RS Vwgh 2024/10/7 Ro 2024/03/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §31 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs2
VwGVG 2014 §31 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/03/0090

Rechtssatz

Für die "sinngemäße" Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der VwG nach dem VwGVG gilt, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Beschwerde) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist (vgl. etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN und 17.2.2015, Ra 2015/01/0022). Im vorliegenden Fall hat das LVwG Salzburg lediglich die Beschwerden zuständigkeitshalber an das VwG Wien weitergeleitet und damit bloß einen verfahrensleitenden Beschluss gefasst. Eine darüberhinausgehende beschlussförmige Ablehnung einer (Sach-)Entscheidung aus dem Grund der Unzuständigkeit hat das LVwG Salzburg nicht vorgenommen. Damit hat es vorliegend auch keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch über seine Zuständigkeit - etwa durch Zurückweisung der Beschwerden wegen Unzuständigkeit des VwG - getroffen (vgl. dazu erneut VwGH 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN sowie 20.12.2023, Ko 2023/03/0002, Rn. 28, mwN, wo das VwG - neben der Weiterleitung der Beschwerde - das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einstellte).Für die "sinngemäße" Anwendung des Paragraph 6, AVG im Verfahren der VwG nach dem VwGVG gilt, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Beschwerde) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist vergleiche etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN und 17.2.2015, Ra 2015/01/0022). Im vorliegenden Fall hat das LVwG Salzburg lediglich die Beschwerden zuständigkeitshalber an das VwG Wien weitergeleitet und damit bloß einen verfahrensleitenden Beschluss gefasst. Eine darüberhinausgehende beschlussförmige Ablehnung einer (Sach-)Entscheidung aus dem Grund der Unzuständigkeit hat das LVwG Salzburg nicht vorgenommen. Damit hat es vorliegend auch keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch über seine Zuständigkeit - etwa durch Zurückweisung der Beschwerden wegen Unzuständigkeit des VwG - getroffen vergleiche dazu erneut VwGH 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN sowie 20.12.2023, Ko 2023/03/0002, Rn. 28, mwN, wo das VwG - neben der Weiterleitung der Beschwerde - das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einstellte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024030019.J01

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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