Entscheidungsdatum
25.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L530 2250224-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2024, ZI. 1274308001-240090168, wegen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2024, ZI. 1274308001-240090168, wegen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach erfolgter Zurückschiebung durch Organe der deutschen Bundespolizei am 08.02.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung desselben brachte er im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, in der Türkei aufgrund seiner Aktivitäten bei der Halklar?n Demokratik Partisi (im Folgenden HDP) und einem kritischen Beitrag über die Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) auf Facebook zweimal in Untersuchungshaft gewesen sei. Da ihm eine mehrjährige Haftstrafe drohe, würde er im Falle einer Rückkehr „sofort eingesperrt“ werden.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 06.05.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er schilderte dabei zum Ausreisegrund befragt, im Jahr 2004 mit „politischen Aktivitäten“ begonnen zu haben. Im Jahr 2013 sei er erstmals für zwei Tage angehalten worden, nachdem er das Begräbnis eines von der Polizei erschossenen jungen Mannes organisiert haben. Im Jahr 2014 sei sein Cousin Bürgermeister der Stadt XXXX geworden, jedoch sei dieser später festgenommen worden und habe sein Amt verloren. Wegen diesem und ähnlicher Vorfällen habe er die Regierung in den Jahren 2014 und 2015 in sozialen Medien kritisiert. Seit dem Jahr 2016 sei er Mitglieder der HDP. Im Jahr 2019 habe er selbst für das Amt des Bürgermeisters der Stadt XXXX kandidiert, seine Stimmen dann jedoch einem Parteifreund „gegeben“, der dann das Bürgermeisteramt erlangt habe. Dieser Parteifreund habe allerdings die HDP verlassen und sich der APK angeschlossen. Im Jahr 2020 sei er für sechs Tage festgenommen und beschuldigt worden, Aktivitäten für die HDP zu entfalten. Ein Gericht habe ihn zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, das Urteil sei allerdings nicht in Rechtskraft erwachsen. Er sei zuletzt aufgrund seiner Beliebtheit in der kurdischen Bevölkerung von XXXX in den Monate Juli und August 2020 mehrmals auf der Straße angehalten worden und ihm sei Geld und eine Arbeitsstelle angeboten worden, falls er sich der AKP anschließe. Am 28.09.2020 sei er nach Istanbul gezogen, „um in Ruhe gelassen zu werden“. Die Türkei habe er sodann am 18.01.2021 verlassen, um in die Niederlande zu seinen Cousins zu gelangen. 2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 06.05.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er schilderte dabei zum Ausreisegrund befragt, im Jahr 2004 mit „politischen Aktivitäten“ begonnen zu haben. Im Jahr 2013 sei er erstmals für zwei Tage angehalten worden, nachdem er das Begräbnis eines von der Polizei erschossenen jungen Mannes organisiert haben. Im Jahr 2014 sei sein Cousin Bürgermeister der Stadt römisch 40 geworden, jedoch sei dieser später festgenommen worden und habe sein Amt verloren. Wegen diesem und ähnlicher Vorfällen habe er die Regierung in den Jahren 2014 und 2015 in sozialen Medien kritisiert. Seit dem Jahr 2016 sei er Mitglieder der HDP. Im Jahr 2019 habe er selbst für das Amt des Bürgermeisters der Stadt römisch 40 kandidiert, seine Stimmen dann jedoch einem Parteifreund „gegeben“, der dann das Bürgermeisteramt erlangt habe. Dieser Parteifreund habe allerdings die HDP verlassen und sich der APK angeschlossen. Im Jahr 2020 sei er für sechs Tage festgenommen und beschuldigt worden, Aktivitäten für die HDP zu entfalten. Ein Gericht habe ihn zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, das Urteil sei allerdings nicht in Rechtskraft erwachsen. Er sei zuletzt aufgrund seiner Beliebtheit in der kurdischen Bevölkerung von römisch 40 in den Monate Juli und August 2020 mehrmals auf der Straße angehalten worden und ihm sei Geld und eine Arbeitsstelle angeboten worden, falls er sich der AKP anschließe. Am 28.09.2020 sei er nach Istanbul gezogen, „um in Ruhe gelassen zu werden“. Die Türkei habe er sodann am 18.01.2021 verlassen, um in die Niederlande zu seinen Cousins zu gelangen.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2021, Zl. 1274308001-210178101, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2021, Zl. 1274308001-210178101, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 10.03.2023, L512 2250224-1/24E, als unbegründet ab.
5. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023, E 1284/2023-5, abgelehnt. Bereits zuvor hatte sich der Beschwerdeführer nach Frankreich verfügt, wo er sich vom 29.03.2023 bis zum 16.01.2024 aufhielt. 5. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023, E 1284/2023-5, abgelehnt. Bereits zuvor hatte sich der Beschwerdeführer nach Frankreich verfügt, wo er sich vom 29.03.2023 bis zum 16.01.2024 aufhielt.
6. Am 16.01.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, im Luftweg aus Frankreich nach Österreich rücküberstellt und stellte noch am Flughafen den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag erfolgten Erstbefragung legte der Beschwerdeführer dar, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten. Das Verfahren wurde in weiterer Folge dennoch zugelassen.
7. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.08.2024 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er zehn Monate in Frankreich verbracht habe, da er nicht in die Türkei zurückkehren habe wollen. Auf die Frage nach Veränderungen in Bezug auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat seit dem 10.03.2023 legte der Beschwerdeführer dar, dass es „seitdem keine Änderungen gegeben“ habe. Seine Frau und Kinder würden jedoch nicht in Ruhe gelassen und beobachtet werden.
8. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2024, ZI. 1274308001-240090168, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).8. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2024, ZI. 1274308001-240090168, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG 2005 in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte in der angefochtenen Entscheidung fest, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisegrund mit jenem im Erstverfahren decke. Es liege daher kein neuer glaubhafter Sachverhalt vor, welcher eine inhaltliche Neubeurteilung erforderlich machen würde. Aufgrund der durchgeführten Interessensabwägung sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber dessen privaten Interessen auszugehen. Auch diesbezüglich hätte sich seit dem Erkenntnis des BVwG vom 13.06.2023 keine wesentlichen Änderungen ergeben.
9. Gegen den dem Beschwerdeführer am 06.09.2024 eigenhändig zugestellten Bescheid richtet sich die gemäß § 61 Abs. 3 AVG aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung fristgerecht am 25.09.2024 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 9. Gegen den dem Beschwerdeführer am 06.09.2024 eigenhändig zugestellten Bescheid richtet sich die gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AVG aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung fristgerecht am 25.09.2024 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird moniert, das Bundesamt habe keine amtswegigen Ermittlungen vorgenommen und sich nicht mit dem im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auseinandergesetzt. Das Bundesamt wäre gehalten gewesen, „im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme das Vorbringen der BF (sic!) entsprechen der Berichte zu überprüfen“. Aufgrund der unterlaufenen Ermittlungsmängel habe das Bundesamt eine mangelhafte Beweiswürdigung und darauf aufbauend eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte das Bundesamt feststellen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei und ihm in der Türkei asylrelevante Verfolgung drohe. Darüber hinaus hätte jedenfalls die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden müssen.
Der Beschwerdeführer beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Durchführung eines materiellen Asylverfahrens sowie die Aufhebung der Rückkehrentscheidung samt Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Durchführung eines materiellen Asylverfahrens sowie die Aufhebung der Rückkehrentscheidung samt Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
10. Die Beschwerdevorlage langte am 18.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist sind Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er wurde am 11.03.1973 in Stadt XXXX in der gleichnamigen türkischen Provinz geboren. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Er beherrscht die türkische Sprache in Wort und Schrift und spricht außerdem Kurmancî.1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist sind Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er wurde am 11.03.1973 in Stadt römisch 40 in der gleichnamigen türkischen Provinz geboren. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Er beherrscht die türkische Sprache in Wort und Schrift und spricht außerdem Kurmancî.
Der Beschwerdeführer besuchte in der Türkei fünf Jahre die Grundschule. Er absolvierte keine Berufsausbildung und war überwiegend im Baugewerbe erwerbstätig. Zuletzt handelte der Beschwerdeführer mit Tieren. Seinen Wehrdienst leistete der Beschwerdeführer in den Jahren 1994 und 1995 in der Türkei ab.
Der Beschwerdeführer ehelichte am 23.02.2000 die türkische Staatsangehörige XXXX . Er ist Vater dreier in den Jahren 2001, 2002 und 2010 geborener Kinder. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder leben derzeit in einem Haus des Beschwerdeführers in Stadt XXXX . Dem Beschwerdeführer gehört außerdem ein landwirtschaftlicher Betrieb. Im Grundbuch scheint jedoch einer seiner Brüder als Eigentümer des Hauses und des landwirtschaftlichen Betriebes auf, da der Beschwerdeführer nicht als Eigentümer ersichtlich sein möchte. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie mehrmals wöchentlich via WhatsApp in Kontakt, das Verhältnis ist gut. Er bezeichnet sich und seine Angehörigen als finanziell gut situiert und frei von wirtschaftlicher Notlage. Der Beschwerdeführer ehelichte am 23.02.2000 die türkische Staatsangehörige römisch 40 . Er ist Vater dreier in den Jahren 2001, 2002 und 2010 geborener Kinder. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder leben derzeit in einem Haus des Beschwerdeführers in Stadt römisch 40 . Dem Beschwerdeführer gehört außerdem ein landwirtschaftlicher Betrieb. Im Grundbuch scheint jedoch einer seiner Brüder als Eigentümer des Hauses und des landwirtschaftlichen Betriebes auf, da der Beschwerdeführer nicht als Eigentümer ersichtlich sein möchte. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie mehrmals wöchentlich via WhatsApp in Kontakt, das Verhältnis ist gut. Er bezeichnet sich und seine Angehörigen als finanziell gut situiert und frei von wirtschaftlicher Notlage.
Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. In der Türkei leben neben mehreren Onkeln und Tanten auch die sechs Geschwister des Beschwerdeführers. Die Schwester des Beschwerdeführers ist Hausfrau, seine fünf Brüder sind in der Türkei als Taxifahrer, in der Landwirtschaft oder in der Bauwirtschaft erwerbstätig. In Frankreich lebt ein Onkel des Beschwerdeführers, in den Niederlanden ein Cousin.
1.2. Der Beschwerdeführer zog am 28.09.2020 ohne seine Familie nach Istanbul und organisierte von dort seine Ausreise. Er verließ die Türkei am 18.01.2021 legal auf dem Luftweg Richtung Mazedonien, reiste sodann schlepperunterstützt über die Balkanroute illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beabsichtigte, die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland zu überqueren. Nachdem er von den deutschen Behörden am 07.02.2021 aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt und mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt wurde, wurde der Beschwerdeführer am 08.02.2021 nach Österreich rücküberstellt. Am selben Tag stellte er seinen ersten Antrag auf international Schutz. Vom 08.02.2021 an bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2023, L512 2250224-1/24E, am 13.03.2023 hielt sich der Beschwerdeführer rechtmäßig als Asylwerber in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügte sich anschließend nach Frankreich, wo er sich vom 29.03.2023 bis zumindest 15.01.2024 aufhielt. Seit dem 16.01.2024 hält sich der Beschwerdeführer neuerlich im Bundegebiet auf. Er ist seither zufolge der Zulassung seines am 16.01.2024 gestellten zweiten Antrages auf internationalen Schutz als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.
1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er nimmt keine Medikamente ein und steht nicht in medizinischer Behandlung.
1.4. Der Beschwerdeführer bezog vom 08.02.2021 an bis zum 26.03.2023 und nunmehr seit dem 16.01.2024 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er war zunächst in organisierten Quartieren des Bundes für Asylweber im Bundesland Niederösterreich untergebracht. Seit dem 13.02.2024 bewohnt der Beschwerdeführer eine Unterkunft für Asylwerber in der Stadtgemeinde XXXX . 1.4. Der Beschwerdeführer bezog vom 08.02.2021 an bis zum 26.03.2023 und nunmehr seit dem 16.01.2024 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er war zunächst in organisierten Quartieren des Bundes für Asylweber im Bundesland Niederösterreich untergebracht. Seit dem 13.02.2024 bewohnt der Beschwerdeführer eine Unterkunft für Asylwerber in der Stadtgemeinde römisch 40 .
