Norm
ZPO §54 Abs1Rechtssatz
Wenn eine Partei damit rechnen kann, dass sie in einer mündlichen Verhandlung Kosten wird verzeichnen können, gereicht ihr das Unterbleiben der Verzeichnung von Kosten in einem Antrag nicht zum Nachteil, und die Verzeichnung bei der ersten Gelegenheit danach (hier: im Kostenrekurs) ist als rechtzeitig anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001110Im RIS seit
06.11.2024Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024