TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/23 L532 2288382-1

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Veröffentlicht am 23.09.2024
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Entscheidungsdatum

23.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L532 2288384-1/12E

L532 2288386-1/12E

L532 2288382-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung am 05.08.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden 1) der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2024, Zl. XXXX , 2) des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2024, Zl. XXXX , und 3) des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2024, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.08.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden 1) der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2024, Zl. römisch 40 , 2) des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2024, Zl. römisch 40 , und 3) des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch römisch 40 , dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2024, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.08.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (i.d.F. „BF 1“, „BF 2“, „BF 3“ bzw. „die BF“) sind türkische Staatsangehörige, die BF 1 und der BF 2 sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen BF 3. Die BF stellten am 14.10.2022 den gegenständlichen Asylantrag und wurden am folgenden Tag die BF 1 und BF 2 von Polizei einer Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen. Die BF 1 und 2 äußerten sich befragt nach ihren Fluchtgründen im Wesentlichen dahingehend (und inhaltlich gleichlautend), sie seien Kurden und würden politisch verfolgt werden. Viele ihrer Familienangehörigen würden einer kurdischen Miliz angehören, weshalb sie immer durchsucht werden würden. Sie hätten Angst um ihr Leben, sonst gäbe es keine Fluchtgründe. Im Rückkehrfall hätten sie Angst vor der Regierung und dem Gefängnis.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) am 09.08.2023 gab die BF 1 zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst an, gegenüber der Polizei habe sie damit, dass sie angab, ihre Angehörigen gehörten einer kurdischen Miliz an, zu verstehen geben hätte wollen, es handle sich um Mitglieder der kurdisch-oppositionellen HDP. Sie fühle sich in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Herkunft nicht sicher. Im Jahr 2009 habe man ihr Terrorpropaganda unterstellt und gegen sie die Untersuchungshaft verhängt. Dieser Vorwurf sei jedoch unrichtig, sie habe lediglich einem kurdischen Konzert beigewohnt. Die gesamte Familie der BF 1 sei den türkischen Behörden ein Dorn im Auge gewesen, man hätte sie auch bestrafen wollen, da ihre Schwester für sieben Monate inhaftiert gewesen sei. Genannte Schwester sei im Jahr 2007 freigelassen worden, zwei weitere Schwestern seien in den Jahren 2011 bis 2012 inhaftiert gewesen, seither sei es aber zu keinen Inhaftierungen – weder in ihrer Familie noch in der Familie des BF 2 – mehr gekommen. Es hätten öfters Polizeikontrollen stattgefunden, zuletzt im Juli 2022, wobei die BF 1 nach dem Vorzeigen ihres Personalausweises weitergehen habe können. Im Schnitt sei sie alle zwei bis drei Monate kontrolliert worden. In XXXX , der Heimatstadt ihrer Eltern, hätte man das Verwenden der kurdischen Sprache nicht gerne gesehen und seien Kurden in der Nachbarschaft unerwünscht gewesen. In XXXX hätte die Familie aufgrund der großen Dichte kurdischer Einwohner Ruhe gehabt. Ethnisch motivierte physische Übergriffe habe es nicht gegeben. Die BF 1 habe sich in Lebensgefahr gewähnt und ihrem Kind Schutz bieten wollen. Der BF 2 und der BF 3 hätten keine eigenen Fluchtgründe, sondern würden sich auf ihr Vorbringen stützen. Die BF 1 sei niemals politisch aktiv gewesen und habe lediglich an Festen und Konzerten, nicht aber an Demonstrationen teilgenommen. Abgesehen von der Untersuchungshaft im Jahr 2009 sei die BF 1 niemals in Haft gewesen. Im Rückkehrfall könnte man sie festnehmen. Die Ausreise aus der Türkei sei legal erfolgt. Vor einem Monat habe die türkische Polizei sich bei ihrer Schwester nach der Person der BF 1 erkundigt, jedoch ohne den Grund hierfür offenzulegen. 2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) am 09.08.2023 gab die BF 1 zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst an, gegenüber der Polizei habe sie damit, dass sie angab, ihre Angehörigen gehörten einer kurdischen Miliz an, zu verstehen geben hätte wollen, es handle sich um Mitglieder der kurdisch-oppositionellen HDP. Sie fühle sich in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Herkunft nicht sicher. Im Jahr 2009 habe man ihr Terrorpropaganda unterstellt und gegen sie die Untersuchungshaft verhängt. Dieser Vorwurf sei jedoch unrichtig, sie habe lediglich einem kurdischen Konzert beigewohnt. Die gesamte Familie der BF 1 sei den türkischen Behörden ein Dorn im Auge gewesen, man hätte sie auch bestrafen wollen, da ihre Schwester für sieben Monate inhaftiert gewesen sei. Genannte Schwester sei im Jahr 2007 freigelassen worden, zwei weitere Schwestern seien in den Jahren 2011 bis 2012 inhaftiert gewesen, seither sei es aber zu keinen Inhaftierungen – weder in ihrer Familie noch in der Familie des BF 2 – mehr gekommen. Es hätten öfters Polizeikontrollen stattgefunden, zuletzt im Juli 2022, wobei die BF 1 nach dem Vorzeigen ihres Personalausweises weitergehen habe können. Im Schnitt sei sie alle zwei bis drei Monate kontrolliert worden. In römisch 40 , der Heimatstadt ihrer Eltern, hätte man das Verwenden der kurdischen Sprache nicht gerne gesehen und seien Kurden in der Nachbarschaft unerwünscht gewesen. In römisch 40 hätte die Familie aufgrund der großen Dichte kurdischer Einwohner Ruhe gehabt. Ethnisch motivierte physische Übergriffe habe es nicht gegeben. Die BF 1 habe sich in Lebensgefahr gewähnt und ihrem Kind Schutz bieten wollen. Der BF 2 und der BF 3 hätten keine eigenen Fluchtgründe, sondern würden sich auf ihr Vorbringen stützen. Die BF 1 sei niemals politisch aktiv gewesen und habe lediglich an Festen und Konzerten, nicht aber an Demonstrationen teilgenommen. Abgesehen von der Untersuchungshaft im Jahr 2009 sei die BF 1 niemals in Haft gewesen. Im Rückkehrfall könnte man sie festnehmen. Die Ausreise aus der Türkei sei legal erfolgt. Vor einem Monat habe die türkische Polizei sich bei ihrer Schwester nach der Person der BF 1 erkundigt, jedoch ohne den Grund hierfür offenzulegen.

Der BF 2 bestätigte im Rahmen seiner behördlichen Anhörung am selben Tag im Wesentlichen das Fluchtvorbringen seiner Ehefrau. Ergänzend führte er an, im Jahr 1995 im Rahmen einer Hochzeit Probleme bekommen zu haben, da vermutet worden sei, dass ein türkischer Soldat von der PKK ermordet worden wäre, konkret seien er und die anderen Hochzeitsgäste geschlagen worden. Außerdem sei er in der Vergangenheit mehrmals als Besucher kurdischer Konzerte von der Polizei angehalten, aber gleich wieder freigelassen worden. Ansonsten hätte er keine Probleme in seiner Herkunftsregion aufgrund seiner Ethnie erlebt.

3. Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheiden der bB, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde den BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom 22.01.2024 wurde den BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.3. Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheiden der bB, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde den BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.). Mit Informationsblatt vom 22.01.2024 wurde den BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Die bB argumentierte die negative Sachentscheidung zusammengefasst damit, die BF 1 hätte lediglich Kontrollen geltend machen können, deren Ziel jeder Staatsbürger sein könne, ohne jedoch weitere Sanktionen erlitten zu haben, weshalb die Verfolgungsbehauptung der BF 1 keinen Bestand haben könne. Aus dem von ihr geschilderten Ablauf der jüngsten Polizeikontrolle sei keine Verfolgungsgefährdung abzuleiten, sodass ausschließlich die 14-tägige Anhaltung der BF 1 als allenfalls relevant verbleibe, der es jedoch am kausalen, temporären und regionalen Konnex zur Ausreise mangle. Auch die vorgelegten Beweismittel hätten gegen ein Interesse des türkischen Staates an der Person der BF 1 gesprochen. Der BF 2 sei aufgrund der Probleme der BF 1 aus der Türkei ausgereist und sei selbst zu keinem Zeitpunkt im Visier der türkischen Behörden gestanden. Eine Sippenhaftung gäbe es in der Türkei nicht. Insgesamt gäbe es zwar eine Diskriminierung von Kurden in der Türkei, diese erreiche jedoch kein schutzrelevantes Ausmaß. Für den BF 3 gelte, dass das Fluchtvorbringen seiner Eltern nicht als schutzrelevant qualifiziert worden sei und keine eigenen Fluchtgründe für ihn vorgebracht worden wären.

4. Gegen die den BF am 26.01.2024 zugestellten Bescheide des Bundesamtes richtet sich die am 19.02.2024 von der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, den BF drohe asylrelevante Gefährdung, da es sich um Angehörige aktiver HDP-Mitglieder handle und es bereits in der Vergangenheit zu Verfolgungshandlungen in Form von Festnahmen und der Inhaftierung der BF 1 sowie ein sie betreffendes Ausreiseverbot gekommen sei, weshalb eine Befragung und Inhaftierung im Rückkehrfall drohe. Die Haftbedingungen in der Türkei wären unmenschlich und erniedrigend, ein faires Verfahren sei nicht garantiert. Risikoerhöhend seien die Ethnie und die geographische Herkunft sowie schließlich die Asylantragsstellung in Österreich, weshalb Asyl zu gewähren gewesen wäre. Im Rückkehrfall drohe zumindest ungerechtfertigte Festnahme und Inhaftierung und sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von drohender Folter und unmenschlicher Behandlung in Haft auszugehen, in eventu sei sohin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. Nicht zuletzt hätten die BF in Österreich erste Integrationsschritte gesetzt und würde das Interesse der BF, in Österreich zu verbleiben, das Interesse des österreichischen Staates an einer Abschiebung überwiegen, weshalb die Rückkehrentscheidungen für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und eine Aufenthaltsberechtigung plus von Amts wegen hätte erteilt werden müssen.

5. Am 05.08.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der BF 1 und der BF 2, der Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. Ein Vertreter der bB ist nicht erschienen. Im Wesentlichen wiederholten die BF ihr vor der bB erstattetes Fluchtvorbringen und ergänzen dieses allenfalls unwesentlich.

6. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete der erkennende Richter das Erkenntnis mündlich und wies die Beschwerden (vollinhaltlich) als unbegründet ab.

7. Am 06.08.2024 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung der BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität der BF steht fest. Die BF 1 führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Der BF 2 führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Der BF 3 führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Die BF 1 und BF 2 sind miteinander verheiratet und die Eltern des BF 3. Sämtliche BF sind türkische Staatsbürger kurdischen Hintergrundes und moslemischen Glaubens. 1.1. Die Identität der BF steht fest. Die BF 1 führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Der BF 2 führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Der BF 3 führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Die BF 1 und BF 2 sind miteinander verheiratet und die Eltern des BF 3. Sämtliche BF sind türkische Staatsbürger kurdischen Hintergrundes und moslemischen Glaubens.

Die BF lebten zuletzt in einem Mehrfamilienhaus in XXXX , welches im Eigentum des Vaters des BF 2 steht. Die BF beherrschen die Sprachen Kurdisch und Türkisch. Die BF 1 besuchte zwölf Jahre lang die Schule und erlernte den Beruf der Buchhalterin, während der BF 2 elf Jahre lang schulische Bildung erwarb und den Beruf des Dekorateurs erlernte. Beide BF erwarben Berufserfahrung in ihren erlernten Professionen. Die BF lebten zuletzt in einem Mehrfamilienhaus in römisch 40 , welches im Eigentum des Vaters des BF 2 steht. Die BF beherrschen die Sprachen Kurdisch und Türkisch. Die BF 1 besuchte zwölf Jahre lang die Schule und erlernte den Beruf der Buchhalterin, während der BF 2 elf Jahre lang schulische Bildung erwarb und den Beruf des Dekorateurs erlernte. Beide BF erwarben Berufserfahrung in ihren erlernten Professionen.

1.2. Die BF 1 verfügt in der Türkei noch über ihre Geschwister, während der BF 2 neben seinen Geschwistern auch noch über seinen Vater im Herkunftsstaat verfügt.

In Österreich verfügt weder die BF 1 noch der BF 2 über Angehörige, lediglich entfernte Verwandte des BF 2 leben in einem anderen Mitgliedsstaat.

1.3. Sämtliche BF sind geistig und körperlich gesund und bedürfen keiner Medikation.

1.4. Die BF hatten vor ihrer Ausreise keine Nachteile aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seines politischen Hintergrundes oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen.

1.5. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat waren die BF auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Den BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihnen droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion.

Sie verließen ihren Herkunftsstaat legal mit dem Flugzeug nach Serbien und reisten in der Folge unrechtmäßig nach Österreich ein, wo sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachten.

Die BF werden im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in die Türkei im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Die BF wurden nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Tod oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Im Fall einer Rückkehr werden sie wiederum in den Familienverband integriert werden. Im Übrigen werden die BF im Stande sein, selbst für ihren Lebensunterhalt Sorge zu tragen bzw. wird der BF 3 von seinen Eltern, den BF 1 und BF 2, versorgt werden.

Istanbul ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen der Türkei) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar.

1.6. Die BF sind in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates integriert. Im Herkunftsstaat verfügen die BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit im Elternhaus des BF 2 in XXXX sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in der Herkunftsregion. Auch haben die BF in der Türkei darüberhinausgehende soziale Anknüpfungspunkte. Sie werden nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und - sofern sie dies wünschen - im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein. Den BF ist selbstverständlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. 1.6. Die BF sind in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates integriert. Im Herkunftsstaat verfügen die BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit im Elternhaus des BF 2 in römisch 40 sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in der Herkunftsregion. Auch haben die BF in der Türkei darüberhinausgehende soziale Anknüpfungspunkte. Sie werden nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und - sofern sie dies wünschen - im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein. Den BF ist selbstverständlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar.

1.7. Die BF halten sich seit spätestens 14.10.2022 in Österreich auf. Sie reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, sind seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel.

Die BF 1 arbeitet bei XXXX als Küchengehilfin, im Servicebereich und in der Reinigung und bringt EUR 1.039,-- netto auf Basis von 25 Wochenstunden ins Verdienen. Der BF 2 arbeitet nicht, ging jedoch in der Vergangenheit für einen Zeitraum von mehreren Monaten einer Erwerbstätigkeit nach, das Beschäftigungsverhältnis wurde jedoch aufgehoben. Der BF 3 besucht den Kindergarten.Die BF 1 arbeitet bei römisch 40 als Küchengehilfin, im Servicebereich und in der Reinigung und bringt EUR 1.039,-- netto auf Basis von 25 Wochenstunden ins Verdienen. Der BF 2 arbeitet nicht, ging jedoch in der Vergangenheit für einen Zeitraum von mehreren Monaten einer Erwerbstätigkeit nach, das Beschäftigungsverhältnis wurde jedoch aufgehoben. Der BF 3 besucht den Kindergarten.

Die BF 1 verfügt über marginale Kenntnisse der deutschen Sprache, der BF 2 über keine objektivierbaren Sprachfertigkeiten.

Die BF 1 und BF 2 verbringen ihre Freizeit primär mit dem BF 3 und damit, Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben.

Die BF verfügen in Österreich über keinen maßgeblichen Freundeskreis. Sie gehören weder einem Verein an noch engagieren sie sich ehrenamtlich.

Eine maßgebliche Integration der BF in Österreich ist nicht gegeben.

Die BF sind (verwaltungs-)strafrechtlich unbescholten bzw. nicht in Erscheinung getreten.

1.8. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Die BF wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.8. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Die BF wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.

1.9. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-07 13:54

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, Sitzung 4f.).

Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesell

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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