegelungsgrad so gering wie möglich zu halten und damit die Versickerungsfähigkeit des Bodens, insbesondere bei Starkregenereignissen, zu erhöhen bzw. zu gewährleisten, die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt „Bahnhof römisch 40 ; km römisch 40 – km römisch 40 “. Die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung wurde einem eigenen Verfahren vorbehalten.
Mit Schreiben vom XXXX erhob der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (BMAW), Verkehrs-Arbeitsinspektorat (im Folgenden beschwerdeführende Partei, VAI), Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX wegen behaupteter Rechtswidrigkeit durch Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (BMAW), Verkehrs-Arbeitsinspektorat (im Folgenden beschwerdeführende Partei, VAI), Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 wegen behaupteter Rechtswidrigkeit durch Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
? Entgegen den Ausführungen im Gutachten gemäß § 31a EisbG entspreche die Planung der Leit- und Sicherungstechnik im Vorhaben nicht dem Stand der Technik und sei daher anzupassen. ? Entgegen den Ausführungen im Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisbG entspreche die Planung der Leit- und Sicherungstechnik im Vorhaben nicht dem Stand der Technik und sei daher anzupassen.
? Hinsichtlich des Schutzweges sei zu beachten, dass es gemäß § 22 Abs. 5 und § 108 Abs. 5 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV) zulässig sei, dass ein Schienenfahrzeug bereits kurz nach einem „Halt“ zeigenden Hauptsignal stehen bzw. abgestellt sein dürfe. Das könne zu einer Zugkollision führen, wenn ein anderer Zug über das „Halt“-Signal rutsche. Daher müsse auch der Schutzweg hinter dem Haltsignal bei der Bildung einer Zugfahrstraße einbezogen und auf Freisein geprüft werden. Aufgrund dieser rechtlichen Rahmenbedingungen sei der Schutzweg keine taugliche Maßnahme zur Gefahrenverhütung iSd. § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), und die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes seien daher nicht ausreichend berücksichtigt. Hinsichtlich der Beurteilung des Standes der Technik beruft sich das VAI auf ein deutsches Fachbuch (Maschek, Sicherung des Schienenverkehrs – Grundlagen und Planung der Leit- und Sicherungstechnik5). Ein wichtiges Sicherheitskriterium sei der in der österreichischen Rechtsordnung nicht geregelte „Durchrutschweg“. Dieser sei auch kein Erfordernis in den CENELEC-Normen, was ein Beweis dafür sei, dass die Einhaltung der CENELEC-Normen allein noch keinen sicheren Eisenbahnbetrieb gewährleiste.? Hinsichtlich des Schutzweges sei zu beachten, dass es gemäß Paragraph 22, Absatz 5 und Paragraph 108, Absatz 5, der Verordnung über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV) zulässig sei, dass ein Schienenfahrzeug bereits kurz nach einem „Halt“ zeigenden Hauptsignal stehen bzw. abgestellt sein dürfe. Das könne zu einer Zugkollision führen, wenn ein anderer Zug über das „Halt“-Signal rutsche. Daher müsse auch der Schutzweg hinter dem Haltsignal bei der Bildung einer Zugfahrstraße einbezogen und auf Freisein geprüft werden. Aufgrund dieser rechtlichen Rahmenbedingungen sei der Schutzweg keine taugliche Maßnahme zur Gefahrenverhütung iSd. Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), und die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes seien daher nicht ausreichend berücksichtigt. Hinsichtlich der Beurteilung des Standes der Technik beruft sich das VAI auf ein deutsches Fachbuch (Maschek, Sicherung des Schienenverkehrs – Grundlagen und Planung der Leit- und Sicherungstechnik5). Ein wichtiges Sicherheitskriterium sei der in der österreichischen Rechtsordnung nicht geregelte „Durchrutschweg“. Dieser sei auch kein Erfordernis in den CENELEC-Normen, was ein Beweis dafür sei, dass die Einhaltung der CENELEC-Normen allein noch keinen sicheren Eisenbahnbetrieb gewährleiste.
? Zudem seien die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 EisbG erfüllt, das Vorhaben sei daher unter die genehmigungsfreien Vorhaben zu subsumieren, und die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für dieses Vorhaben sei daher rechtwidrig.? Zudem seien die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, EisbG erfüllt, das Vorhaben sei daher unter die genehmigungsfreien Vorhaben zu subsumieren, und die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für dieses Vorhaben sei daher rechtwidrig.
Die beschwerdeführende Partei beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern,
? dass der Antrag der Projektwerberin mangels des Erfordernisses einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung als unzulässig zurückgewiesen werde,
in eventu
? dass der Antrag der Projektwerberin auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung abgewiesen werde,
in eventu
? das Ermittlungsverfahren möge im Sinne der Beschwerdeausführungen (Ermittlung der korrekten Durchrutschweglängen und der dadurch erforderlichen Fahrtausschlüsse bzw. der dadurch erforderlichen Umplanung der Gleisgeometrie) ergänzt werden, der Bauentwurf möge entsprechend dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entsprechend abgeändert werden und nach Anhörung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates im Rahmen des Parteiengehörs dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt werden.
Deklarierter Beschwerdeinhalt ist „die Planung der Leit- und Sicherungstechnik, die entgegen den Ausführungen im Gutachten gemäß § 31a EisbG nicht dem Stand der Technik“ entspreche (Beschwerde S. 3).Deklarierter Beschwerdeinhalt ist „die Planung der Leit- und Sicherungstechnik, die entgegen den Ausführungen im Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisbG nicht dem Stand der Technik“ entspreche (Beschwerde Sitzung 3).
Die Projektwerberin beantragte nach Beschwerdemitteilung mit Schreiben vom XXXX die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Die Projektwerberin beantragte nach Beschwerdemitteilung mit Schreiben vom römisch 40 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht bestellte auf Anregung der Projektwerberin mit Beschluss vom XXXX eine nichtamtliche Sachverständige (konkret die XXXX im Folgenden naSV) zur Erstellung eines eisenbahnfachlichen Gutachtens. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte auf Anregung der Projektwerberin mit Beschluss vom römisch 40 eine nichtamtliche Sachverständige (konkret die römisch 40 im Folgenden naSV) zur Erstellung eines eisenbahnfachlichen Gutachtens.
Nach einer ersten Vollständigkeitsprüfung durch die naSV wurde der Projektwerberin mit Beschluss vom XXXX ) ein Verbesserungsauftrag erteilt und die Projektwerberin aufgefordert, zu einzelnen näher spezifizierten Punkten Auskünfte zu erteilen bzw. die Projektunterlagen nachzubessern.Nach einer ersten Vollständigkeitsprüfung durch die naSV wurde der Projektwerberin mit Beschluss vom römisch 40 ) ein Verbesserungsauftrag erteilt und die Projektwerberin aufgefordert, zu einzelnen näher spezifizierten Punkten Auskünfte zu erteilen bzw. die Projektunterlagen nachzubessern.
Mit Schreiben vom XXXX wurden die geforderten Unterlagen durch die Projektwerberin vorgelegt. Eine nach wie vor offene Frage wurde von der Projektwerberin nach entsprechender Aufforderung mit Schreiben vom XXXX beantwortet.Mit Schreiben vom römisch 40 wurden die geforderten Unterlagen durch die Projektwerberin vorgelegt. Eine nach wie vor offene Frage wurde von der Projektwerberin nach entsprechender Aufforderung mit Schreiben vom römisch 40 beantwortet.
Am XXXX wurde von der naSV eine gutachterliche Stellungnahme erstattet, welche ebenso wie die von der Projektwerberin vorgelegten ergänzenden Unterlagen mit der Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung an die Parteien übermittelt wurde.Am römisch 40 wurde von der naSV eine gutachterliche Stellungnahme erstattet, welche ebenso wie die von der Projektwerberin vorgelegten ergänzenden Unterlagen mit der Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung an die Parteien übermittelt wurde.
Am XXXX informierte der Verfasser der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht fernschriftlich darüber, wer die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung vertreten werde und dass ihm selbst aus näher genannten Gründen weder eine Teilnahme noch eine weitere inhaltliche Stellungnahme zum Verfahrensgegenstand möglich sei.Am römisch 40 informierte der Verfasser der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht fernschriftlich darüber, wer die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung vertreten werde und dass ihm selbst aus näher genannten Gründen weder eine Teilnahme noch eine weitere inhaltliche Stellungnahme zum Verfahrensgegenstand möglich sei.
Am XXXX fand am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher das Sachverständigengutachten der naSV präsentiert und diskutiert wurde und die naSV aus fachlicher Sicht auf das durch die beschwerdeführende Partei erstattete Vorbringen einging. Die Verfahrensparteien hatten Gelegenheit, ihre Einwendungen und Rechtsansichten vorzubringen, die naSV des Gerichtes zu befragen und gegebenenfalls Gegengutachten vorzulegen und zu präsentieren. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG geschlossen.Am römisch 40 fand am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher das Sachverständigengutachten der naSV präsentiert und diskutiert wurde und die naSV aus fachlicher Sicht auf das durch die beschwerdeführende Partei erstattete Vorbringen einging. Die Verfahrensparteien hatten Gelegenheit, ihre Einwendungen und Rechtsansichten vorzubringen, die naSV des Gerichtes zu befragen und gegebenenfalls Gegengutachten vorzulegen und zu präsentieren. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG geschlossen.
Mit Schreiben vom XXXX legte die beschwerdeführende Partei ergänzende Informationen (betreffend ein anderes, beim Bundesverwaltungsgericht bereits abgeschlossenes Beschwerdeverfahren) vor.Mit Schreiben vom römisch 40 legte die beschwerdeführende Partei ergänzende Informationen (betreffend ein anderes, beim Bundesverwaltungsgericht bereits abgeschlossenes Beschwerdeverfahren) vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen:
2.1 Zum Vorhaben:
Die Projektwerberin plant eine bauliche Umgestaltung des Bahnhofs XXXX um die leichte Erreichbarkeit sowie die Herstellung bestmöglicher V