Entscheidungsdatum
21.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L504 2295745-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX geb. XXXX StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 geb. römisch 40 StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2024, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 28.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach türkischer Staatsangehöriger ist.
In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift):
„(…) Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso?]):
Ich komme aus der Region XXXX . Durch das Erdbeben wurde dort alles zerstört. Als Kurde werde ich in der Türkei schlecht behandelt und man bekommt keine Arbeit. Daher habe ich beschlossen, das Land zu verlassen. Ich habe hier alle Flucht- und Asylgründe genannt. Weitere Gründe bestehen nicht. (…)“Ich komme aus der Region römisch 40 . Durch das Erdbeben wurde dort alles zerstört. Als Kurde werde ich in der Türkei schlecht behandelt und man bekommt keine Arbeit. Daher habe ich beschlossen, das Land zu verlassen. Ich habe hier alle Flucht- und Asylgründe genannt. Weitere Gründe bestehen nicht. (…)“
Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie Angst vor dem Erdbeben. Außerdem werde sie als Kurde schlecht behandelt.
Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte sie dies.
In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):
„(…)
F: Haben Sie Beweismittel, die sie heute noch vorlegen möchten?
A: Kopien: 3 Zeugenbestätigungen, Mitgliedsbestätigung HDP
Werden in den Akt genommen
F: Wer sind die Zeugen?
A: Eines ist der Dorfvorsteher NG: XXXX – die anderen sind Nachbarn F: Die haben denselben Namen wie Sie – sind es Verwandte? A: Ja – beide sind Onkel vs.A: Eines ist der Dorfvorsteher NG: römisch 40 – die anderen sind Nachbarn F: Die haben denselben Namen wie Sie – sind es Verwandte? A: Ja – beide sind Onkel vs.
Schnellübersetzung DM der Zeugenaussagen:
„An das betreffende – ich bin XXXX Nachbar. Nach dessen Sohn XXXX wurde von den Sicherheitsbehörden zweimal nachgefragt. Ich ersuche um Kenntnisnahme. Unterschrift + Adresse + Stempel des Dorfvorstehers“„An das betreffende – ich bin römisch 40 Nachbar. Nach dessen Sohn römisch 40 wurde von den Sicherheitsbehörden zweimal nachgefragt. Ich ersuche um Kenntnisnahme. Unterschrift + Adresse + Stempel des Dorfvorstehers“
(…)
F.: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie? Wie ist das Verhältnis zu denen?
A.: Ja - gut
(…)
F: Wann haben Sie die Zeugenbestätigungen bekommen? Von wem?
A: Vor 2 Tagen – von meinem Vater, die sind schon länger ausgestellt NG: die habe ich schon bekommen, als ich noch in der Türkei war NG: ich konnte sie nicht mitnehmen, da ich überstürzt aufgebrochen bin NG: weil ich von der Polizei gesucht war NG – wie lange dauerte der Aufbruch: innerhalb von 3-4 Tagen
F: Warum haben Sie sich diese Bestätigungen ausstellen lassen?
A: Damit ich zeigen kann, dass die Polizei mich sucht
F: Warum haben Sie diese dann nicht gleich mitgenommen?
A: Weil ich überstürzt aufgebrochen bin
F: Wann genau haben Sie sich die Bestätigungen ausstellen lassen?
A: Im März NG: vielleicht ein Monat vor der Ausreise – ich habe mich ja die ganze Zeit versteckt
(…)
F.: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet?
A.: Ja
(…)
F.: Wann haben Sie ihren Heimatort bzw. Heimatland tatsächlich verlassen?
A.: Am 20. Februar NG: da bin ich von zu Hause weg und habe mich versteckt NG: in ein kleines Dorf, wo ich jemanden kenne und das weit weg ist NG: Ich weiß nicht, wie das Dorf heißt NG: mit dem Auto bin ich hin NG – mit welchem: es war ein Autobus
F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig?
A.: Bei einem Bekannten meines Vaters NG: in Bismil NG: insgesamt war ich 15 Tage bei ihm
(…)
F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?
A: Ja
F: Sind oder waren Sie politisch tätig?
A: Ja
F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
A: Ja
F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?
A: Religion: Nein – Volksgruppe: Ja
F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?
