TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/29 W216 2231807-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2024
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Entscheidungsdatum

29.08.2024

Norm

ArbVG §18
B-VG Art133 Abs4
  1. ArbVG § 18 heute
  2. ArbVG § 18 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W216 2231807-1/54E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft) vom XXXX , GZ: XXXX , betreffend Satzungserklärung von Teilen des Kollektivvertrages für XXXX nach § 18 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft) vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , betreffend Satzungserklärung von Teilen des Kollektivvertrages für römisch 40 nach Paragraph 18, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2024, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der XXXX (im Folgenden: XXXX oder beschwerdeführende Partei) stellte mit Schreiben vom 14.08.2019 beim Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft; im Folgenden: Bundeseinigungsamt) einen Antrag auf Erklärung von näher bezeichneten Teilen des Kollektivvertrages für XXXX zur Satzung nach § 18 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und brachte diesbezüglich unter Anführung entsprechender, näherer Angaben begründend vor, dass die in § 18 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) genannten Voraussetzungen für eine Satzungserklärung allesamt erfüllt seien. 1. Der römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 oder beschwerdeführende Partei) stellte mit Schreiben vom 14.08.2019 beim Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft; im Folgenden: Bundeseinigungsamt) einen Antrag auf Erklärung von näher bezeichneten Teilen des Kollektivvertrages für römisch 40 zur Satzung nach Paragraph 18, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und brachte diesbezüglich unter Anführung entsprechender, näherer Angaben begründend vor, dass die in Paragraph 18, Absatz 3, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) genannten Voraussetzungen für eine Satzungserklärung allesamt erfüllt seien.

2. Nachdem dieser Antrag den mitbeteiligten Parteien ( XXXX ) seitens des Bundeseinigungsamtes mit Schreiben vom 21.08.2019 zur Stellungnahme übermittelt wurde, teilten die XXXX sowie der XXXX mit, dass diese den Antrag unterstützen würden. Die XXXX erstattete eine Stellungnahme unter Vorlage eines privaten Rechtsgutachtens eines Universitätsprofessors der XXXX , und führte – in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Privatgutachten – aus, dass der Satzungsantrag aus näher genannten Gründen vollinhaltlich abgelehnt werde. Eine weitere inhaltsgleiche Stellungnahme wurde von der XXXX , mit Schreiben vom 24.09.2019 erstattet. 2. Nachdem dieser Antrag den mitbeteiligten Parteien ( römisch 40 ) seitens des Bundeseinigungsamtes mit Schreiben vom 21.08.2019 zur Stellungnahme übermittelt wurde, teilten die römisch 40 sowie der römisch 40 mit, dass diese den Antrag unterstützen würden. Die römisch 40 erstattete eine Stellungnahme unter Vorlage eines privaten Rechtsgutachtens eines Universitätsprofessors der römisch 40 , und führte – in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Privatgutachten – aus, dass der Satzungsantrag aus näher genannten Gründen vollinhaltlich abgelehnt werde. Eine weitere inhaltsgleiche Stellungnahme wurde von der römisch 40 , mit Schreiben vom 24.09.2019 erstattet.

2.1. Die Stellungnahme des XXXX vom 24.09.2019 sowie das unter einem vorgelegte Rechtsgutachten vom 05.09.2019 wurden seitens des Bundeseinigungsamtes den übrigen Parteien zur Stellungnahme übermittelt.2.1. Die Stellungnahme des römisch 40 vom 24.09.2019 sowie das unter einem vorgelegte Rechtsgutachten vom 05.09.2019 wurden seitens des Bundeseinigungsamtes den übrigen Parteien zur Stellungnahme übermittelt.

2.1.1. Mit Schreiben vom 13.11.2019 wies die XXXX im Wesentlichen auf die hohe Bedeutung der Abdeckung der Arbeitsverhältnisse durch Kollektivvertrag von 98 % in Österreich und auf das gesetzliche Ziel von möglichst flächendeckenden sozialpartnerschaftlichen Regelungen hin. Die " XXXX " mit Heimatbasis in Österreich hätten ohne Kollektivvertrag einen nicht vertretbaren Wettbewerbsvorteil. Dies beträfe selbstverständlich auch alle nachfolgenden, gleichgelagerten XXXX ( XXXX ). Der XXXX und andere XXXX Österreichs könnten sich zu weitgehend kollektivvertragsfreien, dh hinsichtlich der Arbeitsbedingungen unregulierten Zonen des (unsanktionierten) Lohn- und Sozialdumpings entwickeln; ein Umstand den der Gesetzgeber ja gerade vermeiden wolle. So sei eine gestaltende, Mindestbedingungen festlegende Sozialpartnerschaft das Ziel der österreichischen Gesetzgebung im Arbeitsrecht. 2.1.1. Mit Schreiben vom 13.11.2019 wies die römisch 40 im Wesentlichen auf die hohe Bedeutung der Abdeckung der Arbeitsverhältnisse durch Kollektivvertrag von 98 % in Österreich und auf das gesetzliche Ziel von möglichst flächendeckenden sozialpartnerschaftlichen Regelungen hin. Die " römisch 40 " mit Heimatbasis in Österreich hätten ohne Kollektivvertrag einen nicht vertretbaren Wettbewerbsvorteil. Dies beträfe selbstverständlich auch alle nachfolgenden, gleichgelagerten römisch 40 ( römisch 40 ). Der römisch 40 und andere römisch 40 Österreichs könnten sich zu weitgehend kollektivvertragsfreien, dh hinsichtlich der Arbeitsbedingungen unregulierten Zonen des (unsanktionierten) Lohn- und Sozialdumpings entwickeln; ein Umstand den der Gesetzgeber ja gerade vermeiden wolle. So sei eine gestaltende, Mindestbedingungen festlegende Sozialpartnerschaft das Ziel der österreichischen Gesetzgebung im Arbeitsrecht.

Die geforderte Vergleichbarkeit beziehe sich nur auf Art und Inhalt der Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Auch hinsichtlich Arbeitsstress, Ausbildungsstandard, Genauigkeit und Eigenverantwortung bestünden keine Unterschiede. Die XXXX ersuche daher nachdrücklich, dem gegenständlichen Satzungsantrag stattzugeben.Die geforderte Vergleichbarkeit beziehe sich nur auf Art und Inhalt der Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Auch hinsichtlich Arbeitsstress, Ausbildungsstandard, Genauigkeit und Eigenverantwortung bestünden keine Unterschiede. Die römisch 40 ersuche daher nachdrücklich, dem gegenständlichen Satzungsantrag stattzugeben.

