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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §53 Abs1Rechtssatz
Wird das Einreiseverbot gemäß § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkend wieder beseitigt, wird damit dem Zweck der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Ermöglichung der Verbindung mit einem Einreiseverbot der Boden entzogen. Es gibt daher keinen Grund, insoweit nicht von dem Grundsatz eines "Wiederholungsverbots" angesichts des Bestehens einer bereits im Rahmen eines abgeschlossenen Asylverfahrens rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) auszugehen (VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0164).Wird das Einreiseverbot gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkend wieder beseitigt, wird damit dem Zweck der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Ermöglichung der Verbindung mit einem Einreiseverbot der Boden entzogen. Es gibt daher keinen Grund, insoweit nicht von dem Grundsatz eines "Wiederholungsverbots" angesichts des Bestehens einer bereits im Rahmen eines abgeschlossenen Asylverfahrens rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) auszugehen (VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0164).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021210141.L01Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024