RS Vwgh 2024/10/7 Ro 2024/03/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §3
KflG 1999 §3 Abs1
KflG 1999 §3 Abs2
VwGVG 2014 §3 Abs2 Z1
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/03/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0010 E 24. April 2018 RS 7

Stammrechtssatz

Für grenzüberschreitende (internationale) Kraftfahrlinien, hinsichtlich derer die Konzession durch den BM zu erteilen ist, bedurfte es - da dieser für das gesamte Bundesgebiet örtlich zuständig ist - keiner Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 3 KflG 1999. Im Hinblick auf die in § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 in Administrativsachen nun vorgenommene Anknüpfung an § 3 AVG ist aber eine nachträgliche Regelungslücke im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit der LVwG im Falle von Bescheidbeschwerden gegen Entscheidungen des BM bei der Erteilung von Konzessionen für grenzüberschreitende Kraftfahrlinien entstanden. § 3 KflG 1999 erweist sich - gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie - insoweit unvollständig, als darin zwar für Kraftfahrlinien, die Bundesländergrenzen überschreiten, Zuständigkeitsbestimmungen vorgesehen sind, die über die Verweisung in § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 und § 3 AVG auch die örtliche Zuständigkeit der LVwG in sachlicher Weise an den Anfangs- oder Endpunkt der Kraftfahrlinie knüpfen, während für Kraftfahrlinien, die die Staatsgrenze überschreiten, keine ausdrückliche Regelung mit einer vergleichbaren Zuständigkeitsanknüpfung an den Anfangs- oder Endpunkt der Kraftfahrlinie besteht, obgleich dies - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die zweckmäßigerweise verbunden geführten Verfahren mit "Reziprokpartnern" aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen (vgl. dazu zuletzt VwGH 20.12.2017, Ra 2016/03/0116) - wertungsmäßig zu erwarten wäre.Für grenzüberschreitende (internationale) Kraftfahrlinien, hinsichtlich derer die Konzession durch den BM zu erteilen ist, bedurfte es - da dieser für das gesamte Bundesgebiet örtlich zuständig ist - keiner Regelung der örtlichen Zuständigkeit in Paragraph 3, KflG 1999. Im Hinblick auf die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 in Administrativsachen nun vorgenommene Anknüpfung an Paragraph 3, AVG ist aber eine nachträgliche Regelungslücke im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit der LVwG im Falle von Bescheidbeschwerden gegen Entscheidungen des BM bei der Erteilung von Konzessionen für grenzüberschreitende Kraftfahrlinien entstanden. Paragraph 3, KflG 1999 erweist sich - gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie - insoweit unvollständig, als darin zwar für Kraftfahrlinien, die Bundesländergrenzen überschreiten, Zuständigkeitsbestimmungen vorgesehen sind, die über die Verweisung in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 und Paragraph 3, AVG auch die örtliche Zuständigkeit der LVwG in sachlicher Weise an den Anfangs- oder Endpunkt der Kraftfahrlinie knüpfen, während für Kraftfahrlinien, die die Staatsgrenze überschreiten, keine ausdrückliche Regelung mit einer vergleichbaren Zuständigkeitsanknüpfung an den Anfangs- oder Endpunkt der Kraftfahrlinie besteht, obgleich dies - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die zweckmäßigerweise verbunden geführten Verfahren mit "Reziprokpartnern" aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen vergleiche dazu zuletzt VwGH 20.12.2017, Ra 2016/03/0116) - wertungsmäßig zu erwarten wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024030019.J05

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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