RS OGH 2024/9/4 15Os70/24v (15Os71/24s)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2024
beobachten
merken

Norm

StPO §427
  1. StPO § 427 heute
  2. StPO § 427 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 427 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 427 gültig von 10.04.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  5. StPO § 427 gültig von 01.01.1994 bis 09.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 427 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Ein Urteil ist in Abwesenheit des Angeklagten gemäß § 427 StPO gefällt worden, wenn dieser zwischen dem Aufruf der Sache (im bezirksgerichtlichen Verfahren: Vortrag der Anklage) und dem Schluss der Verhandlung, sei es auch nur zeitweilig, nicht persönlich anwesend war, ohne dass Sonderregelungen eine Ausnahme angeordnet hätten, oder er nicht persönlich und unmissverständlich der Verhandlung in seiner Abwesenheit zugestimmt hat.Ein Urteil ist in Abwesenheit des Angeklagten gemäß Paragraph 427, StPO gefällt worden, wenn dieser zwischen dem Aufruf der Sache (im bezirksgerichtlichen Verfahren: Vortrag der Anklage) und dem Schluss der Verhandlung, sei es auch nur zeitweilig, nicht persönlich anwesend war, ohne dass Sonderregelungen eine Ausnahme angeordnet hätten, oder er nicht persönlich und unmissverständlich der Verhandlung in seiner Abwesenheit zugestimmt hat.

Entscheidungstexte

  • RS0134929">15 Os 70/24v
    Entscheidungstext OGH 04.09.2024 15 Os 70/24v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134929

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten