Entscheidungsdatum
24.09.2024Norm
AVG §53aSpruch
W225 2273153-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. WEIß, LL.M. als Vorsitzende sowie den Richtern Dr. Christian BAUMGARTNER und Dr. Silvia KRASA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RAe Dr. Herbert Marschitz, Dr. Peter Petzer, Dr. Clemens Telser, Unterer Stadtplatz 24, 6330 Kufstein, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. WEIß, LL.M. als Vorsitzende sowie den Richtern Dr. Christian BAUMGARTNER und Dr. Silvia KRASA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RAe Dr. Herbert Marschitz, Dr. Peter Petzer, Dr. Clemens Telser, Unterer Stadtplatz 24, 6330 Kufstein, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in seinen Spruchpunkten (I. und II.) zu lauten hat:Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in seinen Spruchpunkten (römisch eins. und römisch II.) zu lauten hat:
I. Die Gebühren des mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom XXXX , Zl. XXXX , bestellten nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Arbeitnehmerschutz (hinsichtlich Seilbahnen), Herr XXXX , werden für seine Tätigkeit im Zeitraum von August 2019 bis August 2022 mit insgesamt EUR 10.934,40, davon EUR 1.822,40 an USt., bestimmt.römisch eins. Die Gebühren des mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , bestellten nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Arbeitnehmerschutz (hinsichtlich Seilbahnen), Herr römisch 40 , werden für seine Tätigkeit im Zeitraum von August 2019 bis August 2022 mit insgesamt EUR 10.934,40, davon EUR 1.822,40 an USt., bestimmt.
II. Die XXXX und die XXXX haben den Betrag in Höhe von EUR 10.934,40 binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses an Herrn XXXX ) zu bezahlen.römisch II. Die römisch 40 und die römisch 40 haben den Betrag in Höhe von EUR 10.934,40 binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses an Herrn römisch 40 ) zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Für die Genehmigung des Vorhabens „ XXXX bestellte die Tiroler Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) als UVP-Behörde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) zum nichtamtlichen Sachverständigen für ArbeitnehmerInnenschutz (hinsichtlich der Seilbahnen).1. Für die Genehmigung des Vorhabens „ römisch 40 bestellte die Tiroler Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) als UVP-Behörde römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) zum nichtamtlichen Sachverständigen für ArbeitnehmerInnenschutz (hinsichtlich der Seilbahnen).
2. Mit Schreiben vom XXXX legte der Beschwerdeführer seine Honorarnote für das oben angegebene UVP-Verfahren.2. Mit Schreiben vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer seine Honorarnote für das oben angegebene UVP-Verfahren.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX erteilte sie dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, wonach ein Leistungsverzeichnis und Nachweise zu den üblicherweise höheren außergerichtlichen Bezügen vorzulegen sind.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 erteilte sie dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, wonach ein Leistungsverzeichnis und Nachweise zu den üblicherweise höheren außergerichtlichen Bezügen vorzulegen sind.
4. In der Folge versandte der Beschwerdeführer diverse Honorarnoten.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX setzte diese die Gebühren des Beschwerdeführers mit € 6.734,40, davon € 1.122,40 an USt, fest.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 setzte diese die Gebühren des Beschwerdeführers mit € 6.734,40, davon € 1.122,40 an USt, fest.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde. Vorgebracht wird, dass die Bestimmung der Gebühr für Mühewaltung der belangten Behörde falsch sei. Zudem sei die Parkgebühr iHv € 18 nicht berücksichtigt worden. Bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung sei von einem Stundensatz für Mühewaltung iHv € 320,00 auszugehen, jedenfalls jedoch von einem Stundensatz iHv € 256,00, sofern eine 20-% Kürzung vorgenommen werde; daher sei von einer Gebührenbestimmung (mit Berücksichtigung der Parkgebühren iHv € 18,00) iHv € 15.392,40 oder zumindest iHv € 12.627,60 (20%-Kürzung) auszugehen. Beantragt wurde zudem die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer geladen werden solle.6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde. Vorgebracht wird, dass die Bestimmung der Gebühr für Mühewaltung der belangten Behörde falsch sei. Zudem sei die Parkgebühr iHv € 18 nicht berücksichtigt worden. Bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung sei von einem Stundensatz für Mühewaltung iHv € 320,00 auszugehen, jedenfalls jedoch von einem Stundensatz iHv € 256,00, sofern eine 20-% Kürzung vorgenommen werde; daher sei von einer Gebührenbestimmung (mit Berücksichtigung der Parkgebühren iHv € 18,00) iHv € 15.392,40 oder zumindest iHv € 12.627,60 (20%-Kürzung) auszugehen. Beantragt wurde zudem die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer geladen werden solle.
7. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer den Auftrag, entsprechende Stundenlisten vorzulegen, bzw. Belege, zur Beurteilung des tatsächlichen Stundensatzes, welchen der nichtamtliche Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten im Erwerbsleben ins Verdienen bringt.
8. In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Honorarnoten, welche den Zeitraum von 2021 bis 2024 abdecken.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde eine mündliche Verhandlung für den XXXX anberaumt.9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 anberaumt.
10. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom XXXX wurde bekannt gegeben, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich sein werde, an der Verhandlung teilzunehmen, wobei dies unabhängig vom Termin der Verhandlung und auch Verhandlungsort der Fall sei – dies sei wegen einer schwerwiegenden Erkrankung des Beschwerdeführers der Fall. Deshalb werde auch der Antrag in der Beschwerde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und zu dieser den Beschwerdeführer zu laden, zurückgezogen. Zudem wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, dass ein Stundensatz von EUR 320,00 für seine Sachverständigentätigkeit im beruflichen Bereich üblich sei und er einen solchen Stundensatz zur Verrechnung bringt, aufrechterhalten werde. Der Beschwerdeführer legte diesem Vorbringen eine eidesstattliche Erklärung bei.10. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom römisch 40 wurde bekannt gegeben, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich sein werde, an der Verhandlung teilzunehmen, wobei dies unabhängig vom Termin der Verhandlung und auch Verhandlungsort der Fall sei – dies sei wegen einer schwerwiegenden Erkrankung des Beschwerdeführers der Fall. Deshalb werde auch der Antrag in der Beschwerde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und zu dieser den Beschwerdeführer zu laden, zurückgezogen. Zudem wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, dass ein Stundensatz von EUR 320,00 für seine Sachverständigentätigkeit im beruflichen Bereich üblich sei und er einen solchen Stundensatz zur Verrechnung bringt, aufrechterhalten werde. Der Beschwerdeführer legte diesem Vorbringen eine eidesstattliche Erklärung bei.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die anberaumte mündliche Verhandlung für den XXXX abberaumt.11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde die anberaumte mündliche Verhandlung für den römisch 40 abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom XXXX seine Honorarnote (Nr. XXXX ) für seine nichtamtliche Sachverständigentätigkeit für das Vorhaben „ XXXX “). Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX forderte sie den Beschwerdeführer auf, ein Leistungsverzeichnis und allenfalls Nachweise zu einem (üblicherweise) außergerichtlichen höheren Bezug vorzulegen.Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom römisch 40 seine Honorarnote (Nr. römisch 40 ) für seine nichtamtliche Sachverständigentätigkeit für das Vorhaben „ römisch 40 “). Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 forderte sie den Beschwerdeführer auf, ein Leistungsverzeichnis und allenfalls Nachweise zu einem (üblicherweise) außergerichtlichen höheren Bezug vorzulegen.
Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde elf Honoranoten vor (Honorarnote Nr: XXXX ). Aus diesen Honorarnoten ergibt sich kein Stundensatz. Sechs der elf Honorarnoten sind ausdrücklich als Einsatzpauschale bezeichnet. Die restlichen Honorarnoten enthalten keine Angaben, ob pauschal oder mit einem Stundensatz abgerechnet wurde.Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde elf Honoranoten vor (Honorarnote Nr: römisch 40 ). Aus diesen Honorarnoten ergibt sich kein Stundensatz. Sechs der elf Honorarnoten sind ausdrücklich als Einsatzpauschale bezeichnet. Die restlichen Honorarnoten enthalten keine Angaben, ob pauschal oder mit einem Stundensatz abgerechnet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen auf, aus denen ersichtlich ist, welchen Stundensatz der Beschwerdeführer im Erwerbsleben ins Verdienen bringt. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom XXXX insgesamt 25 Honoranoten (Honorarnote Nr: XXXX ) vom Zeiraum 2021 bis 2024 vor. Die Honorarnote Nr. XXXX (vom XXXX ) weist dabei einen Stundensatz von € 250 aus. Die Honorarnoten mit den Nr. XXXX sind als Einsatzpauschale bezeichnet. Die restlichen Honorarnoten weisen weder eine Einsatzpauschale noch einen Stundensatz aus.Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen auf, aus denen ersichtlich ist, welchen Stundensatz der Beschwerdeführer im Erwerbsleben ins Verdienen bringt. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom römisch 40 insgesamt 25 Honoranoten (Honorarnote Nr: römisch 40 ) vom Zeiraum 2021 bis 2024 vor. Die Honorarnote Nr. römisch 40 (vom römisch 40 ) weist dabei einen Stundensatz von € 250 aus. Die Honorarnoten mit den Nr. römisch 40 sind als Einsatzpauschale bezeichnet. Die restlichen Honorarnoten weisen weder eine Einsatzpauschale noch einen Stundensatz aus.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Honorarnote (Nr. XXXX ) Parkgebühren iHv € 18 geltend.Der Beschwerdeführer machte in seiner Honorarnote (Nr. römisch 40 ) Parkgebühren iHv € 18 geltend.
Der Beschwerdeführer bringt im außergerichtlichen Erwerbsleben einen Stundensatz iHv € 217,50 ins Verdienen.
Der Beschwerdeführer verzeichnete als Zeitaufwand für Mühewaltung 36 Stunden.
Die restlichen Angaben der Honorarnote vom XXXX blieben unbekämpft und sind wie folgt zu übernehmen:Die restlichen Angaben der Honorarnote vom römisch 40 blieben unbekämpft und sind wie folgt zu übernehmen:
? Gebühr für Studium der Unterlagen iHv € 283,10
? Reisekosten iHv € 228,90 (545 km zu je 0,42 €)
? Sonstige Kosten
o Kosten Lichtbilder, Farbe iHv € 72 (36 zu je € 2)
o Kopien UVP, Vorschriften iHv € 333,60 (556 zu je € 0,60)
? Entschädigung Zeitversäumnis iHv € 338,40 (12 zu je € 28,20)
? Kosten für das Reinschreiben des GA
o Gutachten Urschrift iHv € 24 (12 zu je € 2)
o Elektron. Übermittlung GA € 2.
Eine Gebührenordnung iSd § 34 Abs. 4 Gebührenanspruchsgesetz 1975 (in weiterer Folge: „GebAG“) besteht für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zivilingenieur nicht.Eine Gebührenordnung iSd Paragraph 34, Absatz 4, Gebührenanspruchsgesetz 1975 (in weiterer Folge: „GebAG“) besteht für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zivilingenieur nicht.
Der Beschwerdeführer gab bekannt, dass er bei einer mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde (unabhängig von Termin und Verhandlungsort) und zog in weiterer Folge den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw. dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
Für die Feststellung der Höhe der Einkünfte, die der Beschwerdeführer im außergerichtlichen Erwerbsleben ins Verdienen bringt, wurden sowohl die unstrittigen Honorarnoten als auch das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde gelegt und unter Anwendung des § 273 ZPO (iVm § 34 Abs. 5 GebAG) und des § 34 Abs 3 Z 3 GebAG mit € 217,50 bestimmt. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die gesetzgeberischen Wertungen des Gebührenrahmens des § 34 Abs. 3 GebAG, der einen Maximalbetrag iHv € 150,00 (ab 1.1.2024 bis € 217,50) vorsieht, bei einer Festsetzung des Stundensatzes nach § 34 Abs. 5 GebAG iVm § 273 ZPO nicht völlig außer Betracht bleiben können (vgl. OLG Wien 6.12.2021, 16 R 145/21t).Für die Feststellung der Höhe der Einkünfte, die der Beschwerdeführer im außergerichtlichen Erwerbsleben ins Verdienen bringt, wurden sowohl die unstrittigen Honorarnoten als auch das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde gelegt und unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 5, GebAG) und des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, GebAG mit € 217,50 bestimmt. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die gesetzgeberischen Wertungen des Gebührenrahmens des Paragraph 34, Absatz 3, GebAG, der einen Maximalbetrag iHv € 150,00 (ab 1.1.2024 bis € 217,50) vorsieht, bei einer Festsetzung des Stundensatzes nach Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in Verbindung mit Paragraph 273, ZPO nicht völlig außer Betracht bleiben können vergleiche OLG Wien 6.12.2021, 16 R 145/21t).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX erklärte, dass er einen Stundensatz von € 320,00 für seine Ziviltechnikertätigkeit erhalten habe und „dies auch allseits akzeptiert“ werde. Allerdings sind diesem Vorbringen die Honorarnoten des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, aus denen zum einen ersichtlich ist, dass mittels „Pauschale“ abgerechnet wird und gerade nicht ein Stundensatz geltend gemacht wird, zum anderen finden sich in den vorgelegten Honorarnoten Pauschalbeträge, die niedriger als € 320,00 sind (vgl. beispielsweise Honorarnote XXXX ). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht unter Anwendung des § 273 ZPO iVm § 34 Abs. 5 GebAG unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung des Gebührenrahmens des § 34 Abs. 3 GebAG, der ab dem 1.1.2024 einen Höchstbetrag iHv € 217,50 vorsieht, von einem Betrag iHv € 217,50 aus.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 erklärte, dass er einen Stundensatz von € 320,00 für seine Ziviltechnikertätigkeit erhalten habe und „dies auch allseits akzeptiert“ werde. Allerdings sind diesem Vorbringen die Honorarnoten des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, aus denen zum einen ersichtlich ist, dass mittels „Pauschale“ abgerechnet wird und gerade nicht ein Stundensatz geltend gemacht wird, zum anderen finden sich in den vorgelegten Honorarnoten Pauschalbeträge, die niedriger als € 320,00 sind vergleiche beispielsweise Honorarnote römisch 40 ). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 5, GebAG unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung des Gebührenrahmens des Paragraph 34, Absatz 3, GebAG, der ab dem 1.1.2024 einen Höchstbetrag iHv € 217,50 vorsieht, von einem Betrag iHv € 217,50 aus.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:
3.1.1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023 lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, lautet auszugsweise wie folgt:
„Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Paragraph 53 a, (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer besitmmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.“
3.1.2. Bundesgesetz vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinen (Gebührenanspruchsgesetz – GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 202/2021 lautet auszugsweise wie folgt:3.1.2. Bundesgesetz vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinen (Gebührenanspruchsgesetz – GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021, lautet auszugsweise wie folgt:
„Fahrpreisklasse. Eigenes Kraftfahrzeug. Andere als Massenbeförderungsmittel
§ 28. (1) […]Paragraph 28, (1) […]
(2) Die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. […]
Gebühr für Mühewaltung
§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro(Anm. 1) für jede wenn auch nur begonnene Stunde. Paragraph 34, (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro(Anm. 1) für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen. (2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist: (3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro (Anm. 2) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde; 1. für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro Anmerkung 2) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro (Anm. 3) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde; 2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro Anmerkung 3) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro (Anm. 4) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. 3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro Anmerkung 4) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(4) Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.
(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist Paragraph 273, ZPO sinngemäß anzuwenden.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 29 Euro Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 29 Euro
Anm. 2: ab 1.1.2024: 29 bis 87 Euro Anmerkung 2: ab 1.1.2024: 29 bis 87 Euro
Anm. 3: ab 1.1.2024: 72,50 bis 145 Euro Anmerkung 3: ab 1.1.2024: 72,50 bis 145 Euro
Anm. 4: ab 1.1.2024: 116 bis 217,50 Euro)“Anmerkung 4: ab 1.1.2024: 116 bis 217,50 Euro)“
3.1.3. Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955), BGBl. Nr.133/1955 berichtigt durch BGBl. Nr. 223/1956 idF BGBl. I Nr. 205/2022 lautet auszugsweise wie folgt:3.1.3. Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955), Bundesgesetzblatt Nr.133 aus 1955, berichtigt durch Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 10. (1) […]
(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im dienstlichen Interesse liegt. […]
(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:(3) Die besondere Entschädigung gemäß Absatz 2, beträgt:
[…]
2. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer………………………. 0,42 €
[…]“
3.1.4. Gesetz vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO), RGBl. Nr. 113/1895 idF BGBl. I Nr. 85/2024 lautet