Entscheidungsdatum
09.10.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W218 2297995-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der
XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 10.06.2024, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der
römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 10.06.2024, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 19.04.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Mit Datum vom 10.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 vH ausgestellt. Dem Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
3. Am 27.06.2024 langte bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Beweismittels
eine E-Mail (Beschwerde) des Absenders „ XXXX “ ein, welche mit dem Textende „Mit freundlichen Grüßen Fr XXXX “ verfasst wurde. Zusammengefasst wurde unter der Bemerkung „wie besprochen“ vorgebracht, dass ein ärztliches Attest zugesendet, Beschwerde erhoben und um nochmalige Überprüfung gebeten werde.
Der Beschwerdeführerin gehe es nicht besser. Im Gegenteil, sie hätte Probleme mit dem Gleichgewicht, nur eine Hand, welche geschwächt wäre, und könne nur kurze Strecken bewältigen, weshalb die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei und um Anerkennung „wie beim ersten Mal“ ersucht werde. Sollte dies nicht möglich sein, so werde um schriftliche Antwort gebeten, um weitere Schritte einleiten zu können.3. Am 27.06.2024 langte bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Beweismittels
eine E-Mail (Beschwerde) des Absenders „ römisch 40 “ ein, welche mit dem Textende „Mit freundlichen Grüßen Fr römisch 40 “ verfasst wurde. Zusammengefasst wurde unter der Bemerkung „wie besprochen“ vorgebracht, dass ein ärztliches Attest zugesendet, Beschwerde erhoben und um nochmalige Überprüfung gebeten werde.
Der Beschwerdeführerin gehe es nicht besser. Im Gegenteil, sie hätte Probleme mit dem Gleichgewicht, nur eine Hand, welche geschwächt wäre, und könne nur kurze Strecken bewältigen, weshalb die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei und um Anerkennung „wie beim ersten Mal“ ersucht werde. Sollte dies nicht möglich sein, so werde um schriftliche Antwort gebeten, um weitere Schritte einleiten zu können.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 26.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit Schreiben vom 05.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Auftrag zur Mängelbehebung in Bezug auf die am 27.06.2024 bei der belangten Behörde eingelangte
E-Mail (Beschwerde) erteilt.
6. Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist langte kein Verbesserungsschriftsatz am Bundesverwaltungsgericht ein und ließ die Beschwerdeführerin den erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 05.09.2024 daher unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 19.04.2024 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 vH ausgestellt. Dieser Bescheid wurde mit selbigen Tag von der belangten Behörde abgefertigt.
Mit E-Mail vom 27.06.2024 langte eine Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 05.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Berichtigung der Maileingabe (Beschwerde) unter Vorgabe einer zweiwöchigen Frist – samt zu ergänzender Unterschriftsleistung und Bekanntgabe eines allfällig vorliegenden Vollmachtsverhältnisses samt Vorlage einer entsprechenden
Vollmacht – aufgetragen. Auch wurde ergänzend angemerkt, dass das dem Gericht vorliegende Begehren (konkret die Anerkennung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) in der zu verbessernden Beschwerde vom 27.06.2024 nicht berücksichtigt werden könne, da hierzu kein gesonderter Bescheid, welcher über diese begehrte Zusatzeintragung entschieden hat, vorliege.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 11.09.2024 zugestellt.
Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, dem 25.11.2024, langte – trotz des im Mängelbehebungsauftrag befindlichen Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht – kein Schriftsatz der Beschwerdeführerin ein.
Die Frist zur Mängelbehebung ist sohin fruchtlos verstrichen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt.
Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrags ergibt sich aus dem dem Gerichtsakt aufliegenden Zustellnachweis.
Die bei der belangten Behörde eingelangte E-Mail vom 27.06.2024 entspricht nicht den in
§ 9 VwGVG festgelegten Vorgaben einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Einbringung einer Stellungnahme bzw. einer berichtigten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
§ 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).
In der vorliegenden, als „Beschwerde“ vorgelegten E-Mail vom 27.06.2024 war weder erkennbar, gegen welchen Bescheid und gegen welche Behörde sich die Beschwerde richtet, noch waren Gründe angeführt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Ebenso wurde kein damit in Verbindung stehendes Begehren vorgebracht.
Dieses zusammengefasst wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.
Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2024, zugestellt durch persönliche Übernahme am 11.09.2024, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde ihr auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2024, zugestellt durch persönliche Übernahme am 11.09.2024, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde ihr auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird.
Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr gesetzten zweiwöchigen Frist keinen Schriftsatz ein und verbesserte trotz Aufforderung die Mängel der Eingabe vom 27.06.2024 nicht.
Da die Beschwerdeführerin somit die ihr gesetzte Frist zur Behebung der der Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W218.2297995.1.00Im RIS seit
04.11.2024Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024