RS OGH 2024/10/9 15Os99/24h

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Veröffentlicht am 09.10.2024
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Norm

StGB §19a
  1. StGB § 19a heute
  2. StGB § 19a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 19a gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010

Rechtssatz

Gegenstände, die mit der Raubbeute angeschafft wurden, können nicht konfisziert werden, aber - als Ersatzwerte der durch die Tat erlangten (nicht hervorgebrachten) Vermögenswerte - dem Verfall nach § 20 Abs 2 StGB unterliegen.Gegenstände, die mit der Raubbeute angeschafft wurden, können nicht konfisziert werden, aber - als Ersatzwerte der durch die Tat erlangten (nicht hervorgebrachten) Vermögenswerte - dem Verfall nach Paragraph 20, Absatz 2, StGB unterliegen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 09.10.2024 15 Os 99/24h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134932

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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