2.1.2. Mit Stellungnahme vom 29.11.2019 führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass mit der Satzung des branchenbeherrschenden Kollektivvertrages die Herstellung fairer, wirtschaftlich sowie sozial verträglicher Entgelt- und Arbeitsbedingungen bezweckt werde. Die im Antrag angeführten " XXXX mit Heimatbasis in Österreich würden völlig zu Unrecht einen wirtschaftlichen und rechtlich nicht vertretbaren Wettbewerbsvorteil genießen, wenn für sie weder Kollektivvertrag noch Satzung zur Anwendung gelangen würden. All jene Unternehmen, die von der Satzung erfasst würden, seien im gleichen Marktsegment wie die XXXX tätig und stünden daher auch im direkten Wettbewerb zueinander. Das Geschäftsmodell der XXXX sei mit jenem von XXXX nicht nur vergleichbar, sondern über weite Strecken ident. Der einzige wesentliche Unterschied bestünde darin, dass sich XXXX die Lohnkosten ersparen und damit einen Wettbewerbsvorteil erlangen würden. Der Satzungsantrag der XXXX sehe nur einzelne Teile des XXXX Kollektivvertrages (Gehaltsordnung, XXXX Regelung) zur Satzung vor, sodass lediglich allgemeine Mindeststandards für die Branche festgelegt würden. Betriebsabläufe, Netzwerkplanung oder Ähnliches blieben damit unberührt und weiterhin vollständig im Entscheidungsspielraum des jeweiligen Unternehmens. Entgegen der Ansicht der XXXX sei das Tatbestandselement des § 18 Abs. 3 Z 3 ArbVG (Gleichartigkeit der von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse) erfüllt. 2.1.2. Mit Stellungnahme vom 29.11.2019 führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass mit der Satzung des branchenbeherrschenden Kollektivvertrages die Herstellung fairer, wirtschaftlich sowie sozial verträglicher Entgelt- und Arbeitsbedingungen bezweckt werde. Die im Antrag angeführten " römisch 40 mit Heimatbasis in Österreich würden völlig zu Unrecht einen wirtschaftlichen und rechtlich nicht vertretbaren Wettbewerbsvorteil genießen, wenn für sie weder Kollektivvertrag noch Satzung zur Anwendung gelangen würden. All jene Unternehmen, die von der Satzung erfasst würden, seien im gleichen Marktsegment wie die römisch 40 tätig und stünden daher auch im direkten Wettbewerb zueinander. Das Geschäftsmodell der römisch 40 sei mit jenem von römisch 40 nicht nur vergleichbar, sondern über weite Strecken ident. Der einzige wesentliche Unterschied bestünde darin, dass sich römisch 40 die Lohnkosten ersparen und damit einen Wettbewerbsvorteil erlangen würden. Der Satzungsantrag der römisch 40 sehe nur einzelne Teile des römisch 40 Kollektivvertrages (Gehaltsordnung, römisch 40 Regelung) zur Satzung vor, sodass lediglich allgemeine Mindeststandards für die Branche festgelegt würden. Betriebsabläufe, Netzwerkplanung oder Ähnliches blieben damit unberührt und weiterhin vollständig im Entscheidungsspielraum des jeweiligen Unternehmens. Entgegen der Ansicht der römisch 40 sei das Tatbestandselement des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, ArbVG (Gleichartigkeit der von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse) erfüllt.

3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2020, in der der Privatgutachter als Vertreter des verfahrensbeteiligten Fachverbandes XXXX auftrat, erließ das Bundeseinigungsamt den angefochtenen Bescheid vom XXXX , mit dem der gegenständliche Antrag abgewiesen wurde. Das Bundeseinigungsamt gelangte darin zur Auffassung, dass die Erklärung eines "unechten Firmenkollektivvertrages" – wie dem XXXX – zur Satzung generell nicht zulässig sei. Demnach müsse das Vorliegen der strittigen Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 ArbVG – im vorliegenden Fall die Vergleichbarkeit der Arbeitsverhältnisse – nicht mehr überprüft werden. 3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2020, in der der Privatgutachter als Vertreter des verfahrensbeteiligten Fachverbandes römisch 40 auftrat, erließ das Bundeseinigungsamt den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , mit dem der gegenständliche Antrag abgewiesen wurde. Das Bundeseinigungsamt gelangte darin zur Auffassung, dass die Erklärung eines "unechten Firmenkollektivvertrages" – wie dem römisch 40 – zur Satzung generell nicht zulässig sei. Demnach müsse das Vorliegen der strittigen Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, ArbVG – im vorliegenden Fall die Vergleichbarkeit der Arbeitsverhältnisse – nicht mehr überprüft werden.

4. Mit Erkenntnis vom XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den abweisenden Bescheid des Bundeseinigungsamtes vom 19.02.2020 erhobene Beschwerde des XXXX ab und begründete dies im Wesentlichen mit der Rechtsansicht, dass auf "unechte Firmenkollektivverträge" § 18 Abs. 6 ArbVG analog anzuwenden sei, sodass diese nicht zur Satzung erklärt werden könnten (dürften) und deshalb im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen, die gemäß § 18 Abs. 3 ArbVG vorliegen müssten, damit ein Kollektivvertrag zur Satzung erklärt werden darf, nicht geprüft werden müssten. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im vorliegenden Fall die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. So fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der Satzung "unechter Firmenkollektivverträge" unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 18 Abs. 6 ArbVG (bzw. deren Analogie).4. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den abweisenden Bescheid des Bundeseinigungsamtes vom 19.02.2020 erhobene Beschwerde des römisch 40 ab und begründete dies im Wesentlichen mit der Rechtsansicht, dass auf "unechte Firmenkollektivverträge" Paragraph 18, Absatz 6, ArbVG analog anzuwenden sei, sodass diese nicht zur Satzung erklärt werden könnten (dürften) und deshalb im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen, die gemäß Paragraph 18, Absatz 3, ArbVG vorliegen müssten, damit ein Kollektivvertrag zur Satzung erklärt werden darf, nicht geprüft werden müssten. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im vorliegenden Fall die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. So fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der Satzung "unechter Firmenkollektivverträge" unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 6, ArbVG (bzw. deren Analogie).

5. Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die ordentliche Revision des XXXX vom 12.07.2022. Die XXXX erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie sich im Wesentlichen den Ausführungen in der Revision anschloss und beantragte, der Revision stattzugeben. Die XXXX erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.5. Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die ordentliche Revision des römisch 40 vom 12.07.2022. Die römisch 40 erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie sich im Wesentlichen den Ausführungen in der Revision anschloss und beantragte, der Revision stattzugeben. Die römisch 40 erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

6. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darin die Ansicht, dass eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 6 ArbVG auf alle "unechten Firmenkollektivverträge" zu unterbleiben habe. 6. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darin die Ansicht, dass eine analoge Anwendung des Paragraph 18, Absatz 6, ArbVG auf alle "unechten Firmenkollektivverträge" zu unterbleiben habe.

Das Bundesverwaltungsgericht werde im fortgesetzten Verfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den Parteien Gelegenheit zu geben haben, ausgehend von der im vorliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vertretenen Rechtsansicht weiteres Tatsachen- und Rechtsvorbringen zu erstatten. Es werden Feststellungen zu treffen sein, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob die antragsgemäß zu satzenden Teile des XXXX nach den Bestimmungen des ArbVG, insbesondere dessen § 18 Abs. 3 – und unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher, unionsrechtlicher, einfachgesetzlicher und sonstiger Normen – gesatzt werden dürfen; wobei sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch mit widersprüchlichem Parteivorbringen auseinanderzusetzen haben werde. Das Bundesverwaltungsgericht werde im fortgesetzten Verfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den Parteien Gelegenheit zu geben haben, ausgehend von der im vorliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vertretenen Rechtsansicht weiteres Tatsachen- und Rechtsvorbringen zu erstatten. Es werden Feststellungen zu treffen sein, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob die antragsgemäß zu satzenden Teile des römisch 40 nach den Bestimmungen des ArbVG, insbesondere dessen Paragraph 18, Absatz 3, – und unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher, unionsrechtlicher, einfachgesetzlicher und sonstiger Normen – gesatzt werden dürfen; wobei sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch mit widersprüchlichem Parteivorbringen auseinanderzusetzen haben werde.

7.1. Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 22.06.2023 wurden der XXXX als die beschwerdeführende Partei sowie auch XXXX (vormals vertreten durch XXXX ; mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11.01.2024 samt darin enthaltener Vollmachtsbekanntgabe vertreten durch XXXX ) und die XXXX (vertreten durch Rechtsanwalt XXXX ), beide als mitbeteiligte Parteien, zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Erklärung zur Satzung ersucht, im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme folgende konkrete, näher dargelegte Fragen zu beantworten:7.1. Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 22.06.2023 wurden der römisch 40 als die beschwerdeführende Partei sowie auch römisch 40 (vormals vertreten durch römisch 40 ; mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11.01.2024 samt darin enthaltener Vollmachtsbekanntgabe vertreten durch römisch 40 ) und die römisch 40 (vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 ), beide als mitbeteiligte Parteien, zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Erklärung zur Satzung ersucht, im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme folgende konkrete, näher dargelegte Fragen zu beantworten:

XXXX . römisch 40 .

7.1.1. Das erkennende Gericht gewährte über Ersuchen Fristverlängerungen.

7.2. In ihrer Stellungnahme vom 29.09.2023 gab die beschwerdeführende Partei – nach Beantwortung des vom Bundesverwaltungsgericht ausgearbeiteten Fragenkatalogs – zusammengefasst an, dass alle in § 18 Abs. 3 ArbVG taxativ aufgezählten und kumulativ erforderlichen materiellen Voraussetzungen für die Satzungsfähigkeit eines Kollektivvertrages vorliegen würden. Im Hinblick auf die geforderte Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse berief sich die beschwerdeführende Partei insbesondere auf die Einhaltung internationaler Vorschriften, wonach die Tätigkeit des XXXX höchst standardisiert und einheitlich abzulaufen habe. XXXX Unterschiede, welche sich mangels strikt regulatorischer Standardisierungen ergeben könnten, seien gänzlich irrelevant, zumal die Arbeitsverhältnisse nur "im Wesentlichen" gleichartig sein müssten. Es seien keine "übertriebenen Anforderungen an die Gleichartigkeit" zu stellen.7.2. In ihrer Stellungnahme vom 29.09.2023 gab die beschwerdeführende Partei – nach Beantwortung des vom Bundesverwaltungsgericht ausgearbeiteten Fragenkatalogs – zusammengefasst an, dass alle in Paragraph 18, Absatz 3, ArbVG taxativ aufgezählten und kumulativ erforderlichen materiellen Voraussetzungen für die Satzungsfähigkeit eines Kollektivvertrages vorliegen würden. Im Hinblick auf die geforderte Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse berief sich die beschwerdeführende Partei insbesondere auf die Einhaltung internationaler Vorschriften, wonach die Tätigkeit des römisch 40 höchst standardisiert und einheitlich abzulaufen habe. römisch 40 Unterschiede, welche sich mangels strikt regulatorischer Standardisierungen ergeben könnten, seien gänzlich irrelevant, zumal die Arbeitsverhältnisse nur "im Wesentlichen" gleichartig sein müssten. Es seien keine "übertriebenen Anforderungen an die Gleichartigkeit" zu stellen.

7.3. Die XXXX , gab in ihrer Stellungnahme vom 29.09.2023 wiederum an, dass eine Satzung XXXX nicht in Frage komme, zumal zwischen den einzelnen XXXX , aber insbesondere zwischen der XXXX und den übrigen XXXX erhebliche Unterschiede bestünden, sei es beispielsweise im Hinblick auf das XXXX , die Größe der XXXX , die Arbeitsabläufe, die Arbeitsbedingungen, die Anzahl der XXXX (aufgeschlüsselt in XXXX ), die Auswirkungen wirtschaftlicher Bedingungen auf Arbeitsbedingungen und -abläufe, die Entlohnung, die wirtschaftlichen Voraussetzungen der XXXX oder die Geschäftsmodelle und Strukturen. Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an Unterlagen beigefügt. 7.3. Die römisch 40 , gab in ihrer Stellungnahme vom 29.09.2023 wiederum an, dass eine Satzung römisch 40 nicht in Frage komme, zumal zwischen den einzelnen römisch 40 , aber insbesondere zwischen der römisch 40 und den übrigen römisch 40 erhebliche Unterschiede bestünden, sei es beispielsweise im Hinblick auf das römisch 40 , die Größe der römisch 40 , die Arbeitsabläufe, die Arbeitsbedingungen, die Anzahl der römisch 40 (aufgeschlüsselt in römisch 40 ), die Auswirkungen wirtschaftlicher Bedingungen auf Arbeitsbedingungen und -abläufe, die Entlohnung, die wirtschaftlichen Voraussetzungen der römisch 40 oder die Geschäftsmodelle und Strukturen. Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an Unterlagen beigefügt.

7.4. Die beiden Stellungnahmen vom 29.09.2023 wurden jeweils den anderen Verfahrensparteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2023 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Das erkennende Gericht gewährte über Ersuchen Fristverlängerungen.

7.4.1. Das Bundeseinigungsamt antwortete mit Schreiben vom 16.11.2023 und gab an, keine inhaltliche Stellungnahme abgeben zu können, da in seinem Verfahren nur die Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 3 ArbVG in Frage gestellt worden sei, wozu das Bundeseinigungsamt jedoch keine Prüfung vorgenommen habe. Es sei nämlich – der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend zu Unrecht – davon ausgegangen, dass "unechte Firmenkollektivverträge" generell nicht zur Satzung erklärt werden könnten. 7.4.1. Das Bundeseinigungsamt antwortete mit Schreiben vom 16.11.2023 und gab an, keine inhaltliche Stellungnahme abgeben zu können, da in seinem Verfahren nur die Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, ArbVG in Frage gestellt worden sei, wozu das Bundeseinigungsamt jedoch keine Prüfung vorgenommen habe. Es sei nämlich – der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend zu Unrecht – davon ausgegangen, dass "unechte Firmenkollektivverträge" generell nicht zur Satzung erklärt werden könnten.

