TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/20 93/09/0494

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §13 idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs6 Z1 idF 1991/684;
AVG §58 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 20. Dezember 1993, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 9. September 1993 den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die "jugoslawische" Staatsangehörige J für die berufliche Tätigkeit als Konservenarbeiterin (ganztägige Dauerbeschäftigung mit Bruttoentlohnung S 12.300,-- monatlich).

Diesen Antrag wies das zuständige Arbeitsamt mit Bescheid vom 8. Oktober 1993 gemäß § 4 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 AuslBG ab. In der Begründung wurde nach Zitierung der §§ 4 Abs. 1 und 4 Abs. 6 AuslBG festgestellt, aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, daß auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Konservenarbeiterinnen Arbeitssuchende vorgemerkt seien und für eine Vermittlung in Betracht kämen. Es spreche daher die Lage auf dem Arbeitsmarkt gegen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Darüber hinaus habe "das Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege. Der Vermittlungsausschuß habe im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet.

In ihrer Berufung rügte der Beschwerdeführer im wesentlichen das Fehlen von Ermittlungen und eine bisher nicht erfolgte Vermittlung befähigter, geeigneter und gewillter Arbeitskräfte für die freie, dringend zu besetzende Arbeitsstelle. Auch fehle dem Bescheid des Arbeitsamtes, der nicht den Mindestanforderungen nach § 18 AVG entspreche, eine ausreichende Begründung. Das Arbeitsamt habe die besondere Qualifikation der beantragten Arbeitnehmerin (sie sei aufgrund ihrer "schulischen Ausbildung und praktischen Erfahrung" für die weiterhin freie Arbeitsstelle besonders qualifiziert) und die familiären Umstände (der Ehemann der beantragten Ausländerin besitze eine Arbeitserlaubnis und dies bedeute, daß zwischen der beantragten Arbeitskraft und der Republik Österreich bereits eine durch enge Familienbande "begründete Beziehung bestehe") unberücksichtigt gelassen.

Nach Durchführung eines Ersatzkräftestellungsverfahrens gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 1993 der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 6 und § 13a AuslBG keine Folge. Begründend stellte die belangte Behörde die Rechtslage dar und traf die Feststellung, daß die mit Verordnung für das Kalenderjahr 1993 (BGBl. Nr. 738/1992) festgesetzte Landeshöchstzahl für das Bundesland Wien (97.000) laut der offiziellen Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales seit Jahresbeginn weit überschritten sei. Somit seien bei Anträgen auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sowohl die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 als auch des § 4 Abs. 6 AuslBG zu prüfen. Eine Überprüfung der Lage auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsmarkt habe ergeben, daß derzeit für die konkret beantragte Beschäftigung geeignete Ersatzarbeitskräfte zur Verfügung stünden. Angesichts der dargestellten Situation seien im Zuge des Berufungsverfahrens zahlreiche Ersatzkräfte für die beantragte Arbeitskraft zugewiesen worden. Am 8. November 1993 hätten "Sie in drei schriftlichen Stellungnahmen" angegeben, daß die jeweils zugewiesenen Arbeitskräfte nicht eingestellt und weitere Vorstellungen nicht gewünscht würden. Als Grund für die Nichteinstellung sei angegeben worden, daß die Stelle bereits besetzt sei. Die Berufungsausführungen seien daher gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG nicht geeignet, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu begründen. Außerdem seien weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt noch in der Berufung vorgebracht worden, durch die ein Tatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a bis d und Z. 3 AuslBG zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt werde.

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.

§ 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (Z. 1 i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer,

b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

Bereits das Arbeitsamt ist bei Erlassung des abweisenden Bescheides von der Notwendigkeit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG (und damit auch von der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehenden Überschreitung der Landeshöchstzahl) ausgegangen. Auch im angefochtenen Bescheid wird zur Überschreitung der Landeshöchstzahl davon ausgegangen, daß die für das Jahr 1993 festgesetzte Landeshöchstzahl SEIT Jahresbeginn weit überschritten ist. Im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Ansicht wurde mit der Formulierung "seit Jahresbeginn" auch eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß damit diese Überschreitung eben auch zum Zeitpunkt der im selben Jahr erfolgten Erlassung des angefochtenen Bescheides gegeben war (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 21. März 1995, 93/09/0476 und 93/09/0477).

Soweit der Beschwerdeführer (erstmals) rügt, der Bezug auf die offizielle Statistik bei der Landeshöchstzahlenüberschreitung lasse jeden Hinweis darauf vermissen, welche Grundsätze für die Erstellung dieser Statistik herangezogen worden seien, liegt in dieser damit verbundenen Bestreitung der Anwendungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 VwGG) vor (zu gleichgelagertem Beschwerdevorbringen siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1994, 93/09/0428, und 93/09/0429).

Konnte die belangte Behörde damit zu Recht von den Anwendungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG ausgehen, dann wäre es an der beschwerdeführenden Partei gelegen gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung in dem erschwerten Verfahren hätten maßgebend sein können. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn diese im Ergebnis im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, daß die beschwerdeführende Partei kein Vorbringen erstattet hat, durch das ein Tatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG erfüllt wird. Ein dringender Arbeitskräftebedarf ist hiezu nach ständiger Rechtsprechung für sich allein ebensowenig ausreichend (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, 93/09/0318, m.w.N.), wie der Umstand, daß der Ehegatte der beantragten Dienstnehmerin eine Arbeitserlaubnis besitzt. Daß mangels entsprechender Behauptungen die belangte Behörde keine Feststellungen zum "Schlüsselkrafttatbetand" oder "dringenden Ersatzbedarf" getroffen hat, kann ihr in der Beschwerde nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. dazu wiederum die bereits zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1995).

Die von der belangten Behörde bestätigte Ablehnung des Antrages der beschwerdeführenden Partei erweist sich daher gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG als gesetzmäßig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Abhaltung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werde konnte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090494.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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