TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/24 L504 2262238-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L504 2262238-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2024, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die bP stellte nach bereits 2023 ergangener abweislicher Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz und Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung, am 27.10.2023 gegenständlichen, weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Zum Vorverfahren ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unter GZ. L531 2262238-1/13E Folgendes:

Am 31.07.2021 stellte die bP erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.08.2021 gab die bP an, am 10.01.1996 in Mossul/Irak geboren zu sein. Sie sei ledig, bekenne sich zum Islam und gehöre der arabischen Volksgruppe an.

Zu ihren Ausreisegründen befragt gab die bP Folgendes an: „Mein Vater hat als Dolmetscher mit den Amerikanern zusammengearbeitet und deshalb ist unsere Familie auf der schwarzen Liste. Wir bekommen auch von den Kurden keinen Schutz, unser Leben ist in Gefahr.“ Eine Rückkehr sei „unmöglich“.

In ihrer schriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) am 10.03.2022 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache brachte die bP nach allgemeinen Belehrungen und Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass im Irak die gesamte Familie bedroht sei, wenn ein Familienmitglied bedroht werde. Nachdem es Berichte gegeben hätte, dass die Amerikaner den Irak bis Ende 2021 verlassen würden, hätten Bedrohungen durch die Milizen gegen Leute, die mit den Amerikanern zusammengearbeitet hätten zugenommen. Ferner brachte die bP vor, dass sie in der Schule sowohl wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Turkmenen, als auch wegen der Arbeit des Vaters immer gemobbt worden wäre. Auf der Straße sei sie wegen ihres arabischen Dialekts ausgelacht und beschimpft worden. Einmal sei sie bei einem Checkpoint aus einem Bus geholt worden und habe zwei Stunden in der Sonne stehen müssen, weil sie Turkmene sei. Bedrohungen kämen nicht nur von den Milizen, sondern auch von den Terroristen des IS. Der in Norwegen aufhältige Bruder sei Polizist gewesen; als 2014 Daesh kam hätten sie alle Regierungsbeamte und auch die Personen, die mit den Amerikanern gearbeitet hätten sofort getötet. Die Nachbarn der bP hätten erzählt, dass Daesh nach ihrer Flucht in der Moschee eine Liste mit den Namen des Bruders und des Vaters aufgehängt hätten. Es habe auch Polizisten gegeben, die nicht auf der Liste standen, da sie, als Daesh gekommen sei, etwas unterschrieben hätten. Der Vater sei im Irak verblieben, hätte jedoch aus Sicherheitsgründen die Telefonnummern gewechselt.

Per Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2022, Zl.: 1281755008-211059534, wurde der Antrag abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen die bP wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihre Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Irak für zulässig erklärt.

Gegen diesen Bescheid brachte die bP fristgerecht Beschwerde ein.

Eine dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung unter GZ. L531 2262238-1/13E am 20.09.2023 abgewiesen. Das Erstverfahren wurde am 20.09.2023 rechtskräftig abgeschlossen.


Am 27.10.2023 stellte die bP gegenständlichen Folgeantrag.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 27.10.2023 gab die bP vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt im Wesentlichen Folgendes an:

„F: Ihr Verfahren wurde am 20.09.2023 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert?

A: Die Lage im Irak hat sich nicht verbessert für uns, sondern verschlechtert. Mein Vater hat mit den Amerikanern zusammengearbeitet als Dolmetscher und deswegen wird unsere Familie bedroht. Meine Eltern sind außerdem nicht mehr im Irak, sondern in der Türkei. Vor 2 Wochen hat das irakische Militär sich nach mir und meiner Familie erkundigt und wollte wissen wo wir sind. Sie bedrohen meinen Vater und wenn ich in den Irak zurück muss bedrohen sie auch mich. Außerdem sind wir Turkmenen und wir werden sehr schlecht behandelt im Irak.“

Nach Zulassung des Verfahrens gab die bP bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Klagenfurt, am 15.05.2024 vor einem Organwalter des Bundesamtes im Wesentlichen Folgendes an:

(…)

