Entscheidungsdatum
27.09.2024Norm
AsylG 2005 §8Spruch
I419 2271582-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über den Antrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.07.2024 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis dieses Gerichts vom 22.01.2024 zu I419 2271582-1 abgeschlossenen Beschwerdefahrens:
A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 16.03.2022 internationalen Schutz in Österreich. Das BFA wies den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II und III). Einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I gab diese Gericht statt und zuerkannte ihm den Status des Asylberechtigten und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. (22.01.2024, I419 2271582-1/4E)1. Der Beschwerdeführer beantragte am 16.03.2022 internationalen Schutz in Österreich. Das BFA wies den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins), zuerkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch II und römisch III). Einer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins gab diese Gericht statt und zuerkannte ihm den Status des Asylberechtigten und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. (22.01.2024, I419 2271582-1/4E)
2. Am 09.07.2024 beantragte das BFA die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG. Als Grund führte es aus, dass es Informationen über angeblich falsche Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen richtigen Namen und Staatsangehörigkeit bekommen habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen türkischen Staatsangehörigen handle.2. Am 09.07.2024 beantragte das BFA die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG. Als Grund führte es aus, dass es Informationen über angeblich falsche Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen richtigen Namen und Staatsangehörigkeit bekommen habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen türkischen Staatsangehörigen handle.
Damit habe der Beschwerdeführer verschwiegen, neben der syrischen auch die türkische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Dies sei dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen, und zwischen dem Verschweigen der weiteren Staatsangehörigkeit und dem Entscheidungswillen der Behörde bzw. des BVwG bestehe ein Kausalzusammenhang. Damit lägen die Voraussetzungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 VwGVG vor.Damit habe der Beschwerdeführer verschwiegen, neben der syrischen auch die türkische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Dies sei dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen, und zwischen dem Verschweigen der weiteren Staatsangehörigkeit und dem Entscheidungswillen der Behörde bzw. des BVwG bestehe ein Kausalzusammenhang. Damit lägen die Voraussetzungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt:
1.1 Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Nach Ansicht des BFA hat der Beschwerdeführer verschwiegen, neben der syrischen Staatsangehörigkeit auch die türkische aufzuweisen, weshalb das im Spruch genannte Erkenntnis durch objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung herbeigeführt worden sei.
1.2 In einer am 03.07.2024 an das BFA ergangenen E-Mail-Nachricht heißt es auszugsweise:
„Ich möchte Ihnen sagen, dass es seine Person gibt, der als Syrer Asyl gewährt wurde und der jetzt in Österreich […] heißt. Es stellte sich heraus, dass er ein Türke mit türkischer Staatsbürgerschaft ist. Sein richtiger Name ist […] aus einer Stadt in der Türkei nahe der syrischen Grenze namens Mardin.
Er spricht Arabisch und Türkisch, und das liegt daran, dass er sich in der Nähe der syrischen Grenze befindet, damit Sie die Richtigkeit meiner Worte überprüfen können. https://www.instagram.com/[...]“
1.3 In der Begründung des Erkenntnisses I419 2271582-1/4E ist dieses Gericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger ist.
1.4 Es steht nicht fest, dass das eben genannte Erkenntnis dieses Gerichts durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Staatsangehörigkeit erschlichen worden wäre. Es steht nicht fest, dass dieser zum Entscheidungszeitpunkt – am 22.01.2024 – die türkische Staatsangehörigkeit oder eine andere außer der syrischen aufwies.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und die weiteren Feststellungen ergeben sich aus den Akt des genannten abgeschlossenen Verfahrens, dem Verwaltungsakt und dem Wiederaufnahmeantrag zusammen mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu.
Eine über die Feststellung in 1.3 hinausgehende zu den in 1.4 genannten Umständen war nicht zu treffen, weil dafür keine hinreichenden Beweisergebnisse vorliegen.
Weder die Zweisprachigkeit des Beschwerdeführers noch dessen Internetpräsenz unter einem – seinen Angaben nach – Pseudonym oder beides zusammen ist ein Umstand, aus dem sich fallbezogen schlussfolgern lässt, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren eine türkische Staatsangehörigkeit aufgewiesen und verschwiegen hätte.
Die Verbreitung von Decknamen in „Sozialen Medien“ ist notorisch, und der Erwerb von Sprachkenntnissen nach einem siebenjährigen Aufenthalt in einem Staat, wie beim Beschwerdeführer in der Türkei, entspricht der Lebenserfahrung, speziell bei Immigranten. Auch eine gewisse Identifikation mit der Aufnahmegesellschaft ist nach einiger Zeit nicht unüblich, worauf z. B. auch die in Österreich gesetzlich vorgesehene Namensänderung hindeutet, die (nach § 2 Abs. 1 Z. 3 NÄG) „die Einordnung im Inland erleichtert“. Demnach wäre nicht abwegig, dass der Beschwerdeführer sich eine „türkische Identität“ für seine Internetaktivitäten konstruierte. Das Gegenteil ist jedenfalls nicht hervorgekommen.Die Verbreitung von Decknamen in „Sozialen Medien“ ist notorisch, und der Erwerb von Sprachkenntnissen nach einem siebenjährigen Aufenthalt in einem Staat, wie beim Beschwerdeführer in der Türkei, entspricht der Lebenserfahrung, speziell bei Immigranten. Auch eine gewisse Identifikation mit der Aufnahmegesellschaft ist nach einiger Zeit nicht unüblich, worauf z. B. auch die in Österreich gesetzlich vorgesehene Namensänderung hindeutet, die (nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, NÄG) „die Einordnung im Inland erleichtert“. Demnach wäre nicht abwegig, dass der Beschwerdeführer sich eine „türkische Identität“ für seine Internetaktivitäten konstruierte. Das Gegenteil ist jedenfalls nicht hervorgekommen.
Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme richtigerweise aufzeigt, ist auch aus der Veröffentlichung von Lichtbildern unterschiedlicher Örtlichkeiten kein Beweis zu gewinnen, dass eine Person die dort vorherrschende Staatsangehörigkeit aufwiese.
Das BFA ist den in der erwähnten Stellungnahme im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs als Antragsteller des Wiederaufnahmeantrags nicht entgegengetreten, sodass weitere Hinweise auf die behauptete Erschleichungshandlung nicht vorliegen und daher zu keinen Feststellungen führen konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung des Antrags:
3.1 Nach § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z. 1). Der Antrag auf Wiederaufnahme ist nach Abs. 2 binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt beim Verwaltungsgericht einzubringen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.3.1 Nach Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Ziffer eins,). Der Antrag auf Wiederaufnahme ist nach Absatz 2, binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt beim Verwaltungsgericht einzubringen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
3.2 Auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind nach Abs. 5 die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden, außer auf verfahrensleitende Beschlüsse.3.2 Auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind nach Absatz 5, die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden, außer auf verfahrensleitende Beschlüsse.
3.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt „Erschleichen“ vor, wenn die Entscheidung in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Die Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ des Erkenntnisses nach § 32 Abs. 1 Z. 1 VwGVG erfordert rechtlich nicht bloß die Möglichkeit des Vorliegens dieses Wiederaufnahmegrundes, sondern setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht das „Erschleichen“ der vorangegangenen Entscheidung als erwiesen annimmt. (VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300, mwN)3.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt „Erschleichen“ vor, wenn die Entscheidung in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Die Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ des Erkenntnisses nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG erfordert rechtlich nicht bloß die Möglichkeit des Vorliegens dieses Wiederaufnahmegrundes, sondern setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht das „Erschleichen“ der vorangegangenen Entscheidung als erwiesen annimmt. (VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300, mwN)
Die Angabe der wahren Identität ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Asylverfahren von wesentlicher Bedeutung. (Vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0417)
3.4 Fallbezogen kann das behauptete Verschweigen der türkischen Staatsangehörigkeit aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen, aber keinen Wiederaufnahmegrund bilden. (VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0084, Rn 25, mwN) Der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z. 1 VwGVG liegt demnach nicht vor.3.4 Fallbezogen kann das behauptete Verschweigen der türkischen Staatsangehörigkeit aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen, aber keinen Wiederaufnahmegrund bilden. (VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0084, Rn 25, mwN) Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG liegt demnach nicht vor.
3.5 Insgesamt erwies sich der Wiederaufnahmeantrag somit als nicht begründet im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG, sodass er wie im Spruch geschehen abzuweisen waren.3.5 Insgesamt erwies sich der Wiederaufnahmeantrag somit als nicht begründet im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG, sodass er wie im Spruch geschehen abzuweisen waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Erschleichen einer Entscheidung und zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Erschleichen einer Entscheidung und zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme geklärt ist und ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst auch grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fällt (VwGH 07.09.2021, Ra 2019/11/0190, mwN), konnte die Abhaltung einer Verhandlung damit unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme geklärt ist und ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst auch grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fällt (VwGH 07.09.2021, Ra 2019/11/0190, mwN), konnte die Abhaltung einer Verhandlung damit unterbleiben.
Schlagworte
Erschleichen falsche Angaben Identitätsfeststellung Irreführung Kausalzusammenhang Staatsbürgerschaft subsidiärer Schutz vorsätzliche Täuschung Wiederaufnahmeantrag WiederaufnahmegrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I419.2271582.2.00Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024