Entscheidungsdatum
24.09.2024Norm
AsylG 2005 §54 Abs5Spruch
I411 2289660-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (Alias XXXX ), geb. XXXX (Alias XXXX , XXXX ), StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Bernhard GRAF, Rheinstraße 243, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 02.09.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (Alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (Alias römisch 40 , römisch 40 ), StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Bernhard GRAF, Rheinstraße 243, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 02.09.2024 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:
„I. Ihr Antrag vom 03.11.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG wird zurückgewiesen.“„I. Ihr Antrag vom 03.11.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG wird zurückgewiesen.“
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch II. bis römisch IV. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und die Spruchpunkte römisch II. bis römisch IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte erstmals am 05.12.2014 unter dem Namen XXXX und dem Geburtsdatum XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass in seinem Heimatort ein Bombenanschlag der Boko Haram stattgefunden habe. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte erstmals am 05.12.2014 unter dem Namen römisch 40 und dem Geburtsdatum römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass in seinem Heimatort ein Bombenanschlag der Boko Haram stattgefunden habe.
Mit Bescheid vom 16.12.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren ersuchte er um Änderung seines Namens auf XXXX sowie um Korrektur seines Geburtsdatums auf den XXXX . Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren ersuchte er um Änderung seines Namens auf römisch 40 sowie um Korrektur seines Geburtsdatums auf den römisch 40 .
Mit Erkenntnis vom 30.04.2018, GZ: I405 2016680-1/14E, wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Erkenntnis vom 30.04.2018, GZ: I405 2016680-1/14E, wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
2. Wenige Monate nach Abschluss des Asylverfahrens stellte der Beschwerdeführer am 27.08.2018 einen Folgeantrag auf Asyl, den er mit seiner gesundheitlichen Situation und seiner Sicherheit begründete.
Mit Bescheid vom 18.10.2018 wies das Bundesamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Mit Bescheid vom 18.10.2018 wies das Bundesamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.05.2020, GZ: I401 2016680-2/8E, als unbegründet ab.
3. Am 30.03.2022 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag, mit der Begründung, dass er Mitglied der IPOB-Bewegung sei.
Mit Bescheid vom 28.02.2023 wies das Bundesamt den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die belangte Behörde gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
Nach Durchführung einer Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 28.02.2023 eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.07.2023, GZ: I423 2016680-3/18E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.Nach Durchführung einer Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 28.02.2023 eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.07.2023, GZ: I423 2016680-3/18E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.
Anschließend brachte der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis vom 04.07.2023 beim Verwaltungsgerichtshof eine Revision und beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde ein. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 13.12.2023 die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit dem gefassten Beschluss vom 06.03.2024 wies der Verwaltungsgerichtshof sodann die Revision gegen die Entscheidung vom 04.07.2023 zurück.
4. Am 03.11.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs 2 AsylG.4. Am 03.11.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.
Im Antragsformular führte er aus, seit 05.12.2014 einen durchgängigen Aufenthalt in Österreich zu haben, über ein ÖSD Zertifikat A1 zu verfügen und seit 12.01.2023 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein, wobei die Eheschließung nach einer Beziehung von rund drei Jahren erfolgt sei.
5. Am 08.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein seiner Ehegattin niederschriftlich einvernommen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.)6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch IV.)
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 27.03.2024, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass für den Beschwerdeführer keine Rückkehrmöglichkeit nach Nigeria bestünde und bei richtiger Beurteilung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen gewesen wäre. 7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 27.03.2024, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass für den Beschwerdeführer keine Rückkehrmöglichkeit nach Nigeria bestünde und bei richtiger Beurteilung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich der beantragte Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen gewesen wäre.
Das Bundesamt habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die vorgelegten Beweismittel bzw. vorliegenden Verfahrensergebnisse seien unrichtig bzw. unvollständig gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer sei seit praktisch 10 Jahren ununterbrochen in Österreich. Dieser Umstand wäre zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen. Darüber hinaus sei die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei IPOB in zweifacher Hinsicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung. Einerseits lasse die Mitgliedschaft auf einen weit gediehenen Grad der Integration schließen, andererseits drohe ihm im Falle der Rückkehr in Nigeria asylrelevante Verfolgung, weil er aufgrund seiner Mitgliedschaft als Aktivist bekannt sei. Für den Beschwerdeführer wäre eine Rückkehr nach Nigeria auch mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens und/oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden.
8. Am 02.09.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung und die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin teilnahmen.