F: Zu Ihren Fluchtgründen aus dem Erstverfahren, gibt es dazu Neuigkeiten, Ergänzungen, bzw. Änderungen? (Anmerkung: dem AW wird der Fluchtgeld aus dem Erstverfahren vorgelesen)

A: Die Fluchtgründe sind gleich. Der Rechtsanwalt hat gesagt, dass es ein Asylgrund ist, wenn man bedroht ist. Da unsere Familie von den Milizen in unserer Ortschaft bedroht ist, das haben wir durch unser Ortsoberhaupt erfahren, ist es ein neuer Fluchtgrund. In unserer Ortschaft sind Clans, die im Untergrund arbeiten. Diese Clans haben meinen Vater informiert, was in unserer Ortschaft los ist. Das Ortsoberhaupt hat meinen Vater heimlich informiert. Wenn er das öffentlich gemacht hätte würde er getötet.

F: Gibt es noch weitere Fluchtgründe?

A: Wir wohnten in einem Ort in der Nähe von Sinjar, wo die PKK die Kontrolle hat. Dort in Tal Ahafar sind Al Hashd al Shaabi und die Milizen. Jeden Tag werden Jugendliche festgenommen und getötet.

F: Was hat das mit Ihnen zu tun?

A: Sie verhaften die Minderheiten. Das sind wir als Turkmenen. Ich und Mitglieder unserer Familie sind bedroht, da mein Vater mit den Amerikanern gearbeitet hat. In letzter Zeit haben die Amerikaner Al Hashd al Shaabi bombardiert und es heißt, dass diese Leute alle suchen, die mit Amerikanern gearbeitet haben. Es gibt internationale Berichte die das beweisen.

F: Möchten Sie noch etwas zu den Fluchtgründen ergänzen?

A: Die alte Geschichte habe ich bereits im ersten Verfahren erzählt und das sind jetzt alle neue Grunde.

F: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe genannt?

A: Ja das ist alles.

F: Gab es irgendwelche Vorfälle in letzter Zeit, die Sie persönlich betroffen haben?

A: Nur das, was ich bereits erwähnt habe. Sonst nichts.

F: Sie haben gesagt, dass nach Ihnen und Ihre Familie in Ihrer Ortschaft gesucht worden wäre. Wer hat nach Ihnen gesucht?

A: Von den Milizen und Al Hashd al Shaabi. Ich habe kein Problem mit der irakischen Armee, aber jetzt kontrollieren die Milizen und Al hasd al Shaabi die Regierung und die Grenzen sowie die Flughäfen. Man wird verhaftet und keiner weiß wo man ist. Man wird exekutiert ohne vor einem Gericht gewesen zu sein. Oder man muss viel Geld bezahlen um freizukommen.

F: Weshalb sollten die Milizen nach Ihnen gesucht haben?

A: Im Irak gibt es eine schwarze Liste. Vor dem IS war der Name meines Vaters und meines Bruders auf dieser Liste. Diese Liste haben die Milizen jetzt. Das wurde von der Regierung geleakt. Besonders die Informationen über Personen die für die Amerikaner gearbeitet haben.

F: Wurde dezidiert nach Ihnen gefragt, oder nach Ihrem Vater?

A: Wenn ein Mitglied einer Familie gesucht wird, ist die gesamte Familie gesucht. So ist das im Irak. Die Rache wird an der gesamten Familie verübt.

F: Wer hat Ihnen berichtet, dass die Miliz Sie suchen?

A: Das Ortsoberhaupt hat meinen Vater informiert, dass die Milizen zu informieren sind, wenn einer aus unserer Familie in den Irak kommt.

F: Was würde dann passieren, wenn die Milizen informiert worden sind?

A: Alles was unmenschlich ist könnte mir passieren. Diese Geschichten passieren jeden Tag im Irak.

F: Was würde Sie erwarten, wenn Sie in den Irak heimkehren würden?

A: Ich würde lieber in irgendein anderes Land gehen als in den Irak. Ich würde lieber nach Somalia gehen als in den Irak.

F: Hatten Sie persönlich jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Herkunftsstaats?

A: Nein.

F: Gehören Sie einer politischen Partei an?

A: Nein.

F: Ist gegen Sie in Ihrem HKS oder einem anderen Drittstaat ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: Nein

F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen? Wenn ja, warum? Wie oft insgesamt?

A: Nein.

F: Wurden Sie jemals von staatlicher oder privater Seite aufgrund Ihrer Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischer Einstellung, sexuellen Orientierung, Religion o.ä. verfolgt?

A: Als wir in der Schule waren haben die Schüler immer zu uns gesagt, dass mein Vater mit den Ungläubigen arbeitet. Da wir nicht so gut Arabisch sprechen wurden wir an Kontrollpunkten immer belästigt und für stunden in der Sonne stehen gelassen. Meine Mutter hat immer Essen für die Amerikaner gemacht und die haben das Essen bei uns geholt. Meine Mutter wurde dann immer beschuldigt, dass Sie Sex mit den Amerikanern gehabt hat. (…)“

Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran:

Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:

?        Bestätigung togetherpoint vom 14.05.2024 über ehrenamtliche Arbeit

?        Teilnahmebestätigung VHS vom 07.05.2024 „Durchstarten Deutsch“

?        Lohn/ Gehaltsabrechnung Jänner bis April 2024

?        Arbeitsbewilligung AMS bis 10.05.2025 vom 24.04.2024

Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:

? Die niederschriftliche Erstbefragung bei der PI Fremdenpolizei Klagenfurt am 27.10.2023

? Die niederschriftliche Einvernahme vom 15.05.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt

? Einsichtnahme in den Asylakt,

? Das Vorverfahren, insbesondere das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2023 unter GZ: L531 2262238-1/13E

? Einsichtnahme in den Asylakt Ihres Bruders: IFA: 1281758304 XXXX geb. XXXX ? Einsichtnahme in den Asylakt Ihres Bruders: IFA: 1281758304 römisch 40 geb. römisch 40

? Aktuelle LIB Irak (COI CMS, Version 8, Veröffentlicht am 28.03.2024)

? Auszug aus dem fremdenrechtlichen Register vom 10.10.2022

? AJ-Web Auszug vom 10.10.2022

Die Behörde traf folgende Entscheidung:

„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.10.2023 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.10.2023 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.10.2023 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.10.2023 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

III. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.römisch III. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt.

IV. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. römisch IV. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig ist. römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.“römisch VI. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.“

Das Bundesamt begründete die entschiedene Sache im Wesentlichen damit, dass die bP keine maßgebliche und glaubhafte Änderung der Sach- und/oder Rechtslage darzustellen vermochte. Die bP begehre damit im Wesentlichen über die gleiche Sache nochmals zu entscheiden. Abschiebungshindernisse würden nicht vorliegen. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung seien höher zu werten als die privaten Interessen an einem Verbleib.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Zur Person:

Die Identität der bP ist lt. Bundesamt ungeklärt. Sie ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der turkmenischen Volksgruppe im Irak an und ist muslimischen Glaubens.

Die bP ist gesund und arbeitsfähig.

Im Vorverfahren, rk. abgeschlossen nach Verhandlung durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2023, L531 2262238-1/13E, wurde zur persönlichen Gefährdungslage der bP – (nachstehend bP1; bei der bP2 handelt es sich um den Bruder der bP) - ua Folgendes festgestellt:

„Die bP1 ist ledig und hat keine Kinder. Sie wurde im Ort al-Ayadia (auch: Al-Ayadhiya) nahe der Stadt Tal Afar, Teil der Provinz Ninewa und damit etwa 70km westlich von Mossul geboren und ist dort bis zum Jahr 2014 aufgewachsen. Sie hat acht Jahre die Schule besucht ohne einen Abschluss zu erlangen oder eine Berufsausbildung abzuschließen. Die bP hat vor ihrer Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet und war zuletzt in den Jahren 2017/18 als Bäcker beschäftigt.

Aufgrund des Einmarsches des IS im Jahr 2014 übersiedelte die Familie der bP1 nach XXXX , in der Autonomen Region Kurdistan (KRI), etwa 60 km nördlich von Mossul. Die Familie der bP lebte gemeinsam in einem Haus, welches der Vater angemietet hatte. Sie wohnten nicht in einem Vertriebenencamp.Aufgrund des Einmarsches des IS im Jahr 2014 übersiedelte die Familie der bP1 nach römisch 40 , in der Autonomen Region Kurdistan (KRI), etwa 60 km nördlich von Mossul. Die Familie der bP lebte gemeinsam in einem Haus, welches der Vater angemietet hatte. Sie wohnten nicht in einem Vertriebenencamp.

(…)

II.1.2. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien:römisch II.1.2. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien:

Die bP1 und 2 gehören in ihrem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und waren vor ihrer Ausreise keiner individuellen Verfolgung oder sonstiger Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen aufgrund ihrer turkmenischen Volksgruppenzugehörigkeit oder ihres islamisch-sunnitischen Religionsbekenntnisses ausgesetzt und werden im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion einer solchen auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein.

Auch hatten sie vor ihrer Ausreise keine Probleme mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften ihres Herkunftsstaates zu gewärtigen und verließen sie den Herkunftsstaat legal unter Verwendung ihres irakischen Reisepasses.

Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass die bP1 und/oder die bP2 wegen der früheren Tätigkeit ihres Vaters vom Frühjahr 2004 bis zum 03.03.2009 als Dolmetscher für die amerikanischen Streitkräfte und/oder amerikanische Regierungsagenturen im Zuge der Operation Iraqi Freedom einer individuellen und aktuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen wären oder im Falle ihrer Rückkehr in den Irak ausgesetzt wären.

Den beschwerdeführenden Parteien bzw. der Familie wurden vor ihrer Ausreise auch keine Nähe zum Islamischen Staat unterstellt und wurden von diesem auch nicht aufgefordert sich an Kampfhandlungen zu beteiligen.

Weder der bP1 noch der bP2 droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der bP festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe, sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge oder eine mangelnde existenzielle Lebensgrundlage im Irak.

Sowohl der Heimatort der bP wie auch der letzte Wohnort sind im Luftweg mittels Linienflügen (Wien Schwechat – Erbil) und sodann weiter über die Schnellstraße 2 über Mossul in jeweils ca. 2 bis 3 Stunden sicher und gefahrlos erreichbar. Auch kamen keine Tatsachen hervor, wonach den bP vom Flughafen Erbil aus eine gefahrlose Rückkehr in ihre Heimatregion nicht möglich wäre.

Die bP1 verfügt zumindet über einen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen Personalausweis in Kopie. (…)“

Zu den Gründen für den am 27.10.2023 gestellten 2. Antrag auf internationalen Schutz:

Die bP begründete den Folgeantrag beim Bundesamt nicht glaubhaft damit, dass die im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe bzw. Rückkehrprobleme noch immer aufrecht seien und ihr dadurch Verfolgung drohe.

Aus der allgemeinen Lage im Irak ergibt sich für Personen mit dem Persönlichkeitsprofil der bP auch unter Berücksichtigung der aktualisierten Position des UNHCR von 2024 nach wie vor keine reale und entscheidungsrelevante Gefährdung ihrer Rechtsgüter.

Es besteht nach wie vor keine reale Gefahr, dass die bP im Falle der Rückkehr in den Irak in eine existentiell aussichtslose Lage geraten würde.

Zum Privat- und Familienleben in Österreich:

Feststellungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG im Erstverfahren (20.09.2023):

„Die bP haben in Österreich keine weiteren Verwandten. In Deutschland lebt eine Tante der bP, in Schweden ein weiterer Verwandter und in Norwegen ist ein Bruder der bP aufhältig. ZU diesen Personen besteht keine spezielle Beziehung.

Die beiden Brüder begründeten nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis 22.11.2021 und sodann nochmals von 17.01.2022 bis 10.05.2023 einen gemeinsamen Haushalt. Seit 20.06.2023 sind sie wieder in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet.

