Entscheidungsdatum
15.10.2024Norm
Auskunftspflichtgesetz §1Spruch
W287 2248365-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER über den
Antrag der Landespolizeidirektion XXXX der gegen das Erkenntnis des Antrag der Landespolizeidirektion römisch 40 der gegen das Erkenntnis des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2024, Zl. XXXX , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2024, Zl. römisch 40 , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 09.10.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Hierzu wird seitens der hs. Behörde angeführt, dass dem Antrag auf aufschiebende Wirkung iSd § 30 Abs 2 VwGG keine öffentlichen Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen der anderen Partei mit der Ausübung der durch das angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ebenso wird angeführt, dass das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers bereits am 20.05.2021 an hs. Behörde erging, weshalb eine aufschiebende Wirkung in Hinblick auf den seither verstrichenen Zeitraum verhältnismäßig ist. „Hierzu wird seitens der hs. Behörde angeführt, dass dem Antrag auf aufschiebende Wirkung iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG keine öffentlichen Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen der anderen Partei mit der Ausübung der durch das angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ebenso wird angeführt, dass das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers bereits am 20.05.2021 an hs. Behörde erging, weshalb eine aufschiebende Wirkung in Hinblick auf den seither verstrichenen Zeitraum verhältnismäßig ist.
Ferner wird festgehalten, dass die hs. Behörde Auskünfte hinsichtlich des gegenständlichen Polizeieinsatzes, demnach ob zu einem späteren Zeitpunkt Anzeigen von den Beamten gegen die Mitglieder der Identitären gelegt wurden, gegenüber dem Beschwerdeführer erteilen würde. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Auskünfte hinsichtlich allfälliger disziplinarrechtlicher Maßnahmen gegen die Beamten begehrt, da im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der obig Ausführungen weiterhin unklar bleibt, welche Auskünfte die hs. Behörde in Casu nun tatsächlich zu erteilen hat.
Aufgrund der im gegenständlichen Schriftsatz dargelegten Ausführgen der hs. Behörde besteht daher derzeit erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich des weiteren Vorgehens, konkret welche Auskünfte nun Gegenstand des Auskunftsbegehrens nach § 4 AuskunftspflichtG des Beschwerdeführers sind, weshalb vor einer allfälligen Auskunftserteilung durch hs. Behörde eine höchstgerichtliche Rechtsprechung hierzu vonnöten ist.“
Aufgrund der im gegenständlichen Schriftsatz dargelegten Ausführgen der hs. Behörde besteht daher derzeit erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich des weiteren Vorgehens, konkret welche Auskünfte nun Gegenstand des Auskunftsbegehrens nach Paragraph 4, AuskunftspflichtG des Beschwerdeführers sind, weshalb vor einer allfälligen Auskunftserteilung durch hs. Behörde eine höchstgerichtliche Rechtsprechung hierzu vonnöten ist.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und
Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Die in Revision gezogene Entscheidung ist einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. beispielsweise VwGH vom 06.12.2021, Ra 2021/02/0231), ist ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt (vgl. zum Ganzen VwGH 22.10.2019, Ra 2019/12/0063, mwN). Die in Revision gezogene Entscheidung ist einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat vergleiche beispielsweise VwGH vom 06.12.2021, Ra 2021/02/0231), ist ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt vergleiche zum Ganzen VwGH 22.10.2019, Ra 2019/12/0063, mwN).
Mit ihrem Vorbringen zeigt die amtsrevisionswerbende Partei aber keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 VwGG auf. Vielmehr verweist sie lediglich darauf, dass ihr unklar sei, welche Auskünfte sie nun konkret zu erteilen habe, weshalb dazu eine höchstgerichtliche Rechtsprechung vonnöten sei. Es ist der amtsrevisionwerbenden Partei damit nicht gelungen, eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen aufzuzeigen. Mit ihrem Vorbringen zeigt die amtsrevisionswerbende Partei aber keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, VwGG auf. Vielmehr verweist sie lediglich darauf, dass ihr unklar sei, welche Auskünfte sie nun konkret zu erteilen habe, weshalb dazu eine höchstgerichtliche Rechtsprechung vonnöten sei. Es ist der amtsrevisionwerbenden Partei damit nicht gelungen, eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen aufzuzeigen.
Aus diesen Erwägungen war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen und der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Aus diesen Erwägungen war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG abzuweisen und der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Revision unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W287.2248365.1.00Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024