TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/6 L532 2290898-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2024
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Entscheidungsdatum

06.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z7
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L532 2290898-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2024, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.08.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2024, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.08.2024 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V., VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.römisch II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV., römisch fünf., römisch VII. und römisch VIII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 16.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der BF im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am 21.09.2022 zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, er befürchte seine Verhaftung, da, während die Polizei in der von ihm bewohnten Wohnung gewesen sei, ein Video von Abdullah ÖCALAN im Fernsehen gelaufen wäre. Er selbst sei kein Anhänger der PKK, vor 35 Jahren habe sich Abdullah ÖCALAN jedoch in seinem Heimatdorf versteckt, weswegen es gravierenden Rassismus seitens ethnischer Türken gäbe. Auch der Vater des BF sei festgenommen und vor zwei Jahren entlassen worden, da er Bücher von Abdullah ÖCALAN besessen hätte. Der BF selbst hätte wegen Rassismus die Schule abbrechen müssen. Im Rückkehrfall befürchte er, zu Unrecht festgenommen zu werden.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 29.02.2024 vor der belangten Behörde (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen. Der BF äußerte sich wie folgt:

„[…]

LA:      Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemanden eine Zustellvollmacht? Haben Sie einen Anwalt?

VP:      Ich habe keinen Anwalt oder Vertreter.

LA:      Wie geht es Ihnen gesundheitlich, nehmen Sie Medikamente, sind Sie in ärztlicher Behandlung oder haben Sie Beschwerden?

VP:      Ich bin gesund. Ich bin weder in ärztlicher Behandlung noch nehme ich Medikamente.

LA:      Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP:      Ja.

LA:      Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen. Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor?

VP:      Nein

LA:      Haben Sie in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und stimmen diese Angaben? Können wir die Erstbefragung als Basis für die jetzige Einvernahme heranziehen?

VP:     Ich habe die Wahrheit gesagt. Die Angaben stimmen.

LA:      Wie heißen Sie, bitte nennen Sie Ihren richtigen Familiennamen und Vornamen sowie etwaige frühere Namen auch Aliasnamen etc.?

VP:      Familienname: XXXX , VN: XXXX . VP:      Familienname: römisch 40 , VN: römisch 40 .

LA:      Wann und wo sind Sie geboren?

VP:      Ich bin am XXXX in XXXX , in der Türkei geboren. VP:      Ich bin am römisch 40 in römisch 40 , in der Türkei geboren.

LA:      Können Sie entsprechende identitätsbezeugende Dokumente vorlegen wie z.B. Reisepass oder sonstige ID-Ausweise? Bzw. haben Sie bereits entsprechende Dokumente vorgelegt?

VP:      Mein Reisepass und meine ID-Karte wurden mir vom Schlepper abgenommen. Ich habe mir aber hier in Österreich bei der türkischen Botschaft einen neuen Reisepass und Personalausweis ausstellen lassen.

Türkischer Reisepass mit der Nr. XXXX , ausgestellt am 3.5.2023 in Wien im OriginalTürkischer Reisepass mit der Nr. römisch 40 , ausgestellt am 3.5.2023 in Wien im Original

Türkischer Personalausweis mit der Nr. XXXX im OriginalTürkischer Personalausweis mit der Nr. römisch 40 im Original

LA:      Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen. Im Besonderen heimatliche Dokumente bzw. Beweismittel, welche Sie noch nicht vorgelegt haben, die wichtig für das Verfahren sind?

VP:      Auszug aus zu E-Devlet, dass ich zum Militärdienst eingezogen werde
Deutschkursbestätigungen A2
Lohnzettel v. Jänner 2024
Geburtsurkunde
Melderegister
Kochdiplom

LA:     Haben Sie noch weitere Beweismittel?

VP:     Nein.

LA:      Welche Staatsangehörigkeit haben Sie:

VP:      Ich bin türkischer Staatsbürger.

LA:     Haben Sie noch eine weitere Staatsbürgerschaft?

VP:     Nein, ich habe nur die Türkische.

LA:     Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP:    Ich bin Kurde.

LA:      Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?

VP:      Ich bin Muslim/Sunnit

LA:     Haben Sie je wegen Ihrer Religionszugehörigkeit bzw. Volksgruppenzugehörigkeit je Probleme in der Türkei gehabt bzw. befürchten Sie welche?

VP:       Nein, ich habe deswegen keine Probleme.

LA:     Welche Ausbildungen haben Sie absolviert?

VP:      Ich habe 10 Jahre die Grundschule absolviert und danach 1 Jahr eine Kochausbildung absolviert.

LA:     Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt in der Türkei finanziert, sind Sie einer Beschäftigung nachgegangen? Wovon haben Sie gelebt?

VP:     Ich habe in der Gastronomie gearbeitet

LA:      Wo konkret waren Sie vor Ihrer Ausreise in der Türkei aufhältig? Bitte nennen Sie die konkrete Adresse?

VP:      Ich habe in der Stadt XXXX , XXXX , Mahalesi gewohnt. In meinem Melderegister steht die genaue Adresse. VP:      Ich habe in der Stadt römisch 40 , römisch 40 , Mahalesi gewohnt. In meinem Melderegister steht die genaue Adresse.

LA:     Bitte beschreiben Sie Ihre Wohnverhältnisse im Heimatland?

VP:      Es ist ein Familienhaus, welches meiner Mutter gehört.

LA:     Wer lebt noch dort?

VP:      Meine Mutter und Geschwister leben noch dort. Meine Eltern sind geschieden, aber mein Vater lebt in der Nachbarschaft.

LA:      Wie lautet Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

VP:      Ich bin ledigt.

LA:      Haben Sie Kinder, auch uneheliche oder adoptierte Kinder bzw. Sorgepflichten, wenn ja nennen Sie deren Personendaten?

VP:     Ich habe weder Kinder noch Sorgepflichten.

LA:     Bitte nennen Sie die Personendaten Ihrer Eltern?

VP:      Vater:
XXXX , er ist 55 Jahre alt. Er arbeitet als Landwirt/Gärtner.
Mutter:
XXXX , ca. 50 Jahre alt. Meine Mutter ist Hausfrau.

LA:     Haben Sie Geschwister, auch Halb, bzw. Stiefgeschwister?

VP:      Ich habe 3 Brüder und 4 Schwestern sowie 2 Stiefschwestern.
Brüder:
XXXX , ca. 25 Jahre und lebt seit 3-4 Monaten in Polen. Er arbeitet auf einer Baustelle. Er hat eine Arbeitsgenehmigung.
XXXX , geb. XXXX , er ist mein Zwillingsbruder. Er ist in Österreich Asylwerber.
Restaurant.
XXXX , er lebt bei meiner Mutter. Er ist 16 Jahre alt. Er ist daheim.
Schwestern:
XXXX , 19 Jahre und lebt bei meiner Mutter.
XXXX , 18 Jahre und lebt bei meiner Mutter. Sie studiert in Ankara.
XXXX , 14 Jahre und besucht die Schule.
XXXX , 11 Jahre und besucht die Schule.
Stiefschwestern
XXXX , wohnt in Österreich seit 15 bis 20 Jahren in Österreich. Sie hat einen Aufenthaltstitel. Ich glaube Sie hat einen befristeten AT.
XXXX . Mein Vater hat sich von ihrer Mutter scheiden lassen. XXXX ist mit ihrer Mutter nach Deutschland gereist. Mehr weiß ich nicht, wir haben keinen Kontakt.
VP:      Ich habe 3 Brüder und 4 Schwestern sowie 2 Stiefschwestern.
Brüder:
XXXX , ca. 25 Jahre und lebt seit 3-4 Monaten in Polen. Er arbeitet auf einer Baustelle. Er hat eine Arbeitsgenehmigung.
XXXX , geb. römisch 40 , er ist mein Zwillingsbruder. Er ist in Österreich Asylwerber.
Restaurant.
XXXX , er lebt bei meiner Mutter. Er ist 16 Jahre alt. Er ist daheim.
Schwestern:
XXXX , 19 Jahre und lebt bei meiner Mutter.
XXXX , 18 Jahre und lebt bei meiner Mutter. Sie studiert in Ankara.
XXXX , 14 Jahre und besucht die Schule.
XXXX , 11 Jahre und besucht die Schule.
Stiefschwestern
XXXX , wohnt in Österreich seit 15 bis 20 Jahren in Österreich. Sie hat einen Aufenthaltstitel. Ich glaube Sie hat einen befristeten AT.
XXXX . Mein Vater hat sich von ihrer Mutter scheiden lassen. römisch 40 ist mit ihrer Mutter nach Deutschland gereist. Mehr weiß ich nicht, wir haben keinen Kontakt.

Anmerkung: Zwillingsbruder XXXX , geb. XXXX , IFA XXXX ; Stiefschwester XXXX , IFA XXXX Anmerkung: Zwillingsbruder römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA römisch 40 ; Stiefschwester römisch 40 , IFA römisch 40

LA:     Was wissen Sie über die Fluchtgründe Ihres Bruders XXXX ?LA:     Was wissen Sie über die Fluchtgründe Ihres Bruders römisch 40 ?

VP:     Wir haben die gleichen Fluchtgründe. Ich erzähle bei meinem Fluchtgrund darüber.

LA:     Haben Sie noch weitere Angehörige oder Verwandte in der Türkei

VP:       Ja, alle.

LA:     Haben Sie Kontakt zu jmd. in der Türkei, z.B. Ihren Eltern, Geschwister?

VP:      Ich habe 1x wöchentlich Kontakt mit meiner Mutter.

LA:     Worüber sprechen Sie? Wie geht es Ihrer Mutter und Angehörigen?

VP:     Meine Mutter geht es gut. Wir sprechen die üblichen Gespräche. Es gibt eigentlich keine Neuigkeiten. Nachdem mein Bruder und ich nach Österreich gekommen sind, haben sich meine Eltern scheiden lassen, das sind die Neuigkeiten.

LA:     Gibt es sonst noch Neuigkeiten oder Interessantes?

VP:     Nein.

LA:     Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Eltern und Verwandten?

VP:     Wir haben ein gutes Verhältnis.

LA:     Haben Sie Angehörige oder Verwandte in Europa bzw. Österreich?

VP:     Mein Bruder in Polen. In Deutschland haben wir noch Verwandte, jedoch keinen Kontakt. In Österreich lebt die Familie meines Schwagers.

LA:      Haben Sie oder Familienangehörige je politisch betätigt, waren Sie aktiv oder Mitglied in einer Partei, haben Sie an Demos teilgenommen etc?

VP:     Der Sohn meines Onkel ist an Politik interessiert. Mein Vater war 10 Jahre wegen politischen Gründen im Gefängnis.

LA:     In welchem Zeitraum war Ihr Vater im Gefägnis?

VP:     Es war im Jahr 2010 oder 2011. Er wurde vor 2 Jahren entlassen. Er ist derzeit auf 5 Jahre Probezeit aus dem Gefängnis entlassen worden.

LA:     Wissen Sie, warum Ihr Vater in Haft genommen wurde?

VP:     Es war vor ein Vorfall in unserem Dorf im Jahr 2002. Abdullah ÖCALAN war auf der Flucht und hat sich in unserem Dorf versteckt. Abdullah ÖCALAN ist der Vorsitzender der Partei PKK. Ein Verwandter von uns hat damals Abdullah versteckt und bei der Flucht geholfen. Mein Vater hat ihn unterstützt. Er wurde wegen Mittäterschaft angezeigt. Außerdem war mein Vater stolz, dass er Kurde ist. Er hat sein Fahrzeug mit kurdischen Fahnen geschmückt und hat kurdische Musik gehört. Er hat offen seine kurdischen Rechte vertreten. Eines Tages hat er eine Auseinandersetzung mit den „Rechten“ aus dem Gebiet. Es gab eine Rauferei und er wurde bedroht. Dieser Vorfall landetet bei der Polizei und er wurde zu 15 Jahren verurteilt. Davon war er 10 Jahre im Gefängnis und hat jetzt 5 Jahre Probezeit.

LA:     Ist Ihr Vater noch politisch aktiv?

VP:     Nein.

LA:     Wie konkret war Ihr Vater politisch aktiv? Welche politische Funktionen bzw. Tätigkeiten hat er gemacht?

VP:      Ich weiß nicht mehr.

LA:     Haben Sie aufgrund der Inhaftierung bzw. Tätigkeiten Ihres Vaters Probleme gehabt?

VP:      Naja. Wir hatten auch kurdische Fahnen gezeigt und Bilder von Abdullah Öcalan. Wir wurden aufgefordert es herunterzunehmen und zu vernichten. Es sind alle paar Monate Leute bei uns daheim gewesen und wir wurden befragt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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