Die bP1 hat Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und zwar „Taschengeld“ von 02.08.2021 bis 18.11.2021, „Verpflegung“ von 02.08.2021 bis 01.05.2023, „Krankenversicherung“ von 02.08.2021 bis 21.05.2023 und bis 04.07.2023 „Unterbringung“ und „Bekleidungshilfe“.

(…)

Der bP1 wurde mit Bescheid des AMS Klagenfurt vom 11.05.2023 eine Beschäftigungsbewilligung für die XXXX gültig von 11.05.2023 bis 10.05.2024 als „Gastgewerbliche Hilfskraft“ im Ausmaß von 35 Stunden ausgestellt und ist die bP1 seit 22.05.2023 bei dem im Bescheid genannten Arbeitgeber laufend beschäftigt. Sie ist zudem als geringfügig beschäftigter Arbeiter seit 05.05.2023 laufend bei XXXX gemeldet und war dort auch schon geringfügig von 12.07.2022 bis 31.12.2022 beschäftigt.Der bP1 wurde mit Bescheid des AMS Klagenfurt vom 11.05.2023 eine Beschäftigungsbewilligung für die römisch 40 gültig von 11.05.2023 bis 10.05.2024 als „Gastgewerbliche Hilfskraft“ im Ausmaß von 35 Stunden ausgestellt und ist die bP1 seit 22.05.2023 bei dem im Bescheid genannten Arbeitgeber laufend beschäftigt. Sie ist zudem als geringfügig beschäftigter Arbeiter seit 05.05.2023 laufend bei römisch 40 gemeldet und war dort auch schon geringfügig von 12.07.2022 bis 31.12.2022 beschäftigt.

(…)

Die bP1 hat am 25.04.2023 die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 bestanden und ist in der Lage, auf einfacher Ebene über ihr Alltagsleben in Deutsch zu sprechen.

(…)

bP1 wie auch bP2 haben in Österreich an mehreren Kursen zu unterschiedlichen Themen (Gesundheit sowie Computerwissen) teilgenommen. Sie haben in Österreich keine Berufsausbildung abgeschlossen.

Die bP sind weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich engagiert.

In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf.

Die bP verfügen über soziale Kontakte, spielen in ihrer Freizeit Fußball und haben vor allem im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Kontakte geschlossen.

Die beiden Brüder stehen sich nahe und sind durch ihre jeweilige berufliche Tätigkeit in der Lage, selbständig ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit Ende Juli 2021 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren.

Eine besondere Integration in beruflicher, gesellschaftlicher oder sozialer Hinsicht in Österreich konnte nicht festgestellt werden.

Bei den beiden volljährigen bP handelt es sich um mobile, gesunde und arbeitsfähige junge Männer. Sie stammen aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch die Familien ihrer Schwestern erwarten. Es befinden sich nach wie vor Freunde und Bekannte der bP im Irak.

Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.“

Feststellungen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung im Folgeverfahren:

Die bP hat der nach rk. Entscheidung des BVwG vom 20.09.2023 bestehenden Ausreiseverfplichtung keine Folge geleistet. Ebenso verblieb sie, ungeachtet der diesbezüglichen Strafbarkeit, folglich bis zur Stellung des Folgeantrages nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Strafrechtlich ist die bP unbescholten.

Die bP lebt auch aktuell in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Die bP geht nach wie vor einer Erwerbstätigkeit bei der XXXX seit 22.05.2023 wie zuletzt im Vorverfahren nach. Eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit liegt aktuell vor. Seit der rk. Entscheidung des BVwG kamen keine Umstände hervor, die eine außergewöhnliche Integration darstellen würden. Die bP lebt auch aktuell in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Die bP geht nach wie vor einer Erwerbstätigkeit bei der römisch 40 seit 22.05.2023 wie zuletzt im Vorverfahren nach. Eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit liegt aktuell vor. Seit der rk. Entscheidung des BVwG kamen keine Umstände hervor, die eine außergewöhnliche Integration darstellen würden.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

Aus nachfolgen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten