Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/03/0010 E 24. April 2018 RS 8Stammrechtssatz
§ 3 KflG 1999 bezieht in die Regelung der örtlichen Zuständigkeit für Linienvorhaben einen Sachverhalt (internationale Kraftfahrlinien) nicht ein, auf den gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle (Bundesländergrenzen überschreitende Kraftfahrlinien). Da auch keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass diese Nichteinbeziehung internationaler Kraftfahrlinien einer gewollten Beschränkung des Gesetzgebers widerspricht, liegen die Voraussetzungen (siehe dazu näher etwa VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019) vor, diese echte Gesetzeslücke dahingehend zu füllen, dass für internationale Kraftfahrlinien hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des LVwG für Bescheidbeschwerden an den Anfangs- bzw. Endpunkt der Kraftfahrlinie in Österreich (bei internationalen Linien kann dies nur ein Ort sein) anzuknüpfen ist.Paragraph 3, KflG 1999 bezieht in die Regelung der örtlichen Zuständigkeit für Linienvorhaben einen Sachverhalt (internationale Kraftfahrlinien) nicht ein, auf den gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle (Bundesländergrenzen überschreitende Kraftfahrlinien). Da auch keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass diese Nichteinbeziehung internationaler Kraftfahrlinien einer gewollten Beschränkung des Gesetzgebers widerspricht, liegen die Voraussetzungen (siehe dazu näher etwa VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019) vor, diese echte Gesetzeslücke dahingehend zu füllen, dass für internationale Kraftfahrlinien hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des LVwG für Bescheidbeschwerden an den Anfangs- bzw. Endpunkt der Kraftfahrlinie in Österreich (bei internationalen Linien kann dies nur ein Ort sein) anzuknüpfen ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024030019.J06Im RIS seit
06.11.2024Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024