Der Beschwerdeführer war in den Zeiträumen vom 25.10.2022 bis 31.10.2022 sowie 01.11.2022 bis 18.11.2022 als Maler rechtmäßig unselbständig erwerbstätig. Derzeit geht er keiner Erwerbstätigkeit nach, er hat sich jedoch beim Arbeitsmarktservice um die neuerliche Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bemüht. Der Beschwerdeführer brachte allerdings keine Einstellungszusagen präsumtiver Arbeitsgeber im Hinblick auf eine unselbständige Beschäftigung in Vorlage.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich alleinstehend. Ein entfernter Verwandter von ihm lebt in Österreich. Ein Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu dem in Österreich lebenden Verwandten kam im Verfahren nicht hervor. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Verwandten auch nicht im gemeinsamen Haushalt. Auch sonst verfügt der Beschwerdeführer nicht über wesentliche private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer gemeinnützigen Organisation. In seiner Freizeit besucht der Beschwerdeführer öffentliche Freizeitanlagen, um sich dort sportlich zu betätigen und geht wandern. Soziale Kontakte pflegt der Beschwerdeführer derzeit nur zu Freunden aus seiner Herkunftsregion XXXX . Er brachte keine Unterstützungsschreiben von Freunden oder Förderern in Vorlage.Der Beschwerdeführer ist in Österreich alleinstehend. Ein entfernter Verwandter von ihm lebt in Österreich. Ein Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu dem in Österreich lebenden Verwandten kam im Verfahren nicht hervor. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Verwandten auch nicht im gemeinsamen Haushalt. Auch sonst verfügt der Beschwerdeführer nicht über wesentliche private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer gemeinnützigen Organisation. In seiner Freizeit besucht der Beschwerdeführer öffentliche Freizeitanlagen, um sich dort sportlich zu betätigen und geht wandern. Soziale Kontakte pflegt der Beschwerdeführer derzeit nur zu Freunden aus seiner Herkunftsregion römisch 40 . Er brachte keine Unterstützungsschreiben von Freunden oder Förderern in Vorlage.
Der Beschwerdeführer absolvierte keine Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache und legte keine Prüfungen ab. Er verfügt dessen ungeachtet über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache infolge seines insgesamt etwa zweieinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich und kann Alltagssituationen – etwa Einkäufe – in deutsche Sprache bestreiten.
1.6. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.6. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
1.7. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.02.2021 wurde mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2023, L512 2250224-1/24E, rechtskräftig abgewiesen und wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 13.06.2023, E 1284/2023-5, abgelehnt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben.
Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag des auf internationalen Schutz mit in der Türkei entfalteten „politischen Aktivitäten“, seiner Mitgliedschaft bei der HDP und seinem Engagement für diese Partei. Im Jahr 2013 sei er erstmals für zwei Tage angehalten worden, nachdem er das Begräbnis eines von der Polizei erschossenen jungen Mannes organisiert haben. Im Jahr 2014 sei sein Cousin Bürgermeister der Stadt XXXX geworden, jedoch sei dieser später festgenommen worden und habe sein Amt verloren. Wegen diesem und ähnlicher Vorfällen habe er die Regierung in den Jahren 2014 und 2015 in sozialen Medien kritisiert. Seit dem Jahr 2016 sei er Mitglieder der HDP. Im Jahr 2019 habe er selbst für das Amt des Bürgermeisters der Stadt XXXX kandidiert, seine Stimmen dann jedoch einem Parteifreund „gegeben“, der dann das Bürgermeisteramt erlangt habe. Dieser Parteifreund habe allerdings die HDP verlassen und sich der APK angeschlossen. Im Jahr 2020 sei er für sechs Tage festgenommen und beschuldigt worden, Aktivitäten für die HDP zu entfalten. Ein Gericht habe ihn zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, das Urteil sei allerdings nicht in Rechtskraft erwachsen. Er sei zuletzt aufgrund seiner Beliebtheit in der kurdischen Bevölkerung von XXXX in den Monate Juli und August 2020 mehrmals auf der Straße angehalten worden und ihm sei Geld und eine Arbeitsstelle angeboten worden, falls er sich der AKP anschließe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2022 ergänzte er sein Vorbringen dahingehend, dass seine Familie in der Türkei ständig bedroht werde. Seine Ehegattin werde von der Polizei verfolgt und seine Kinder in der Schule schlecht behandelt. Die Polizei durchsuche ständig sein Haus und jage seinen Kindern Angst ein. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag des auf internationalen Schutz mit in der Türkei entfalteten „politischen Aktivitäten“, seiner Mitgliedschaft bei der HDP und seinem Engagement für diese Partei. Im Jahr 2013 sei er erstmals für zwei Tage angehalten worden, nachdem er das Begräbnis eines von der Polizei erschossenen jungen Mannes organisiert haben. Im Jahr 2014 sei sein Cousin Bürgermeister der Stadt römisch 40 geworden, jedoch sei dieser später festgenommen worden und habe sein Amt verloren. Wegen diesem und ähnlicher Vorfällen habe er die Regierung in den Jahren 2014 und 2015 in sozialen Medien kritisiert. Seit dem Jahr 2016 sei er Mitglieder der HDP. Im Jahr 2019 habe er selbst für das Amt des Bürgermeisters der Stadt römisch 40 kandidiert, seine Stimmen dann jedoch einem Parteifreund „gegeben“, der dann das Bürgermeisteramt erlangt habe. Dieser Parteifreund habe allerdings die HDP verlassen und sich der APK angeschlossen. Im Jahr 2020 sei er für sechs Tage festgenommen und beschuldigt worden, Aktivitäten für die HDP zu entfalten. Ein Gericht habe ihn zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, das Urteil sei allerdings nicht in Rechtskraft erwachsen. Er sei zuletzt aufgrund seiner Beliebtheit in der kurdischen Bevölkerung von römisch 40 in den Monate Juli und August 2020 mehrmals auf der Straße angehalten worden und ihm sei Geld und eine Arbeitsstelle angeboten worden, falls er sich der AKP anschließe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2022 ergänzte er sein Vorbringen dahingehend, dass seine Familie in der Türkei ständig bedroht werde. Seine Ehegattin werde von der Polizei verfolgt und seine Kinder in der Schule schlecht behandelt. Die Polizei durchsuche ständig sein Haus und jage seinen Kindern Angst ein.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte hiezu zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner staatlichen Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 16.06.2020 durch die Große Strafkammer des Strafgerichtes 1. Instanz in XXXX rechtskräftig gemäß § 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten und zweiundzwanzig Tagen verurteilt wurde, wobei der Vollzug der Strafe unter fünfjähriger Führungsaufsicht (Bewährung) ausgesetzt wurde.Das Bundesverwaltungsgericht gelangte hiezu zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner staatlichen Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 16.06.2020 durch die Große Strafkammer des Strafgerichtes 1. Instanz in römisch 40 rechtskräftig gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des türkischen Anti-Terror-Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten und zweiundzwanzig Tagen verurteilt wurde, wobei der Vollzug der Strafe unter fünfjähriger Führungsaufsicht (Bewährung) ausgesetzt wurde.
Im Detail traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen:
„In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 18.12.2019 um 06:30 Uhr von der Polizei aufgesucht und wurde ihm der richterliche Beschluss über die Genehmigung einer einmaligen Hausdurchsuchung seiner Wohnräume, samt Nebenräumen und falls vorhanden seiner Fahrzeuge übergeben. Bei der etwa einstündigen Hausdurchsuchung wurden keine strafrechtlichen Beweise oder kriminellen Elemente gefunden und wurden im Zuge der Amtshandlung keine Schäden am Haus hinterlassen. Der Beschwerdeführer war während der Hausdurchsuchung anwesend und unterfertigte eigenhändig das handschriftlich erstellte Protokoll. Im Zuge der Amtshandlung wurden keine strafrechtlichen Beweise aufgefunden. Der Beschwerdeführer wurde von der zuständigen Gendarmerie festgenommen und über den gegen ihn bestehenden Verdacht „Propaganda für die separatistische Terrororganisation PKK/YPG/KCK“ sowie über seine Rechte belehrt und einer allgemeinen forensischen Untersuchung unterzogen.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.12.2019 am Gendarmerieposten in XXXX im Beisein seines Verteidigers einvernommen und gab zusammengefasst zu Protokoll, dass ihm das v