Entscheidungsdatum
30.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2291698-1/8E
L519 2291696-1/7E
L519 2291701-1/5E
L519 2291697-1/5E
L519 2291700-1/5E
L519 2291694-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb XXXX und mj XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA Türkei und vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des BFA vom 04.04.2024, ZIen. 1371489902-231978526, 1371490108-231978555, 1371488600-231978385, 1371488905-231978429, 1371489009-231978437 und 1371489303-231978461, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , mj. römisch 40 , geb römisch 40 und mj römisch 40 , geb. römisch 40 , sämtliche StA Türkei und vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des BFA vom 04.04.2024, ZIen. 1371489902-231978526, 1371490108-231978555, 1371488600-231978385, 1371488905-231978429, 1371489009-231978437 und 1371489303-231978461, wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, die Drittbeschwerdeführerin (BF3), der Viertbeschwerdeführer (BF4), die Fünftbeschwerdeführerin (BF5) und Sechstbeschwerdeführerin (BF6) sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF2. Sämtliche BF sind türkische Staatsbürger, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und sunnitische Muslime.
2. Die BF reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 29.9.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Zum Ausreisegrund gab der BF1 im Zuge der am Folgetag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass sein Vater Kommandant bei der PKK gewesen und vom türkischen Staat im Jahr 1993 getötet worden sei. Anschließend seien sein Dorf niedergebrannt und die Leute deportiert worden. Der BF1 sei aufgrund seiner kurdischen Abstammung in der Schule geschlagen worden und habe es schwer gehabt, eine Wohnung zu finden. Sein Bruder Fuat sei vom türkischen Geheimdienst erpresst worden, damit er als Spion für diesen arbeite. Deswegen habe dieser in die Schweiz flüchten müssen. Ein Anwalt habe dem BF1 gesagt, dass nun auch er in Gefahr sei. Die BF2 gab im Zuge ihrer Erstbefragung zusammengefasst an, dass alle Kurden in der Türkei diskriminiert würden und sie aufgrund der Sprachprobleme keine Wohnung bekämen. Ihr Schwager sei aufgrund der Parteizugehörigkeit zur HDP angeklagt worden und habe daher flüchten müssen. Die BF2 fürchte nun, dass auch sie oder ihr Mann angeklagt werden könnten.
Hinsichtlich der minderjährigen BF wurden keine eigenen Ausreisegründe vorgebracht.
3. Am 04.03.2024 wurde der BF1 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte er zum Ausreisegrund zusammengefasst mit, dass sein Vater 1993 ermordet und ihr Dorf niedergebrannt worden sei. In der Schule sei der BF1 von den Lehrern geschlagen worden, da er sich geweigert habe den Satz: „Wie glücklich ich bin Türke zu sein.“ zu sagen. Seine Mutter sei von Soldaten entführt worden, woraufhin sich die Familie in Istanbul niedergelassen habe. Auch in Istanbul seien sie als Kurden rassistisch behandelt worden, hätten Probleme bei der Arbeit gehabt und nur schwer eine Wohnung gefunden. Da der BF1 in Verbindung mit der HDP gestanden sei, sei es auch diesbezüglich immer wieder zu Problemen gekommen. Als der Bruder des BF1 vom türkischen Geheimdienst erpresst worden sei und ein Rechtsanwalt ihm gesagt habe, dass nun auch er in Gefahr sein könnte, habe man den Entschluss für die Ausreise gefasst. Der Rassismus in der Türkei gegenüber den Kurden habe sich in den letzten drei Jahren verschlimmert.
Die BF2 gab bei ihrer am selben Tag erfolgten Einvernahme beim BFA an, dass sie zwar auch Rassismus erfahren habe, aber ihr Heimatland in erster Linie wegen der Probleme ihres Mannes verlassen habe.
Betreffend die minderjährigen BF wurden erneut keine eigenen Gründe vorgebracht.
4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 04.04.2024 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkte II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkte VI.).4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 04.04.2024 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkte römisch II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkte römisch VI.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen vorgebracht haben und sich diesbezüglich auch keine Hinweise im Zuge des amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben hätten.
Rechtlich führe die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.Rechtlich führe die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.
Zur asyl- du abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
5. Gegen diese Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen vom 25.04.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei und eine mangelnde Beweiswürdigung vorgenommen habe. Den BF drohe in der Türkei jedenfalls asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. zumindest eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK. Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei und eine mangelnde Beweiswürdigung vorgenommen habe. Den BF drohe in der Türkei jedenfalls asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. zumindest eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK.
6. Am 02.09.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF1, der BF2, deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch durchgeführt.
7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide
A) 1. Feststellungen
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
A) 1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Der in Österreich strafrechtlich unbescholtene BF1 ist volljährig, erwerbsfähig, Staatsangehöriger der Türkei und sunnitischer Muslim. Er wurde am XXXX in XXXX , Provinz Batman, geboren. Der BF1 lebte von 1989 bis 2000 in mehreren Dörfern in der Provinz XXXX , von 2000 bis 2015 in XXXX , von 2015 bis 2017 in XXXX , in den Jahren 2017 und 2018 ein paar Monate in XXXX und von 2018 bis 2023 wieder in XXXX . Der BF1 war als Maschinenbautechniker berufstätig, zuletzt arbeitete er in einer Textilfirma. Seine Identität steht aufgrund eines vorgelegten Reisepasses fest.Der in Österreich strafrechtlich unbescholtene BF1 ist volljährig, erwerbsfähig, Staatsangehöriger der Türkei und sunnitischer Muslim. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 , Provinz Batman, geboren. Der BF1 lebte von 1989 bis 2000 in mehreren Dörfern in der Provinz römisch 40 , von 2000 bis 2015 in römisch 40 , von 2015 bis 2017 in römisch 40 , in den Jahren 2017 und 2018 ein paar Monate in römisch 40 und von 2018 bis 2023 wieder in römisch 40 . Der BF1 war als Maschinenbautechniker berufstätig, zuletzt arbeitete er in einer Textilfirma. Seine Identität steht aufgrund eines vorgelegten Reisepasses fest.
Der BF1 ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.
In XXXX leben die Mutter, eine Schwester und der jüngere Bruder des BF1. Die Mutter des BF1 besitzt dort ein Haus, in dem sie mit dem jüngeren Bruder des BF1 gemeinsam lebt. Die Schwester des BF1 lebt in einem eigenen Haus in XXXX . Ein älterer Bruder des BF1 lebt in XXXX in einer Mietwohnung. Der jüngere Bruder besitzt ein Möbelgeschäft, der ältere Bruder arbeitet als Nähmaschinenmeister. Die Mutter und die Schwester sind Hausfrauen. Für den Lebensunterhalt der Mutter sorgt der jüngere Bruder, für den der Schwester ihr Ehemann, der als Kurier arbeitet. Der BF1 steht in regelmäßigen Kontakt mit seinen Angehörigen.In römisch 40 leben die Mutter, eine Schwester und der jüngere Bruder des BF1. Die Mutter des BF1 besitzt dort ein Haus, in dem sie mit dem jüngeren Bruder des BF1 gemeinsam lebt. Die Schwester des BF1 lebt in einem eigenen Haus in römisch 40 . Ein älterer Bruder des BF1 lebt in römisch 40 in einer Mietwohnung. Der jüngere Bruder besitzt ein Möbelgeschäft, der ältere Bruder arbeitet als Nähmaschinenmeister. Die Mutter und die Schwester sind Hausfrauen. Für den Lebensunterhalt der Mutter sorgt der jüngere Bruder, für den der Schwester ihr Ehemann, der als Kurier arbeitet. Der BF1 steht in regelmäßigen Kontakt mit seinen Angehörigen.
Die BF2 ist in Österreich unbescholten, volljährig, erwerbsfähig, Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der türkischen Volksgruppe und sunnitische Muslima. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF2 lebte etwa 18 Jahre in XXXX , ehe sie nach XXXX zog. Ab 2015 lebte die BF2 bis zur Ausreise wieder in XXXX . Die BF2 besuchte vier Jahre die Schule, hat keine Berufsausbildung und arbeitete zeitweise in der Textilbranche. Zuletzt ging sie in ihrer Heimat keiner Berufstätigkeit nach und war Hausfrau. Die Identität der BF2 steht aufgrund des vorgelegten Reisepasses fest.Die BF2 ist in Österreich unbescholten, volljährig, erwerbsfähig, Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der türkischen Volksgruppe und sunnitische Muslima. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die BF2 lebte etwa 18 Jahre in römisch 40 , ehe sie nach römisch 40 zog. Ab 2015 lebte die BF2 bis zur Ausreise wieder in römisch 40 . Die BF2 besuchte vier Jahre die Schule, hat keine Berufsausbildung und arbeitete zeitweise in der Textilbranche. Zuletzt ging sie in ihrer Heimat keiner Berufstätigkeit nach und war Hausfrau. Die Identität der BF2 steht aufgrund des vorgelegten Reisepasses fest.
Die BF2 ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.
Die Eltern der BF2 leben in XXXX gemeinsam mit einer jüngeren Schwester in einem eigenen Haus. Drei verheiratete Schwestern und zwei verheiratete Brüder der BF2 leben ebenfalls in eigenen Häusern in XXXX . Ein Bruder der BF2 lebt in einem eigenen Haus, ein anderer in einer Mietwohnung in XXXX . Vier Brüder der BF2 sind ledig und wohnen bei den Geschwistern in XXXX . Eine verheiratete Schwester lebt noch in Deutschland. Die BF2 steht in regelmäßigem Kontakt mit ihren Angehörigen.Die Eltern der BF2 leben in römisch 40 gemeinsam mit einer jüngeren Schwester in einem eigenen Haus. Drei verheiratete Schwestern und zwei verheiratete Brüder der BF2 leben ebenfalls in eigenen Häusern in römisch 40 . Ein Bruder der BF2 lebt in einem eigenen Haus, ein anderer in einer Mietwohnung in römisch 40 . Vier Brüder der BF2 sind ledig und wohnen bei den Geschwistern in römisch 40 . Eine verheiratete Schwester lebt noch in Deutschland. Die BF2 steht in regelmäßigem Kontakt mit ihren Angehörigen.
Der BF1 ist mit der BF2 in aufrechter Ehe verheiratet. Die BF3, der BF4, die BF5 und die BF6 sind die gemeinsamen Kinder des BF1 und der BF2.
Die minderjährige BF3 ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslima. Sie wurde am XXXX geboren. Sie besucht derzeit die dritte Klasse Volksschule. Ihre Identität steht aufgrund eines vorgelegten Reisepasses fest. Sie ist gesund und benötigt keine Medikamente. Die minderjährige BF3 ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslima. Sie wurde am römisch 40 geboren. Sie besucht derzeit die dritte Klasse Volksschule. Ihre Identität steht aufgrund eines vorgelegten Reisepasses fest. Sie ist gesund und benötigt keine Medikamente.
Der minderjährige BF4 ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Muslim. Er wurde am XXXX geboren. Er besucht derzeit die zweite Klasse Volksschule. Seine Identität steht aufgrund eines vorgelegten Reisepasses fest. Er ist gesund und benötigt keine Medikamente.Der minderjährige BF4 ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Muslim. Er wurde am römisch 40 geboren. Er besucht derzeit die zweite Klasse Volksschule. Seine Identität steht aufgrund eines vorgelegten Reisepasses fest. Er ist gesund und benötigt keine Medikamente.
Die minderjährige BF5 ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslima. Sie wurde am XXXX geboren. Sie besucht seit September 2024 den Kindergarten. Ihre Identität steht aufgrund eines vorgelegten Reisepasses fest. Sie ist gesund und benötigt keine Medikamente.Die minderjährige BF5 ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslima. Sie wurde am römisch 40 geboren. Sie besucht seit September 2024 den Kindergarten. Ihre Identität steht aufgrund eines vorgelegten Reisepasses fest. Sie ist gesund und benötigt keine Medikamente.
Die minderjährige BF5 ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslima. Sie wurde am XXXX geboren. Ihre Identität steht aufgrund eines vorgelegten Reisepasses fest. Sie ist gesund und benötigt keine Medikamente.Die minderjährige BF5 ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslima. Sie wurde am römisch 40 geboren. Ihre Identität steht aufgrund eines vorgelegten Reisepasses fest. Sie ist gesund und benötigt keine Medikamente.
Die BF reisten im September 2023 legal auf dem Luftweg von der Türkei nach Serbien und von dort illegal bis nach Österreich unter Zuhilfenahme eines Schleppers und unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich ein und halten sich seither im Bundesgebiet auf.
Die BF1 und der BF2 haben bislang keine Deutschprüfungen abgelegt und verfügen über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Im Familienkreis wird Kurdisch gesprochen. Der BF1 betätigte sich ehrenamtlich, etwa im Rahmen einer Sportveranstaltung der Gemeinde, bei welcher er den Teilnehmern Speisen und Getränke anbot, zudem nahm er an einer Waldsäuberungsaktion teil. Im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes der Tagesbetreuung der BBU war der BF1 im Oktober 2023 einen Monat lang im Bereich Reinigung tätig. Die BF2 geht im Bundesgebiet keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit nach. Die BF sind nicht Mitglieder in einem österreichischen Verein oder einer Organisation. Sie konnten auch keinen Nachweis über wesentliche private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet erbringen. Ihren Lebensunterhalt bestreiten sie über die Grundversorgung. Ernsthafte Bemühungen der erwachsenen BF zur Herstellung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit können nicht festgestellt werden. Auch bezüglich der Kinder konnte kein Nachweis über nennenswerte Deutschkenntnisse, ehrenamtliche, gemeinnützige Tätigkeiten oder wesentliche private Anknüpfungspunkte erbracht werden.
Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EODer Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO
A) 1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Gefährdungslage:
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat asylrelevanten Schwierigkeiten oder konkret gegen sie gerichteten Verfolgungen oder Bedrohungen ausgesetzt sind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Türkei droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt sind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie in ihrem Herkunftsstaat asylrelevante Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu befürchten hätten.
Die BF gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine nennenswerten Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden. Die BF sind auch in ihrer Heimat unbescholten, waren nie in Haft und wird nicht nach ihnen gefahndet.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die BF aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit einer konkret gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 aufgrund seiner kurdischen Abstammung in der Schule geschlagen wurde und diese abbrechen musste bzw. sonst einer asylrelevanten Verfolgung oder Diskriminierung ausgesetzt gewesen ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem BF1 aufgrund der ehemaligen Zugehörigkeit seines Vaters zur PKK oder der Mitgliedschaft seines Bruders bei der HDP eine Verfolgung oder Bedrohung aus einem der in der GFK genannten Gründe drohen sollte.
Die BF verfügen über eine gesicherte Existenzgrundlage im Herkunftsstaat sowie über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Dem BF1 und der BF2 ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in XXXX ist möglich und zumutbar, auch spricht nichts gegen eine Niederlassung in einer türkischen Großstadt, wie etwa Istanbul oder Ankara. Eine sichere Rückreise dorthin ist jedenfalls möglich und zumutbar.Die BF verfügen über eine gesicherte Existenzgrundlage im Herkunftsstaat sowie über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Dem BF1 und der BF2 ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in römisch 40 ist möglich und zumutbar, auch spricht nichts gegen eine Niederlassung in einer türkischen Großstadt, wie etwa Istanbul oder Ankara. Eine sichere Rückreise dorthin ist jedenfalls möglich und zumutbar.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen der BF und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass sie in der Türkei aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht verfolgt werden würden. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In Bezug auf das Fluchtvorbringen der BF und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass sie in der Türkei aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht verfolgt werden würden. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung von „Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung von Rückkehrentscheidungen geboten. Die Abschiebung der BF in die Türkei ist zulässig und möglich. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
A) 1.3. Zu den Feststellungen im Herkunftsland:
Die aktuellen Länderinformationen wurden den Verfahrensparteien gleichzeitig mit den Ladungen zur Beschwerdeverhandlung unter Offenlegung der herangezogenen Quellen mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, übermittelt:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-07 13:54
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschl