RS OGH 2024/10/28 33R101/24a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2024
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Norm

PatG 1970 §117
MSchG §35 Abs5
ZPO §45
  1. MSchG § 35 heute
  2. MSchG § 35 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  3. MSchG § 35 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. MSchG § 35 gültig von 23.06.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  5. MSchG § 35 gültig von 01.01.2000 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999
  6. MSchG § 35 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995
  7. MSchG § 35 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Kein Anwendungsfall des § 117 PatG (iVm § 35 Abs 5 MSchG) liegt vor, wenn der Inhaber der Marke, deren ex tunc wirkende Nichtigerklärung (das heißt deren Nichtigkerklärung mit Wirkung zum Beginn der Schutzdauer) beantragt worden ist, die Marke während des Nichtigkeitsverfahrens mit Wirkung ex nunc löschen lässt und die Nichtigkeitsabteilung sodann die ex tunc wirkende Löschung ausspricht. Ein Kostenersatz des Antragstellers käme in diesem Fall theoretisch nur in Betracht, wenn der Antragsgegner keine Veranlassung zum Antrag gegeben hätte (§ 45 ZPO).Kein Anwendungsfall des Paragraph 117, PatG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 5, MSchG) liegt vor, wenn der Inhaber der Marke, deren ex tunc wirkende Nichtigerklärung (das heißt deren Nichtigkerklärung mit Wirkung zum Beginn der Schutzdauer) beantragt worden ist, die Marke während des Nichtigkeitsverfahrens mit Wirkung ex nunc löschen lässt und die Nichtigkeitsabteilung sodann die ex tunc wirkende Löschung ausspricht. Ein Kostenersatz des Antragstellers käme in diesem Fall theoretisch nur in Betracht, wenn der Antragsgegner keine Veranlassung zum Antrag gegeben hätte (Paragraph 45, ZPO).

Entscheidungstexte

  • 33 R 101/24a
    Entscheidungstext OLG Wien 28.10.2024 33 R 101/24a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001109

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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