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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/21/0164 E 29. Juni 2023 RS 1 (hier ohne den Einschub im vierten Satz 'die vom BFA nur deshalb erlassen worden war, um die Verhängung des zwingend mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 zu verbindenden Einreiseverbots zu ermöglichen' und ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Der VfGH hob mit dem Erkenntnis VfGH 6.12.2022, G 264/2022, die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 als verfassungswidrig auf und verfügte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen nicht mehr anzuwenden (vgl. VfGH 28.2.2023, E 2029/2022). Die auf die vom VfGH aufgehobene Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 legcit. gestützte Abweisung der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Verhängung eines Einreiseverbotes erweist sich schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig und ist insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Die somit allein verbleibende Rückkehrentscheidung, die vom BFA nur deshalb erlassen worden war, um die Verhängung des zwingend mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 zu verbindenden Einreiseverbots zu ermöglichen, ist dahingehend zu prüfen, ob sie (auch ohne das Einreiseverbot) trotz der im Rahmen des im abgeschlossenen Asylverfahrens bereits rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aufrecht bleiben kann. Das ist - nicht am Maßstab des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 zu messen, weil die im Asylverfahren ergangene Rückkehrentscheidung nicht mit einem Einreiseverbot verbunden worden war (vgl. VwGH 31.3.2020, Ra 2019/14/0209).Der VfGH hob mit dem Erkenntnis VfGH 6.12.2022, G 264/2022, die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als verfassungswidrig auf und verfügte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen nicht mehr anzuwenden vergleiche VfGH 28.2.2023, E 2029/2022). Die auf die vom VfGH aufgehobene Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, legcit. gestützte Abweisung der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Verhängung eines Einreiseverbotes erweist sich schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig und ist insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Die somit allein verbleibende Rückkehrentscheidung, die vom BFA nur deshalb erlassen worden war, um die Verhängung des zwingend mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 zu verbindenden Einreiseverbots zu ermöglichen, ist dahingehend zu prüfen, ob sie (auch ohne das Einreiseverbot) trotz der im Rahmen des im abgeschlossenen Asylverfahrens bereits rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aufrecht bleiben kann. Das ist - nicht am Maßstab des Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 zu messen, weil die im Asylverfahren ergangene Rückkehrentscheidung nicht mit einem Einreiseverbot verbunden worden war vergleiche VwGH 31.3.2020, Ra 2019/14/0209).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021210141.L03Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024