7.4.2. Die XXXX , blieb in ihrer Stellungnahme vom 07.12.2023 – unter Bedachtnahme auf den vom Bundesverwaltungsgericht ausgearbeiteten Fragenkatalog – im Wesentlichen bei dem Ergebnis, dass eine Satzungserklärung von Teilen XXXX unzulässig sei. Der Stellungnahme wurde erneut ein Konvolut an Unterlagen beigefügt. 7.4.2. Die römisch 40 , blieb in ihrer Stellungnahme vom 07.12.2023 – unter Bedachtnahme auf den vom Bundesverwaltungsgericht ausgearbeiteten Fragenkatalog – im Wesentlichen bei dem Ergebnis, dass eine Satzungserklärung von Teilen römisch 40 unzulässig sei. Der Stellungnahme wurde erneut ein Konvolut an Unterlagen beigefügt.

7.4.3. Die beschwerdeführende Partei entgegnete in ihrer Stellungnahme vom 15.03.2024, dass der Großteil der Ausführungen und Feststellungen der XXXX zu Unterschieden der Geschäftsmodelle, Geschäftskonzepte, Kundenstrukturen, Provisionsmodelle bei XXXX etc. für das gegenständlichen Verfahren irrelevant sei, da sich die aufgezeigten Unterschiede gerade nicht auf Art und Inhalt der Arbeitsverhältnisse beziehen würden, und demnach bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen der wesentlichen Gleichartigkeit im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 3 ArbVG gegeben seien, nicht beachtlich seien. Die in Rede stehenden Tätigkeiten der betroffenen Personen seien im Wesentlichen gleichartig, was u.a. nicht zuletzt darauf zurückzuführen sei, dass die Berufsausübungserfordernisse und die Ausbildungen der ebendort tätigen Personen durch internationale oder nationale öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgegeben seien und von allen XXXX gleichermaßen eingehalten werden müssten. Zusammengefasst seien sämtliche betroffene Arbeitnehmer im XXXX – demnach von in der gleichen Branche tätigen Unternehmen – tätig; dies auf den identen Betriebsmitteln ( XXXX ) und mit dem identen Zweck des XXXX . Zudem seien ihre Tätigkeits- und Berufsbilder, unabhängig bei welchem XXXX sie tätig seien, im Wesentlichen gleichartig. 7.4.3. Die beschwerdeführende Partei entgegnete in ihrer Stellungnahme vom 15.03.2024, dass der Großteil der Ausführungen und Feststellungen der römisch 40 zu Unterschieden der Geschäftsmodelle, Geschäftskonzepte, Kundenstrukturen, Provisionsmodelle bei römisch 40 etc. für das gegenständlichen Verfahren irrelevant sei, da sich die aufgezeigten Unterschiede gerade nicht auf Art und Inhalt der Arbeitsverhältnisse beziehen würden, und demnach bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen der wesentlichen Gleichartigkeit im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, ArbVG gegeben seien, nicht beachtlich seien. Die in Rede stehenden Tätigkeiten der betroffenen Personen seien im Wesentlichen gleichartig, was u.a. nicht zuletzt darauf zurückzuführen sei, dass die Berufsausübungserfordernisse und die Ausbildungen der ebendort tätigen Personen durch internationale oder nationale öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgegeben seien und von allen römisch 40 gleichermaßen eingehalten werden müssten. Zusammengefasst seien sämtliche betroffene Arbeitnehmer im römisch 40 – demnach von in der gleichen Branche tätigen Unternehmen – tätig; dies auf den identen Betriebsmitteln ( römisch 40 ) und mit dem identen Zweck des römisch 40 . Zudem seien ihre Tätigkeits- und Berufsbilder, unabhängig bei welchem römisch 40 sie tätig seien, im Wesentlichen gleichartig.

8. Am 22.03.2024 führte das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die beschwerdeführende Partei, vertreten durch XXXX , samt deren beiden Rechtsvertretern ( XXXX andererseits) und die XXXX vertreten durch XXXX , als mitbeteiligte Partei samt Rechtsvertreter (Rechtsanwalt XXXX ) teilnahmen. Die XXXX als weitere mitbeteiligte Partei und deren Rechtsvertreter (Rechtsanwalt XXXX ) sowie die belangte Behörde bzw. deren Vertreter sind unentschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden auch zwei Zeugen einvernommen; einerseits XXXX . und andererseits XXXX . 8. Am 22.03.2024 führte das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die beschwerdeführende Partei, vertreten durch römisch 40 , samt deren beiden Rechtsvertretern ( römisch 40 andererseits) und die römisch 40 vertreten durch römisch 40 , als mitbeteiligte Partei samt Rechtsvertreter (Rechtsanwalt römisch 40 ) teilnahmen. Die römisch 40 als weitere mitbeteiligte Partei und deren Rechtsvertreter (Rechtsanwalt römisch 40 ) sowie die belangte Behörde bzw. deren Vertreter sind unentschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden auch zwei Zeugen einvernommen; einerseits römisch 40 . und andererseits römisch 40 .

Ein weiterer vom Bundesverwaltungsgericht geladener Zeuge war erkrankt. Zwei weitere geladene Zeugen sind entschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde eine weitere schriftliche Stellungnahme der XXXX vom 22.03.2024 zur unter Punkt 7.4.3. getätigten schriftlichen Äußerung der beschwerdeführenden Partei eingebracht. Diese zeigt zusammengefasst erneut die Gründe für eine Abweisung des Satzungsantrages auf. Zum einen wurde das Kriterium der überwiegenden Bedeutung im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 2 ArbVG verneint, da es sich beim XXXX angesichts der Pluralität an XXXX und Arbeitgebern bloß um den maßgeschneiderten Firmenkollektivvertrag einer XXXX handeln würde und die Bestimmungen der übrigen Kollektivverträge – soweit vorhanden – von jenen des zu satzenden Kollektivvertrages bzw. seiner antragsgemäßen Teile stark verschieden seien. Das Kriterium der überwiegenden Bedeutung habe sich zudem nicht bloß auf die Anzahl der von einem Kollektivvertrag erfassten Arbeitsverhältnisse zu beziehen, sondern auch die Arbeitgeber und deren Eigenheiten zu beachten. Zum anderen wurde das Vorliegen der Voraussetzung des § 18 Abs. 3 Z 3 ArbVG in Frage gestellt. Dass letztlich keine Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbedingungen bestehe, zeige sich nach Ansicht der XXXX in jenen Faktoren, die auf das Arbeitsverhältnis unmittelbar einwirken würden, wie XXXX . Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde eine weitere schriftliche Stellungnahme der römisch 40 vom 22.03.2024 zur unter Punkt 7.4.3. getätigten schriftlichen Äußerung der beschwerdeführenden Partei eingebracht. Diese zeigt zusammengefasst erneut die Gründe für eine Abweisung des Satzungsantrages auf. Zum einen wurde das Kriterium der überwiegenden Bedeutung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG verneint, da es sich beim römisch 40 angesichts der Pluralität an römisch 40 und Arbeitgebern bloß um den maßgeschneiderten Firmenkollektivvertrag einer römisch 40 handeln würde und die Bestimmungen der übrigen Kollektivverträge – soweit vorhanden – von jenen des zu satzenden Kollektivvertrages bzw. seiner antragsgemäßen Teile stark verschieden seien. Das Kriterium der überwiegenden Bedeutung habe sich zudem nicht bloß auf die Anzahl der von einem Kollektivvertrag erfassten Arbeitsverhältnisse zu beziehen, sondern auch die Arbeitgeber und deren Eigenheiten zu beachten. Zum anderen wurde das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, ArbVG in Frage gestellt. Dass letztlich keine Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbedingungen bestehe, zeige sich nach Ansicht der römisch 40 in jenen Faktoren, die auf das Arbeitsverhältnis unmittelbar einwirken würden, wie römisch 40 .

9. Mit Eingabe vom 27.08.2024 – beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.08.2024 – legte die beschwerdeführende Partei eine erneute Stellungnahme vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Im vorliegenden Fall wird ein Vergleich zwischen

einerseits dem " XXXX " bzw. " XXXX "einerseits dem " römisch 40 " bzw. " römisch 40 "

? XXXX ? römisch 40

andererseits den " XXXX "andererseits den " römisch 40 "

XXXX römisch 40

angestellt.

Sofern sich Feststellungen und Ausführungen in weiterer Folge auf "die anderen XXXX " (im Vergleich zur XXXX ) beziehen, sind damit demnach die XXXX gemeint. Sofern sich Feststellungen und Ausführungen in weiterer Folge auf "die anderen römisch 40 " (im Vergleich zur römisch 40 ) beziehen, sind damit demnach die römisch 40 gemeint.

1. Feststellungen:

1.1. Mit Antrag vom 14.08.2019 wurde begehrt, die Bestimmungen Punkt 11 ( XXXX ), 17 ( XXXX ), 21.1, 21.4, 21.5, 21.6 ( XXXX ), 41 ( XXXX ), 42 ( XXXX ), 43 ( XXXX ), 44 ( XXXX ), 55 ( XXXX ) und 56 ( XXXX ), 57 ( XXXX ) und 62.2 ( XXXX ) des XXXX zur Satzung zu erklären. 1.1. Mit Antrag vom 14.08.2019 wurde begehrt, die Bestimmungen Punkt 11 ( römisch 40 ), 17 ( römisch 40 ), 21.1, 21.4, 21.5, 21.6 ( römisch 40 ), 41 ( römisch 40 ), 42 ( römisch 40 ), 43 ( römisch 40 ), 44 ( römisch 40 ), 55 ( römisch 40 ) und 56 ( römisch 40 ), 57 ( römisch 40 ) und 62.2 ( römisch 40 ) des römisch 40 zur Satzung zu erklären.

Der XXXX gilt für das im Bundesgebiet der Republik Österreich beschäftigte XXXX sowie sämtlicher Unternehmen des Konzerns der XXXX , also jener XXXX , an welchen die XXXX mehrheitliche Anteile hält, sowie für das XXXX , die unter einer XXXX abgeleiteten Namen versehen sind, ausgenommen, wenn die Verwendung der XXXX ausschließlich als XXXX erfolgt. Der römisch 40 gilt für das im Bundesgebiet der Republik Österreich beschäftigte römisch 40 sowie sämtlicher Unternehmen des Konzerns der römisch 40 , also jener römisch 40 , an welchen die römisch 40 mehrheitliche Anteile hält, sowie für das römisch 40 , die unter einer römisch 40 abgeleiteten Namen versehen sind, ausgenommen, wenn die Verwendung der römisch 40 ausschließlich als römisch 40 erfolgt.

Von der Satzungserklärung des Kollektivvertrages betroffen ist das XXXX folgender XXXX , welche zum Zeitpunkt der vom erkennenden Gericht gesetzten Ermittlungsschritte folgende Anzahl an Arbeitnehmern ( XXXX ) beschäftig(t)en: Von der Satzungserklärung des Kollektivvertrages betroffen ist das römisch 40 folgender römisch 40 , welche zum Zeitpunkt der vom erkennenden Gericht gesetzten Ermittlungsschritte folgende Anzahl an Arbeitnehmern ( römisch 40 ) beschäftig(t)en:

XXXX XXXX römisch 40 römisch 40

Es existiert der XXXX -Kollektivvertrag (für die XXXX ; nicht zu verwechseln mit XXXX sowie der XXXX -Kollektivvertrag (für die XXXX ; nicht zu verwechseln XXXX .).Es existiert der römisch 40 -Kollektivvertrag (für die römisch 40 ; nicht zu verwechseln mit römisch 40 sowie der römisch 40 -Kollektivvertrag (für die römisch 40 ; nicht zu verwechseln römisch 40 .).

Im Vergleich dazu beschäftigte die XXXX zum Zeitpunkt der vom erkennenden Gericht gesetzten Ermittlungsschritte XXXX in einer Bandbreite von ca. XXXX Arbeitnehmer.Im Vergleich dazu beschäftigte die römisch 40 zum Zeitpunkt der vom erkennenden Gericht gesetzten Ermittlungsschritte römisch 40 in einer Bandbreite von ca. römisch 40 Arbeitnehmer.

1.2. Das XXXX (sowohl im XXXX als auch in der XXXX ) ist primär für die Gewährleistung der sicheren XXXX verantwortlich. Darüber hinaus ist es für das Wohlbefinden der XXXX zuständig. 1.2. Das römisch 40 (sowohl im römisch 40 als auch in der römisch 40 ) ist primär für die Gewährleistung der sicheren römisch 40 verantwortlich. Darüber hinaus ist es für das Wohlbefinden der römisch 40 zuständig.

Die Arbeitsabläufe beim XXXX müssen den Vorgaben der XXXX welche für die Gewährleistung der Sicherheit und des Umweltschutzes in der XXXX in Europa zuständig ist, entsprechen. Die Art und Weise der ordnungsgemäßen Umsetzung der XXXX obliegt aber der jeweiligen XXXX .Die Arbeitsabläufe beim römisch 40 müssen den Vorgaben der römisch 40 welche für die Gewährleistung der Sicherheit und des Umweltschutzes in der römisch 40 in Europa zuständig ist, entsprechen. Die Art und Weise der ordnungsgemäßen Umsetzung der römisch 40 obliegt aber der jeweiligen römisch 40 .

1.3. Hinsichtlich der konkret auszuübenden Tätigkeiten des XXXX bestehen Unterschiede zwischen den einzelnen XXXX .1.3. Hinsichtlich der konkret auszuübenden Tätigkeiten des römisch 40 bestehen Unterschiede zwischen den einzelnen römisch 40 .

1.3.1. Einstiegskriterien und Arbeitsbedingungen vor Ort:

XXXX benötigen einen mittleren oder höheren Schulabschluss bzw. eine abgeschlossene Berufsausbildung und müssen sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse aufweisen. römisch 40 benötigen einen mittleren oder höheren Schulabschluss bzw. eine abgeschlossene Berufsausbildung und müssen sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse aufweisen.

XXXX müssen zumindest über Matura, Berufsreifeprüfung bzw. Abitur oder eine fachgebende Hochschulreife verfügen, wobei eine Studienberechtigungsprüfung allein nicht ausreicht. römisch 40 müssen zumindest über Matura, Berufsreifeprüfung bzw. Abitur oder eine fachgebende Hochschulreife verfügen, wobei eine Studienberechtigungsprüfung allein nicht ausreicht.

XXXX haben Englisch als Unternehmenssprache und müssen keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache aufweisen. Die Anforderungen an das XXXX sind geringer. römisch 40 haben Englisch als Unternehmenssprache und müssen keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache aufweisen. Die Anforderungen an das römisch 40 sind geringer.

Dem XXXX werden vor Ort Umkleidemöglichkeiten, Sozial- und Ruheräume zur Verfügung gestellt. Bei anderen XXXX sind diese oftmals XXXX ausgelagert. Dem römisch 40 werden vor Ort Umkleidemöglichkeiten, Sozial- und Ruheräume zur Verfügung gestellt. Bei anderen römisch 40 sind diese oftmals römisch 40 ausgelagert.

1.3.2. Einteilung des XXXX : 1.3.2. Einteilung des römisch 40 :

Das XXXX besteht aus einem XXXX . Nur die XXXX beschäftigt XXXX gegliedert sind und die Spezialausbildungen und das eigens bei der XXXX eingerichtete Karrieremodell durchlaufen haben. Bei XXXX handelt es sich um XXXX . Die XXXX beschäftigt auch " XXXX ", die auf XXXX den verantwortlichen XXXX temporär vertreten können. Das römisch 40 besteht aus einem römisch 40 . Nur die römisch 40 beschäftigt römisch 40 gegliedert sind und die Spezialausbildungen und das eigens bei der römisch 40 eingerichtete Karrieremodell durchlaufen haben. Bei römisch 40 handelt es sich um römisch 40 . Die römisch 40 beschäftigt auch " römisch 40 ", die auf römisch 40 den verantwortlichen römisch 40 temporär vertreten können.

1.3.3. Arbeitsabläufe, XXXX , Geschäftsmodelle, Strukturen: 1.3.3. Arbeitsabläufe, römisch 40 , Geschäftsmodelle, Strukturen:

Die XXXX operiert mit einem sogenannten " XXXX ", sodass das XXXX durch abgestimmte XXXX – unter Bereitstellung eines XXXX , einschließlich XXXX – an zentralen XXXX vereint wird. Durch das darauf zugeschnittene Angebot von XXXX und Kapazitäten ergibt sich ein XXXX , das XXXX umfasst. Andere XXXX bieten nur " XXXX " und demnach (kürzere) XXXX auf einem selektiven XXXX an. Dieses umfasst nur XXXX . XXXX . Während die XXXX über verschiedene XXXX . Die römisch 40 operiert mit einem sogenannten " römisch 40 ", sodass das römisch 40 durch abgestimmte römisch 40 – unter Bereitstellung eines römisch 40 , einschließlich römisch 40 – an zentralen römisch 40 vereint wird. Durch das darauf zugeschnittene Angebot von römisch 40 und Kapazitäten ergibt sich ein römisch 40 , das römisch 40 umfasst. Andere römisch 40 bieten nur " römisch 40 " und demnach (kürzere) römisch 40 auf einem selektiven römisch 40 an. Dieses umfasst nur römisch 40 . römisch 40 . Während die römisch 40 über verschiedene römisch 40 .

Die XXXX bieten unterschiedliche XXXX und Servicekonzepte an. Die XXXX bietet gegenüber anderen XXXX einen XXXX angepasst wird und je nachdem auch eine andere Interaktion zwischen XXXX erfordert. Die XXXX bietet neben einem Verkaufsservice auch einen " XXXX ". Innerhalb des eigenen Services wird eine Differenzierung je nach XXXX vorgenommen. Die XXXX erfordert einen erheblichen Serviceumfang. Während die XXXX eine stärkere Differenzierung der Kundengruppen vornimmt, ist bei den anderen XXXX eine einheitlichere XXXX und ein viel geringeres Servicekonzept wahrnehmbar. Die römisch 40 bieten unterschiedliche römisch 40 und Servicekonzepte an. Die römisch 40 bietet gegenüber anderen römisch 40 einen römisch 40 angepasst wird und je nachdem auch eine andere Interaktion zwischen römisch 40 erfordert. Die römisch 40 bietet neben einem Verkaufsservice auch einen " römisch 40 ". Innerhalb des eigenen Services wird eine Differenzierung je nach römisch 40 vorgenommen. Die römisch 40 erfordert einen erheblichen Serviceumfang. Während die römisch 40 eine stärkere Differenzierung der Kundengruppen vornimmt, ist bei den anderen römisch 40 eine einheitlichere römisch 40 und ein viel geringeres Servicekonzept wahrnehmbar.

Die XXXX unterliegt nicht so hohen saisonalen Schwankungen wie andere XXXX , die einen Hochbetrieb im Sommer und einen deutlich reduzierten Betrieb im Winter aufweisen. Sie fokussiert sich nicht nur vorwiegend auf XXXX -, sondern auch auf XXXX . In der Regel sind XXXX niedriger als für – oftmals mit speziellen Dienstleistungen und Annehmlichkeiten verbundene – XXXX . Sowohl die unterschiedliche Arbeitsauslastung je nach Sommer/Winter als auch das unterschiedliche XXXX ) haben wiederum Einfluss auf die Lohnstruktur des XXXX . Die römisch 40 unterliegt nicht so hohen saisonalen Schwankungen wie andere römisch 40 , die einen Hochbetrieb im Sommer und einen deutlich reduzierten Betrieb im Winter aufweisen. Sie fokussiert sich nicht nur vorwiegend auf römisch 40 -, sondern auch auf römisch 40 . In der Regel sind römisch 40 niedriger als für – oftmals mit speziellen Dienstleistungen und Annehmlichkeiten verbundene – römisch 40 . Sowohl die unterschiedliche Arbeitsauslastung je nach Sommer/Winter als auch das unterschiedliche römisch 40 ) haben wiederum Einfluss auf die Lohnstruktur des römisch 40 .

