Entscheidungsdatum
09.10.2024Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
I419 1216425-7/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. NIGERIA alias Uganda alias Vereinigtes Königreich, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. NIGERIA alias Uganda alias Vereinigtes Königreich, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.06.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Gemäß § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA nach einer Säumnisbeschwerde einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 58 Abs. 10 und 11 AsylG 2005 zurück (als Spruchpunkt I bezeichnet). Eine Rückkehrentscheidung erließ es nicht.1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA nach einer Säumnisbeschwerde einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 58, Absatz 10 und 11 AsylG 2005 zurück (als Spruchpunkt römisch eins bezeichnet). Eine Rückkehrentscheidung erließ es nicht.
2. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer befinde sich „mit wenigen Unterbrechungen“ seit 1999 im Inland, sei seit 2017 mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er im gemeinsamen Haushalt auf Basis eines Mietvertrages lebe, spreche fließend Deutsch und habe ein Sprachzeugnis auf Niveau A2. In den Herkunftsstaat habe er keine Kontakte mehr, in Österreich viele Österreicher als Freunde, auch hier geborene. In einer von einem Verein (ohne Vollmacht) eingebrachten Beschwerdeergänzung wird ferner vorgebracht, der Beschwerdeführer und seine Gattin, eine „freizügige EWR-Bürgerin“, seien vom Vorwurf der Scheinehe freigesprochen worden. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich arbeiten sowie Steuern zu zahlen und sei dazu auch in der Lage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1 Der Beschwerdeführer ist Mitte 40, Staatsangehöriger Nigerias aus der Volksgruppe der Igbo und Christ. Er stammt aus XXXX in River State, wo er zur Welt kam, und hat Ortskenntnisse in Enugu-Stadt im gleichnamigen Bundesstaat, wo er sich nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise aufhielt. Im Herkunftsstaat ist er aufgewachsen, in die Vorschule sowie 12 Jahre in die Grundschule und Mittelschule gegangen. Außer Igbo spricht er Englisch, aber kaum Deutsch.1.1.1 Der Beschwerdeführer ist Mitte 40, Staatsangehöriger Nigerias aus der Volksgruppe der Igbo und Christ. Er stammt aus römisch 40 in River State, wo er zur Welt kam, und hat Ortskenntnisse in Enugu-Stadt im gleichnamigen Bundesstaat, wo er sich nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise aufhielt. Im Herkunftsstaat ist er aufgewachsen, in die Vorschule sowie 12 Jahre in die Grundschule und Mittelschule gegangen. Außer Igbo spricht er Englisch, aber kaum Deutsch.
Er sammelte im Herkunftsstaat Arbeitserfahrung als Hilfsarbeiter und Lehrling im Mechanikerberuf. Dort leben seine Angehörigen, seinen Angaben nach ist es seine Pflegefamilie, von denen er mit der Mutter und einem Bruder in Kontakt ist. Die Mutter führt einen Marktstand und verkauft landwirtschaftliche Erzeugnisse, der Bruder betreibt ein Sammeltaxi. Dieser Bruder ist etwa 50, die vier anderen Geschwister sind jünger.
1.1.2 Im Sommer 1999 verließ er den Herkunftsstaat und gelangte am 14.09.1999 illegal nach Österreich, wo er mit einer Aliasidentität als angeblicher Staatsangehöriger Ugandas erstmals internationalen Schutz beantragte. Den abweisenden Bescheid des BAA vom folgenden Monat bestätigte der UBAS (15.05.2002, XXXX ) und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda für zulässig.1.1.2 Im Sommer 1999 verließ er den Herkunftsstaat und gelangte am 14.09.1999 illegal nach Österreich, wo er mit einer Aliasidentität als angeblicher Staatsangehöriger Ugandas erstmals internationalen Schutz beantragte. Den abweisenden Bescheid des BAA vom folgenden Monat bestätigte der UBAS (15.05.2002, römisch 40 ) und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda für zulässig.
Gut ein Jahr darauf stellte er einen Folgeantrag und gestand ein, Nigerianer zu sein. Im Herkunftsstaat sei er in Gefahr, einem Orakel geopfert zu werden. Die noch im September 2003 ergangene Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache durch das BAA bestätigte der UBAS (07.12.2007, XXXX ).