Norm
StGB §19aRechtssatz
Gegenstände, die mit der Raubbeute angeschafft wurden, können nicht konfisziert werden, aber - als Ersatzwerte der durch die Tat erlangten (nicht hervorgebrachten) Vermögenswerte - dem Verfall nach § 20 Abs 2 StGB unterliegen.Gegenstände, die mit der Raubbeute angeschafft wurden, können nicht konfisziert werden, aber - als Ersatzwerte der durch die Tat erlangten (nicht hervorgebrachten) Vermögenswerte - dem Verfall nach Paragraph 20, Absatz 2, StGB unterliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134932Im RIS seit
06.11.2024Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024