Entscheidungsdatum
26.09.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W114 2295640-1/16Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 14.06.2024, Zl. 1387474905/240377394, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2024:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 14.06.2024, Zl. 1387474905/240377394, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2024:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesgericht Wiener Neustadt hinsichtlich XXXX zu Zahl 37 Hv 58/24x geführten Strafverfahrens ausgesetzt.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesgericht Wiener Neustadt hinsichtlich römisch 40 zu Zahl 37 Hv 58/24x geführten Strafverfahrens ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX , geboren am XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 05.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 05.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 07.05.2024 wurde von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Poizeiinspektion Traiskirchen folgende Tagesdokumentation erstellt:
„TAGESDOKUMENTATION
Betreff
Inhaltliche Angaben
Sexuelle Belästigung eines 12-jährigen Opfers – Haft
Traiskirchen PI
Modul: Kriminalpolizei
EVV DE-Nr.: 1443
Einsatz: NEIN
Ereigniszeit: 06.05.2024, 17:50
Ereignisort: 2514 Traiskirchen, Windschutzgürtel nächst Hochmühlstraße
Sachverhalt: ein 29-jähriger syrischer Asylwerber ist verdächtig am heutigen Tage ein 12-jähriges Opfer sexuell belästigt zu haben. Ihren Angaben zufolge habe er sie nächst der Schwechat auf einem Spaziergang auf eine Bank gezogen und habe ihr unter ihre Kleidung an die Brust gegriffen. Zuvor habe er ihren Hund zu ihm gelockt und mittels Übersetzungsprogramm gesagt, er wolle ein Foto von ihr machen. Sie habe ihm gesagt, sie sei erst 12 Jahre alt und wolle dies nicht. Nachdem er sie angegriffen hatte, habe sie sich wegreißen können und sei in Richtung des do Parkplatz gelaufen, wo sich andere Personen befanden. Der Beschuldigte befand sich lt. Angaben in Begleitung eines anderen Mannes, dieser habe aber nichts getan. Das Opfer wurde nicht verletzt. Der Beschuldigte konnte ausgeforscht werden und im Zuge zweier Wahlkonfrontationen (per Bild und persönlich) vom Opfer identifiziert werden. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe, der Zeuge, welcher mit ihm unterwegs war, gab an, dass er die beiden Personen nicht immer gesehen habe. Der Sachverhalt wurde am 06.05.2024 um 23:45 Uhr der J-StA der StA Wiener Neustadt telefonisch angezeigt. Diese ordnete am 07.05.024 um 00:17 Uhr die Festnahme an und teilte mit, dass diese bereits bewilligt sei und der Beschuldigte in die JA WN zu überstellen sei. Der Beschuldigte wurde daraufhin umgehend an Ort und Stelle festgenommen und wird in die JA überstellt. Das LKA NÖ und das BPK Baden wurden vorab in Kenntnis gesetzt. Der Sachverhalt wird unter obiger GZ an die StA WN angezeigt werden.
OZ: PAD/24/00950583/001/KRIM – Sexueller Missbrauch von Unmündigen;
Person (en): (Opfer/Geschädigter) …
3. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer festgenommen und über ihn zur Zahl 33 HR 77/24s – 1.3 am 07.05.2024 wegen § 202 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 StGB die Untersuchungshaft verhängt. Begründet wurde diese Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr, Verdunkelungs- bzw. Verabredungsgefahr bzw. wegen Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs. 2 Z 3 lit. a StPO.3. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer festgenommen und über ihn zur Zahl 33 HR 77/24s – 1.3 am 07.05.2024 wegen Paragraph 202, Absatz eins und Paragraph 207, Absatz eins, StGB die Untersuchungshaft verhängt. Begründet wurde diese Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr, Verdunkelungs- bzw. Verabredungsgefahr bzw. wegen Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO.
Eine Tatbegehungsgefahr wurde damit begründet, dass die Gefahr bestehe, dass der BF ungeachtet der wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens strafbare Handlungen mit schweren Folgen gegen die körperliche Integrität, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung anderer insbesondere weiterhin unter Gewaltanwendung gegen deren Willen geschlechtliche Handlungen mit unter 14-Jährigen begehen werde, um seinen Geschlechtstrieb zu befriedigen, zumal aus der Tat eine Neigung zu geschlechtlichen Handlungen mit Unmündigen zu erschließen sei.
