Norm
PatG 1970 §117Rechtssatz
Kein Anwendungsfall des § 117 PatG (iVm § 35 Abs 5 MSchG) liegt vor, wenn der Inhaber der Marke, deren ex tunc wirkende Nichtigerklärung (das heißt deren Nichtigkerklärung mit Wirkung zum Beginn der Schutzdauer) beantragt worden ist, die Marke während des Nichtigkeitsverfahrens mit Wirkung ex nunc löschen lässt und die Nichtigkeitsabteilung sodann die ex tunc wirkende Löschung ausspricht. Ein Kostenersatz des Antragstellers käme in diesem Fall theoretisch nur in Betracht, wenn der Antragsgegner keine Veranlassung zum Antrag gegeben hätte (§ 45 ZPO).Kein Anwendungsfall des Paragraph 117, PatG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 5, MSchG) liegt vor, wenn der Inhaber der Marke, deren ex tunc wirkende Nichtigerklärung (das heißt deren Nichtigkerklärung mit Wirkung zum Beginn der Schutzdauer) beantragt worden ist, die Marke während des Nichtigkeitsverfahrens mit Wirkung ex nunc löschen lässt und die Nichtigkeitsabteilung sodann die ex tunc wirkende Löschung ausspricht. Ein Kostenersatz des Antragstellers käme in diesem Fall theoretisch nur in Betracht, wenn der Antragsgegner keine Veranlassung zum Antrag gegeben hätte (Paragraph 45, ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001109Im RIS seit
06.11.2024Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024