Entscheidungsdatum
02.10.2024Norm
AußStrG §153Spruch
W139 2295284-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , verstorben am XXXX , zuletzt wohnhaft in XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 19.03.2024, GZ. XXXX , Beitragsnummer XXXX , mit dem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages abgewiesen wurde:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , verstorben am römisch 40 , zuletzt wohnhaft in römisch 40 gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 19.03.2024, GZ. römisch 40 , Beitragsnummer römisch 40 , mit dem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages abgewiesen wurde:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 19.03.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag der XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages vom 28.12.2023 ab.1. Mit Bescheid vom 19.03.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag der römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages vom 28.12.2023 ab.
2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 25.03.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.
3. Das Rechtsmittel und der Verwaltungsakt gingen am 10.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 26.08.2024 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, dem zu entnehmen war, dass die Beschwerdeführerin am 21.04.2024 verstarb.
5. Das Bundesverwaltungsgericht erhielt nach einem Ersuchen an das Bezirksgericht XXXX am 30.09.2024 einen Beschluss vom 19.07.2024 betreffend die Verlassenschaftssache der Beschwerdeführerin übermittelt.5. Das Bundesverwaltungsgericht erhielt nach einem Ersuchen an das Bezirksgericht römisch 40 am 30.09.2024 einen Beschluss vom 19.07.2024 betreffend die Verlassenschaftssache der Beschwerdeführerin übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin brachte am 28.12.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages bei der belangten Behörde ein, über den diese am 19.03.2024 absprach.
1.2. Gegen diesen Bescheid langte am 25.03.2024 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein.
1.3. Die Beschwerdeführerin verstarb am XXXX .1.3. Die Beschwerdeführerin verstarb am römisch 40 .
1.4. Dem Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.07.2024, XXXX , die Ermächtigung erteilt, gemäß § 153 AußStrG das Verlassenschaftsvermögen zur Gänze ohne Abhandlung der Verlassenschaft zu übernehmen.1.4. Dem Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.07.2024, römisch 40 , die Ermächtigung erteilt, gemäß Paragraph 153, AußStrG das Verlassenschaftsvermögen zur Gänze ohne Abhandlung der Verlassenschaft zu übernehmen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt, insbesondere dem Befreiungsantrag, dem Bescheid, der Beschwerde und dem Beschluss betreffend die Verlassenschaftssache der Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
3.1.1. Gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide ist gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.3.1.1. Gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide ist gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was gegenständlich nicht der Fall ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was gegenständlich nicht der Fall ist.
3.2. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
3.2.2. Die Beschwerdeführerin verstarb nach der Einbringung ihrer Beschwerde. Ihrem Sohn wurde daraufhin mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.07.2024 die Ermächtigung erteilt, gemäß § 153 AußStrG das Verlassenschaftsvermögen zur Gänze ohne Abhandlung der Verlassenschaft zu übernehmen.3.2.2. Die Beschwerdeführerin verstarb nach der Einbringung ihrer Beschwerde. Ihrem Sohn wurde daraufhin mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.07.2024 die Ermächtigung erteilt, gemäß Paragraph 153, AußStrG das Verlassenschaftsvermögen zur Gänze ohne Abhandlung der Verlassenschaft zu übernehmen.
Im Allgemeinen wird ein Verlassenschaftsverfahren durch Einantwortung des Nachlasses an den/die Erben beendet, jedoch ist hiervon u.a. gemäß § 153 AußStrG bei fehlender Überschreitung des Wertes der Aktiva von EUR 5.000,00 die Überlassung der Nachlassaktiva ohne Abhandlung der Verlassenschaft ausgenommen.Im Allgemeinen wird ein Verlassenschaftsverfahren durch Einantwortung des Nachlasses an den/die Erben beendet, jedoch ist hiervon u.a. gemäß Paragraph 153, AußStrG bei fehlender Überschreitung des Wertes der Aktiva von EUR 5.000,00 die Überlassung der Nachlassaktiva ohne Abhandlung der Verlassenschaft ausgenommen.
Wird die Abhandlung der Verlassenschaft armutshalber abgetan (§ 153 AußStrG), wird mangels Einantwortung kein erblicher Erwerb angenommen und der ruhende Nachlass besteht weiter (OGH 30.09.1997, 10 ObS 274/97k). Kommt es nicht zur Einantwortung eines Erben, liegt keine Gesamtrechtsnachfolge des Erben, sondern nur Einzelrechtsnachfolge vor (VwGH 20.01.2023, Ra 2022/15/0060).Wird die Abhandlung der Verlassenschaft armutshalber abgetan (Paragraph 153, AußStrG), wird mangels Einantwortung kein erblicher Erwerb angenommen und der ruhende Nachlass besteht weiter (OGH 30.09.1997, 10 ObS 274/97k). Kommt es nicht zur Einantwortung eines Erben, liegt keine Gesamtrechtsnachfolge des Erben, sondern nur Einzelrechtsnachfolge vor (VwGH 20.01.2023, Ra 2022/15/0060).
Da im Beschwerdefall somit keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, ist bereits deshalb der Sohn der Beschwerdeführerin nicht befugt, das Beschwerdeverfahren fortzuführen.
3.2.3. Abgesehen davon muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages um ein – Sozialhilfeleistungen (zur Einordnung der Gewährung von Sozialhilfe als höchstpersönliches Recht vgl. VwGH 26.09.2001, 2011/10/0020) gleichzuhaltendes – höchstpersönliches Recht handelt.3.2.3. Abgesehen davon muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages um ein – Sozialhilfeleistungen (zur Einordnung der Gewährung von Sozialhilfe als höchstpersönliches Recht vergleiche VwGH 26.09.2001, 2011/10/0020) gleichzuhaltendes – höchstpersönliches Recht handelt.
Die Zuerkennung der Befreiung vom ORF-Beitrag stellt darauf ab, dass der Bezug einer der in § 47 Fernmeldegebührenordnung angeführten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand durch den Antragssteller zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegt. Die Gewährung einer Befreiung vom ORF-Beitrag kann somit nur an Personen erfolgen, die Bezieher solcher Leistungen sind.Die Zuerkennung der Befreiung vom ORF-Beitrag stellt darauf ab, dass der Bezug einer der in Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung angeführten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand durch den Antragssteller zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegt. Die Gewährung einer Befreiung vom ORF-Beitrag kann somit nur an Personen erfolgen, die Bezieher solcher Leistungen sind.
Vor dem Hintergrund, dass der angefochtene Bescheid ein höchstpersönliches Recht betrifft, in das keine Rechtsnachfolge in Betracht kommt, und daher auch keine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft erfolgen kann, besteht kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr.
3.2.4. Folglich ist das vorliegende Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. zum Unterbleiben der Fortsetzung des Verfahrens bei Tod des Beschwerdeführers und bei Eingriff des angefochtenen Bescheides in seine Rechtspersönlichkeit VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189).3.2.4. Folglich ist das vorliegende Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche zum Unterbleiben der Fortsetzung des Verfahrens bei Tod des Beschwerdeführers und bei Eingriff des angefochtenen Bescheides in seine Rechtspersönlichkeit VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189).
Zu Spruchpunkt B)
3.3. Unzulässigkeit der Revision
3.7.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.7.2. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die vorliegende Entscheidung folgt der unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094; 18.03.2022, Ra 2020/02/0268).
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben Einstellung Erledigungsanspruch Gegenstandslosigkeit höchstpersönliche Rechte Parteistellung rechtliches Interesse VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W139.2295284.1.00Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024