Die XXXX bietet insgesamt ein höheres Grundgehalt und einen niedrigeren variablen Gehaltsanteil. Der Dienstplan des XXXX ist – aufgrund der Kontinuität der XXXX – stabiler, damit aber auch unflexibler. Bedingt durch die saisonalen Schwankungen müssen die anderen XXXX ihr XXXX saisonabhängig entlohnen, sodass ihre variablen Entgelte höher und ihre Dienstpläne flexibler sind. Die römisch 40 bietet insgesamt ein höheres Grundgehalt und einen niedrigeren variablen Gehaltsanteil. Der Dienstplan des römisch 40 ist – aufgrund der Kontinuität der römisch 40 – stabiler, damit aber auch unflexibler. Bedingt durch die saisonalen Schwankungen müssen die anderen römisch 40 ihr römisch 40 saisonabhängig entlohnen, sodass ihre variablen Entgelte höher und ihre Dienstpläne flexibler sind.

Je nach Geschäftsmodell der XXXX wird dem XXXX mehr oder weniger Erholungsbedarf zugestanden und sind andere Arbeitszeiten erforderlich; dies vor allem im Hinblick auf den XXXX an sich ( XXXX ) und die damit verbundene Rückkehr zur " XXXX " oder Erforderlichkeit eines mehrtägigen Einsatzes auf XXXX . Mitarbeiter der XXXX haben im Vergleich zu anderen XXXX tendenziell weniger freie Tage im Jahr. Je nach Geschäftsmodell der römisch 40 wird dem römisch 40 mehr oder weniger Erholungsbedarf zugestanden und sind andere Arbeitszeiten erforderlich; dies vor allem im Hinblick auf den römisch 40 an sich ( römisch 40 ) und die damit verbundene Rückkehr zur " römisch 40 " oder Erforderlichkeit eines mehrtägigen Einsatzes auf römisch 40 . Mitarbeiter der römisch 40 haben im Vergleich zu anderen römisch 40 tendenziell weniger freie Tage im Jahr.

Die XXXX befördert im Gegensatz zu den anderen XXXX auch XXXX . Die römisch 40 befördert im Gegensatz zu den anderen römisch 40 auch römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundeseinigungsamt in seinem Schreiben vom 16.11.2023 auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtet hat.

Die Feststellungen ergeben sich demnach aus einer Zusammenschau der Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei vom 29.09.2023, vom 15.03.2024 und vom 27.08.2024 sowie der XXXX als mitbeteiligten Partei vom 29.09.2023, vom 07.12.2023 und vom 22.03.2024 mit den Angaben der beschwerdeführenden und der mitbeteiligten Partei bzw. deren Rechtsvertretern und den beiden befragten Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 22.03.2024. Bei den Zeugen handelt es sich zum einen um XXXX . Dieser ist Vorgesetzter XXXX . und als solcher für die Einhaltung aller regulatorischen Vorschriften zuständig. Zum anderen handelt es sich um XXXX . Dieser ist wiederum für die disziplinäre und fachliche Führung aller XXXX zuständig. Eigenen Angaben zufolge hat er mit XXXX unterstellten XXXX ein Team von ca. XXXX Mitarbeitern zu managen. Die Feststellungen ergeben sich demnach aus einer Zusammenschau der Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei vom 29.09.2023, vom 15.03.2024 und vom 27.08.2024 sowie der römisch 40 als mitbeteiligten Partei vom 29.09.2023, vom 07.12.2023 und vom 22.03.2024 mit den Angaben der beschwerdeführenden und der mitbeteiligten Partei bzw. deren Rechtsvertretern und den beiden befragten Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 22.03.2024. Bei den Zeugen handelt es sich zum einen um römisch 40 . Dieser ist Vorgesetzter römisch 40 . und als solcher für die Einhaltung aller regulatorischen Vorschriften zuständig. Zum anderen handelt es sich um römisch 40 . Dieser ist wiederum für die disziplinäre und fachliche Führung aller römisch 40 zuständig. Eigenen Angaben zufolge hat er mit römisch 40 unterstellten römisch 40 ein Team von ca. römisch 40 Mitarbeitern zu managen.

Festgehalten wird an dieser Stelle, dass die erkennende Richterin von der Vernehmung weiterer Zeugen Abstand genommen hat. Dies deshalb, weil bereits die beiden angehörten Zeugen hinreichende Auskünfte zu den vorliegenden Fragen geben konnten und keinerlei Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bestand.

Das erkennende Gericht hat zudem Einsicht in den dem Antrag vom 14.08.2019 zugrundeliegenden Kollektivvertrag XXXX , gültig ab XXXX genommen. Das erkennende Gericht hat zudem Einsicht in den dem Antrag vom 14.08.2019 zugrundeliegenden Kollektivvertrag römisch 40 , gültig ab römisch 40 genommen.

In weiterer Folge werden Angaben und Aussagen aller in der mündlichen Verhandlung anwesenden Personen einfachheitshalber als jene der beschwerdeführenden Partei (hierzu gehören: XXXX als Vertreter und Rechtsanwälte XXXX als Rechtsvertreter) einerseits und der mitbeteiligten Partei bzw. der XXXX (hierzu gehören: XXXX als Vertreter und Rechtsanwalt XXXX als Rechtsvertreter) andererseits angegeben. Die beiden befragten oben namentlich genannten Zeugen werden in weiterer Folge in ihrer Funktion angeführt. In weiterer Folge werden Angaben und Aussagen aller in der mündlichen Verhandlung anwesenden Personen einfachheitshalber als jene der beschwerdeführenden Partei (hierzu gehören: römisch 40 als Vertreter und Rechtsanwälte römisch 40 als Rechtsvertreter) einerseits und der mitbeteiligten Partei bzw. der römisch 40 (hierzu gehören: römisch 40 als Vertreter und Rechtsanwalt römisch 40 als Rechtsvertreter) andererseits angegeben. Die beiden befragten oben namentlich genannten Zeugen werden in weiterer Folge in ihrer Funktion angeführt.