In der Verhandlung legte die Ehegattin des Beschwerdeführers Verdienstabrechnungen vor und sagte unter anderem aus, seit April 2024 noch beim XXXX in XXXX in Deutschland zu arbeiten, weil sie unbedingt möge, dass der Beschwerdeführer hier in Österreich bleiben kann und sie zusammenbleiben können.In der Verhandlung legte die Ehegattin des Beschwerdeführers Verdienstabrechnungen vor und sagte unter anderem aus, seit April 2024 noch beim römisch 40 in römisch 40 in Deutschland zu arbeiten, weil sie unbedingt möge, dass der Beschwerdeführer hier in Österreich bleiben kann und sie zusammenbleiben können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er gehört der Volksgruppe der Ibo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest.
Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, ist nicht pflegebedürftig und ist arbeitsfähig. Im April 2022 wurde beim Beschwerdeführer eine Schrumpfniere rechts diagnostiziert, hinsichtlich der eine operative Entfernung empfohlen wurde. Seine linke Niere ist unauffällig. Die seitengetrennte Funktion links/rechts beträgt 100%/0%. Die linke Niere ist funktionell voll kompensatorisch. Am 23.11.2022 wurde ihm die Einnahme des Medikaments Pantoloc 40mg zur Magensäurereduzierung einmal täglich am Morgen für die Dauer von sieben Tagen verschrieben. Zusätzlich ist der Beschwerdeführer weitsichtig, hat eine Hornhautverkrümmung und leidet an der Augenerkrankung Episkleritis, wobei verschiedene Medikamente dafür verschrieben worden sind.
In Nigeria besuchte er eine Grundschule und zwei Jahre lang eine Sekundarschule und übte verschiedene Handwerksberufe aus. Mit seiner Schwester, die nach wie vor in Nigeria lebt, steht er in Kontakt.
Im Dezember 2014 reiste er unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte erstmals am 05.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Rahmen des Verfahrens über seinen ersten Asylantrag über seine Identität täuschte. Zumindest seit dem Tag der ersten Asylantragstellung hält er sich im Bundesgebiet auf. Mit Ausnahme von etwa 2,5 Monaten ist er seit 22.12.2014 durchgehend im Melderegister erfasst.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2018, GZ I405 2016680-1/14E, wurde im Instanzenzug der Asylantrag vom 05.12.2014 abgewiesen.
Nach Abschluss des Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte er am 27.08.2018 einen Folgeantrag auf Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 22.05.2020, GZ I401 2016680-2/8E, den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
Trotz aufrechtem Einreiseverbot hielt sich der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet, auf. Der von ihm am 30.03.2023 gestellte Asylantrag wurde letztlich mit Erkenntnis vom 04.07.2023, GZ: I423 2016680-3/18E, abgewiesen.
Bislang konnten die erlassenen Rückkehrentscheidungen mangels eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer nicht durchgesetzt werden. Der Beschwerdeführer leistete mehreren Ladungen für eine Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft und für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats keine Folge.
Im Jahr 2018 lernte der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige XXXX kennen, mit welcher er seit 12.01.2023 verheiratet ist und seit 18.01.2023 einen gemeinsamen Haushalt führt. Im Jahr 2018 lernte der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige römisch 40 kennen, mit welcher er seit 12.01.2023 verheiratet ist und seit 18.01.2023 einen gemeinsamen Haushalt führt.
Seine Ehegattin ist seit XXXX durchgehend am Landesgericht XXXX als Vertragsbedienstete tätig. Im April 2024 hat sie zusätzliche eine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX GmbH und Co. KG in Deutschland in XXXX als Aushilfe begonnen. Ihr Arbeitsverhältnis bei der XXXX GmbH und Co. KG ist derzeit bis zum 30.09.2024 befristet und ihr Grundlohn für die geringfügige Tätigkeit beträgt EUR 512,50. Die Arbeitsaufnahme in Deutschland erfolgte durch die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Absicht, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, damit er in Österreich bleiben kann. Seine Ehegattin ist seit römisch 40 durchgehend am Landesgericht römisch 40 als Vertragsbedienstete tätig. Im April 2024 hat sie zusätzliche eine geringfügige Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH und Co. KG in Deutschland in römisch 40 als Aushilfe begonnen. Ihr Arbeitsverhältnis bei der römisch 40 GmbH und Co. KG ist derzeit bis zum 30.09.2024 befristet und ihr Grundlohn für die geringfügige Tätigkeit beträgt EUR 512,50. Die Arbeitsaufnahme in Deutschland erfolgte durch die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Absicht, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, damit er in Österreich bleiben kann.
Der Beschwerdeführer ging bis dato zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Mehrere Jahre lang verkaufte er eine Vorarlberger Straßenzeitung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Seine Ehegattin sorgt für seinen Lebensunterhalt.
Er ist im Besitz eines ÖSD Zertifikats A1, datiert mit 02.02.2023, und besuchte in der Zeit von 04.03.2024 bis 27.05.2024 einen Deutschkurs B1. Von zwei Unternehmen erhielt er jeweils eine Einstellungszusage.
Er ist in Österreich nicht vorbestraft.
2. Beweiswürdigung: