Norm
StPO §427Rechtssatz
Ein Urteil ist in Abwesenheit des Angeklagten gemäß § 427 StPO gefällt worden, wenn dieser zwischen dem Aufruf der Sache (im bezirksgerichtlichen Verfahren: Vortrag der Anklage) und dem Schluss der Verhandlung, sei es auch nur zeitweilig, nicht persönlich anwesend war, ohne dass Sonderregelungen eine Ausnahme angeordnet hätten, oder er nicht persönlich und unmissverständlich der Verhandlung in seiner Abwesenheit zugestimmt hat.Ein Urteil ist in Abwesenheit des Angeklagten gemäß Paragraph 427, StPO gefällt worden, wenn dieser zwischen dem Aufruf der Sache (im bezirksgerichtlichen Verfahren: Vortrag der Anklage) und dem Schluss der Verhandlung, sei es auch nur zeitweilig, nicht persönlich anwesend war, ohne dass Sonderregelungen eine Ausnahme angeordnet hätten, oder er nicht persönlich und unmissverständlich der Verhandlung in seiner Abwesenheit zugestimmt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134929Im RIS seit
06.11.2024Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024