Entscheidungsdatum
10.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W 213 2296493-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX vom 17.06.2024, GZ. 1 Jv 1866 6/24b-12-ON 20, betreffend die Gebührlichkeit von Zuteilungsgebühren (§22 RGV), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 17.06.2024, GZ. 1 Jv 1866 6/24b-12-ON 20, betreffend die Gebührlichkeit von Zuteilungsgebühren (§22 RGV), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. den §§ 2 Abs. 3, 10 Abs. 2 und 22 RGV als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.V.m. den Paragraphen 2, Absatz 3,, 10 Absatz 2 und 22 RGV als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Richteramtsanwärter im Bereich des Oberlandesgerichts XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Richteramtsanwärter im Bereich des Oberlandesgerichts römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Für den Zeitraum vom 02.01.2024 bis 29.03.2024 wurde der Beschwerdeführer dem Bundesministerium für Justiz in 1070 Wien, Museumsstraße 7, dienstzugeteilt.römisch eins.2. Für den Zeitraum vom 02.01.2024 bis 29.03.2024 wurde der Beschwerdeführer dem Bundesministerium für Justiz in 1070 Wien, Museumsstraße 7, dienstzugeteilt.
I.3. unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars beantragte der Beschwerdeführer am 06.05.2024 aufgrund der Dienstzuteilung und der Teilnahme an diversen Seminaren Reisegebühren in Höhe von insgesamt € 3 917,64. römisch eins.3. unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars beantragte der Beschwerdeführer am 06.05.2024 aufgrund der Dienstzuteilung und der Teilnahme an diversen Seminaren Reisegebühren in Höhe von insgesamt € 3 917,64.
I.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
“ XXXX , Richteramtsanwärter des OLG XXXX , derzeit zugeteilt zum Bezirksgericht XXXX , werden über seinen Antrag mittels händischer Reiserechnung (Geo-Form 11) vom 6.5.2024 für die Monate Jänner bis März 2024 folgende Reisegebühren gemäß Reisegebührenvorschrift 1955 (kurz: RGV) zuerkannt:“ römisch 40 , Richteramtsanwärter des OLG römisch 40 , derzeit zugeteilt zum Bezirksgericht römisch 40 , werden über seinen Antrag mittels händischer Reiserechnung (Geo-Form 11) vom 6.5.2024 für die Monate Jänner bis März 2024 folgende Reisegebühren gemäß Reisegebührenvorschrift 1955 (kurz: RGV) zuerkannt:
RiAA-Seminar Urteilstechnik beim Zivilurteil 7.3.2024 beim OLG XXXX :RiAA-Seminar Urteilstechnik beim Zivilurteil 7.3.2024 beim OLG römisch 40 :
Tagesgebühr gem. § 13 RGV € 26,40 Tagesgebühr gem. Paragraph 13, RGV € 26,40
Beförderungszuschuss gem. S 7 Abs. 4 RGV € 44,40Beförderungszuschuss gem. S 7 Absatz 4, RGV € 44,40
insgesamt daher: € 70 80
RAA-Sprecherlnnen-Treffen beim Landesgericht XXXX am 11.3.2024:insgesamt daher: € 70 80
RAA-Sprecherlnnen-Treffen beim Landesgericht römisch 40 am 11.3.2024:
Tagesgebühr gem. § 13 RGV € 26,40Tagesgebühr gem. Paragraph 13, RGV € 26,40
Beförderungszuschuss gem. § 7 Abs. 4 RGV € 68,20Beförderungszuschuss gem. Paragraph 7, Absatz 4, RGV € 68,20
insgesamt daher: € 94,60
RAA-Seminar Best practice — Familienrecht beim Landesgericht XXXX am 14.3.2024:RAA-Seminar Best practice — Familienrecht beim Landesgericht römisch 40 am 14.3.2024:
Tagesgebühr gem. § 13 RGV € 26,40Tagesgebühr gem. Paragraph 13, RGV € 26,40
Beförderungszuschuss gem. § 7 Abs. 4 RGV € 68,20Beförderungszuschuss gem. Paragraph 7, Absatz 4, RGV € 68,20
insgesamt daher: 96,60.
Das Mehrbegehren des Rechnungslegers i.H.v. € 3657,64 wird abgewiesen.
Die dem Rechnungsleger zuerkannten Reisegebühren in Höhe von insgesamt € 260,00 wurden bereits zur Anweisung gebracht “
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit erster 2022 beim Oberlandesgericht XXXX zur Ausbildung als Richteramtsanwärter befinde. Im Zuge dieser Ausbildung habe er sich freiwillig vom 02.01.2024 bis 29.03.2024 zum Bundesministerium für Justiz (BMJ) in Museumstraße 7, 1070 Wien zur Ausbildung zuteilen lassen.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit erster 2022 beim Oberlandesgericht römisch 40 zur Ausbildung als Richteramtsanwärter befinde. Im Zuge dieser Ausbildung habe er sich freiwillig vom 02.01.2024 bis 29.03.2024 zum Bundesministerium für Justiz (BMJ) in Museumstraße 7, 1070 Wien zur Ausbildung zuteilen lassen.
Der Beschwerdeführer habe in XXXX , seinen Hauptwohnsitz und in XXXX , einen Zweitwohnsitz.Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 , seinen Hauptwohnsitz und in römisch 40 , einen Zweitwohnsitz.
Am 06.05.2024 habe er mittels Geo-Form 11 Zuteilungsgebühren zum Bundesministerium für Justiz sowie Reisekosten unter Zugrundelegung der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für den Besuch von Seminaren und einem RAA-Sprecherlnnen-Treffen beantragt. Die Reisekosten für das Seminar in XXXX am 07.03.2024, das RAA-Sprecherlnnen-Treffen am 11.03.2024 in XXXX und das Seminar am 14.03.2024 in XXXX seien spruchgemäß genehmigt und auch bereits zur Anweisung gebracht worden.Am 06.05.2024 habe er mittels Geo-Form 11 Zuteilungsgebühren zum Bundesministerium für Justiz sowie Reisekosten unter Zugrundelegung der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für den Besuch von Seminaren und einem RAA-Sprecherlnnen-Treffen beantragt. Die Reisekosten für das Seminar in römisch 40 am 07.03.2024, das RAA-Sprecherlnnen-Treffen am 11.03.2024 in römisch 40 und das Seminar am 14.03.2024 in römisch 40 seien spruchgemäß genehmigt und auch bereits zur Anweisung gebracht worden.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer für die Dauer der Zuteilung zum BMJ die Fahrt vom Zweitwohnsitz zum BMJ am 02.01.2024 und die Fahrt vom BMJ zum Zweitwohnsitz am 29.03.2024 am Ende der Zuteilung beantragt. Dazwischen habe er Tagesgebühren für das erste Monat nach Tarif I und das 2. und 3. Monat nach Tarif Il sowie Nächtigungsgebühren von täglich € 15,00 (= Zuteilungsgebühren nach § 22 Abs. 1 und 2 RGV) für die Zeit der Zuteilung zum BMJ geltend gemacht. Die Geltendmachung der Zuteilungsgebühren sei damit worden, dass er zumindest wöchentlich an seinen Zweitwohnsitz gefahren sei und die Wohnung in Wien nur wegen seiner Zuteilung in Wien genutzt habe.Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer für die Dauer der Zuteilung zum BMJ die Fahrt vom Zweitwohnsitz zum BMJ am 02.01.2024 und die Fahrt vom BMJ zum Zweitwohnsitz am 29.03.2024 am Ende der Zuteilung beantragt. Dazwischen habe er Tagesgebühren für das erste Monat nach Tarif römisch eins und das 2. und 3. Monat nach Tarif römisch eins l sowie Nächtigungsgebühren von täglich € 15,00 (= Zuteilungsgebühren nach Paragraph 22, Absatz eins und 2 RGV) für die Zeit der Zuteilung zum BMJ geltend gemacht. Die Geltendmachung der Zuteilungsgebühren sei damit worden, dass er zumindest wöchentlich an seinen Zweitwohnsitz gefahren sei und die Wohnung in Wien nur wegen seiner Zuteilung in Wien genutzt habe.
Während seiner Zuteilung zum BMJ hat der Beschwerdeführer in seiner Wohnung in Wien, für die auch eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung bestehe, gewohnt. Dass diese Wohnung zur Erfüllung seines Wohnbedürfnisses nicht geeignet gewesen wäre, sei nicht behauptet worden und sei auch sonst nicht hervorgekommen.
Gemäß § 22 Abs. 5 RGV habe der Beamte, wenn er einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt werde, weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den § 22 Abs. 1 und 2 RGV angeführten Gebühren (= Zuteilungsgebühr, bestehend aus Tagesgebühr und Nächtigungsgebühr) einen Anspruch.Gemäß Paragraph 22, Absatz 5, RGV habe der Beamte, wenn er einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt werde, weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Paragraph 22, Absatz eins und 2 RGV angeführten Gebühren (= Zuteilungsgebühr, bestehend aus Tagesgebühr und Nächtigungsgebühr) einen Anspruch.
Wohnort eines Beamten sei die Ortsgemeinde, in der er eine Wohnung innehabe und diese in Erfüllung seines Wohnbedürfnisses auch tatsächlich benütze. Unter einer Wohnung seien nach herrschender Rechtsansicht Räumlichkeiten zu verstehen, die so beschaffen seien, dass sie nach Größe und Ausstattung dem Inhaber ein seinen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim böten. Da eine Person mehrere Wohnungen innehaben und auch tatsächlich benützen könne, seien rechtlich auch gleichzeitig mehrere Wohnorte möglich (VwGH 31.03.2006, 2003/12/0041 unter Verweis auf VwGH 30.01 1985, 84/09/0204 und VwGH 27.09.1990, 86/12/0294).
Da das Gesetz keine Unterscheidung treffe, finde § 22 Abs. 5 RGV nicht nur auf den Beamten Anwendung, der nur einen Wohnort habe, sondern auch grundsätzlich auf den Beamten, der rechtlich gleichzeitig mehrere Wohnorte habe. Auch im Fall mehrerer Wohnorte könne der Beamte zu einem bestimmten Zeitpunkt immer nur eine Wohnung tatsächlich benützen und daher nur einen Wohnort tatsächlich in Anspruch nehmen.Da das Gesetz keine Unterscheidung treffe, finde Paragraph 22, Absatz 5, RGV nicht nur auf den Beamten Anwendung, der nur einen Wohnort habe, sondern auch grundsätzlich auf den Beamten, der rechtlich gleichzeitig mehrere Wohnorte habe. Auch im Fall mehrerer Wohnorte könne der Beamte zu einem bestimmten Zeitpunkt immer nur eine Wohnung tatsächlich benützen und daher nur einen Wohnort tatsächlich in Anspruch nehmen.
Zuteilungsort sei diejenige Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, welcher der Beamte zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sei (Wimmer in ZellKomm ÖffDR S 22 RGV [Stand 1,12022, rdb.atl Rz 3).
Der Antragsteller verfügte in Wien, mithin am Zuteilungsort, über eine Wohnung, in der er sich während der Dauer seiner Zuteilung zum BMJ auch tatsächlich aufgehalten habe und wo er auch genächtigt habe. Durch die Wohnungnahme in seiner Wohnung in Wien während der Dauer der Zuteilung zum ebendort gelegenen BMJ sei Wien zum Wohnort des Antragstellers geworden. Der Antragsteller sei daher einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt wurde und habe daher gemäß § 22 Abs. 5 RGV weder Anspruch auf Fahrtkosten noch Tages- und Nächtigungsgebühren.Der Antragsteller verfügte in Wien, mithin am Zuteilungsort, über eine Wohnung, in der er sich während der Dauer seiner Zuteilung zum BMJ auch tatsächlich aufgehalten habe und wo er auch genächtigt habe. Durch die Wohnungnahme in seiner Wohnung in Wien während der Dauer der Zuteilung zum ebendort gelegenen BMJ sei Wien zum Wohnort des Antragstellers geworden. Der Antragsteller sei daher einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt wurde und habe daher gemäß Paragraph 22, Absatz 5, RGV weder Anspruch auf Fahrtkosten noch Tages- und Nächtigungsgebühren.
Weiters wurde der Beschwerdeführer in seiner händischen Reiserechnung für jede angeführte Fahrt den PKW ersetzt erhalten. Unter Hinweis auf § 10 RGV wurde ausgeführt, dass weder eine von § 10 Abs 2 RGV geforderte Bestätigung der vorgesetzten Dienststelle vorliege, noch sei ein dienstliches Interesse an der Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges ersichtlich und sei vom Antragsteller auch nicht behauptet worden. Benütze ein Beamter aus Anlass einer Dienstreise ohne Vorliegen der Bestätigung des Dienstinteresses ein eigenes Kraftfahrzeug, so seien sowohl die Reisekostenvergütung als auch die Reisezulage unter der Annahme zu berechnen, der Beamte habe für die Reisebewegung ein Massenbeförderungsmittel benützt (Wimmer in ZellKomm ÖffDR S 10 RGV [Stand 1.6.2023, rdb.atl Rz 3).Weiters wurde der Beschwerdeführer in seiner händischen Reiserechnung für jede angeführte Fahrt den PKW ersetzt erhalten. Unter Hinweis auf Paragraph 10, RGV wurde ausgeführt, dass weder eine von Paragraph 10, Absatz 2, RGV geforderte Bestätigung der vorgesetzten Dienststelle vorliege, noch sei ein dienstliches Interesse an der Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges ersichtlich und sei vom Antragsteller auch nicht behauptet worden. Benütze ein Beamter aus Anlass einer Dienstreise ohne Vorliegen der Bestätigung des Dienstinteresses ein eigenes Kraftfahrzeug, so seien sowohl die Reisekostenvergütung als auch die Reisezulage unter der Annahme zu berechnen, der Beamte habe für die Reisebewegung ein Massenbeförderungsmittel benützt (Wimmer in ZellKomm ÖffDR S 10 RGV [Stand 1.6.2023, rdb.atl Rz 3).
Aus diesen Gründen sowie wegen Fehlens des Nachweises für die Benützung des Massenbeförderungsmittels habe dem Beschwerdeführer für die Fahrten zu den Seminaren und dem RAA-Sprecherlnnen-Treffen und retour lediglich der Beförderungszuschuss gem. § 7 Abs. 4 RGV (berechnet ab/bis Wien) angewiesen werden können.Aus diesen Gründen sowie wegen Fehlens des Nachweises für die Benützung des Massenbeförderungsmittels habe dem Beschwerdeführer für die Fahrten zu den Seminaren und dem RAA-Sprecherlnnen-Treffen und retour lediglich der Beförderungszuschuss gem. Paragraph 7, Absatz 4, RGV (berechnet ab/bis Wien) angewiesen werden können.
Das Mehrbegehren i.H.v. € 3657,64 sei daher abzuweisen gewesen.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte nach Wiedergabe des Verfahrensgangs bzw. des bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor, dass seitens des Dienstgebers für diese Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühren Aussicht gestellt worden sei.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte nach Wiedergabe des Verfahrensgangs bzw. des bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor, dass seitens des Dienstgebers für diese Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühren Aussicht gestellt worden sei.
Er sei in Wien geboren und aufgewachsen und habe auch in Wien studiert. Seit dem Jahr 2012 habe er in Wien eine Mietwohnung an der Adresse XXXX . Seit Dezember 2020 (Beginn meiner Gerichtspraxis im Sprengel des Landesgerichtes XXXX ) bewohne er allerdings gemeinsam mit seiner Frau XXXX eine Eigentumswohnung an der Adresse XXXX . Aufgrund dessen, dass sie beide in XXXX berufstätig seien, liege ihr gemeinsamer Lebensmittelpunkt seit Dezember 2020 in XXXX . Die Wohnung in Wien besuchten sie nur unregelmäßig.Er sei in Wien geboren und aufgewachsen und habe auch in Wien studiert. Seit dem Jahr 2012 habe er in Wien eine Mietwohnung an der Adresse römisch 40 . Seit Dezember 2020 (Beginn meiner Gerichtspraxis im Sprengel des Landesgerichtes römisch 40 ) bewohne er allerdings gemeinsam mit seiner Frau römisch 40 eine Eigentumswohnung an der Adresse römisch 40 . Aufgrund dessen, dass sie beide in römisch 40 berufstätig seien, liege ihr gemeinsamer Lebensmittelpunkt seit Dezember 2020 in römisch 40 . Die Wohnung in Wien besuchten sie nur unregelmäßig.
Dem bekämpften Bescheid liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde:
Grundgedanke der RGV sei es, durch die Zuteilungsgebühren den durch auswärtige Dienstverrichtungen bedingten Mehraufwand abzugelten. Ein solcher Mehraufwand sei dem Beschwerdeführer im Vergleich zu seinen Zuteilungen in Oberösterreich dadurch entstanden, dass er wöchentlich zwischen Oberösterreich und Wien gependelt sei.
Es sei richtig, dass wir einen Wohnsitz in XXXX habe. Dies sei jedoch kein Argument dafür, dass ihm keine Zuteilungsgebühren zustünden. „Dem Begriff des Wohnsitzes iSd § 66 JN bzw der Bestimmungen des HauptwohnsitzG kommt nämlich keine (auch nur mittelbare) Bedeutung für die Auslegung des Begriffs ,Wohnort' iSd § 22 Abs 5 RGV zu (Wimmer in Reissnermeumayr, ZellKomm ÖffDR § 22 RGV Rz 2).Es sei richtig, dass wir einen Wohnsitz in römisch 40 habe. Dies sei jedoch kein Argument dafür, dass ihm keine Zuteilungsgebühren zustünden. „Dem Begriff des Wohnsitzes iSd Paragraph 66, JN bzw der Bestimmungen des HauptwohnsitzG kommt nämlich keine (auch nur mittelbare) Bedeutung für die Auslegung des Begriffs ,Wohnort' iSd Paragraph 22, Absatz 5, RGV zu (Wimmer in Reissnermeumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 22, RGV Rz 2).
Demnach sei für die Beurteilung seines Anspruches auf Zuteilungsgebühren gänzlich außer Acht zu lassen, dass er einen Wohnsitz in Wien habe. Einzig relevant sei die Frage, wo in den Monaten Jänner bis März 2024 sein „Wohnort" gelegen habe.
Die Wohnung in XXXX habe er zwar für Übernachtungen während der Zuteilung im BMJ genutzt, können aus mehreren Erwägungen jedoch nicht als „Wohnort" im Sinne des § 22 RGV klassifiziert werden.Die Wohnung in römisch 40 habe er zwar für Übernachtungen während der Zuteilung im BMJ genutzt, können aus mehreren Erwägungen jedoch nicht als „Wohnort" im Sinne des Paragraph 22, RGV klassifiziert werden.
In der Wohnung XXXX gebe es seit seinem Umzug an die Adresse XXXX keine Waschmaschine und Bügelutensilien mehr; er habe daher schon alleine aufgrund des Waschens und Bügelns seiner Dienstkleidung regelmäßig nach XXXX fahren müssen; eine dauerhafte Wohnungsnahme an der Adresse XXXX für die Dauer der Zuteilung wäre aufgrund der Ausstattung der Wohnung nicht möglich gewesen; da auch das Internet in der Wohnung abgemeldet sei, wären auch Homeofficetätigkeiten nicht möglich gewesen.In der Wohnung römisch 40 gebe es seit seinem Umzug an die Adresse römisch 40 keine Waschmaschine und Bügelutensilien mehr; er habe daher schon alleine aufgrund des Waschens und Bügelns seiner Dienstkleidung regelmäßig nach römisch 40 fahren müssen; eine dauerhafte Wohnungsnahme an der Adresse römisch 40 für die Dauer der Zuteilung wäre aufgrund der Ausstattung der Wohnung nicht möglich gewesen; da auch das Internet in der Wohnung abgemeldet sei, wären auch Homeofficetätigkeiten nicht möglich gewesen.
Der Grund für seine Wohnungsnahme im Zuteilungsort in den Monaten Jänner bis März 2024 sei ausschließlich dienstlich gewesen. Wäre er nicht im BMJ zugeteilt gewesen, hätte er sich nicht in Wien und somit auch nicht in der Wohnung XXXX aufgehalten. In keinster Weise sei die Wohnungsnahme privat begründet gewesen. Seine Frau XXXX sei während der gesamten drei Monate in XXXX verblieben und er sei auch wöchentlich an den Wochenenden zu ihr gefahren. Dass sein Aufenthalt in Wien rein dienstlich begründet gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass er stets bei Seminaren im OLG Sprengel XXXX , die am Donnerstag stattfanden, bei seinem Abteilungsleiter im BMJ darum gebeten habe, am Freitag Homeoffice machen zu können, um nicht mehrmals pro Woche pendeln zu müssen.Der Grund für seine Wohnungsnahme im Zuteilungsort in den Monaten Jänner bis März 2024 sei ausschließlich dienstlich gewesen. Wäre er nicht im BMJ zugeteilt gewesen, hätte er sich nicht in Wien und somit auch nicht in der Wohnung römisch 40 aufgehalten. In keinster Weise sei die Wohnungsnahme privat begründet gewesen. Seine Frau römisch 40 sei während der gesamten drei Monate in römisch 40 verblieben und er sei auch wöchentlich an den Wochenenden zu ihr gefahren. Dass sein Aufenthalt in Wien rein dienstlich begründet gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass er stets bei Seminaren im OLG Sprengel römisch 40 , die am Donnerstag stattfanden, bei seinem Abteilungsleiter im BMJ darum gebeten habe, am Freitag Homeoffice machen zu können, um nicht mehrmals pro Woche pendeln zu müssen.
De facto bestehe im Hinblick auf den Gebührenanspruch kein Unterschied zwischen einer Kollegin, die zeitgleich mit ihm im BMJ zugeteilt gewesen sei und ihm, außer, dass diese für die Dauer der Zuteilung im BMJ in einer Dienstwohnung gewohnt habe und er in einer privat finanzierten Wohnung. Sie habe die Kosten für die Dienstwohnung vom Dienstgeber ersetzt bekommen. Diese Kosten mache er nicht geltend, da er auch keine Dienstwohnung bezogen habe. Die Rechtsansicht der belangten Behörde würde aber im Ergebnis dazu führen, dass er für den Fall, dass er nicht seine Privatwohnung bezogen hätte (diese nicht genutzt hätte), sondern ebenfalls eine vom Dienstgeber finanzierte Dienstwohnung bezogen hätte, Anspruch auf Zuteilungsgebühren hätte, obwohl er einen (nicht notwendigen) enormen finanziellen Mehraufwand für den Dienstgeber verursacht hätte.
Bezüglich des begehrten Kostenersatzes für die Nutzung des Privat-PKW könne er einerseits darauf hinweisen, dass auch in der Vergangenheit (wie erwähnt beispielsweise auch im Jänner 2024) nicht moniert worden sei, dass er Kostenersatz für die Nutzung des Privat PKWs begehrt habe weshalb er davon ausgegangen sei, dass auch im März 2024 die entsprechenden Voraussetzungen für einen Ersatz vorliegen würden, und andererseits gemäß § 10 Abs 2a Z 2 RGV ein dienstliches Interesse auch dann vorliege, wenn dem Beamten die Benützung von Massenbeförderungsmitteln im Sinne des § 6 Abs 1 nicht zumutbar sei. Aufgrund des Umstandes, dass er auch jedes Mal das Gewand und sonstiges Gepäck sowie Arbeitsunterlagen für die gesamte Woche mitgeführt habe, wäre die Reise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar gewesen. Außerdem wäre es ihm kaum möglich gewesen, am Montag Früh seinen Dienst im BMJ pünktlich anzutreten, wenn er von XXXX aus mit dem Zug angereist wäre. Er habe bereits während seiner Zuteilung am OLG XXXX regelmäßig Schwierigkeiten gehabt pünktlich um 7:30 Uhr im Büro zu sein, obwohl er den ersten Zug aus XXXX um 05:51 Uhr genommen habe. Die Anreise nach Wien dauere entsprechend noch länger. Eine Bestätigung des Dienstgebers über die Notwendigkeit habe er nicht eingeholt, da er aufgrund des Zuspruchs in der Vergangenheit berechtigt davon habe ausgehen können, dass auch der Dienstgeber die Notwendigkeit als gegeben ansehe.Bezüglich des begehrten Kostenersatzes für die Nutzung des Privat-PKW könne er einerseits darauf hinweisen, dass auch in der Vergangenheit (wie erwähnt beispielsweise auch im Jänner 2024) nicht moniert worden sei, dass er Kostenersatz für die Nutzung des Privat PKWs begehrt habe weshalb er davon ausgegangen sei, dass auch im März 2024 die entsprechenden Voraussetzungen für einen Ersatz vorliegen würden, und andererseits gemäß Paragraph 10, Absatz 2 a, Ziffer 2, RGV ein dienstliches Interesse auch dann vorliege, wenn dem Beamten die Benützung von Massenbeförderungsmitteln im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, nicht zumutbar sei. Aufgrund des Umstandes, dass er auch jedes Mal das Gewand und sonstiges Gepäck sowie Arbeitsunterlagen für die gesamte Woche mitgeführt habe, wäre die Reise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar gewesen. Außerdem wäre es ihm kaum möglich gewesen, am Montag Früh seinen Dienst im BMJ pünktlich anzutreten, wenn er von römisch 40 aus mit dem Zug angereist wäre. Er habe bereits während seiner Zuteilung am OLG römisch 40 regelmäßig Schwierigkeiten gehabt pünktlich um 7:30 Uhr im Büro zu sein, obwohl er den ersten Zug aus römisch 40 um 05:51 Uhr genommen habe. Die Anreise nach Wien dauere entsprechend noch länger. Eine Bestätigung des Dienstgebers über die Notwendigkeit habe er nicht eingeholt, da er aufgrund des Zuspruchs in der Vergangenheit berechtigt davon habe ausgehen können, dass auch der Dienstgeber die Notwendigkeit als gegeben ansehe.
Es werde daher beantragt,
? im Wege der Beschwerdevorentscheidung den bekämpften Bescheid aufzuheben und entsprechend abzuändern,
? andernfalls die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen;
? eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
? dem bekämpften Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden;
in eventu
? die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Richteramtsanwärter im Bereich des Oberlandesgerichts XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wo er im Bereich des Landesgerichts XXXX im richterlichen Ausbildungsdienst absolvierte. Der Beschwerdeführer steht als Richteramtsanwärter im Bereich des Oberlandesgerichts römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wo er im Bereich des Landesgerichts römisch 40 im richterlichen Ausbildungsdienst absolvierte.
Für den Zeitraum vom 02.01.2024 bis 29.03.2024 wurde der Beschwerdeführer dem Bundesministerium für Justiz in 1070 Wien, Museumsstraße 7, dienstzugeteilt.
Unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars beantragte der Beschwerdeführer am 06.05.2024 aufgrund der Dienstzuteilung und der Teilnahme an diversen Seminaren Reisegebühren in Höhe von insgesamt € 3 917,64.
Der Beschwerdeführer wurde in Wien geboren, wo er auch aufgewachsen ist und studiert hat. Seit dem Jahr 2012 verfügt er dort über eine Mietwohnung in XXXX , wo er auch seinen Hauptwohnsitz hat. Seit Beginn seiner Gerichtspraxis bewohnt er gemeinsam mit seiner Frau XXXX eine Eigentumswohnung in XXXX . Sowohl er als auch seine Frau sind in Oberösterreich berufstätig. Die Wohnung in Wien wird nur unregelmäßig benützt.Der Beschwerdeführer wurde in Wien geboren, wo er auch aufgewachsen ist und studiert hat. Seit dem Jahr 2012 verfügt er dort über eine Mietwohnung in römisch 40 , wo er auch seinen Hauptwohnsitz hat. Seit Beginn seiner Gerichtspraxis bewohnt er gemeinsam mit seiner Frau römisch 40 eine Eigentumswohnung in römisch 40 . Sowohl er als auch seine Frau sind in Oberösterreich berufstätig. Die Wohnung in Wien wird nur unregelmäßig benützt.
Während der Zeit der verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilung wohnte der Beschwerdeführer während der Woche in seiner Wohnung in Wien. An den Wochenenden fuhr er zu seiner Frau nach XXXX .Während der Zeit der verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilung wohnte der Beschwerdeführer während der Woche in seiner Wohnung in Wien. An den Wochenenden fuhr er zu seiner Frau nach römisch 40 .
Während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums (02.01.2024 bis 29.03.2024) nahm der Beschwerdeführer an nachstehenden Seminaren bzw. Besprechungen teil:
? RiAA-Seminar Urteilstechnik beim Zivilurteil 07.03.2024 beim OLG XXXX ? RiAA-Seminar Urteilstechnik beim Zivilurteil 07.03.2024 beim OLG römisch 40
? RAA-Sprecherlnnen-Treffen beim Landesgericht XXXX am 11.03.2024? RAA-Sprecherlnnen-Treffen beim Landesgericht römisch 40 am 11.03.2024
? RAA-Seminar Best practice — Familienrecht beim Landesgericht XXXX am 14.03.2024? RAA-Seminar Best practice — Familienrecht beim Landesgericht römisch 40 am 14.03.2024
Alle Reisebewegungen, sowohl im Zusammenhang mit der Dienstzuteilung als auch zu den genannten Seminaren/Besprechungen wurden mit den Privat-PKW des Beschwerdeführers zurückgelegt.
Eine Zustimmung des Dienstgebers für die Verwendung des Privat-Pkws liegt nicht vor
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass die obigen Feststellungen nicht bestritten werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - angesichts des klaren und unstrittigen Sachverhalts - gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - angesichts des klaren und unstrittigen Sachverhalts - gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die §§ 2, 10 und 22 RGV haben – auszugsweise - nachstehenden Wortlaut: Die Paragraphen 2,, 10 und 22 RGV haben – auszugsweise - nachstehenden Wortlaut:
„§ 2. […]
(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.
§ 10. (1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn die Benützung dieses Beförderungsmittels im dienstlichen Interesse liegt. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.Paragraph 10, (1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, sind, ist zulässig, wenn die Benützung dieses Beförderungsmittels im dienstlichen Interesse liegt. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im dienstlichen Interesse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz