Entscheidungsdatum
02.09.2024Norm
ABGB §863Spruch
W296 2297827-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl XXXX , betreffend die Verlängerung der Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 , betreffend die Verlängerung der Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat:
1. Der Antrag des Sachverständigen XXXX vom XXXX auf Rezertifizierung seiner Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen betreffend die im Rezertifizierungsantrag verbal umschriebenen Fachgebiete XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6 SDG abgewiesen.1. Der Antrag des Sachverständigen römisch 40 vom römisch 40 auf Rezertifizierung seiner Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen betreffend die im Rezertifizierungsantrag verbal umschriebenen Fachgebiete römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, SDG abgewiesen.
2. Der Antrag des Sachverständigen XXXX vom XXXX auf Rezertifizierung seiner Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen betreffend die im Rezertifizierungsantrag verbal umschriebenen Fachgebiete XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 2ff SDG als unzulässig zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Sachverständigen römisch 40 vom römisch 40 auf Rezertifizierung seiner Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen betreffend die im Rezertifizierungsantrag verbal umschriebenen Fachgebiete römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 2 f, f, SDG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom XXXX in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete XXXX und XXXX für fünf Jahre befristet bis XXXX eingetragen und in Folge bis XXXX verlängert.1. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom römisch 40 in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete römisch 40 und römisch 40 für fünf Jahre befristet bis römisch 40 eingetragen und in Folge bis römisch 40 verlängert.
2. Mit bei der belangten Behörde am XXXX eingelangtem Antrag suchte der Beschwerdeführer um Verlängerung seiner Eintragung an und umschrieb die Fachgebiete wie folgt: XXXX . Zum Nachweis seiner Tätigkeit führte er die Verfahren vor dem Landesgericht XXXX mit der Aktenzahl XXXX und dem Zusatz „2malig“ und vor dem Bezirksgericht XXXX mit der Aktenzahl XXXX an. Unter der Rubrik „Angeschlossene Nachweise der Fortbildungsveranstaltungen“ schrieb er „Aufgrund der Corona Richtlinien der Regierung war eine Fortbildung über 3 Jahren nicht möglich.“2. Mit bei der belangten Behörde am römisch 40 eingelangtem Antrag suchte der Beschwerdeführer um Verlängerung seiner Eintragung an und umschrieb die Fachgebiete wie folgt: römisch 40 . Zum Nachweis seiner Tätigkeit führte er die Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 mit der Aktenzahl römisch 40 und dem Zusatz „2malig“ und vor dem Bezirksgericht römisch 40 mit der Aktenzahl römisch 40 an. Unter der Rubrik „Angeschlossene Nachweise der Fortbildungsveranstaltungen“ schrieb er „Aufgrund der Corona Richtlinien der Regierung war eine Fortbildung über 3 Jahren nicht möglich.“
3. Die belangte Behörde initiierte in Folge ein Ermittlungsverfahren im Rahmen der Rezertifizierung und forderte den Beschwerdeführer am XXXX zur Vorlage (unter anderem) von Teilnamebestätigungen an Fortbildungen in den vorgegangenen fünf Jahren auf.3. Die belangte Behörde initiierte in Folge ein Ermittlungsverfahren im Rahmen der Rezertifizierung und forderte den Beschwerdeführer am römisch 40 zur Vorlage (unter anderem) von Teilnamebestätigungen an Fortbildungen in den vorgegangenen fünf Jahren auf.
4. Zudem erging am XXXX seitens der belangten Behörde an den Vorsteher des BG XXXX das Ersuchen um Einholung einer Stellungnahme der Leiterin der Gerichtsabteilung zum Beschwerdeführer als Sachverständiger im Verfahren XXXX , und an den Leiter der Gerichtsabteilung des LG XXXX das Ersuchen um Stellungnahme zum Beschwerdeführer als Sachverständiger im Verfahren XXXX .4. Zudem erging am römisch 40 seitens der belangten Behörde an den Vorsteher des BG römisch 40 das Ersuchen um Einholung einer Stellungnahme der Leiterin der Gerichtsabteilung zum Beschwerdeführer als Sachverständiger im Verfahren römisch 40 , und an den Leiter der Gerichtsabteilung des LG römisch 40 das Ersuchen um Stellungnahme zum Beschwerdeführer als Sachverständiger im Verfahren römisch 40 .
5. Am XXXX teilte die Leiterin der Gerichtsabteilung des BG XXXX zum Verfahren XXXX zur Rechtzeitigkeit des Gutachtens mit, es sei erheblich verspätet erstattet worden, zur Sorgfalt der Befundaufnahme gab sie Mittelmäßigkeit an und schlüssig sei das Gutachten erst nach Ergänzungen gewesen. Zudem führte sie aus, der Beschwerdeführer sei neben der Befundaufnahme noch zweimal vor Ort gewesen und habe Tests durchgeführt, wobei er die Parteienvertreter nicht hinzugezogen habe, weswegen das Befundergebnis von diesen nicht akzeptiert worden sei bzw. habe es eine Partei nicht nachvollziehen können. Generell sei der Befund mit schlecht verständlicher Lichtbildbeilage unübersichtlich gewesen, weswegen viel Erörterung und Aufklärung in der darauffolgenden Verhandlung notwendig gewesen sei. Der Befund und das Gutachten wären erst nach Ergänzung und nach mündlicher Erörterung „halbwegs“ nachvollziehbar und die verzeichneten Kosten hierfür verhältnismäßig hoch gewesen.5. Am römisch 40 teilte die Leiterin der Gerichtsabteilung des BG römisch 40 zum Verfahren römisch 40 zur Rechtzeitigkeit des Gutachtens mit, es sei erheblich verspätet erstattet worden, zur Sorgfalt der Befundaufnahme gab sie Mittelmäßigkeit an und schlüssig sei das Gutachten erst nach Ergänzungen gewesen. Zudem führte sie aus, der Beschwerdeführer sei neben der Befundaufnahme noch zweimal vor Ort gewesen und habe Tests durchgeführt, wobei er die Parteienvertreter nicht hinzugezogen habe, weswegen das Befundergebnis von diesen nicht akzeptiert worden sei bzw. habe es eine Partei nicht nachvollziehen können. Generell sei der Befund mit schlecht verständlicher Lichtbildbeilage unübersichtlich gewesen, weswegen viel Erörterung und Aufklärung in der darauffolgenden Verhandlung notwendig gewesen sei. Der Befund und das Gutachten wären erst nach Ergänzung und nach mündlicher Erörterung „halbwegs“ nachvollziehbar und die verzeichneten Kosten hierfür verhältnismäßig hoch gewesen.
6. Der Leiter der Gerichtsabteilung des LG XXXX im Verfahren XXXX gab in seiner Stellungnahme vom XXXX an, das Gutachten sei rechtzeitig erstattet worden, die Befundaufnahme sei ordnungsgemäß und das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar gewesen.6. Der Leiter der Gerichtsabteilung des LG römisch 40 im Verfahren römisch 40 gab in seiner Stellungnahme vom römisch 40 an, das Gutachten sei rechtzeitig erstattet worden, die Befundaufnahme sei ordnungsgemäß und das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar gewesen.
7. Am XXXX teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde betreffend Fortbildungsmaßnahmen mit, es wären drei Jahre Coronazeit inklusive Auflagen zu beachten und zusätzlich wären bei den ihm zugesendeten Veranstaltungen nach der Coronazeit keine speziell ihn betreffenden Themen „dabei“ gewesen.7. Am römisch 40 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde betreffend Fortbildungsmaßnahmen mit, es wären drei Jahre Coronazeit inklusive Auflagen zu beachten und zusätzlich wären bei den ihm zugesendeten Veranstaltungen nach der Coronazeit keine speziell ihn betreffenden Themen „dabei“ gewesen.
8. Daraufhin teilt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am XXXX mit, dass eine Rezertifizierung erst nach Vorlage eines Nachweises einer Schulung durchgeführt werden könne und ergehe das Ersuchen um Vorlage von Teilnahmebestätigungen.8. Daraufhin teilt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am römisch 40 mit, dass eine Rezertifizierung erst nach Vorlage eines Nachweises einer Schulung durchgeführt werden könne und ergehe das Ersuchen um Vorlage von Teilnahmebestätigungen.
9. Mit Mail vom XXXX wiederholte der Beschwerdeführer, dass er - wie viele andere Sachverständige - während der Coronazeit keine Veranstaltungen besuchen habe dürfen und hätten alle nach der Coronazeit ausgeschriebenen Veranstaltungen nicht zu seinem Fachgebiet gepasst. Da er zudem täglich in seinem Einrichtungsgeschäft mit den einzutragenden Arbeiten bzw. Materialien und Firmen zu tun habe, sei der tägliche Umgang mit Materialien als Fortbildung zu sehen bzw. wäre er erst zwei Wochen zuvor laut Verband als Sachverständiger als geeignet angesehen worden. Zusätzlich sei er auch als Prüfer bei Lehrabschlussprüfungen aktiv gewesen, sofern nicht seine Mitarbeiter bei diesen teilgenommen hätten.9. Mit Mail vom römisch 40 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er - wie viele andere Sachverständige - während der Coronazeit keine Veranstaltungen besuchen habe dürfen und hätten alle nach der Coronazeit ausgeschriebenen Veranstaltungen nicht zu seinem Fachgebiet gepasst. Da er zudem täglich in seinem Einrichtungsgeschäft mit den einzutragenden Arbeiten bzw. Materialien und Firmen zu tun habe, sei der tägliche Umgang mit Materialien als Fortbildung zu sehen bzw. wäre er erst zwei Wochen zuvor laut Verband als Sachverständiger als geeignet angesehen worden. Zusätzlich sei er auch als Prüfer bei Lehrabschlussprüfungen aktiv gewesen, sofern nicht seine Mitarbeiter bei diesen teilgenommen hätten.
10. Am XXXX lud die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu einem Gespräch für XXXX .10. Am römisch 40 lud die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu einem Gespräch für römisch 40 .
11. Am besagten Tage fand das Gespräch zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer statt, anlässlich dessen er abermals wiederholte, in den vorangegangenen fünf Jahren keine Fortbildung absolviert zu haben. Daraufhin wurde mit ihm die Stellungnahme der Leiterin der Gerichtsabteilung des BG XXXX im Verfahren XXXX erörtert und ihm mitgeteilt, dass eine begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission für erforderlich erachtet werde und er sich der Sachkundeprüfung zu unterziehen habe. Der Beschwerdeführer lehnte die angedachte Vorgehensweise erbost ab, beschimpfte die belangte Behörde und verließ eigenmächtig das Gespräch.11. Am besagten Tage fand das Gespräch zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer statt, anlässlich dessen er abermals wiederholte, in den vorangegangenen fünf Jahren keine Fortbildung absolviert zu haben. Daraufhin wurde mit ihm die Stellungnahme der Leiterin der Gerichtsabteilung des BG römisch 40 im Verfahren römisch 40 erörtert und ihm mitgeteilt, dass eine begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission für erforderlich erachtet werde und er sich der Sachkundeprüfung zu unterziehen habe. Der Beschwerdeführer lehnte die angedachte Vorgehensweise erbost ab, beschimpfte die belangte Behörde und verließ eigenmächtig das Gespräch.
12. Die belangte Behörde teilte daraufhin dem Vorsitzenden der Begutachtungskommission am XXXX mit, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Rezertifizierung erneut der Prüfung zu unterziehen habe, da Zweifel an seiner Eignung bestünden. In einem wurde der Vorsitzende ersucht, den betreffend Akt im Präsidium des LG XXXX zu beheben und die zur Erstattung eines Gutachtens iSd § 4 SDG notwendigen Schritte zu veranlassen.12. Die belangte Behörde teilte daraufhin dem Vorsitzenden der Begutachtungskommission am römisch 40 mit, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Rezertifizierung erneut der Prüfung zu unterziehen habe, da Zweifel an seiner Eignung bestünden. In einem wurde der Vorsitzende ersucht, den betreffend Akt im Präsidium des LG römisch 40 zu beheben und die zur Erstattung eines Gutachtens iSd Paragraph 4, SDG notwendigen Schritte zu veranlassen.
13. Der Beschwerdeführer übermittelte an die belangte Behörde am XXXX ein Mail des Inhaltes, er sei über deren Mitteilungen vom XXXX geschockt gewesen, da er von einer positiven Beurteilung ausgegangen sei. Er habe bislang ausschließlich positive Rückmeldungen erhalten und habe in den vorangegangenen zehn Jahren sehr viele interessante Aufträge von verschiedensten Gerichten, Firmen und Privatpersonen bearbeiten dürfen. Er sei nicht nur als Sachverständiger des LG XXXX , sondern auch bei Prüflingen im Einsatz gewesen und habe in seiner Firma jeden Tag mit Neuerungen im Material oder Verarbeitungsbereich zu tun, welche wichtig seien, um stets genau informiert zu sein und den Kunden bestmögliche Qualität zu bieten. In den folgenden zwei Wochen würde er zwei Kurse belegen, welche beruflich und gerichtlich wichtig seien und würde er gerne weiterhin als gerichtlicher Sachverständiger tätig sein.13. Der Beschwerdeführer übermittelte an die belangte Behörde am römisch 40 ein Mail des Inhaltes, er sei über deren Mitteilungen vom römisch 40 geschockt gewesen, da er von einer positiven Beurteilung ausgegangen sei. Er habe bislang ausschließlich positive Rückmeldungen erhalten und habe in den vorangegangenen zehn Jahren sehr viele interessante Aufträge von verschiedensten Gerichten, Firmen und Privatpersonen bearbeiten dürfen. Er sei nicht nur als Sachverständiger des LG römisch 40 , sondern auch bei Prüflingen im Einsatz gewesen und habe in seiner Firma jeden Tag mit Neuerungen im Material oder Verarbeitungsbereich zu tun, welche wichtig seien, um stets genau informiert zu sein und den Kunden bestmögliche Qualität zu bieten. In den folgenden zwei Wochen würde er zwei Kurse belegen, welche beruflich und gerichtlich wichtig seien und würde er gerne weiterhin als gerichtlicher Sachverständiger tätig sein.
14. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde eine Einladung des Sachverständigenverbandes zum 195. Kurzseminar der Fachgruppe XXXX .14. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde eine Einladung des Sachverständigenverbandes zum 195. Kurzseminar der Fachgruppe römisch 40 .
15. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Sachverständigenprüfung im Rahmen des Rezertifizierungsverfahrens für den XXXX geladen und um Bestätigung des Termins ersucht.15. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur Sachverständigenprüfung im Rahmen des Rezertifizierungsverfahrens für den römisch 40 geladen und um Bestätigung des Termins ersucht.
16. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin am XXXX ein Mail des Inhalts, er dürfe auf das Mail vom XXXX wie folgt antworten: Er bitte um Ausstellung eines Bescheides zur Anfechtung in seinem Fall. 16. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin am römisch 40 ein Mail des Inhalts, er dürfe auf das Mail vom römisch 40 wie folgt antworten: Er bitte um Ausstellung eines Bescheides zur Anfechtung in seinem Fall.
17. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , dem Beschwerdeführer am selben Tage zugekommen, Zl XXXX , wurde sein Antrag auf Rezertifizierung in den Fachgebieten XXXX abgewiesen und nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, das Entscheidungsorgan habe aufgrund der vorgelegten Berichte und der Nachweise über die Fortbildung die weitere Eignung des Sachverständigen zu prüfen gehabt, weswegen weitere Ermittlungen anzustellen und eine begründete Stellungnahme der zuständigen Kommission einzuholen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine Überprüfung abgelehnt, weswegen das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bei ihm nicht überprüft habe werden können. Aus diesem Grunde fehle es an einer Grundlage, von der weiteren Eignung als Sachverständiger ausgehen zu können und somit an der Voraussetzung für eine Verlängerung der Eintragung, weswegen der Antrag auf Rezertifizierung abzuweisen gewesen sei.17. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer am selben Tage zugekommen, Zl römisch 40 , wurde sein Antrag auf Rezertifizierung in den Fachgebieten römisch 40 abgewiesen und nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, das Entscheidungsorgan habe aufgrund der vorgelegten Berichte und der Nachweise über die Fortbildung die weitere Eignung des Sachverständigen zu prüfen gehabt, weswegen weitere Ermittlungen anzustellen und eine begründete Stellungnahme der zuständigen Kommission einzuholen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine Überprüfung abgelehnt, weswegen das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bei ihm nicht überprüft habe werden können. Aus diesem Grunde fehle es an einer Grundlage, von der weiteren Eignung als Sachverständiger ausgehen zu können und somit an der Voraussetzung für eine Verlängerung der Eintragung, weswegen der Antrag auf Rezertifizierung abzuweisen gewesen sei.
18. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX brachte der Beschwerdeführer am XXXX fristgerecht Beschwerde ein und führte aus, er habe eine Überprüfung nicht abgelehnt und habe sich daher auch nicht geweigert, sich einer Prüfung vor der Sachverständigenkommission zu unterziehen. Er weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihm ein Termin für die Prüfung per E-Mail bekannt gegeben worden sei. Er habe in seiner Antwort hierauf nicht die Prüfung abzulegen gemeint, sondern lediglich um Ausfertigung eines Bescheides ersucht, um eine Begründung für diese Vorgehensweise zu erhalten. Betreffend die Unterredung in Zusammenhang mit der Verlängerung habe ihm die zuständige Richterin seiner Ansicht unrichtige Vorhaltungen dergestalt gemacht, wonach er die Ablegung der Prüfung kategorisch abgelehnt und Beschimpfungen ausgestoßen habe. Er habe hingegen die gegenteilige Wahrnehmung, nämlich habe er sich verwundert gezeigt und um eine Begründung ersucht, warum er eine Prüfung abzulegen habe. Er wolle klarstellen, dass er lediglich die Ablegung der Prüfung im Sinne einer Erstablegung abgelehnt habe und möchte er festhalten, dass er sogleich nach dem Gespräch mit der zuständigen Richterin und noch ohne Kenntnis der weiteren Schritte durch das Gericht sich zu einer Fortbildung angemeldet habe. In seinem weiteren Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer, er habe sich nicht verweigert, sondern um eine Begründung seitens der Justizverwaltung ersucht, warum er eine Prüfung abzulegen habe, weil er durch widersprüchliche und konfrontative Situationen etwas schriftlich hätte haben wollen. Der Bescheid sei seiner Meinung nach von der Aktenlage her mangelhaft und rechtlich nicht richtig. Er stelle daher den Antrag, diesen ersatzlos zu (korrekt:) beheben und eine Begründung zur E-Mail, wonach er eine Prüfung abzuliefern habe, nachzureichen bzw. die Justizverwaltung hierzu zu veranlassen. 18. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer am römisch 40 fristgerecht Beschwerde ein und führte aus, er habe eine Überprüfung nicht abgelehnt und habe sich daher auch nicht geweigert, sich einer Prüfung vor der Sachverständigenkommission zu unterziehen. Er weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihm ein Termin für die Prüfung per E-Mail bekannt gegeben worden sei. Er habe in seiner Antwort hierauf nicht die Prüfung abzulegen gemeint, sondern lediglich um Ausfertigung eines Bescheides ersucht, um eine Begründung für diese Vorgehensweise zu erhalten. Betreffend die Unterredung in Zusammenhang mit der Verlängerung habe ihm die zuständige Richterin seiner Ansicht unrichtige Vorhaltungen dergestalt gemacht, wonach er die Ablegung der Prüfung kategorisch abgelehnt und Beschimpfungen ausgestoßen habe. Er habe hingegen die gegenteilige Wahrnehmung, nämlich habe er sich verwundert gezeigt und um eine Begründung ersucht, warum er eine Prüfung abzulegen habe. Er wolle klarstellen, dass er lediglich die Ablegung der Prüfung im Sinne einer Erstablegung abgelehnt habe und möchte er festhalten, dass er sogleich nach dem Gespräch mit der zuständigen Richterin und noch ohne Kenntnis der weiteren Schritte durch das Gericht sich zu einer Fortbildung angemeldet habe. In seinem weiteren Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer, er habe sich nicht verweigert, sondern um eine Begründung seitens der Justizverwaltung ersucht, warum er eine Prüfung abzulegen habe, weil er durch widersprüchliche und konfrontative Situationen etwas schriftlich hätte haben wollen. Der Bescheid sei seiner Meinung nach von der Aktenlage her mangelhaft und rechtlich nicht richtig. Er stelle daher den Antrag, diesen ersatzlos zu (korrekt:) beheben und eine Begründung zur E-Mail, wonach er eine Prüfung abzuliefern habe, nachzureichen bzw. die Justizverwaltung hierzu zu veranlassen.
Der Vollständigkeit halber möchte er zudem erwähnen, dass er mit seinen Rezertifizierungsunterlagen, welche er abgegeben habe, zusätzliche Bereiche beantragt habe, die jedoch im Bescheid inhaltlich nicht erwähnt bzw. behandelt worden seien. Zusätzlich wolle er anmerken, dass der vorgegebene Prüfungstermin am XXXX in seinen Urlaub falle, da er zwei schulpflichtige Kinder habe und dieser Familienurlaub schon seit längerem geplant sei.Der Vollständigkeit halber möchte er zudem erwähnen, dass er mit seinen Rezertifizierungsunterlagen, welche er abgegeben habe, zusätzliche Bereiche beantragt habe, die jedoch im Bescheid inhaltlich nicht erwähnt bzw. behandelt worden seien. Zusätzlich wolle er anmerken, dass der vorgegebene Prüfungstermin am römisch 40 in seinen Urlaub falle, da er zwei schulpflichtige Kinder habe und dieser Familienurlaub schon seit längerem geplant sei.
19. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vor.19. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) werden festgestellt. Die Ausführungen unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) werden festgestellt.
Es steht somit insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer in den Fachgebieten XXXX für fünf Jahre befristet bis XXXX eingetragen und in Folge bis XXXX in der von der belangten Behörde geführten Liste der Sachverständigen als Sachverständiger eingetragen war bzw. ist.Es steht somit insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer in den Fachgebieten römisch 40 für fünf Jahre befristet bis römisch 40 eingetragen und in Folge bis römisch 40 in der von der belangten Behörde geführten Liste der Sachverständigen als Sachverständiger eingetragen war bzw. ist.
In seinem Antrag auf Rezertifizierung führte der Beschwerdeführer – entgegen seiner Vorgehensweise im Rahmen des Erstantrages vom XXXX und seines ersten Rezertifizierungsantrages vom XXXX - die beantragten Fachgebiete nicht unter Heranziehung der Nomenklatur der Liste der Fachgebiete der österreichischen Justiz an, sondern umschrieb diese lediglich mit den Worten XXXX und ist mangels Spezifizierung unklar, in welchen Fachgebieten genau eine Rezertifizierung beantragt wurde.In seinem Antrag auf Rezertifizierung führte der Beschwerdeführer – entgegen seiner Vorgehensweise im Rahmen des Erstantrages vom römisch 40 und seines ersten Rezertifizierungsantrages vom römisch 40 - die beantragten Fachgebiete nicht unter Heranziehung der Nomenklatur der Liste der Fachgebiete der österreichischen Justiz an, sondern umschrieb diese lediglich mit den Worten römisch 40 und ist mangels Spezifizierung unklar, in welchen Fachgebieten genau eine Rezertifizierung beantragt wurde.
Für die „Fachgebiete“ XXXX ist der Beschwerdeführer bislang nicht als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in der bei der belangten Behörde geführten Liste der Sachverständigen eingetragen, wobei die „Fachgebiete“ XXXX und XXXX zum Entscheidungszeitpunkt nicht in der Liste der Fachgebiete der österreichischen Justiz aufscheinen.Für die „Fachgebiete“ römisch 40 ist der Beschwerdeführer bislang nicht als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in der bei der belangten Behörde geführten Liste der Sachverständigen eingetragen, wobei die „Fachgebiete“ römisch 40 und römisch 40 zum Entscheidungszeitpunkt nicht in der Liste der Fachgebiete der österreichischen Justiz aufscheinen.
Das vom Beschwerdeführer – versuchter Weise subsumiert - beantragte Fachgebiet XXXX wird in der Liste der Fachgebiete der österreichischen Justiz in die Subfachgebiete XXXX untergliedert und hat der Beschwerdeführer keine Spezifizierung vorgenommen, sodass unklar war, welche/s Fachgebiet/e genau er gemeint hatte.Das vom Beschwerdeführer – versuchter Weise subsumiert - beantragte Fachgebiet römisch 40 wird in der Liste der Fachgebiete der österreichischen Justiz in die Subfachgebiete römisch 40 untergliedert und hat der Beschwerdeführer keine Spezifizierung vorgenommen, sodass unklar war, welche/s Fachgebiet/e genau er gemeint hatte.
Die vom Beschwerdeführer beantragten „Fachgebiete“ XXXX und XXXX könnten - versuchter Weise - unter das Fachgebiet XXXX subsumiert werden, welches wiederum in die Subfachgebiete XXXX gegliedert wird und hat der Beschwerdeführer auch hierzu keine Spezifizierung vorgenommen, sodass auch hier unklar war, welche/s Fachgebiet/e genau er gemeint bzw. beantragt hatte.Die vom Beschwerdeführer beantragten „Fachgebiete“ römisch 40 und römisch 40 könnten - versuchter Weise - unter das Fachgebiet römisch 40 subsumiert werden, welches wiederum in die Subfachgebiete römisch 40 gegliedert wird und hat der Beschwerdeführer auch hierzu keine Spezifizierung vorgenommen, sodass auch hier unklar war, welche/s Fachgebiet/e genau er gemeint bzw. beantragt hatte.
Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Mail vom XXXX zur Sachverständigenprüfung im Rahmen des Rezertifizierungsverfahrens für den XXXX geladen und um Bestätigung des Termins ersucht, was er mit einem Mail vom XXXX des Inhalts dahingehend quittierte, er dürfe auf das Mail vom XXXX wie folgt antworten: Er bitte um Ausstellung eines Bescheides zur Anfechtung in seinem Fall. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Mail vom römisch 40 zur Sachverständigenprüfung im Rahmen des Rezertifizierungsverfahrens für den römisch 40 geladen und um Bestätigung des Termins ersucht, was er mit einem Mail vom römisch 40 des Inhalts dahingehend quittierte, er dürfe auf das Mail vom römisch 40 wie folgt antworten: Er bitte um Ausstellung eines Bescheides zur Anfechtung in seinem Fall.
Der Beschwerdeführer hat sich bislang keiner Prüfung im Rahmen der Rezertifizierung unterzogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und aus der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid den hier maßgeblichen Sachverhalt festgestellt.
Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage somit fest, insbesondere, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Rezertifizierung nicht unter Einhaltung der Nomenklatur der Fachgebiete der österreichischen Justiz (siehe Liste der Fachgebiete (justizonline.gv.at)) gestellt hatte, sondern lediglich in einer die vermeintlichen „Fachgebiete“ in Prosa umschreibenden Form.
Weiters steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer in etlichen von ihm im Rahmen der Rezertifizierung beantragten „Fachgebieten“, nämlich in den „Fachgebieten“ „ XXXX bislang nicht als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in der bei der belangten Behörde geführten Liste der Sachverständigen eingetragen war und ist, wobei die „Fachgebiete“ XXXX und XXXX nicht in der Liste der Fachgebiete der österreichischen Justiz aufscheinen bzw. existieren und somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Eintragung in diesen möglich ist. Zudem hatte er betreffend die beantragten Fachgebiete XXXX und XXXX keine Spezifizierung vorgenommen, sodass zudem unklar war, welches Fachgebiet er genau gemeint hatte. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Rezertifizierung Erstanträge gestellt hatte, ergibt sich vor allem auch aus seiner Beschwerde, in welcher er die rechtliche Absprache über diese urgierte und damit indirekt die Säumnis der belangten Behörde hierüber aufzeigte.Weiters steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer in etlichen von ihm im Rahmen der Rezertifizierung beantragten „Fachgebieten“, nämlich in den „Fachgebieten“ „ römisch 40 bislang nicht als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in der bei der belangten Behörde geführten Liste der Sachverständigen eingetragen war und ist, wobei die „Fachgebiete“ römisch 40 und römisch 40 nicht in der Liste der Fachgebiete der österreichischen Justiz aufscheinen bzw. existieren und somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Eintragung in diesen möglich ist. Zudem hatte er betreffend die beantragten Fachgebiete römisch 40 und römisch 40 keine Spezifizierung vorgenommen, sodass zudem unklar war, welches Fachgebiet er genau gemeint hatte. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Rezertifizierung Erstanträge gestellt hatte, ergibt sich vor allem auch aus seiner Beschwerde, in welcher er die rechtliche Absprache über diese urgierte und damit indirekt die Säumnis der belangten Behörde hierüber aufzeigte.
Die Feststellungen zur Aufforderung der belangten Behörde zur Prüfung am XXXX , die Antwort des Beschwerdeführers hierauf und die Nichtablegung der Prüfung seitens des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt basieren auf dem Akteninhalt.Die Feststellungen zur Aufforderung der belangten Behörde zur Prüfung am römisch 40 , die Antwort des Beschwerdeführers hierauf und die Nichtablegung der Prüfung seitens des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt basieren auf dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 11 SDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Anträge auf Rezertifizierung abgewiesen wurden.Gemäß Paragraph 11, SDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Anträge auf Rezertifizierung abgewiesen wurden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerich