Entscheidungsdatum
21.09.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I403 2296042-1/5E
I403 2296044-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde
1) von XXXX , geb. XXXX , StA. Benin, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (BFA-V) vom 18.06.2024, Zl. XXXX ,1) von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Benin, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (BFA-V) vom 18.06.2024, Zl. römisch 40 ,
2) von XXXX , geb. XXXX , StA. Benin, vertreten durch seine Mutter XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (BFA-V) vom 18.06.2024, Zl. XXXX , 2) von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Benin, vertreten durch seine Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (BFA-V) vom 18.06.2024, Zl. römisch 40 ,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz , AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
XXXX (Erstbeschwerdeführerin) ist die Mutter des minderjährigen XXXX (Zweitbeschwerdeführer).römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (Erstbeschwerdeführerin) ist die Mutter des minderjährigen römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer).
Die Erstbeschwerdeführerin stellte zunächst am 08.11.2021 in Italien und dann am 23.05.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit ihrer Furcht vor einer Zwangsverheiratung und einer Genitalverstümmelung begründete. Am XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin am 02.09.2022 einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz für ihren nachgeborenen Sohn. Am 26.09.2022 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), die belangte Behörde, niederschriftlich einvernommen.Die Erstbeschwerdeführerin stellte zunächst am 08.11.2021 in Italien und dann am 23.05.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit ihrer Furcht vor einer Zwangsverheiratung und einer Genitalverstümmelung begründete. Am römisch 40 wurde der Zweitbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin am 02.09.2022 einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz für ihren nachgeborenen Sohn. Am 26.09.2022 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), die belangte Behörde, niederschriftlich einvernommen.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 10.10.2022 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien für zulässig erklärt. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde aufgrund des nicht abschließend festgestellten Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2022 stattgegeben.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 10.10.2022 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien für zulässig erklärt. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde aufgrund des nicht abschließend festgestellten Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2022 stattgegeben.
Am 13.03.2023 und am 13.06.2023 wurde die Erstbeschwerdeführerin erneut von der belangten Behörde einvernommen. Mit „Parteiengehör“ vom 25.01.2024 wurden Fragen zum Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers übermittelt; mit einer Stellungnahme vom 16.02.2024 wurde darauf verwiesen, dass es dem Zweitbeschwerdeführer gut gehe und er keine Medikamente benötige, dass die Überstellungsfrist nach Italien aber bereits abgelaufen und das Verfahren zuzulassen sei. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin erfolgte am 05.06.2024.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen allerdings gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Dies wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführer in Benin nicht verfolgt würden, dass allerdings aufgrund der allgemeinen Lage für die Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau und ihren Sohn eine existenzbedrohende Notlage anzunehmen sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz , Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen allerdings gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Dies wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführer in Benin nicht verfolgt würden, dass allerdings aufgrund der allgemeinen Lage für die Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau und ihren Sohn eine existenzbedrohende Notlage anzunehmen sei.
Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 10.07.2024 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass es zu Missverständnissen bei der Einvernahme gekommen sei, weil Französisch nicht die Muttersprache der Erstbeschwerdeführerin sei und sie zudem vor einem männlichen Dolmetscher nicht frei habe sprechen können. Die Erstbeschwerdeführerin sei im Benin zu einer Ehe gezwungen worden und dann aus Angst vor einer Genitalverstümmelung aus dieser geflohen. Auch ihr Onkel habe auf einer Beschneidung bestanden und habe sie sich aus Furcht vor ihm nie länger an einem Ort aufgehalten. Der Staat hätte sie nicht geschützt, auch wenn Genitalverstümmelung offiziell verboten sei.Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 10.07.2024 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass es zu Missverständnissen bei der Einvernahme gekommen sei, weil Französisch nicht die Muttersprache der Erstbeschwerdeführerin sei und sie zudem vor einem männlichen Dolmetscher nicht frei habe sprechen können. Die Erstbeschwerdeführerin sei im Benin zu einer Ehe gezwungen worden und dann aus Angst vor einer Genitalverstümmelung aus dieser geflohen. Auch ihr Onkel habe auf einer Beschneidung bestanden und habe sie sich aus Furcht vor ihm nie länger an einem Ort aufgehalten. Der Staat hätte sie nicht geschützt, auch wenn Genitalverstümmelung offiziell verboten sei.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2024 vorgelegt. Am 16.09.2024 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher die Erstbeschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die französische Sprache befragt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin bestätigte am Ende der Verhandlung nach Rückübersetzung des Protokolls, dass alles korrekt übersetzt und niederschriftlich festgehalten worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Erstbeschwerdeführerin ist 26 Jahre alt und Staatsbürgerin des Benin. Ihre Identität steht nicht fest. Ihre Eltern sind verstorben, sie wuchs bei einer Tante auf, welche sich aktuell auch um ihre jüngeren Geschwister und ihren sechsjährigen Sohn XXXX kümmert.Die Erstbeschwerdeführerin ist 26 Jahre alt und Staatsbürgerin des Benin. Ihre Identität steht nicht fest. Ihre Eltern sind verstorben, sie wuchs bei einer Tante auf, welche sich aktuell auch um ihre jüngeren Geschwister und ihren sechsjährigen Sohn römisch 40 kümmert.
Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus dem Dorf XXXX in der Nähe von XXXX . Sie besuchte die Schule für elf Jahre und verdiente danach etwas Geld durch das Flechten von Haaren oder als Haushaltshilfe. Es gelang ihr aber nicht, eine dauerhafte Anstellung zu finden.Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Nähe von römisch 40 . Sie besuchte die Schule für elf Jahre und verdiente danach etwas Geld durch das Flechten von Haaren oder als Haushaltshilfe. Es gelang ihr aber nicht, eine dauerhafte Anstellung zu finden.
Die Erstbeschwerdeführerin hat aus einer Beziehung mit einem Mann namens XXXX einen etwa sechsjährigen Sohn namens XXXX . Danach führte sie eine Beziehung mit XXXX , geboren am 01.01.1998. Ob diese Beziehung bereits im Benin begann oder ob sie sich erst in Italien kennenlernten, kann nicht festgestellt werden. Die Erstbeschwerdeführerin verließ den Benin jedenfalls im Juni 2021 und gelangte im November 2021 nach Italien, wo sie in XXXX auf XXXX traf. Sie lebte einige Monate mit ihm zusammen, ehe er im Frühjahr 2022 verschwand. Die zu diesem Zeitpunkt schwangere Erstbeschwerdeführerin begab sich nach Österreich, wo der Zweitbeschwerdeführer am XXXX geboren wurde. Die Erstbeschwerdeführerin hat aus einer Beziehung mit einem Mann namens römisch 40 einen etwa sechsjährigen Sohn namens römisch 40 . Danach führte sie eine Beziehung mit römisch 40 , geboren am 01.01.1998. Ob diese Beziehung bereits im Benin begann oder ob sie sich erst in Italien kennenlernten, kann nicht festgestellt werden. Die Erstbeschwerdeführerin verließ den Benin jedenfalls im Juni 2021 und gelangte im November 2021 nach Italien, wo sie in römisch 40 auf römisch 40 traf. Sie lebte einige Monate mit ihm zusammen, ehe er im Frühjahr 2022 verschwand. Die zu diesem Zeitpunkt schwangere Erstbeschwerdeführerin begab sich nach Österreich, wo der Zweitbeschwerdeführer am römisch 40 geboren wurde.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde keiner Genitalverstümmelung unterzogen und besteht auch nicht die Gefahr, dass sie dies bei einer Rückkehr in den Benin erdulden müsste. Sie wird im Benin nicht verfolgt, ebenso auch nicht der Zweitbeschwerdeführer, für den keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden.
Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über ein dichtes soziales Netzwerk im Benin.
Am 4. Lebenstag wurde dem Zweitbeschwerdeführer echokardiographisch ein persistierendes Formen ovale diagnostiziert. Ein Kontrolltermin am 20.12.2022 wurde nicht eingehalten, am 01.06.2023 musste eine Echokardiographie „wegen massiver Abwehr“ abgebrochen werden, doch wurde ein sehr guter Allgemeinzustand und ein unauffälliger 4-Kammer-Blick festgestellt. Der Zweitbeschwerdeführer benötigt keine Medikamente oder sonstige Behandlung und ist gesund. Die Erstbeschwerdeführerin ist ebenfalls gesund.
Den Beschwerdeführern wurde subsidiärer Schutz zuerkannt, da die reale Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückkehr in den Benin in eine aussichtslose Lage geraten.
1.2. Zur Lage im Benin:
1.2.1. Auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Benin vom 28.02.2024 wird festgestellt:
Politische Lage
Benin ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik (USDOS 20.3.2023) und gehörte zu den stabilsten Demokratien in Subsahara-Afrika (FH 2023). Das politische System Benins verbindet Elemente des amerikanischen und des französischen Systems. Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht. Offizielle Hauptstadt Benins ist Porto-Novo, fast alle Ministerien und das Präsidialamt befinden sich jedoch in der wirtschaftlich wichtigsten Stadt des Landes, Cotonou (AA 30.5.2023).
Präsident Patrice Talon ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt, zuletzt im April 2021 (AA 30.5.2023), mit 86 % der Stimmen (FH 2023). Die meisten Oppositionsparteien konnten aufgrund der Registrierungs- und Unterstützungsanforderungen des Wahlgesetzes nicht an der Wahl teilnehmen (USDOS 20.3.2023). So wurden die wichtigsten Oppositionskandidaten disqualifiziert, verhaftet oder ins Exil gezwungen, so dass nur zwei politische Gegner übrig blieben, die keine nennenswerte Konkurrenz darstellten. Einige boykottierten die Wahl (FH 2023). Im November 2022 erließ das Verfassungsgericht ein Urteil, das die Teilnahme der politischen Opposition an den Parlamentswahlen im Jänner 2023 vorsieht und den Weg für eine Beteiligung ebnete (USDOS 20.3.2023).
Im Jänner 2023 fanden in Benin Parlamentswahlen statt, bei denen erstmals 25 % weibliche Abgeordnete ins Parlament einzogen (AA 30.5.2023). Die Parlamentswahlen vom 8. Jänner 2023 verliefen friedlich und mobilisierten laut Verfassungsgericht 37,79 % der registrierten Wähler. Die Union progressiste le Renouveau erhielt 37,5 6 % der Stimmen, was 53 Sitzen in der Nationalversammlung entspricht, und der Bloc Républicain, eine weitere Mehrheitspartei, 29,23 % der Stimmen, was 28 Sitzen entspricht. Die Oppositionspartei Les Démocrates erhielt 24,16 % der Stimmen, was 28 Abgeordnetensitzen entspricht. Damit zieht die Opposition in die Nationalversammlung ein (FD 31.5.2023).
Aufgrund der zunehmenden Machtkonzentration von Präsident Talon, seit seinem Amtsantritt im Jahr 2016, nehmen die politischen und sozialen Spannungen jedoch zu. Dies hat zu Bürgerprotesten und internationalem Druck wegen Menschenrechtsverletzungen und der Behandlung politischer Gegner geführt. Zum ersten Mal seit 2015 durften Oppositionelle im Jänner 2023 wieder an einer Parlamentswahl teilnehmen. Die einzige teilnehmende Oppositionspartei (die Demokraten) erhielt eine Vertretung in der Nationalversammlung, wenn auch mit sehr wenigen Sitzen. Auch wenn die Abstimmung im Jänner 2023 die parlamentarische Legitimität durch die Anwesenheit von Oppositionsmitgliedern etwas verbessert hat, verfügt die Regierungskoalition nach wie vor über eine starke Mehrheit und wird bis zu den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2026 kaum herausgefordert werden (Credendo 24.10.2023).
Wie die meisten westafrikanischen Küstenstaaten ist auch Benin Sicherheitsrisiken ausgesetzt, die mit dem Übergreifen dschihadistischer Gewalt aus der Sahelzone, insbesondere aus Mali, Niger und Burkina Faso, zusammenhängen. Das Terrorismusrisiko ist im Norden Benins besonders hoch, vor allem in den Nationalparks Pendjari und W. Risiken im Zusammenhang mit Klimakatastrophen und Ernährungsunsicherheit sind ebenfalls eine große Bedrohung und könnten ebenfalls zu wachsenden sozialen Unruhen führen (Credendo 24.10.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2023): Benin: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/benin-node/politisches-portraet/209036, Zugriff 26.2.20024
- Credendo (24.10.2023): Benin: Classified in medium to long term political risk category 6/7, https://credendo.com/en/knowledge-hub/benin-classified-medium-long-term-political-risk-category-67, Zugriff 26.2.2024
- FD - France Diplomatie [Frankreich] (31.5.2023): Présentation du Bénin, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/benin/presentation-du-benin/, Zugriff 26.2.2024-
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024
Sicherheitslage
Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen. Vor allem im Norden des Landes besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (EDA 1.9.2023) aufgrund der Präsenz von bewaffneten Gruppen, weiters in den Grenzgebieten zu Burkina Faso, einem Großteil von Niger und einem Teil von Nigeria, einschließlich der Nationalparks Pendjari und W sowie angrenzende Gebiete (BMEIA 14.6.2023; vgl. FD 15.10.2023).Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen. Vor allem im Norden des Landes besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (EDA 1.9.2023) aufgrund der Präsenz von bewaffneten Gruppen, weiters in den Grenzgebieten zu Burkina Faso, einem Großteil von Niger und einem Teil von Nigeria, einschließlich der Nationalparks Pendjari und W sowie angrenzende Gebiete (BMEIA 14.6.2023; vergleiche FD 15.10.2023).
Durch die Präsenz und Aktivitäten terroristischer Gruppierungen im Norden Benins fordern terroristische Anschläge und bewaffnete Angriffe regelmäßig Todesopfer (EDA 1.9.2023; vgl. BMEIA 14.6.2023, FD 15.10.2023). Im Jahr 2022 wurden etwa 20 Menschen bei Terroranschlägen getötet, darunter mindestens 12 Soldaten (FH 2023).Durch die Präsenz und Aktivitäten terroristischer Gruppierungen im Norden Benins fordern terroristische Anschläge und bewaffnete Angriffe regelmäßig Todesopfer (EDA 1.9.2023; vergleiche BMEIA 14.6.2023, FD 15.10.2023). Im Jahr 2022 wurden etwa 20 Menschen bei Terroranschlägen getötet, darunter mindestens 12 Soldaten (FH 2023).
Das Entführungsrisiko ist sehr hoch (EDA 1.9.2023) und die Grenzgebiete Nigerias sind von Menschenhandel betroffen (FD 15.10.2023).
Weiters kommt es im Norden Benins immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern und der sesshaften, ackerbautreibenden Bevölkerung (AA 1.11.2023).
Im Golf von Guinea und auch in den Gewässern von Benin, kommt es häufig zu Piratenüberfällen (EDA 1.9.2023).
Die Kriminalität ist in Benin nicht sehr hoch (FD 15.10.2023). Neben Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommt es in Großstädten gelegentlich auch zu Überfällen (AA 2.11.2023; vgl. BMEIA 14.6.2023).Die Kriminalität ist in Benin nicht sehr hoch (FD 15.10.2023). Neben Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommt es in Großstädten gelegentlich auch zu Überfällen (AA 2.11.2023; vergleiche BMEIA 14.6.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.11.2023): Benin: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/benin-node/beninsicherheit/208984, Zugriff 8.2.2024
- BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.6.2023): Reiseinformation Benin (Republik Benin), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/benin, Zugriff 8.2.2024
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (1.9.2023): Reisehinweise für Benin, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html#eda9923c0, Zugriff 8.2.2024
- FD - France Diplomatie [Frankreich] (15.10.2023): Benin, Conseils par pays/destination, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/benin/#securite, Zugriff 8.2.2024
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, allerdings steht der Präsident dem Obersten Justizrat vor, der die Richter kontrolliert und sanktioniert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Ernennung und Beförderung von Richtern erfolgt nicht auf transparente Weise. Dem 2018 eingerichteten Gerichtshof zur Bestrafung von Wirtschaftsverbrechen und Terrorismus (CRIET) fehlt es an Unabhängigkeit. Die Richter wurden 2018 per Dekret ernannt, anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens. Ein CRIET-Richter trat zurück und floh 2021 aus dem Land, weil er berichtete, dass das Gericht zur Verfolgung von Talons politischen Gegnern eingesetzt wird (FH 2023).Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, allerdings steht der Präsident dem Obersten Justizrat vor, der die Richter kontrolliert und sanktioniert (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Ernennung und Beförderung von Richtern erfolgt nicht auf transparente Weise. Dem 2018 eingerichteten Gerichtshof zur Bestrafung von Wirtschaftsverbrechen und Terrorismus (CRIET) fehlt es an Unabhängigkeit. Die Richter wurden 2018 per Dekret ernannt, anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens. Ein CRIET-Richter trat zurück und floh 2021 aus dem Land, weil er berichtete, dass das Gericht zur Verfolgung von Talons politischen Gegnern eingesetzt wird (FH 2023).
Die richterliche Unabhängigkeit wurde untergraben, als der Anwalt von Präsident Talon, Joseph Djogbénou, 2018 zum Präsidenten des Verfassungsgerichts ernannt wurde. Das Gericht hat seitdem eine Reihe von Entscheidungen zugunsten der Regierung getroffen, was die Bedenken hinsichtlich seiner Autonomie verstärkt hat. Im Juli 2022 trat Djogbénou zurück, und übernahm die Führung der regierungsfreundlichen Partei Progressive Union (FH 2023).
Das Justizsystem ist von Korruption betroffen, obwohl die Regierung weiterhin Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung unternommen hat, darunter die Entlassung und Verhaftung von Regierungsbeamten, die angeblich in Korruptionsskandale verwickelt waren. Die Behörden hielten sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen (USDOS 20.3.2023).
Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires Verfahren vor, doch Ineffizienz und Korruption in der Justiz behinderten die Ausübung dieses Rechts. Das Rechtssystem basiert auf dem französischen Zivilrecht und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Für einen Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine unverzügliche und ausführliche Unterrichtung über die Anklagepunkte, erforderlichenfalls mit einem Dolmetscher, auf ein faires, rechtzeitiges und öffentliches Verfahren, auf Anwesenheit bei der Verhandlung und auf Vertretung durch einen Anwalt. Laut Gesetz müssen die Gerichte mittellosen Angeklagten auf Antrag einen Rechtsbeistand in Strafsachen zur Verfügung stellen, jedoch waren die zur Verfügung gestellten Anwälte nur selten verfügbar (USDOS 20.3.2023).
Angeklagte können gegen strafrechtliche Verurteilungen sowohl beim Berufungsgericht als auch beim Obersten Gerichtshof Berufung einlegen und sich anschließend an den Präsidenten wenden, um eine Begnadigung zu erwirken. Bei einer Verurteilung durch das CRIET können die Angeklagten bei dessen Berufungskammer Berufung einlegen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024
Sicherheitsbehörden
Die Streitkräfte Benins (Forces Armées Beninoises - FAB) sind für die äußere Sicherheit zuständig und unterstützen die Republikanische Polizei bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Die republikanische Polizei ist dem Innenministerium unterstellt und trägt die Hauptverantwortung für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung (USDOS 20.3.2023). 2018 wurden Polizei und Gendarmerie fusioniert – Die Police Republicaine (DGPR) untersteht dem Innenministerium (CIA 1.2.2024).
Die FAB untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere Sicherheit zuständig und unterstützt die DGPR bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit, die in erster Linie für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig ist (CIA 1.2.2024). Die zivilen Behörden haben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).
Im Jahr 2022 kam es in den Gemeinden im Norden Benins zu einer Zunahme der Aktivitäten gewalttätiger extremistischer Organisationen, gegen die die beninischen Sicherheitskräfte vorgingen. Es gab zuverlässige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben. Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023).
Die Generalinspektion der republikanischen Polizeiabteilung ist für die Untersuchung schwerwiegender Fälle zuständig, in die Polizisten verwickelt sind. Die Regierung bot den Sicherheitskräften einige Menschenrechtsschulungen an, die häufig von ausländischen oder internationalen Gebern finanziert und unterstützt wurden (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.2.2024): The World Factbook Benin, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/benin/#military-and-security, Zugriff 8.2.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024
Allgemeine Menschenrechtslage
Es gibt keine größeren Beschränkungen der persönlichen Meinungsäußerung, und Einzelpersonen sind im Allgemeinen nicht der Überwachung oder Repressalien ausgesetzt, wenn sie politische oder andere heikle Themen erörtern (FH 2023). In der Verfassung ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für die Medien, und die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen. . Es gab jedoch Berichte, dass die Regierung die Pressefreiheit durch Beschränkungen und Sanktionen gegen Medienvertreter einschränkte. Öffentliche und private Medien hielten sich mit offener Kritik an der Regierungspolitik oder der Berichterstattung über Sicherheitsbedenken zurück. Einige Journalisten und Medienunternehmen übten sich in Selbstzensur (USDOS 20.3.2023).
Verleumdung ist nach wie vor ein Verbrechen, das mit Geldstrafen geahndet wird, und regierungskritische Medien sind zunehmend von der Schließung bedroht. Große Fernsehsender wurden von der Hohen Behörde für audiovisuelle Medien und Kommunikation (HAAC) geschlossen und bleiben dies auch weiterhin, obwohl Gerichtsbeschlüsse diese Maßnahmen rückgängig machten (FH 2023).
Die Regierung zensierte Online-Inhalte, beschränkte jedoch nicht den öffentlichen Zugang zum Internet und überwachte auch nicht die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse (USDOS 20.3.2023). Ein Gesetz über digitale Medien aus dem Jahr 2017 ermöglicht die strafrechtliche Verfolgung und Inhaftierung von Journalisten für Online-Inhalte, die vermeintlich falsch sind oder Personen belästigen (FH 2023).
Die Verfassung und das Gesetz sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor; die Regierung respektierte das Recht auf friedliche Vereinigung, nicht aber das Recht auf friedliche Versammlung (USDOS 20.3.2023).
Nach Angaben der internationalen Nichtregierungsorganisation Menschenrechte ohne Grenzen (HRWF) wurden im Jahr 2021 Hunderte von gewaltlosen Personen aus politisch motivierten Gründen verhaftet (FH 2023). Im Jahr 2021 beriefen sich die Behörden manchmal auf die "öffentliche Ordnung", um Demonstrationen von Oppositionsgruppen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften zu verhindern. Das Gesetz verbietet nicht genehmigte Versammlungen, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Proteste müssen im Voraus angemeldet und genehmigt werden, aber die Behörden lehnten Anträge auf Genehmigungen regelmäßig ab oder ignorierten sie (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Sicherheitskräfte lösten die Proteste der Opposition vor den Wahlen 2021 gewaltsam auf, indem sie Tränengas und scharfe Munition in die Luft schossen, wobei mindestens fünf Zivilisten ums Leben kamen (FH 2023).Nach Angaben der internationalen Nichtregierungsorganisation Menschenrechte ohne Grenzen (HRWF) wurden im Jahr 2021 Hunderte von gewaltlosen Personen aus politisch motivierten Gründen verhaftet (FH 2023). Im Jahr 2021 beriefen sich die Behörden manchmal auf die "öffentliche Ordnung", um Demonstrationen von Oppositionsgruppen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften zu verhindern. Das Gesetz verbietet nicht genehmigte Versammlungen, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Proteste müssen im Voraus angemeldet und genehmigt werden, aber die Behörden lehnten Anträge auf Genehmigungen regelmäßig ab oder ignorierten sie (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Sicherheitskräfte lösten die Proteste der Opposition vor den Wahlen 2021 gewaltsam auf, indem sie Tränengas und scharfe Munition in die Luft schossen, wobei mindestens fünf Zivilisten ums Leben kamen (FH 2023).
Nach der Wiedereinführung von Mehrparteienwahlen im Jahr 1991 gab es in Benin im Allgemeinen eine große Zahl aktiver politischer Parteien. Mit dem Wahlgesetz von 2018 wurden jedoch restriktive Regeln eingeführt, darunter eine ungewöhnlich hohe nationale Schwelle von 10 % und eine belastende Erhöhung der obligatorischen finanziellen Einlagen (FH 2023).
Abseits davon, wurden vor oder nach Parlaments- und Präsidentsachaftswahlen regelmäßig Oppositionsparteien von der Wahl ausgeschlossen bzw. Gegenkandidaten regelmäßig verhaftet und infolge von Anschuldigungen wegen Geldwäsche, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Vorwürfen wegen Terrorismusfinanzierung auch verurteilt. (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023 ).Abseits davon, wurden vor oder nach Parlaments- und Präsidentsachaftswahlen regelmäßig Oppositionsparteien von der Wahl ausgeschlossen bzw. Gegenkandidaten regelmäßig verhaftet und infolge von Anschuldigungen wegen Geldwäsche, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Vorwürfen wegen Terrorismusfinanzierung auch verurteilt. (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023 ).
Während des Berichtszeitraums hat das CRIET zweimal politische Gefangene freigelassen. Im Juni wurden 17 politische Gegner von Präsident Talon, die seit 2020 unter dem Vorwurf des Terrorismus, des Drogenschmuggels und der Verschwörung zum Staatsstreich inhaftiert waren, vorläufig freigelassen. Im Juli 2022, während des Besuchs des französischen Präsidenten in Benin, ließ das Gericht zur Bekämpfung von Wirtschafts- und Terrorismusdelikten (CRIET) 30 politische Gegner vorläufig frei; die beiden prominenten politischen Gegner Reckya Madougou und Joel Aivo blieben jedoch zum Jahresende weiterhin in Haft (USDOS 20.3.2023). Mit Dezember 2022 durften sich drei Oppositionsparteien für die Parlamentswahlen 2023 registrieren lassen (FH 2023).
Quellen:
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024
Frauen
Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Frauen in der Ehe und sieht das Recht auf gleichberechtigtes Erbe vor (USDOS 20.3.2023), jedoch wird vielen Frauen in der Praxis dieses Recht trotz Aufklärung darüber durch die Regierung and NGOs verweigert (FH 2023). einschließlich des Verbots von Zwangsheirat, Kinderehe und Polygamie. Allerdings setzt die Regierung das Gesetz nicht wirksam durch (USDOS 20.3.2023). Frauen werden bei der Beschäftigung und beim Zugang zu Krediten, zur Gesundheitsversorgung und zur Bildung diskriminiert (FH 2023). Die Löhne von Frauen sind durchweg niedriger als die von Männern. Laut dem Global Wage Report der Internationalen Arbeitsorganisation verdienten Frauen 2017 im Durchschnitt 45 % weniger pro Stunde als Männer. Diskriminierung in der Beschäftigung findet im privaten und öffentlichen Sektor statt. Die Diskriminierungsverbote gelten nicht für den informellen Sektor (USDOS 20.3.2023).
Frauen werden rechtlich nicht von der Teilnahme am politischen Prozess ausgeschlossen, aber kulturelle Faktoren schränken ihr politisches Engagement ein (FH 2023). Aufgrund von Gewohnheiten und Traditionen übernehmen Frauen Aufgaben im Haushalt, haben weniger Zugang zu formaler Bildung und werden von der Beteiligung an der Politik abgehalten. Nach Angaben der Wahlplattform der Organisationen der Zivilgesellschaft haben 11 % der Frauen an den Präsidentschaftswahlen teilgenommen. Insgesamt gibt es keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen und Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie nehmen sehr wohl teil (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung hat 2019 ein Gesetz erlassen, welches zusätzlich 24 Sitze, die ausschließlich Frauen vorbehalten sind, in der Nationalversammlung vorsieht. Bei den Parlamentswahlen 2019 erhielten Frauen nur 7 % der Sitze. Jüngste Verfassungsänderungen sehen 24 Sitze für Frauen in der nächsten Legislaturperiode vor. Im Jahr 2021 wurde Mariam Talata zur Vizepräsidentin gewählt und damit zur ersten Frau in diesem Amt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die Regierung hat 2019 ein Gesetz erlassen, welches zusätzlich 24 Sitze, die ausschließlich Frauen vorbehalten sind, in der Nationalversammlung vorsieht. Bei den Parlamentswahlen 2019 erhielten Frauen nur 7 % der Sitze. Jüngste Verfassungsänderungen sehen 24 Sitze für Frauen in der nächsten Legislaturperiode vor. Im Jahr 2021 wurde Mariam Talata zur Vizepräsidentin gewählt und damit zur ersten Frau in diesem Amt (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023).
Das Gesetz verbietet Vergewaltigung ohne Bezug auf das Geschlecht, aber die Durchsetzung des Gesetzes ist nicht effektiv. Die Beamten sind korrupt und die Überlebenden melden aus Angst vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltung keine Fälle. Die Strafen für eine Verurteilung wegen Vergewaltigung reichen von fünf bis 20 Jahren Haft. Das Gesetz verbietet ausdrücklich die Vergewaltigung in der Ehe und sieht die Höchststrafe für die Vergewaltigung eines Lebenspartners vor (USDOS 20.3.2023).
Häusliche Gewalt ist nach wie vor ein ernstes Problem (FH 2023). Die Strafen für die Verurteilung wegen häuslicher Gewalt reichen von sechs bis 36 Monaten Haft. Dennoch ist häusliche Gewalt gegen Frauen weit verbreitet. Frauen zögerten nach wie vor, Fälle anzuzeigen, und die Behörden zögern, in Fällen häuslicher Gewalt einzugreifen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Häusliche Gewalt ist nach wie vor ein ernstes Problem (FH 2023). Die Strafen für die Verurteilung wegen häuslicher Gewalt reichen von sechs bis 36 Monaten Haft. Dennoch ist häusliche Gewalt gegen Frauen weit verbreitet. Frauen zögerten nach wie vor, Fälle anzuzeigen, und die Behörden zögern, in Fällen häuslicher Gewalt einzugreifen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023).
Das Gesetz verbietet auch sexuelle Belästigung und bietet den Opfern Schutz, aber sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und in Schulen bleibt weit verbreitet. Personen, die wegen sexueller Belästigung verurteilt werden, müssen mit einer Freiheitsstrafe von ein bis zwei Jahren und hohen Geldstrafen rechnen. Das Gesetz sieht auch Strafen für Personen vor, die von sexueller Belästigung wissen, diese aber nicht melden. Aus Angst vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltungsmaßnahmen erstatteten die Überlebenden jedoch nur selten Anzeige. Obwohl Gesetze, die sexuelle Belästigung verbieten, nicht in großem Umfang durchgesetzt werden, greifen die Richter auf andere Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zurück, um gegen sexuellen Missbrauch von Minderjährigen vorzugehen. Am 3.7.2022 klagte der Staatsanwalt des Gerichts für die Verfolgung von Wirtschafts- und Terrorismusdelikten (CRIET) drei Lehrer der Nationalen Schule für angewandte Wirtschaft und Management wegen sexueller Belästigung an, nachdem das National Institute for Women (INF) Anzeige erstattet hatte (USDOS 20.3.2023).
Im Juli 2021 richtete die Regierung das Nationale Institut für Frauen (INF) ein, das sich mit Beschwerden über Verletzungen der Rechte von Frauen befassen und Überlebende von geschlechtsspezifischer Gewalt finanziell unterstützen soll. Von September 2021 bis zum 31.8.2022 verzeichnete das INF 156 Beschwerden aus den Städten Cotonou, Parakou, Savalou und Abomey Calavi (USDOS 20.3.2023).
Ein Gesetz aus dem Jahr 2003, das die Genitalverstümmelung (FGM/C) von Frauen verbietet, hat die Zahl der Verstümmelungen zwar etwas verringert, doch das Problem besteht weiterhin (FH 2023). Das Gesetz sieht Strafen für die Verurteilung zur Durchführung des Eingriffs vor, darunter Gefängnisstrafen von bis zu 10 Jahren und hohe Geldstrafen. Dennoch kommt es zu FGM/C, und aufgrund des Schweigegebots, das mit diesem Verbrechen verbunden ist, wurde es nur selten durchgesetzt. Die Praxis war weitgehend auf abgelegene ländliche Gebiete im Norden beschränkt. Nach Angaben von UNICEF wurden im Jahr 2018 7 % der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren einer FGM/C unterzogen. Die Regierung hat in Zusammenarbeit mit NGOs und internationalen Partnern die Öffentlichkeit weiter für die Gefahren dieser Praxis sensibilisiert (USDOS 20.3.2023).
Die Heirat von Personen unter 18 Jahren ist verboten, obwohl Ausnahmen für 14- bis 17-Jährige mit Zustimmung der Eltern möglich sind. Kinderheirat und Zwangsehe sind in ländlichen Gebieten nach wie vor weit verbreitet (FH 2023).
Quellen:
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024
Kinder
Die Staatsbürgerschaft wird durch die Geburt innerhalb des Landes durch einen bürgerlichen Vater erworben. Nach dem Gesetz gilt das Kind eines beninischen Vaters automatisch als Staatsbürger, das Kind einer beninischen Frau jedoch nur dann, wenn der Vater des Kindes unbekannt ist, keine bekannte Staatsangehörigkeit hat oder ebenfalls Beniner ist. Vor allem in ländlichen Gebieten meldeten die Eltern die Geburt ihrer Kinder oft nicht an, was dazu führen kann, dass ihnen öffentliche Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitsversorgung vorenthalten werden (USDOS 20.3.2023).
Es soll Anfang 2023 ein 2017 ausgearbeitetes Staatsangehörigkeitsgesetz von Präsident Talon unterzeichnet werden, welches vorsieht, dass ein Kind, das von einer beninischen Mutter geboren wird, die beninische Staatsbürgerschaft erhält, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Vaters (USDOS 20.3.2023).
Die Grundschulpflicht gilt für alle Kinder zwischen sechs und 11 Jahren. Der öffentliche Schulunterricht ist für alle Grundschüler und für Mädchen bis zur neunten Klasse der weiterführenden Schulen gebührenfrei. Mädchen haben nicht dieselben Bildungschancen wie Jungen, und die Alphabetisierungsrate der Frauen liegt bei 18 %, die der Männer dagegen bei 50 %. In einigen Teilen des Landes erhalten Mädchen keine formale Bildung (USDOS 20.3.2023).
Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet. Das Gesetz verbietet ein breites Spektrum schädlicher Praktiken und sieht für Personen, die des Kindesmissbrauchs überführt werden, hohe Geldstrafen und bis zu lebenslange Haftstrafen vor (USDOS 20.3.2023).
Obwohl sie von den Behörden verheimlicht wurden, gab es in einigen Gemeinden im Norden nach wie vor die traditionellen Praktiken der Tötung von Babys in Steißlage, von Babys, deren Mütter bei der Geburt gestorben waren, von Babys, die als missgebildet galten, und von einem Neugeborenen aus jedem Zwillingspaar (weil sie als Zauberer galten). Die Behörden setzten Verbote durch und rieten von dieser Praxis ab, indem sie von Tür zu Tür berieten und das Bewusstsein schärften (USDOS 20.3.2023).
Menschenhandel ist weit verbreitet, obwohl es in den letzten Jahren vermehrt zu Verurteilungen gekommen ist (FH 2023). Das Gesetz über den Kinderhandel sieht für alle Formen des Kinderhandels, einschließlich der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern, Strafen vor, die im Falle einer Verurteilung zwischen 10 und 20 Jahren Haft liegen. Personen, die wegen der Beteiligung an der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern verurteilt werden, müssen mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren und erheblichen Geldstrafen rechnen. Das Kindergesetzbuch verbietet Kinderpornografie. Personen, die wegen Kinderpornografie verurteilt werden, werden mit Freiheitsstrafen von zwei bis fünf Jahren und hohen Geldstrafen bestraft. Das Gesetz erhöht die Strafen für Verurteilungen wegen Missbrauchs von Kindern unter 15 Jahren (USDOS 20.3.2023).
Die Praxis, junge Mädchen zu wohlhabenden Familien zu schicken, um als Hausangestellte zu arbeiten, hat zu Fällen von Ausbeutung und sexueller Sklaverei geführt. Kinder werden auch als Arbeitskräfte in der Landwirtschaft ausgebeutet und arbeiten in verschiedenen Berufen (FH 2023).
Das Gesetz verbietet die Eheschließung von Personen unter 18 Jahren, gewährt aber Ausnahmen für Kinder zwischen 14 und 17 Jahren mit Zustimmung der Eltern und Genehmigung eines Richters. Laut dem Demographic Health Survey 2017-2018 waren 9 % der Frauen zwischen 20 und 24 Jahren vor ihrem 15. Lebensjahr verheiratet. Zu den Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratungen gehörten Tauschehen und Heiraten durch Entführung, bei denen der Bräutigam traditionell seine zukünftige Kinderbraut entführt und vergewaltigt. Diese Praxis war in ländlichen Gebieten weit verbreitet (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024
Rückkehr
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Dem UNHCR wurde berichtet, dass humanitäre Organisationen aufgrund von Sicherheitsbedenken vielen Asylbewerbern und betroffenen Personen an der Nordgrenze nicht helfen konnten (USDOS 20.3.2023).
Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland (Benin) ist die OFII-Partner-Organisation (OFII ist die Abkürzung für Französisches Büro für Immigration und Integration). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung (BMI 2024). Ein Auswahlausschuss im Heimatland prüft, ob das Vorhaben tragfähig ist (Retour volontaire 2023).
Das OFII bietet in 22 Ländern Wiedereingliederungshilfe an, u.a. in Benin. Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe kann je nach Herkunftsland und Projekt variieren. Der Berater kann weitere Informationen zu den Beihilfen geben, die in Anspruch genommen werden können (Retour volontaire 2023).
Für Studenten und junge Berufstätige kann eine Wiedereingliederungshilfe beantragt werden (Retour volontaire 2023).
Quellen:
- BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (2024): Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) - Benin - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/benin/benin_deutsch.html, Zugriff 27.2.2024
- Retour volontaire (2023): Retour volontaire, http://www.retourvolontaire.fr/, Zugriff 27.2.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024
1.2.2. Auf Basis des Berichts von 28toomany, Benin: The Law and FGM/C vom S