A: Nein
(…)
F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß. (…)
A: Im Februar letzten Jahres habe ich im Basar als Verkäufer gearbeitet – nachdem die Wahlen bevorstanden habe ich mich mit Freunden darüber unterhalten – wir haben uns auf kurdisch unterhalten und gesagt, dass wir die HDP unterstützen – dann ist ein Kommissar gekommen und hat gefragt, warum wir kurdisch sprechen – er hat begonnen, mich zu schlagen und mich zu beschimpfen und hat den umstehenden Menschen gesagt, dass sie von mir nichts kaufen sollen – dann haben sie mir den Stand umgeschmissen – nach diesem Tag traute ich mich nicht mehr auf den Basar zu gehen – ich habe mich gefürchtet – ich habe mich dann an Aufmärschen zur Wahl beteiligt – da haben sie mich anscheinend gesehen – nachher sind sie zu meinen Eltern gekommen und haben gefragt, wo ich bin – sie sagten, dass sie mich auf die Polizeistation mitnehmen möchten – ich habe mich dann versteckt, weil ich mich nicht mehr nach Hause traute – ich wollte keiner der Kurden sein, die ins Gefängnis kommen oder sogar umgebracht werden – dann habe ich es vorbereitet, dass ich hierher komme – mein Bruder ist Zahnarzt, bekommt aber nicht die Genehmigung, eine Praxis zu eröffnen
F: Gibt es noch weitere Gründe, weshalb Sie die Türkei verlassen haben?
A: Nein, das sind meine wichtigen Gründe
(…)
F: Was konkret würde passieren, wenn Sie in die Türkei zurückkehren?
A: Sie fahnden nach mir – dann erwischen sie mich – dann sperren sie mich ein – ich will auch nicht den Militärdienst machen – sie würden mich zwangsweise zum Militär vorführen
(…)
F: Wann sind Sie zu den Aufmärschen?
A: Das war auch im März – bevor ich hierher gekommen bin – da habe ich laufend teilgenommen
F: Wie viele Aufmärsche waren das?
A: Das war schon 10 x
F: Sind Sie bei den Aufmärschen verhaftet oder registriert worden?
A: Nein, wir wurden geschlagen – aber nicht festgenommen – teilweise geschlagen
F: Wann war das Ereignis auf dem Basar?
A: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern
F: Wie lange vor der Ausreise?
A: 2 Monate vorher
F: Warum haben Sie bei der Erstbefragung kein Wort davon erwähnt?
A: Das habe ich nicht erzählt
Frage wird wiederholt
A: Da war ich nicht gut beinander – ich bin gerade aus dem Wald gekommen
(…)
F: Wann war die Polizei das erste Mal bei Ihren Eltern?
A: Nach dem Vorfall auf dem Basar NG: das muss im Februar gewesen sein NG: der 30. Februar NG: ich kann mich nicht daran erinnern NG: genau weiß ich es nicht, aber Ende Februar
F: Wie lange vor der Ausreise?
A: 15 Tage vorher
F: Wo haben Ihre Eltern zu der Zeit gelebt?
A: In der gemieteten Wohnung in Bismil
F: Wer hat dort gewohnt?
A: Meine Eltern, ich und Nezir
F: Wer hat noch in dem Haus gewohnt?
A: Nur wir NG: es war ein dreistöckiges Haus, wir hatten den 2. Stock NG: im 1. Und 3. Stock wohnten andere Leute, die wir nicht kannten
F: Wie oft war die Polizei bei den Eltern?
A: Wir sprechen über das Thema nicht telefonisch, da die Eltern glauben, abgehört zu werden – 2-3 mal, als in der Türkei war – seitdem ich hier bin, sicher auch 2-3 mal
F: Was hat die Polizei sonst noch gemacht, um Sie zu finden?
A: Bei den Eltern nachgefragt NG: Sonst haben sie nichts gemacht, nur zu den Eltern Fragen
(…)
F: Was waren Ihre Aufgaben bei den Aufmärschen?
A: Ich war einfacher Teilnehmer NG: Nein, an der Organisation war ich nicht beteiligt
F: Wann war der letzte Aufmarsch? Wo?
A: In XXXX – das muss 2022 gewesen seinA: In römisch 40 – das muss 2022 gewesen sein
F: Heißt das, der letzte Aufmarsch, an dem Sie teilgenommen haben, war 2022?
A: Ja
F: Wie lange vor der Ausreise?
A: 4-5 Monate vorher
(…)
F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?
A: Ja
(…)
F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
F: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? Falls nein, welche Einwände haben Sie?
A: Ja
(…)“
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Identität und Herkunftsstaat:
Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt nicht fest.
Die bP ist der Volksgruppe der Kurden und dem muslimischen Glauben zugehörig.
Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist die Türkei.
1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise:
Die bP ist in XXXX geboren und absolvierte in ihrem Herkunftsstaat eine achtjährige Schulbildung. Sie wohnte vor ihrer Ausreise in XXXX . Die bP verfügt über Berufserfahrung und bestritt zuletzt ihren Lebensunterhalt als XXXX .Die bP ist in römisch 40 geboren und absolvierte in ihrem Herkunftsstaat eine achtjährige Schulbildung. Sie wohnte vor ihrer Ausreise in römisch 40 . Die bP verfügt über Berufserfahrung und bestritt zuletzt ihren Lebensunterhalt als römisch 40 .
Die bP ist ledig und hat keine Sorgepflichten.
1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:
In der Türkei leben nach wie die Eltern, zwei Brüder sowie eine Schwester der bP.
1.4. Ausreisemodalitäten:
Sie reiste am 09.03.2023 mit ihrem Reisepass via Flugzeug legal aus der Türkei nach Serbien aus, wo sie sich 5 Tage aufhielt. Anschließend begab sie sich über Serbien nach Ungarn, wo sie sich 14 Tage aufhielt. Von Ungarn begab sie sich nach Österreich.
Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten bzw. hielt sich in diesen bereits vor ihrer Einreise nach Österreich mehrere Wochen auf. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.
1.5. Aktueller Gesundheitszustand:
Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt.
1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich:
Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 28.03.2023 in das Bundesgebiet.
Mit der am 28.03.2023 erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.
Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist.
Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich
Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt.
Grad der Integration
Die bP kann keine relevanten Sprachkenntnisse in Deutsch vorweisen. Auch sonst konnte die bP keine Umstände darlegen, die auf eine außergewöhnliche Integration hindeuten würden.
Die bP war seit ihrer Einreise bis zum 15.06.2023 von sozialen Leistung aus der Grundversorgung abhängig. Seit dem 16.06.2023 ist die bP bei der XXXX als Dienstnehmber erwerbstätig. Die bP war seit ihrer Einreise bis zum 15.06.2023 von sozialen Leistung aus der Grundversorgung abhängig. Seit dem 16.06.2023 ist die bP bei der römisch 40 als Dienstnehmber erwerbstätig.
Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war.
Bindungen zum Herkunftsstaat
Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige und Verwandte.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.
Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf.
Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem Bundesamt nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.
Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG). Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG).
Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren (vgl. §15 Abs 1 Z1 AsylG; § 39 Abs 2a).Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren vergleiche §15 Absatz eins, Z1 AsylG; Paragraph 39, Absatz 2 a,).
Sie hat ihre Mitwirkungsverpflichtung im Hinblick auf die Verpflichtung nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen in zentralen Punkten verletzt und versuchte dadurch die entscheidenden staatlichen Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen.
Verfahrensdauer
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 28.03.2023 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 26.04.2024. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren.
1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet:
a) Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat:
Die bP war vor ihrer legal erfolgten Ausreise keiner glaubhaften und entscheidungsrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt und besteht auch im Falle der Rückkehr keine solche Gefahr.
Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der bP als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
b) Betreffend der Sicherung ihrer existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat:
Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln auch vor ihrer Ausreise in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern und kam nicht hervor, dass dies bei ihrer Rückkehr nicht mehr der Fall wäre.
Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch im Falle ihrer Rückkehr wieder in ihrem Beruf, oder auch Beschäftigungen, die nicht ihrer Ausbildung entsprechen, nachgehen könnte, zumal die bP jung und gesund ist und über eine mehrjährige Schulausbildung, sowie Berufserfahrung verfügt. Es ist zudem davon auszugehen, dass in der Türkei nach wie vor ein familiäres Netzwerk besteht, das bei einer Rückkehr hilfreich sein kann. Für Hilfsbedürftige besteht auch ein staatliches Unterstützungsnetzwerk.
c) Betreffend ihrer aktuellen Versorgungssituation im Hinblick der notwendigen Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat:
Die bP ist gesund. Die medizinische Versorgung