2.2. Die eingehenden Feststellungen zur XXXX sowie den anderen XXXX (insbesondere deren korrekte Bezeichnung, Geschäftsmodell und Umfang des XXXX ) wurden anhand der Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei vom 29.09.2023 sowie der XXXX vom 29.09.2023 getroffen und in der mündlichen Verhandlung näher erörtert. Nachdem die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme (S. 2) die Zahl des XXXX bezifferte, während die XXXX in ihrer Stellungnahme (S. 7) die Zahl mit XXXX angab, erkundigte sich die erkennende Richterin bei den Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung erneut nach der konkreten Mitarbeiterzahl ( XXXX ) der XXXX (S. 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung – in der Folge kurz: mV). Die beschwerdeführende Partei war diesbezüglich der Ansicht, dass die in den Stellungnahmen genannten Zahlen nicht wesentlich voneinander abweichen würden; die XXXX verwies im Wesentlichen auf ihre schriftlichen Ausführungen. In einer Zusammenschau dieser Antworten und vor dem Hintergrund nicht zu vernachlässigender stetiger Schwankungen durch Mitarbeiteraufbau sowie auch -abbau konnte das erkennende Gericht letztlich nur eine ungefähre Zahl an XXXX sowie der anderen XXXX feststellen. Dennoch liegt die Zahl beim XXXX deutlich über den Zahlen der XXXX . 2.2. Die eingehenden Feststellungen zur römisch 40 sowie den anderen römisch 40 (insbesondere deren korrekte Bezeichnung, Geschäftsmodell und Umfang des römisch 40 ) wurden anhand der Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei vom 29.09.2023 sowie der römisch 40 vom 29.09.2023 getroffen und in der mündlichen Verhandlung näher erörtert. Nachdem die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme Sitzung 2) die Zahl des römisch 40 bezifferte, während die römisch 40 in ihrer Stellungnahme Sitzung 7) die Zahl mit römisch 40 angab, erkundigte sich die erkennende Richterin bei den Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung erneut nach der konkreten Mitarbeiterzahl ( römisch 40 ) der römisch 40 Sitzung 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung – in der Folge kurz: mV). Die beschwerdeführende Partei war diesbezüglich der Ansicht, dass die in den Stellungnahmen genannten Zahlen nicht wesentlich voneinander abweichen würden; die römisch 40 verwies im Wesentlichen auf ihre schriftlichen Ausführungen. In einer Zusammenschau dieser Antworten und vor dem Hintergrund nicht zu vernachlässigender stetiger Schwankungen durch Mitarbeiteraufbau sowie auch -abbau konnte das erkennende Gericht letztlich nur eine ungefähre Zahl an römisch 40 sowie der anderen römisch 40 feststellen. Dennoch liegt die Zahl beim römisch 40 deutlich über den Zahlen der römisch 40 .

Die der Frage, wie viele Arbeitnehmer:innen ( XXXX ) jene Unternehmen beschäftigen, auf die durch die Satzungserklärung der Kollektivvertrag zur Anwendung kommen soll, vorgelagerte Frage, welche XXXX davon betroffen sind, wurde weder von Seiten der beschwerdeführenden Partei noch von Seiten der mitbeteiligten Parteien eindeutig beantwortet. So gab die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 29.09.2023 (S. 2) die " XXXX " an, wohingegen die XXXX in ihrer Stellungnahme vom 29.09.2023 (S. 4 f.) generell ohne konkreten Bezug zur Frage mehrere (noch andere) XXXX nannte ( XXXX ) und zu den Angaben der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 07.12.2023 (S. 3) ausführte, dass " XXXX " nicht dieselbe juristische Person darstelle, sondern XXXX eine eigene Rechtspersönlichkeit hätten und alle drei XXXX wiederum zur XXXX gehören würden. Über Nachfrage in der mündlichen Verhandlung (S. 8 mV) wiederholte die beschwerdeführende Partei, dass ihrer Ansicht nach derzeit der XXXX , insbesondere mit XXXX als Unternehmen und die XXXX unter die Satzung fallen würden und bestätigte über weiteren Vorhalt der erkennenden Richterin, dass damit XXXX gemeint seien. Die XXXX meinte in der mündlichen Verhandlung wiederum, dass es angesichts des Anwendungsbereichs des Satzungsantrages nicht ganz klar sei, auf welche Arbeitnehmer:innen sich die Satzung letztlich beziehen würde. Gehe man allerdings davon aus, dass die XXXX , gegebenenfalls XXXX gemeint sein könnten, werde auf die Angaben in den eigenen Schriftsätzen verwiesen. Dem entgegnete die beschwerdeführende Partei wiederum mit dem Einwand, dass die XXXX bzw. XXXX aufgrund des eigenständigen Kollektivvertrages nicht vom Satzungsantrag erfasst sein könne. Die der Frage, wie viele Arbeitnehmer:innen ( römisch 40 ) jene Unternehmen beschäftigen, auf die durch die Satzungserklärung der Kollektivvertrag zur Anwendung kommen soll, vorgelagerte Frage, welche römisch 40 davon betroffen sind, wurde weder von Seiten der beschwerdeführenden Partei noch von Seiten der mitbeteiligten Parteien eindeutig beantwortet. So gab die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 29.09.2023 Sitzung 2) die " römisch 40 " an, wohingegen die römisch 40 in ihrer Stellungnahme vom 29.09.2023 Sitzung 4 f.) generell ohne konkreten Bezug zur Frage mehrere (noch andere) römisch 40 nannte ( römisch 40 ) und zu den Angaben der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 07.12.2023 Sitzung 3) ausführte, dass " römisch 40 " nicht dieselbe juristische Person darstelle, sondern römisch 40 eine eigene Rechtspersönlichkeit hätten und alle drei römisch 40 wiederum zur römisch 40 gehören würden. Über Nachfrage in der mündlichen Verhandlung Sitzung 8 mV) wiederholte die beschwerdeführende Partei, dass ihrer Ansicht nach derzeit der römisch 40 , insbesondere mit römisch 40 als Unternehmen und die römisch 40 unter die Satzung fallen würden und bestätigte über weiteren Vorhalt der erkennenden Richterin, dass damit römisch 40 gemeint seien. Die römisch 40 meinte in der mündlichen Verhandlung wiederum, dass es angesichts des Anwendungsbereichs des Satzungsantrages nicht ganz klar sei, auf welche Arbeitnehmer:innen sich die Satzung letztlich beziehen würde. Gehe man allerdings davon aus, dass die römisch 40 , gegebenenfalls römisch 40 gemeint sein könnten, werde auf die Angaben in den eigenen Schriftsätzen verwiesen. Dem entgegnete die beschwerdeführende Partei wiederum mit dem Einwand, dass die römisch 40 bzw. römisch 40 aufgrund des eigenständigen Kollektivvertrages nicht vom Satzungsantrag erfasst sein könne.

Die Existenz des XXXX -Kollektivvertrags sowie des XXXX -Kollektivvertrags wurde zunächst von der XXXX in ihrer Stellungnahme vom 29.09.2023 explizit angesprochen und sodann über Vorhalt der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung sowohl von Seiten der beschwerdeführenden Partei als auch von der XXXX als mitbeteiligten Partei nicht in Abrede gestellt (S. 22 f. mV). Während die beschwerdeführende Partei hiezu in ihrer Stellungnahme vom 15.03.2024 (S. 5) sowie in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst anmerkte, dass es jetzt anstelle der XXXX gebe und diese sich durch den veralteten XXXX -Kollektivvertrag XXXX nicht gebunden sehe, berief sich die XXXX auf ihre Stellungnahme vom 29.09.2023 und bestand darauf, dass der genannte Kollektivvertrag dennoch in Kraft und Geltung sei. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass in der genannten Stellungnahme der XXXX vom 29.09.2023 (

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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