Entscheidungsdatum
21.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L504 2293632-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 13.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach türkischer Staatsangehöriger ist.
In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift):
„(…)
Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso])
In erster Linie aus finanziellen Gründen, da ich durch das Erdbeben alles verloren habe. Ich habe keine Arbeit und auch kein Einkommen. (…)“
Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie als Kurde ausgeschlossen zu werden. In der Türkei gebe es keine Zukunft für sie.
Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab sie an „am Handy hätte ich Videos“.
In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):
„(…)
F: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst chronologisch und lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür im Rahmen einer freien Erzählung ruhig Zeit!
A: Beginn der freien Erzählung
Weil mein Geburtsort XXXX ist und ich aus XXXX stamme und das Dorf von XXXX auch dort ist, sind wir bei der Polizei bekannt. Es kam in einem Park im Dorf zum Streit. Das Haus meines Cousins befindet sich daneben. Dieser Streit fand zwischen Freunden und meinem Cousin statt und und ich versuchte mit meinen Freunden gemeinsam, sie zu trennen. Nachbarn verständigten die Polizei. Der Dorfvorsteher hat uns bei diesem Streit gesehen und die Polizei verständigt. Er heißt XXXX . Er ist ein Verwandter von mir. Die Polizei kam. Wir sind die Jugendlichen dieses Dorfes. Jeder kennt jeden dort. Da wir einer Strafe entgehen wollten, liefen wir davon, bevor die Polizei kam. Leider wurden wir erwischt. Ich hatte damals noch sehr lange Haare. Die Polizei schlug mich, als ich ins Polizeiauto stieg. Sie schlugen mich im Polizeiauto weiter und beim Aussteigen auch.Weil mein Geburtsort römisch 40 ist und ich aus römisch 40 stamme und das Dorf von römisch 40 auch dort ist, sind wir bei der Polizei bekannt. Es kam in einem Park im Dorf zum Streit. Das Haus meines Cousins befindet sich daneben. Dieser Streit fand zwischen Freunden und meinem Cousin statt und und ich versuchte mit meinen Freunden gemeinsam, sie zu trennen. Nachbarn verständigten die Polizei. Der Dorfvorsteher hat uns bei diesem Streit gesehen und die Polizei verständigt. Er heißt römisch 40 . Er ist ein Verwandter von mir. Die Polizei kam. Wir sind die Jugendlichen dieses Dorfes. Jeder kennt jeden dort. Da wir einer Strafe entgehen wollten, liefen wir davon, bevor die Polizei kam. Leider wurden wir erwischt. Ich hatte damals noch sehr lange Haare. Die Polizei schlug mich, als ich ins Polizeiauto stieg. Sie schlugen mich im Polizeiauto weiter und beim Aussteigen auch.
Während der Fahrt nicht. Sie packten mich beim Einsteigen ganz grob und beim Aussteigen auch. Ich habe am Arm und am Oberkörper Narben davon. Ich hatte Schmerzen und sagte der Polizei, dass ich einen Unfall hatte. Aber sie machten weiter. Als wir Jugendlichen zur PI gebracht wurden, kam ein Verwandter, der Dorfvorsteher, und sagte, dass es sich nicht um uns handelte, aber sie sagten, dass wir geflüchtet seien und sie uns deswegen mitgenommen hätten. Daraufhin musste ich am nächsten Tag eine Geldstrafe in der Höhe von 1.100 TL entrichten. Wir standen noch sehr respektvoll dort und der Dorfvorsteher schickte uns weg. Der Vorfall ereignete sich zwischen 20:00 und 22:00 Uhr. Um ca. 23.00 Uhr brachte uns der
Dorfvorsteher nach Hause. Die Geldstrafe ist nicht das Problem, ich musste sie zahlen, weil ich aus Angst vor ihnen geflüchtet bin. Mir geht es um die Gewaltanwendung der Polizei gegen mich. Dieser Vorfall war letztes Jahr im Herbst. Es gab noch einen weiteren Vorfall. Ich war 16 Jahre alt, als ich in Antalya war, glaubten die Leute, dass ich drogenabhängig bin. Diesen Eindruck dürfte ich den Leuten vermittelt haben. Bei einer polizeilichen Ausweiskontrolle wurde ich durchsucht. Als sie XXXX auf dem Ausweis sahen, riss mir der Polizist den Zahnstocher aus dem Mund. Der nächste Vorfall ereignete sich am 03. oder 04.03.2023 ging ich zu einer Eröffnung der linken Partei in XXXX . Wir feierten und es waren 500 PolizistenDorfvorsteher nach Hause. Die Geldstrafe ist nicht das Problem, ich musste sie zahlen, weil ich aus Angst vor ihnen geflüchtet bin. Mir geht es um die Gewaltanwendung der Polizei gegen mich. Dieser Vorfall war letztes Jahr im Herbst. Es gab noch einen weiteren Vorfall. Ich war 16 Jahre alt, als ich in Antalya war, glaubten die Leute, dass ich drogenabhängig bin. Diesen Eindruck dürfte ich den Leuten vermittelt haben. Bei einer polizeilichen Ausweiskontrolle wurde ich durchsucht. Als sie römisch 40 auf dem Ausweis sahen, riss mir der Polizist den Zahnstocher aus dem Mund. Der nächste Vorfall ereignete sich am 03. oder 04.03.2023 ging ich zu einer Eröffnung der linken Partei in römisch 40 . Wir feierten und es waren 500 Polizisten
präsent. Die Feier wurde von den Polizisten aufgelöst. Unter den Feiernden war auch mein Freund XXXX Er ist 27 Jahre alt, hat eine Frau und 2 Kinder und hat auch in Österreich einen Asylantrag gestellt. Er wurde in Gewahrsam genommen und die Abgeordneten haben am nächsten Tag dafür gesorgt, dass man ihn wieder freilässt. 4 Personen wurden bei dieser Feier zur Polizeidienststelle mitgenommen, ich war auch dabei. Es gibt Videos über die Mitnahmen, aber ich bin nicht sichtbar, nur mein Freund. Ich wurde einen Tag auf der Dienststelle festgehalten. Alle kennen mich. Ich hätte keine andere Wahl mehr gehabt. Entweder werde ich von der Polizei festgenommen oder ich muss das Land verlassen. Ich habe 24/7 im Kebabstand gearbeitet und besaß auch einen Motorradschein. Jeder kannte mich im Dorf. Am 03. Oder 04.03.2023 kehrte ich nach Hause zurück. Ich machte mein Fastenbrechen und entschloss mich, am 12.04.2023 die Türkei zu verlassen.präsent. Die Feier wurde von den Polizisten aufgelöst. Unter den Feiernden war auch mein Freund römisch 40 Er ist 27 Jahre alt, hat eine Frau und 2 Kinder und hat auch in Österreich einen Asylantrag gestellt. Er wurde in Gewahrsam genommen und die Abgeordneten haben am nächsten Tag dafür gesorgt, dass man ihn wieder freilässt. 4 Personen wurden bei dieser Feier zur Polizeidienststelle mitgenommen, ich war auch dabei. Es gibt Videos über die Mitnahmen, aber ich bin nicht sichtbar, nur mein Freund. Ich wurde einen Tag auf der Dienststelle festgehalten. Alle kennen mich. Ich hätte keine andere Wahl mehr gehabt. Entweder werde ich von der Polizei festgenommen oder ich muss das Land verlassen. Ich habe 24/7 im Kebabstand gearbeitet und besaß auch einen Motorradschein. Jeder kannte mich im Dorf. Am 03. Oder 04.03.2023 kehrte ich nach Hause zurück. Ich machte mein Fastenbrechen und entschloss mich, am 12.04.2023 die Türkei zu verlassen.
Ende der freien Erzählung
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Herkunftsland zu verlassen, vollständig vorbringen können?
A: Nein, es gibt noch weitere Gründe.
F: Bringen Sie diese vor!
A: Im Jahr 2019 wurde ich von 6 – 7 Polizisten mit einem Gummiknüppel auf das Ohr geschlagen. Ich kann am rechten Ohr nichts mehr hören. Ich blutete aus dem Ohr.
(…)
F: Gibt es noch was, was Sie vorbringen möchten?
A: Wie gesagt, ich bin 19 Jahr alt, in der Türkei gibt es keine Gerechtigkeit und wir können uns als Kurden nicht frei bewegen. Wenn ich in der Türkei geblieben wäre, wären mir noch viel mehr Sachen passiert. Ich bin nicht wegen des Geldes hierher gekommen. Die Tätowierungen, die ich auf meinen Armen habe, sind 2.000 Euro wert. Ich möchte hier mein Leben leben und Ausflüge machen, eine Schule besuchen. Ich möchte keine Visum, sonder hier bleiben. Aber was später passiert, das müssen Sie entscheiden. Wenn Sie wollen, können Sie ja einen Versuch mit mir machen, mir 2 – 3 Jahre gewähren. Falls ich in dieser Zeit eine Straftat begehe, können Sie mich sofort zurückschicken. Österreich braucht Männer, ich bin jung, ich bin seit 6 – 7 Monaten hier, mein Deutsch hat sich ziemlich verbessert. Ich werde es noch mehr verbessern und wenn Österreich es mir gewährt, möchte ich ein gutes Mitglied der Gesellschaft werden. Meine Familie schickt mir Geld, meine Cousins unterstützen mich hier und haben mir ein Telefon gekauft. Ich habe keine schlechten Angewohnheiten, nehme keine Drogen zu mir. Ich würde hier arbeiten wollen. Österreich braucht Männer, aber viele sind kriminell und nicht stabil genug. Wenn Sie mir kein Asyl gewähren, werde ich dieses Land verlassen und der Polizei keine Probleme machen. Wenn die Polizisten sich in der Türkei sich noch immer dort befinden, dann schaut es nicht gut für mich aus, aber wenn sie versetzt wurden, dann könnte ich dort leben. Wenn wir bei einem Nevrozfest sind und wir das Tuch der Guerilla tragen (es ist ein schwarzweißes Tuch), dann geht die Poizei wieder gewalttätig gegen uns vor und versuchen einen Strafakt gegen uns anzulegen. Sie warteten, bis wir volljährig sind und beobachteten uns. Dann würden sie all die Beweismittel, die sie sammelten, dem Richter und der Staatsanwaltschaft vorlegen. Ich habe die Namen der Polizisten: XXXX A: Wie gesagt, ich bin 19 Jahr alt, in der Türkei gibt es keine Gerechtigkeit und wir können uns als Kurden nicht frei bewegen. Wenn ich in der Türkei geblieben wäre, wären mir noch viel mehr Sachen passiert. Ich bin nicht wegen des Geldes hierher gekommen. Die Tätowierungen, die ich auf meinen Armen habe, sind 2.000 Euro wert. Ich möchte hier mein Leben leben und Ausflüge machen, eine Schule besuchen. Ich möchte keine Visum, sonder hier bleiben. Aber was später passiert, das müssen Sie entscheiden. Wenn Sie wollen, können Sie ja einen Versuch mit mir machen, mir 2 – 3 Jahre gewähren. Falls ich in dieser Zeit eine Straftat begehe, können Sie mich sofort zurückschicken. Österreich braucht Männer, ich bin jung, ich bin seit 6 – 7 Monaten hier, mein Deutsch hat sich ziemlich verbessert. Ich werde es noch mehr verbessern und wenn Österreich es mir gewährt, möchte ich ein gutes Mitglied der Gesellschaft werden. Meine Familie schickt mir Geld, meine Cousins unterstützen mich hier und haben mir ein Telefon gekauft. Ich habe keine schlechten Angewohnheiten, nehme keine Drogen zu mir. Ich würde hier arbeiten wollen. Österreich braucht Männer, aber viele sind kriminell und nicht stabil genug. Wenn Sie mir kein Asyl gewähren, werde ich dieses Land verlassen und der Polizei keine Probleme machen. Wenn die Polizisten sich in der Türkei sich noch immer dort befinden, dann schaut es nicht gut für mich aus, aber wenn sie versetzt wurden, dann könnte ich dort leben. Wenn wir bei einem Nevrozfest sind und wir das Tuch der Guerilla tragen (es ist ein schwarzweißes Tuch), dann geht die Poizei wieder gewalttätig gegen uns vor und versuchen einen Strafakt gegen uns anzulegen. Sie warteten, bis wir volljährig sind und beobachteten uns. Dann würden sie all die Beweismittel, die sie sammelten, dem Richter und der Staatsanwaltschaft vorlegen. Ich habe die Namen der Polizisten: römisch 40
Ich habe alles erzählt. Das sind alle Fluchtgründe und ich bedanke mich.
(…)
F: Wurden Sie jemals festgenommen?
A: meinen Sie offiziell? Nein, nur 1 – 2 Stunden angehalten. Wir machen Fehler und werden zu diesen befragt, wie z.Bsp. das Siegeszeichen
und dafür bestraft. Ich respektiere die Arbeit der Polizei, aber wenn sie uns so zu behandeln, habe ich kein Verständnis. Wenn Sie mich zurückschicken, überlege ich mich umzubringen. (…)“
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Identität und Herkunftsstaat:
Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt nicht fest. Als Verfahrensidentität führt die bP den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum.
Die bP ist der Volksgruppe der Kurden und dem muslimisch-sunnitischem Glauben zugehörig.
Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist die Türkei.
Die bP ist ledig und kinderlos.
1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise:
Die bP ist in XXXX geboren und absolvierte in XXXX ihre Schulbildung.Die bP ist in römisch 40 geboren und absolvierte in römisch 40 ihre Schulbildung.
Sie wohnte vor ihrer Ausreise XXXX . Sie wohnte vor ihrer Ausreise römisch 40 .
Die bP verfügt über Berufserfahrung und bestritt zuletzt ihren Lebensunterhalt in der Gastronomie.
1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat
In der Türkei leben nach wie vor die Eltern und Schwestern der bP. Die Eltern verfügen über eine eigene Landwirtschaft und ein Haus.
Die bP steht in regelmäßigen Kontakt mit ihren Eltern.
1.4. Ausreisemodalitäten:
Die bP reiste am 21.04.2023 von der Türkei nach Kroatien aus. Sie wurde in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt und am 22.04.2023 in die Türkei abgeschoben. In Kroatien stellte sie keinen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 09.08.2023 reiste sie abermals mit einem LKW aus der Türkei über unbekannte Länder, sodann nach Slowenien über Italien und Österreich nach Deutschland aus. Am 12.08.2023 wurde sie in Deutschland aufgegriffen und zurück nach Österreich verbracht, wo sie am 13.08.2023 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.
Zur Erschwerung fremdenpolizeilicher Maßnahmen vernichtete sie vor der Einreise in Österreich ihren Reisepass und Personalausweis (AS 122).
Kroatien lehnte die Anfrage auf Rücknahme am 03.10.2023 und ihre Zuständigkeit mit der Begründung ab, die bP habe das Gemeinschaftsgebiet verlassen und sei über eine andere Route in das Gemeinschaftsgebiet wieder eingereist.
1.5. Aktueller Gesundheitszustand:
Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt.
1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich:
Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 13.08.2023 in das Bundesgebiet.
Mit der am 13.08.2023 erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.
Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist.
Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich
In Österreich lebt ein Bruder, ein Onkel, zwei Tanten sowie weitere Verwandte der bP.
Grad der Integration
Die bP kann keine relevanten Sprachkenntnisse in Deutsch vorweisen. Auch sonst konnte die bP keine Umstände darlegen, die auf eine außergewöhnliche Integration hindeuten würden.
Die bP war seit ihrer Einreise bis zum 10.01.2024 wirtschaftlich von staatlichen Zuwendungen im Rahmen der Grundversorgung abhängig. Sie ist kein Mitglied in einem Verein und/oder einer Organisation. Ehrenamtliches Engagement wird ihr nicht bestätigt.
Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war.
Bindungen zum Herkunftsstaat
Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige und Verwandte.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.
Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf.
Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem Bundesamt nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.
Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG). Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG).
Verfahrensdauer
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.08.2023 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 03.05.2024. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren.
1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet:
a) Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat:
Die bP war vor ihrer Ausreise keiner glaubhaften und entscheidungsrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt und besteht auch im Falle der Rückkehr keine solche Gefahr.
Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der bP als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht
b) Betreffend der Sicherung ihrer existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat:
Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln auch vor ihrer Ausreise in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern und kam nicht hervor, dass dies bei ihrer Rückkehr nicht mehr der Fall wäre.
Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch im Falle ihrer Rückkehr wieder in ihrem Beruf, oder auch Beschäftigungen, die nicht ihrer Ausbildung ent