4. In der Justizanstalt Wiener Neustadt wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen (BFA) und Asyl einvernommen, wobei die dem BF zur Last gelegte Tat vom BFA nicht einmal erwähnt, geschweige denn thematisiert wurde.
5. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2024, Zl. 1387474905/240377394, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgeführt, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig sei. Für eine freiwillige Ausreise wurde ihm eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.
Vom BFA wurde lediglich festgestellt, dass sich der BF derzeit in Untersuchungshaft befinde und dass er in Österreich noch nicht rechtskräftig verurteilt worden sei.
Ausführungen, ob allenfalls in der gegenständlichen Angelegenheit Asylausschlussgründe im Sinne des § 6 AsylG vorliegen, können dieser Entscheidung nicht entnommen werden.Ausführungen, ob allenfalls in der gegenständlichen Angelegenheit Asylausschlussgründe im Sinne des Paragraph 6, AsylG vorliegen, können dieser Entscheidung nicht entnommen werden.
Begründend wurde im Wesentlichsten zusammenfassend in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht verfolgt werden würde. Eine Verfolgung, insbesondere eine Verfolgung aufgrund eines sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Konventionsgrundes habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht. Dem BF als syrischem Staatsbürger, der sich im Ausland befinde, stehe die Möglichkeit zur Verfügung bzw. sei für ihn auch zumutbar, dass er sich vom syrischen Militärdienst freikaufe.
Auch wären - ohne dass sich das BFA in dieser Entscheidung mit den Voraussetzungen inhaltlich auseinandersetzt - die Voraussetzungen, damit ihm hinsichtlich seines Herkuftsgebietes in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen sei, nicht gegeben.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.06.2024 durch persönliche Übernahme zugestellt.
6. Am 25.06.2024 wurde das BFA auch von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt darüber informiert, dass gegen den BF wegen § 202 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 StGB zu Aktenzahl 238 014 ST 101/24y Anklage wegen vorsätzlich begangener Handlungen erhoben werde.6. Am 25.06.2024 wurde das BFA auch von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt darüber informiert, dass gegen den BF wegen Paragraph 202, Absatz eins und Paragraph 207, Absatz eins, StGB zu Aktenzahl 238 014 ST 101/24y Anklage wegen vorsätzlich begangener Handlungen erhoben werde.
7. Gegen die Entscheidung des BFA vom 14.06.2024, Zl. 1387474905/240377394, erhob der BF, vertreten durch die BBU, mit per E-Mail am 11.07.2024 eingebrachtem Schriftsatz vom 11.07.2024 fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
In dieser Beschwerde wird insbesondere unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des VwGH, des VfGH und des BVwG dargelegt, dass der BF Kurde sei und aus einem syrischen Gebiet stamme, das vom türkischen Militär und von mit diesem verbündeten syrischen Milizen kontrolliert werde. Er würde als Mitglied der kurdischen Volksgruppe auch von Türken und den mit diesen verbündeten Milizen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit asylrelevant verfolgt werden, weswegen ihm jedenfalls der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem BVwG am 16.07.2024, mit Schreiben des BFA vom 11.07.2024, zur Entscheidung vorgelegt.
9. Gleichzeitig übermittelte das BFA auch am 16.07.2024 die Mitteilung des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15.07.2024, dass die Hauptverhandlung hinsichtlich der dem BF vorgeworfenen Verbrechen gemäß § 202 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 StGB am 20.08.2024 stattfinden werde.9. Gleichzeitig übermittelte das BFA auch am 16.07.2024 die Mitteilung des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15.07.2024, dass die Hauptverhandlung hinsichtlich der dem BF vorgeworfenen Verbrechen gemäß Paragraph 202, Absatz eins und Paragraph 207, Absatz eins, StGB am 20.08.2024 stattfinden werde.
10. Der Beschwerdeführer wurde in der Hauptverhandlung am 20.08.2024 schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Monaten, davon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.
Der BF selbst nahm dieses Urteil an und verzichtete auf Rechtsmittel. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch fristgerecht Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe angemeldet und auch rechtzeitig ausgeführt. Der Strafakt des Landesgerichtes Wiener Neustadt wird nach Ablauf der Äußerungsfrist dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt werden. Vom Landesgericht Wiener Neustadt wurde dazu auch mitgeteilt, dass mit einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht vor Jänner/Februar 2025 zu rechnen sei.
11. Am 29.08.2024 fand im BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der in Strafhaft befindliche und von Justizwachebeamten vorgeführte Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen.
II. Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht:römisch II. Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht:
1. Feststellungen:
1. 1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht noch nicht abschließend fest.
1.2. In der gegenständlichen Angelegenheit liegt (noch) kein rechtskräftiges Urteil des zuständigen Strafgerichtes hinsichtlich des dem BF zur Last gelegten Verbrechens gemäß § 202 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 StGB vor. In dieser Angelegenheit ist zwar am 20.08.2024 bereits zu Hv 58/24x ein Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt erlassen worden, mit welchem der Beschwerdeführer wegen §§ 202 Abs. 1, 207 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten, davon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt wurde. Dieses Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat fristgerecht Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe angemeldet und ausgeführt.1.2. In der gegenständlichen Angelegenheit liegt (noch) kein rechtskräftiges Urteil des zuständigen Strafgerichtes hinsichtlich des dem BF zur Last gelegten Verbrechens gemäß Paragraph 202, Absatz eins und Paragraph 207, Absatz eins, StGB vor. In dieser Angelegenheit ist zwar am 20.08.2024 bereits zu Hv 58/24x ein Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt erlassen worden, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 202, Absatz eins,, 207 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten, davon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt wurde. Dieses Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat fristgerecht Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe angemeldet und ausgeführt.
1.3. Hinsichtlich einer Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist vorweg zu prüfen, ob allenfalls ein Asylausschlussgrund vorliegt.
1.4. In der gegenständlichen Angelegenheit liegt kein in Art. I Abschnitt F der Genfer Flüchlingskonvention genannter Ausschlussgrund vor.1.4. In der gegenständlichen Angelegenheit liegt kein in Art. römisch eins Abschnitt F der Genfer Flüchlingskonvention genannter Ausschlussgrund vor.
Art. I Abschnitt F der Genfer Flüchlingskonvention enthält folgenden Wortlaut:Art. römisch eins Abschnitt F der Genfer Flüchlingskonvention enthält folgenden Wortlaut:
„Die Bestimmungen dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist,
a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen;
b) dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden;
c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.
1.5. Es kann aktuell ausgehend vom derzeitigen Kenntnisstandes des BVwG auch nicht aus stichhaltigen Gründen angenommen werden, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
1.6. Derzeit weist der aktuelle Strafregisterauszug des BF keine Verurteilung auf. Es liegt aktuell auch keine rechtskräftige Verurteilung des BF wegen eines besonders schweren Verbrechens vor. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass mit rechtskräftigem Abschluss des beim Landesgericht Wiener Neustadt zu Hv 58/24x geführten Strafverfahrens eine rechtskräftige Verurteilung des BF wegen eines besonders schwerden Verbrechens vorliegen wird.
1.7. In der gegenständlichen Angelegenheit ist nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schwerden Verbrechens unter Berücksichtigung der europarechtlichen und der dazu auch ergangenen nationalen Rechtsprechung zu prüfen, ob dieses strafbare Verhalten eine Gefahr für die Gemeinschaft und damit auch für weibliche Personen jeglichen Alters bedeutet.
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Asylausschlussgrund vorliegt, muss gemäß § 6 AsylG 2005 einerseits dazu eine rechtskräftige Entscheidung vorliegen. Zum anderen ist auch eine genaue Kenntnis der im Strafverfahren vom BF getätigten Äußerungen von maßgeblicher Bedeutung, sodass eine derartige Entscheidung erst nach Vorlage einer rechtskrätigen Entscheidung durch das zuständige Strafgericht und in Kenntnis der im abgeschlossenen Strafverfahren vom BF betätigten Äußerungen möglich ist. Dieses Strafverfahren ist derzeit noch bei den zuständigen Strafgerichten anhängig.Zur Beurteilung der Frage, ob ein Asylausschlussgrund vorliegt, muss gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 einerseits dazu eine rechtskräftige Entscheidung vorliegen. Zum anderen ist auch eine genaue Kenntnis der im Strafverfahren vom BF getätigten Äußerungen von maßgeblicher Bedeutung, sodass eine derartige Entscheidung erst nach Vorlage einer rechtskrätigen Entscheidung durch das zuständige Strafgericht und in Kenntnis der im abgeschlossenen Strafverfahren vom BF betätigten Äußerungen möglich ist. Dieses Strafverfahren ist derzeit noch bei den zuständigen Strafgerichten anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der dem BVwG vom BFA vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
Soweit auch Hinweise bzw. Feststellungen auf eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung des BF durch das Landesgericht Wiener Neustadt wiedergegeben wurden, beruhen diese einerseits auf einer Angabe durch den BF in der mündlichen Verhandlung im BVwG am 29.08.2024, andererseits wurde dazu mit dem zuständigen Richter am Landesgericht Wiener Neustadt Kontakt aufgenommen, der dem BVwG von der Einbringung eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft berichtete bzw. mitteilte dass das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
a) anzuwendendes Recht:
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F.d. BGBl. I 88/2023, geregelt. Gemäß Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F.d. Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023,, geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
b) rechtliche Beurteilung:
zu A):
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.F.d. BGBl. I Nr 33/2013, enthält folgenden Wortlaut:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, i.d.F.d. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, enthält folgenden Wortlaut:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellt sich das erkennende Gericht die Frage, ob durch die noch nicht rechtskräftige Verurteilung des BF wegen eines besonders schweren Verbrechens (vgl. dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 6 AsylG, E11 ff) ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gegeben ist. In diesem Zusammenhang stellt sich dem zuständigen Strafgericht als auch dem BVwG gleichermaßen die Frage nach einer Gefahr für die Gemeinschaft. Im Strafverfahren könnte die Beantwortung dieser Frage dazu führen, dass der BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unterzubringen wäre, während die Beantwortung dieser Frage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dazu führen könnte, dass eben ein Asylausschlussgrund vorliegt. Das nunmehr zuständige Oberlandesgericht Wien, und allenfalls wiederum das Landesgericht Wiener Neustadt hat sich ebenfalls mit der Gefährdung des BF für die Gemeinschaft auseinanderzusetzen. Der Ausgang im Strafverfahren ist somit für eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht von wesentlicher Bedeutung.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellt sich das erkennende Gericht die Frage, ob durch die noch nicht rechtskräftige Verurteilung des BF wegen eines besonders schweren Verbrechens vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 6, AsylG, E11 ff) ein Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gegeben ist. In diesem Zusammenhang stellt sich dem zuständigen Strafgericht als auch dem BVwG gleichermaßen die Frage nach einer Gefahr für die Gemeinschaft. Im Strafverfahren könnte die Beantwortung dieser Frage dazu führen, dass der BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unterzubringen wäre, während die Beantwortung dieser Frage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dazu führen könnte, dass eben ein Asylausschlussgrund vorliegt. Das nunmehr zuständige Oberlandesgericht Wien, und allenfalls wiederum das Landesgericht Wiener Neustadt hat sich ebenfalls mit der Gefährdung des BF für die Gemeinschaft auseinanderzusetzen. Der Ausgang im Strafverfahren ist somit für eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht von wesentlicher Bedeutung.
Zudem bedarf eine Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, dass im Strafverfahren eine rechtskräftige Entscheidung vorliegen muss.Zudem bedarf eine Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, dass im Strafverfahren eine rechtskräftige Entscheidung vorliegen muss.
Auch wenn keine Bindungswirkung des BVwG an Entscheidungen eines Strafgerichtes besteht, ist, um einer Fehlentscheidung des BVwG und einem möglichen Wiederaufnahmeverfahren vorzubeugen, die Entscheidung des zuständigen Strafgerichtes und das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Strafrechtssache abzuwarten. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.Auch wenn keine Bindungswirkung des BVwG an Entscheidungen eines Strafgerichtes besteht, ist, um einer Fehlentscheidung des BVwG und einem möglichen Wiederaufnahmeverfahren vorzubeugen, die Entscheidung des zuständigen Strafgerichtes und das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Strafrechtssache abzuwarten. Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.
zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. bspw. VwGH 02.08.2022, Ra 2022/14/0152); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche bspw. VwGH 02.08.2022, Ra 2022/14/0152); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Asylantragstellung Asylausschließungsgrund Asylverfahren Aussetzung Sexualdelikt sexuelle Belästigung Strafverfahren Untersuchungshaft Verbrechen Verdacht Verdachtsgründe Verdachtslage VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W114.2295640.1.00Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024