TE Lvwg Erkenntnis 2023/10/25 VGW-031/060/4398/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.10.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Neumann über die Beschwerde der Frau DI A. B. gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 27.2.2023, Zl. …, mit welchem der Einspruch vom 20.2.2023 gegen die Strafverfügung vom 30.1.2023 als verspätet zurückgewiesen wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 18.10.2023

zu Recht e r k a n n t:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.   Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1.     Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 30.1.2023 (GZ: …) wurden über die Beschwerdeführerin wegen Verletzung von § 102 Abs. 1 KFG 1967 in zwei Fällen (jeweils mit Tatzeit: 27.1.2023, 23:25 Uhr, und Tatort: Wien, C.-straße in Bezug auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ME-…) Geldstrafen zu jeweils € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 6 Stunden) verhängt.

1.2.     Die unter 1.1. angeführte Strafverfügung wurde am 8.2.2023 von der Beschwerdeführerin übernommen. Die Hinterlegungsanzeige wurde am 2.2.2023 in die Abgabeeinrichtung eingelegt und enthält den Hinweis, dass das behördliche Schriftstück an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte.

1.3.     Mit E-Mail der Beschwerdeführerin vom 20.2.2023 übermittelte diese ihren Einspruch zu der in Rede stehenden Strafverfügung und führte aus, dass sie erst am 8.2.2023 die Strafverfügung erhalten habe und deswegen mit diesem Zeitpunkt die Frist für den Einspruch beginnen würde.

1.4.     Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 27.2.2023 wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin vom 20.2.2023 gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass die Strafverfügung am 3.2.2023 laut Zustellnachweis zugestellt worden sei und die in § 49 Abs. 1 VStG festgelegte zweiwöchige Einspruchsfrist am 3.2.2023 begonnen und am 17.2.2023 geendet hätte, weswegen der erst am 20.2.2023 eingebrachte Einspruch als verspätet zurückgewiesen hätte werden müssen.

1.5.     Mit als „Einspruch […]“ bezeichnetem E-Mail vom 13.3.2023 erhob die Beschwerdeführerin u.a. gegen den in 1.4. genannten Bescheid vom 27.2.2023 Beschwerde. Darin wird die Versäumung der Einspruchsfrist bestritten.

1.6.     Mit Verfahrensanordnung des Verwaltungsgerichts Wien vom 26.4.2023 wurde der Beschwerdeführerin zu der von ihr bestrittenen Verspätung des Einspruchs folgendes zur Kenntnis gebracht:

„… Allerdings wurde laut Aktenlage bereits am 2.2.2023 die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt und mit 3.2.2023 zur Abholung bereitgehalten. Der Lauf der Frist beginnt grundsätzlich mit der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung (§ 17 Abs. 3 2. Satz ZustG). Dies gilt nicht, wenn wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt werden konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§ 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG). „… Allerdings wurde laut Aktenlage bereits am 2.2.2023 die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt und mit 3.2.2023 zur Abholung bereitgehalten. Der Lauf der Frist beginnt grundsätzlich mit der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung (Paragraph 17, Absatz 3, 2. Satz ZustG). Dies gilt nicht, wenn wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt werden konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustG).

Sollten Sie in der relevanten Zeit von der Abgabestelle abwesend gewesen sein, werden Sie aufgefordert, die genaue Dauer der Abwesenheit, sowie den Tag Ihrer Rückkehr an die Abgabestelle (Datum, Uhrzeit) bekanntzugeben und die Abwesenheit durch Vorlage von Bescheinigungsmitteln (Reiserechnungen, Meldenachweis, Namhaftmachung von Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen. …“

1.7.     Mit (ohne Datum versehenem) Schriftsatz der Beschwerdeführerin (eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am 10.5.2023) bringt diese zur unter 1.6. angeführten Verfahrensanordnung vor:

„… Sie schreiben in ihrem RSB-Brief vom 26.4.2023, dass das Dokument bereits ab 3.2. von der Abgabeeinrichtung Apolda gewesen wäre.

Hierzu möchte ich ein paar Dinge erklären:

da wir das letzte Haus auf einem Hang sind, wird nur Behörden Post und Pakete direkt zugestellt, alles andere kommt in einen Postkasten ca 1 km von uns entfernt. Da jedoch das Wetter am 2.2. so schlecht war, (Schneefall) konnte der Postbote nicht zu uns hinauffahren und warf einen gelben Zettel in das Postkästchen unten. Das war am Do den 2.2.

da die Schneeräumung D. leider erst sehr sporadisch erfolgt, trotz Beschwerde bei der Gemeinde, konnte ich am Freitag 3.2. erst am späteren Nachmittag den Fußweg nach unten antreten. (Insbesondere da er der Allrad das Auto war, welches die Polizei in Wien befand, dass ich damit nicht mehr weiterfahren darf.) Da fand ich dann den gelben Zettel, jedoch war zu diesem Zeitpunkt die Post bereits geschlossen. Damit war der nächste mögliche Pooltermin der Montag der 6.2.

In dieser Woche hatte ich jedoch immer noch kein Auto zur Verfügung. Wieso:

Das Kennzeichen für meine beiden Firmenautos ist ein Wechselkennzeichen. Nachdem mir der Polizist in Wien dieses abgenommen hat, musste ich darauf warten, bis dieses Kennzeichen in der BH E. abzuholen war (weil Wechselkennzeichen). Obwohl ich täglich in E. und auch in Wien mehrmals urgierte, bekam ich erst am 7.2. Nachmittags die Info, dass ich es mir am Mittwoch, 08.02. abholen kann. Daher musste ich am Mittwoch in der Früh zu Fuß zur Bushaltestelle gehen, mit dem Bus nach F. fahren, dort umsteigen, mit dem Bus nach E. fahren, dort die Kennzeichen holen und dann das ganze wieder retour fahren und gehen. Nachdem ich am späten Nachmittag zu Hause angekommen war, fuhr ich noch zur Post um das Dokument abzuholen. Da ich aufgrund des ersten Fußmarschs nach unten im Krankenstand war, hat sich diese Mittwochstortour auch auf meine Heilung negativ ausgewirkt, dh die Bearbeitung des Dokuments blieb dadurch ebenso noch einige Tage liegen.

Daher stehe ich auf dem Standpunkt, der Fristenlauf kann frühestens am 8.2. beginnen und die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen die Strafverfügung ist nicht in Frage zu stellen. …“

Dem Schreiben beigefügt war eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Dauer von 6.2.2023 bis 10.2.2023.

1.8.     Von dem Verwaltungsgericht Wien erging gegenüber der GeoSphere Austria (Anfrage vom 22.6.2023) eine Anfrage über die Wetter- und Schneeverhältnisse am 1.2.2023 und 2.2.2023, auf die mit Schreiben vom 6.7.2023 geantwortet wurde.

1.9.     Am 18.10.2023 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin befragt und die Zeugin G. H. (Postbedienstete) über den Zustellvorgang am 2.2.2023 betreffend die Strafverfügung befragt wurde. Die Beschwerdeführerin legte einen „Zeitnachweis“ ihrer Arbeitgeberin zum Nachweis ihrer Anwesenheit an der Wohnadresse aufgrund von Home-Office vor. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das verfahrensgegenständlich Erkenntnis verkündet.

1.10.   Der in 1.1. bis 1.9. geschilderte Verfahrensgang und der dabei wiedergegebene Inhalt von Dokumenten ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. Die herangezogenen Urkunden haben keinen Hinweis für Zweifel an deren Echtheit ergeben.

2.   Dazu wurde erwogen

2.1.     Die Beschwerdeführerin war am 2.2.2023 innerhalb des Zeitraums für die Vornahme von Zustellungen (9:30 Uhr bis 11:30 Uhr) an ihrer Wohnadresse (I.) anwesend. Am Tag der Zustellung wurde von der Postbediensteten (Frau G. H.) die bei der Wohnungstüre vorgesehene und am 2.2.2023 funktionierende Klingel nicht verwendet. Ebenso wenig wurde an der Wohnungstüre angeklopft. Sehr wohl wurde die oben genannte Wohnadresse der Beschwerdeführerin von der Postbediensteten aufgesucht.

2.2.     Beweiswürdigend ist zu 2.1. auszuführen: Der in 2.1. angeführte Sachverhalt steht im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Bei ihrer Befragung vermittelte die Beschwerdeführer bei ihren Aussagen einen glaubhaften Eindruck, insbesondere wirkte sie ernsthaft an der Befragung mit und waren keine Anzeichen von Verunsicherung, unangenehmer Betroffenheit oder Nervosität bei ihrer Vernehmung feststellbar. Sie untermauerte ihre Anwesenheit an ihrer Wohnadresse in I. im Rahmen von Home-Office zudem mit einer schriftlichen Urkunde (Anwesenheitsliste des Arbeitgebers). Die Chronologie der Ereignisse zeigt auch, dass die Beschwerdeführerin Bemühungen unternahm, an das Schriftstück (die Strafverfügung) heranzukommen und auch nicht (längere) Ortsabwesenheit behauptete, weswegen es weit hergeholt erschiene, der Beschwerdeführerin zu unterstellen, sie hätte ihre Anwesenheit verleugnen wollen, um sich der Zustellung zu entziehen. Auch deswegen geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Postbedienstete sich nicht an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin in I. durch Anläuten oder lautes Klopfen bemerkbar machte. In Bezug auf das Klopfen: Aufgrund der funktionierenden Klingel ist – entsprechend der Vorgangsweise der Postbediensteten – auch nicht von einem Anklopfen auszugehen. Es wird nicht als unglaubhaft eingestuft, dass die Zeugin mit ihrem Dienstfahrzeug in die Nähe der Wohnadresse gelangte (im Sinne eines Heranfahrens an der Straße). Daraus lässt sich aber noch kein Anläuten (bzw. alternativ ein Anklopfen) ableiten. Zunächst ist festzuhalten, dass die Zeugin ernsthaft an ihrer Befragung mitwirkte, weswegen es als glaubhaft einzustufen ist, dass die Zeugin ihren Grundsätzen gemäß (anläuten/klopfen oder klopfen/hupen) vorgeht. Sie sagte aber auch aus, dass sie sich nicht sicher sei, ob es bei der Adresse eine Klingel gebe. Sie habe aber geklopft, gehupt oder geläutet. Zum Thema des Vorhandenseins einer Klingel ist die Zeugin unsicher. Sie hat sich auch bezüglich der Frage geirrt, ob sie die Beschwerdeführerin schon einmal gesehen hat („Okay, ich kann mich halt jetzt nicht erinnern. Es ist halt schwierig, wenn man als Postler viele Kunden trifft.“) Daraus darf gefolgert werden, dass ihr nicht alle Umstände bzw. Gegebenheiten an der gegenständlichen Zustelladresse (einschließlich der Abwicklung ihres Zustellversuchs) präsent sind. In Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin ist die Feststellung zu treffen, dass ein Anläuten oder Anklopfen nicht erfolgte.

 

2.3.     Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist ein Schriftstück zu hinterlegen, wenn dieses an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die Tatsache, dass ein Schriftstück nicht zugestellt werden kann, setzt einen Versuch voraus, dass das Zustellorgan mit dem Adressaten den Versuch der Kontaktaufnahme unternimmt, wobei die Anforderungen an dessen Aufmerksamkeit nicht in unzulässiger Weise überspannt werden dürfen. Gerade bei Vorhandensein einer Klingel, die funktioniert, muss verlangt werden, dass von einer solchen vom Zustellorgan Gebrauch gemacht wird. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, weswegen die Voraussetzung für die Hinterlegung, nämlich, dass an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte, nicht vorlag. Bei Verwendung der Klingel hätte das Schriftstück (die Strafverfügung) zugestellt werden können. Daran ändert auch das Ergebnis der zeugenschaftlichen Befragung des Zustellorgans nichts, dass die Voraussetzungen für eine Zustellung zur Hinterlegung aus dessen Perspektive grundsätzlich vorlagen: Anhaltspunkte, die Grund zur Annahme für eine Abwesenheit von der Abgabestelle geben würden, kamen nicht hervor und die Vorgangsweise zur Vornahme der Zustellversuche war aus Sicht der Postbediensteten zweifellos geeignet. Die fehlende Eignung im konkreten Fall ist allerdings obigen Ausführungen zu entnehmen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist ein Schriftstück zu hinterlegen, wenn dieses an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die Tatsache, dass ein Schriftstück nicht zugestellt werden kann, setzt einen Versuch voraus, dass das Zustellorgan mit dem Adressaten den Versuch der Kontaktaufnahme unternimmt, wobei die Anforderungen an dessen Aufmerksamkeit nicht in unzulässiger Weise überspannt werden dürfen. Gerade bei Vorhandensein einer Klingel, die funktioniert, muss verlangt werden, dass von einer solchen vom Zustellorgan Gebrauch gemacht wird. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, weswegen die Voraussetzung für die Hinterlegung, nämlich, dass an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte, nicht vorlag. Bei Verwendung der Klingel hätte das Schriftstück (die Strafverfügung) zugestellt werden können. Daran ändert auch das Ergebnis der zeugenschaftlichen Befragung des Zustellorgans nichts, dass die Voraussetzungen für eine Zustellung zur Hinterlegung aus dessen Perspektive grundsätzlich vorlagen: Anhaltspunkte, die Grund zur Annahme für eine Abwesenheit von der Abgabestelle geben würden, kamen nicht hervor und die Vorgangsweise zur Vornahme der Zustellversuche war aus Sicht der Postbediensteten zweifellos geeignet. Die fehlende Eignung im konkreten Fall ist allerdings obigen Ausführungen zu entnehmen.

Ein vorschriftsmäßiger Zustellnachweis liefert als öffentliche Urkunde den vollen Beweis für den bezeugten Zustellvorgang (vgl. etwa VwGH 30.1.2014, 2012/03/0018). Jedoch ist gemäß § 47 AVG iVm § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig. Ein Gegenbeweis ist der Beweis, dass die Vermutungsbasis nicht vorliegt (Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht3 [2018] Rz 208). Vorliegend konnte der Gegenbeweis erbracht werden (siehe 2.2.). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Ein vorschriftsmäßiger Zustellnachweis liefert als öffentliche Urkunde den vollen Beweis für den bezeugten Zustellvorgang vergleiche etwa VwGH 30.1.2014, 2012/03/0018). Jedoch ist gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig. Ein Gegenbeweis ist der Beweis, dass die Vermutungsbasis nicht vorliegt (Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht3 [2018] Rz 208). Vorliegend konnte der Gegenbeweis erbracht werden (siehe 2.2.). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verwaltungsübertretung, Strafverfügung, Einspruch, Zurückweisungsbescheid, Zustellung, Hinterlegung, Voraussetzung, Zustellversuch, Zustellnachweis, Gegenbeweis, Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.060.4398.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten