Entscheidungsdatum
09.10.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W144 2287889-1/4E
IM NAmen der Republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Hubert Wagner, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 14.11.2023, amtssigniert am 15.11.2023, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Hubert Wagner, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 14.11.2023, amtssigniert am 15.11.2023, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 und 5 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 5 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 18.02.2022 schriftlich im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB).Die Beschwerdeführerin (BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 18.02.2022 schriftlich im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB).
In der Folge wurde die BF am 30.06.2023 bei der ÖB vorstellig und übergab das ausgefüllte „Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. § 35 AsylG“. Begründend führte die BF darin aus, dass sie die Ehegattin des syrischen Staatsangehörigen, XXXX geb., (im Folgenden Bezugsperson, kurz „BP“) sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.12.2021, IFA: XXXX , rechtskräftig seit 10.12.2021, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Die Ehe sei am 15.09.2020 geschlossen worden.In der Folge wurde die BF am 30.06.2023 bei der ÖB vorstellig und übergab das ausgefüllte „Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. Paragraph 35, AsylG“. Begründend führte die BF darin aus, dass sie die Ehegattin des syrischen Staatsangehörigen, römisch 40 geb., (im Folgenden Bezugsperson, kurz „BP“) sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.12.2021, IFA: römisch 40 , rechtskräftig seit 10.12.2021, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Die Ehe sei am 15.09.2020 geschlossen worden.
Dem Antrag beigeschlossen waren folgende Unterlagen:
??Befragungsformular im Einreiseverfahren vom 30.06.2023
??Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister der BF, ausgestellt am 31.01.2022
??Geburtsurkunde der BF, ausgestellt am 31.01.2022
??Auszug aus dem syrischen Familienstandesregister der BF, ausgestellt am 31.01.2022
??Heiratsurkunde des syrischen Innenministeriums, Amt für Personenstandeswesen
ausgestellt am 31.01.2022, worin vermerkt werden:
„…Datum des Heiratsvertrags: 15.09.2020, Datum des Dokuments: 29.09.2021, Zuständige
Behörde: Scharia-Gericht zu Qamishli, Zusatz: Diese Ehe wurde am
13.10.2021 im Zentrum von Qamishli im Governorate Hasaka registriert.
??Beschluss zur Betätigung einer Eheschließung durch das islamrechtliche Gericht in
Alqamischli, wonach sowohl der Ehegatte der BF (vertreten durch einen
Rechtsanwalt) als auch die BF (vertreten durch einen Rechtsanwalt) persönlich vor dem
Scharia-Gericht in Alqamischli erschienen seien und die Bestätigung der Ehe, die am
15.09.2020 geschlossen worden wäre, beantragten: Die Eheschließung beider
Prozessparteien, die am 15.09.2020 stattgefunden habe, werde bestätigt; Folgende Zeugen
bestätigten die Angaben der Parteien: Herr XXXX , Herr XXXX . Der
Beschluss sei am 29.09.2022 öffentlich verkündet worden??Beschluss zur Betätigung einer Eheschließung durch das islamrechtliche Gericht in
Alqamischli, wonach sowohl der Ehegatte der BF (vertreten durch einen
Rechtsanwalt) als auch die BF (vertreten durch einen Rechtsanwalt) persönlich vor dem
Scharia-Gericht in Alqamischli erschienen seien und die Bestätigung der Ehe, die am
15.09.2020 geschlossen worden wäre, beantragten: Die Eheschließung beider
Prozessparteien, die am 15.09.2020 stattgefunden habe, werde bestätigt; Folgende Zeugen
bestätigten die Angaben der Parteien: Herr römisch 40 , Herr römisch 40 . Der
Beschluss sei am 29.09.2022 öffentlich verkündet worden
??Erhebungsbogen für einen Einreisetitel gem. § 24 Abs. 4 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG??Erhebungsbogen für einen Einreisetitel gem. Paragraph 24, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG
Die Bezugsperson gab in der persönlichen Erstbefragung ihres Asylverfahrens am 13.08.2021 ihren Familienstand mit „verheiratet“ an und führte unter Familienangehörigen im Herkunftsland oder Drittstaat neben ihren Eltern, Brüdern und Schwestern eine Ehefrau „Rola-24 Jahre alt“ an.
In der Einvernahme ihres Asylverfahrens vor dem BFA am 06.10.2021, zu Zl. XXXX , gab die BP davon eklatant abweichendes an: In der Einvernahme ihres Asylverfahrens vor dem BFA am 06.10.2021, zu Zl. römisch 40 , gab die BP davon eklatant abweichendes an:
Er sei verheiratet und seine Gattin heiße XXXX , ihr Spitzname ist Rola. Bei ihnen sei es üblich, dass man sich nur bei dem Spitznamen nenne. Auf Nachfrage gab er an, dass er den Namen seiner Frau vergessen hatte und nur schnell den Spitznamen gesagt habe. Er wisse nicht wann sie geboren sei, er glaube, dass sie 23 Jahre alt sei, also im Jahr 1998 geboren sei. Sie sei im Dorf XXXX geboren und derzeit lebe sie bei ihrem Vater in Qamishli. Sie hätten am 19.09.2020 standesamtlich geheiratet, wegen Corona hätten sie keine Hochzeit gefeiert. Sie hätten zuhause gefeiert. Eine traditionelle Hochzeit hätten sie nicht gehabt. Auf Frage, ob er bei der standesamtlichen Eheschließung anwesend gewesen sei, antwortete er zunächst mit „Ja“ und gab nach Überlegung an, nicht dabei gewesen zu sein, er habe sich wegen dem Militär nicht zur Behörde getraut. Sie hätten sich drei Monate vor der standesamtlichen Ehe kennengelernt. Sie hätten ca. sechs Monate in einem Mietshaus seines Nachbarn zusammengelebt. Auf Frage des Einvernahmeorgans, ob er Dokumente habe, die die Heirat bestätigen können, antwortete der BF mit „Ja“ und gab weiters an, dass diese zuhause sein sollten. Bei seinen Eltern sei das Familienbuch und die Heiratsurkunde. Auf Frage, ob es gemeinsame Hochzeitsfotos bzw. Familienfotos gebe, erklärte der BF, dass es Fotos gab und diese bei seinen Eltern oder bei seiner Ehefrau sein müssten. Auf Nachfrage gab der BF an, mit seiner Frau über WhatsApp einmal in der Woche Kontakt zu haben.Er sei verheiratet und seine Gattin heiße römisch 40 , ihr Spitzname ist Rola. Bei ihnen sei es üblich, dass man sich nur bei dem Spitznamen nenne. Auf Nachfrage gab er an, dass er den Namen seiner Frau vergessen hatte und nur schnell den Spitznamen gesagt habe. Er wisse nicht wann sie geboren sei, er glaube, dass sie 23 Jahre alt sei, also im Jahr 1998 geboren sei. Sie sei im Dorf römisch 40 geboren und derzeit lebe sie bei ihrem Vater in Qamishli. Sie hätten am 19.09.2020 standesamtlich geheiratet, wegen Corona hätten sie keine Hochzeit gefeiert. Sie hätten zuhause gefeiert. Eine traditionelle Hochzeit hätten sie nicht gehabt. Auf Frage, ob er bei der standesamtlichen Eheschließung anwesend gewesen sei, antwortete er zunächst mit „Ja“ und gab nach Überlegung an, nicht dabei gewesen zu sein, er habe sich wegen dem Militär nicht zur Behörde getraut. Sie hätten sich drei Monate vor der standesamtlichen Ehe kennengelernt. Sie hätten ca. sechs Monate in einem Mietshaus seines Nachbarn zusammengelebt. Auf Frage des Einvernahmeorgans, ob er Dokumente habe, die die Heirat bestätigen können, antwortete der BF mit „Ja“ und gab weiters an, dass diese zuhause sein sollten. Bei seinen Eltern sei das Familienbuch und die Heiratsurkunde. Auf Frage, ob es gemeinsame Hochzeitsfotos bzw. Familienfotos gebe, erklärte der BF, dass es Fotos gab und diese bei seinen Eltern oder bei seiner Ehefrau sein müssten. Auf Nachfrage gab der BF an, mit seiner Frau über WhatsApp einmal in der Woche Kontakt zu haben.
Mit E-Mail vom 02.11.2023 setzte das BFA die ÖB Damaskus gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Mit E-Mail vom 02.11.2023 setzte das BFA die ÖB Damaskus gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). Die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.
In der der Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeschlossenen Stellungnahme datiert mit 31.10.2023, führte das BFA im Wesentlichen aus: Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Es hätten sich jedoch gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnis ergeben:In der der Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeschlossenen Stellungnahme datiert mit 31.10.2023, führte das BFA im Wesentlichen aus: Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Es hätten sich jedoch gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnis ergeben:
a) Es ergab sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von § 35 AsylG 2005 gar nicht besteht. Eine gültige Ehe wurde auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen. Aufgrund mehrfach widersprechender Angaben der Bezugsperson konnte nicht festgestellt werden, dass der Registrierung der Ehe eine religiös-traditionelle Eheschließung tatsächlich vorangegangen ist.
b) Im Sinne der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, ist es möglich, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Dies ist auch entgegen der wahren Tatsachen möglich und widerrechtlich zu erlangen. Aus Sicht der Behörde kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen ist. a) Es ergab sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Paragraph 35, AsylG 2005 gar nicht besteht. Eine gültige Ehe wurde auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen. Aufgrund mehrfach widersprechender Angaben der Bezugsperson konnte nicht festgestellt werden, dass der Registrierung der Ehe eine religiös-traditionelle Eheschließung tatsächlich vorangegangen ist.
b) Im Sinne der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, ist es möglich, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Dies ist auch entgegen der wahren Tatsachen möglich und widerrechtlich zu erlangen. Aus Sicht der Behörde kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen ist.
c) Es ergaben sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt).
Eine Statusgewährung sei daher nicht wahrscheinlich.
Mit Schreiben vom 02.11.2023, datiert mit 31.10.2023, wurde der BF seitens der ÖB, eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt.
In einer Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes als Vertreter der BF vom 09.11.2023, wurde im Wesentlichen vorgebracht: Die BF sei die Ehefrau der Bezugsperson, der mit Bescheid des BFA vom 01.12.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Im Jahr 2020 hätten sich die Eheleute kennengelernt und drei Monate später hätten sie sich für die Eheschließung geeinigt. Anfang September 2020 hätten die Verlobungsvorbereitungen stattgefunden und die Verlobung habe zwei Wochen vor der Hochzeit in Qamishli in der Wohnung stattgefunden, in der die beiden nach der Eheschließung gemeinsam gelebt hätten. Am 15.09.2020 habe die Hochzeit in Qamishli stattgefunden, bei der ca. 20 Leute anwesend gewesen seien. Nach der Hochzeit – bis zur Ausreise der Bezugsperson - habe das Ehepaar ca. sieben Monate gemeinsam in einer Mietwohnung in Qamishli gelebt. Nach der Flucht des Ehemannes sei die BF zurück zu ihrem Elternhaus in Qamishli gegangen und sei bis dato dort aufhältig. Die Ehe sei weiterhin aufrecht. Die Behauptung es bestehe kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK sei nicht näher konkretisiert worden. Zudem habe die BF nicht die Möglichkeit gehabt, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die BF sei sohin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Hinsichtlich des Zweifels am Familienverhältnis sowie des tatsächlichen Familienlebens zwischen der BF und der BP, führte die BF aus, dass im vorliegenden Fall eine aufrechte Ehe und somit ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestehe. Nach der Verlobung habe das Paar geheiratet und habe von September 2020 bis zur Flucht der Bezugsperson Mitte 2021 ein gemeinsames Familienleben geführt. Die Ehe sei aufrecht und die Beziehung werde mittels sozialen Medien weitergeführt. Es sei nicht nachvollziehbar wie das Bundesamt zur der Behauptung komme, dass kein schützenswertes Familienleben oder gar eine Aufenthaltsehe vorliege. Zu der Ansicht des Bundesamtes, dass der Inhalt der vorgelegten Dokumente nicht der Wahrheit entspreche, entgegnete die BF, dass allgemeine Zweifel an Dokumenten nicht ausreichen würden, um konkreten Urkunden die Beweiskraft abzusprechen bzw. die Familieneigenschaft zu verneinen. Der Stellungnahme beigeschlossen waren zwei Fotos (schwarz/weiß), die die BF und die BP als Paar zeigen würden. Ferner wurden ergänzend ein MRT-Bericht eines Facharztes für Radiologie betreffend eine Untersuchung der BP am 20.08.2022, ein augenärztlicher Befund eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie betreffend die BP am 26.09.2022 sowie Screenshots von Chatverläufen vorgelegt. In einer Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes als Vertreter der BF vom 09.11.2023, wurde im Wesentlichen vorgebracht: Die BF sei die Ehefrau der Bezugsperson, der mit Bescheid des BFA vom 01.12.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Im Jahr 2020 hätten sich die Eheleute kennengelernt und drei Monate später hätten sie sich für die Eheschließung geeinigt. Anfang September 2020 hätten die Verlobungsvorbereitungen stattgefunden und die Verlobung habe zwei Wochen vor der Hochzeit in Qamishli in der Wohnung stattgefunden, in der die beiden nach der Eheschließung gemeinsam gelebt hätten. Am 15.09.2020 habe die Hochzeit in Qamishli stattgefunden, bei der ca. 20 Leute anwesend gewesen seien. Nach der Hochzeit – bis zur Ausreise der Bezugsperson - habe das Ehepaar ca. sieben Monate gemeinsam in einer Mietwohnung in Qamishli gelebt. Nach der Flucht des Ehemannes sei die BF zurück zu ihrem Elternhaus in Qamishli gegangen und sei bis dato dort aufhältig. Die Ehe sei weiterhin aufrecht. Die Behauptung es bestehe kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK sei nicht näher konkretisiert worden. Zudem habe die BF nicht die Möglichkeit gehabt, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die BF sei sohin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Hinsichtlich des Zweifels am Familienverhältnis sowie des tatsächlichen Familienlebens zwischen der BF und der BP, führte die BF aus, dass im vorliegenden Fall eine aufrechte Ehe und somit ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehe. Nach der Verlobung habe das Paar geheiratet und habe von September 2020 bis zur Flucht der Bezugsperson Mitte 2021 ein gemeinsames Familienleben geführt. Die Ehe sei aufrecht und die Beziehung werde mittels sozialen Medien weitergeführt. Es sei nicht nachvollziehbar wie das Bundesamt zur der Behauptung komme, dass kein schützenswertes Familienleben oder gar eine Aufenthaltsehe vorliege. Zu der Ansicht des Bundesamtes, dass der Inhalt der vorgelegten Dokumente nicht der Wahrheit entspreche, entgegnete die BF, dass allgemeine Zweifel an Dokumenten nicht ausreichen würden, um konkreten Urkunden die Beweiskraft abzusprechen bzw. die Familieneigenschaft zu verneinen. Der Stellungnahme beigeschlossen waren zwei Fotos (schwarz/weiß), die die BF und die BP als Paar zeigen würden. Ferner wurden ergänzend ein MRT-Bericht eines Facharztes für Radiologie betreffend eine Untersuchung der BP am 20.08.2022, ein augenärztlicher Befund eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie betreffend die BP am 26.09.2022 sowie Screenshots von Chatverläufen vorgelegt.
Diese Stellungnahme der BF wurde in der Folge am 10.11.2023 seitens der ÖB an das BFA mit der Aufforderung übermittelt, den Fall im Lichte der Stellungnahme, insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK, noch einmal zu überprüfen.Diese Stellungnahme der BF wurde in der Folge am 10.11.2023 seitens der ÖB an das BFA mit der Aufforderung übermittelt, den Fall im Lichte der Stellungnahme, insbesondere im Lichte des Artikel 8, EMRK, noch einmal zu überprüfen.
In einer ergänzenden Stellungnahme, datiert mit 14.11.2023, führte das BFA erneut aus, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben hat, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht besteht. Eine gültige Ehe wurde auch nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht geschlossen.In einer ergänzenden Stellungnahme, datiert mit 14.11.2023, führte das BFA erneut aus, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben hat, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG gar nicht besteht. Eine gültige Ehe wurde auch nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht geschlossen.
Konkret führte das BFA im Einzelnen Folgendes aus:
„[…] Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson bei der Erstbefragung am 13.08.2021 angab, dass ihre Ehefrau „Rola“ heißen würde und 24 Jahre alt sei. In der Einvernahme am 06.10.2021 gab sie an, dass die Ehefrau XXXX heißen würde, Rola wäre der Spitzname. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass es nicht ersichtlich ist, wie es sich beim weiblich-arabischen Vornamen „Rola“ um einen Spitznamenversion des Namen „Jasmin“ handeln könnte. In weiterer Folge führte die Bezugsperson aus, dass sie den Namen der Frau vergessen hätte und dass man sie nur mit dem Spitznamen ansprechen würde. Es ist der Behörde nicht nachvollziehbar, wie es möglich sei, den Namen der eigenen Ehefrau zu vergessen, mit der man – den eigenen Angaben nach – zumindest sechs Monate zusammengelebt habe. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Erstbefragung der Bezugsperson 23 Jahre alt gewesen ist. „[…] Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson bei der Erstbefragung am 13.08.2021 angab, dass ihre Ehefrau „Rola“ heißen würde und 24 Jahre alt sei. In der Einvernahme am 06.10.2021 gab sie an, dass die Ehefrau römisch 40 heißen würde, Rola wäre der Spitzname. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass es nicht ersichtlich ist, wie es sich beim weiblich-arabischen Vornamen „Rola“ um einen Spitznamenversion des Namen „Jasmin“ handeln könnte. In weiterer Folge führte die Bezugsperson aus, dass sie den Namen der Frau vergessen hätte und dass man sie nur mit dem Spitznamen ansprechen würde. Es ist der Behörde nicht nachvollziehbar, wie es möglich sei, den Namen der eigenen Ehefrau zu vergessen, mit der man – den eigenen Angaben nach – zumindest sechs Monate zusammengelebt habe. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Erstbefragung der Bezugsperson 23 Jahre alt gewesen ist.
Des Weiteren sind auch die Angaben der Bezugsperson zur Eheschließung äußerst widersprüchlich. Diese führte in der Einvernahme am 06.10.2021 aus, dass am 19.09.2020 die standesamtliche Eheschließung stattgefunden habe. Wegen Corona wäre keine Hochzeit gefeiert worden. Sie hätten zuhause gefeiert. Es hätte jedoch keine traditionelle Hochzeit gegeben. Auf die Frage, ob die Bezugsperson bei der standesamtlichen Eheschließung anwesend gewesen wäre, antwortete sie zunächst mit Ja. Dann jedoch gab sie zu Protokoll, dass sie nicht anwesend gewesen wäre, weil sie sich wegen dem Militär nicht getraut hätte zur Behörde zu gehen.
Zu diesen Ausführungen ist zunächst festzuhalten, dass eine Registrierung einer Ehe in Syrien nur erfolgen kann, wenn zuvor eine religiöse Eheschließung erfolgte. Außerdem widersprechen die Angaben den jeweiligen Daten auf den vorgelegten Dokumenten: Auf der Heiratsurkunde und der Bestätigung des Scharia-Gerichtes ist jeweils das Datum 15.09.2020 als Datum des Heiratsvertrages angeführt. Die Bestätigung des Scharia-Gerichtes wurde am 29.09.2021 verhandelt und ausgestellt. Die Registrierung erfolgte erst am 13.10.2021. Die Bezugsperson ist bereits am 12.08.2021 in Österreich eingereist. Zu den beide letztgenannten Dokumentausstellungen hat sie sich daher garnicht mehr in Syrien befunden. Dass die Bezugsperson bereits am 06.10.2021 von einer standesamtlichen Eheschließung ausgegangen ist, kann gar nicht sein, da diese erst eine Woche später erfolgt ist.
In weiterer Folge führte die Bezugsperson in der Einvernahme aus, dass sich das Familienbuch und die Heiratsurkunde bei den Eltern befinden würde. Auch dies ist unmöglich, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Heiratsurkunde existiert hat.
Die Bezugsperson wurde in der Einvernahme gefragt, ob Hochzeitsfotos oder andere gemeinsame Fotos existieren. Sie führte aus, dass bei den Eltern oder Frau Fotos liegen müssten. Nach der Einvernahme wurden zwei Fotos vorgelegt, auf denen zu sehen ist, dass die Bezugsperson und die vermutliche Ehegattin mit Abstand nebeneinander auf einer Bank sitzen. Dieselben beiden Fotos wurden im Rahmen des Einreiseverfahren vorgelegt. Es kann nicht verifiziert werden, woher diese Aufnahmen stammen, wann sie gemacht wurden und ob es sich dabei um Originale handelt. Außerdem scheint das Paar auf dem Foto nicht sehr vertraut miteinander zu wirken, es handelt sich lediglich um zwei Personen, die nebeneinander sitzen. Weitere Fotos wurden nicht vorgelegt.
Die Antragstellerin gab in der Befragung vor der Botschaft am 30.06.2020 an, dass am 15.09.2020 geheiratet wurde, dass es aber wegen Corona keine große Feier gegeben habe. Sie könnte keine Hochzeitsfotos vorlegen nur Verlobungsfotos. Dabei handelt es sich um die beiden genannten Fotos unbekannten Datums. Es war ihr im Rahmen der Befragung nicht möglich die Namen der Zeugen zu nennen. Da es sich um eine kleine Feierlichkeit gehandelt hätte – laut Stellungnahme vom 09.11.2023 wären ca. 20 Leute anwesend gewesen – ist nicht nachvollziehbar, wieso sie sich nicht einmal an die Zeugen ihrer Eheschließung erinnern könnte.
Laut Stellungnahme vom 09.11.2023 hätte das Ehepaar Anfang September 2020 mit den Verlobungsvorbereitungen begonnen und zwei Wochen vor der Hochzeit in Qamishli hätte die Verlobung stattgefunden. Dementsprechend wäre nicht viel Zeit für Verlobungsvorbereitungen geblieben, denn dem zu Folge hätte die Verlobung am 01.09.2020 stattgefunden.
Aufgrund der widersprüchlichen Auskünfte des vermeintlichen Ehepaares bestehen auch Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass im Sinne der der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, es möglich ist, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Diese sind auch entgegen den wahren Tatsachen widerrechtlich zu erlangen. Aus Sicht der Behörde kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen ist. […]
Zu den mit der Stellungnahme vom 09.11.2023 vorgelegten Whatsapp-Auszügen ist festzuhalten, dass dahingehend kaum Beweiswert enthalten ist. Es wird dabei gezeigt, dass an zwei verschiedenen Tagen jeweils drei (teils unbeantwortete) Anrufe an eine Nummer, die als „Mein Schatz“ gespeichert ist und deren Profilbild zwei Kätzchen darstellt, getätigt wurden und an einem Tag im August 2023 sowie an zwei Tagen im April 2023 schriftlichen Kommunikation zu dem Kontakt erfolgte. Wer sich tatsächlich hinter den Nummern befindet und was Inhalt der Kommunikation war, wird nicht belegt. Selbst wenn hier das vermeintliche Ehepaar miteinander kommuniziert hätte, beweist dies in keiner Art und Weise, dass eine gültige Eheschließung in Syrien erfolgt sei, dass ein Familienleben bereits bestanden habe und nun versucht werde, diese mittels sozialen Medien aufrecht zu halten.
Wenn in der Stellungnahme vom 09.11.2023 vorgebracht wird, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt hätte, dass eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft vorliege, dh ein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht oder nicht bestehe, so entspricht dies nicht der tatsächlichen Aktenlage. Weder in der Stellungnahme noch in der Mitteilung (jeweils vom 31.10.2023) wurde auf eine solche Argumentation verwiesen. Somit laufen die Ausführungen der Stellungnahme der Antragstellerin vom 09.11.2023 zu Punkt II.a) ins Leere.Wenn in der Stellungnahme vom 09.11.2023 vorgebracht wird, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt hätte, dass eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft vorliege, dh ein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht oder nicht bestehe, so entspricht dies nicht der tatsächlichen Aktenlage. Weder in der Stellungnahme noch in der Mitteilung (jeweils vom 31.10.2023) wurde auf eine solche Argumentation verwiesen. Somit laufen die Ausführungen der Stellungnahme der Antragstellerin vom 09.11.2023 zu Punkt römisch II.a) ins Leere.
Zusammengefasst wird im vorliegenden Fall nicht angenommen, dass eine Eheschließung zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson tatsächlich stattgefunden hat. Das behauptete Familienverhältnis gilt als nicht erwiesen.
[…]“.
In der Folge wies die ÖB mit Bescheid vom 14.11.2023, zugestellt am selben Tag, den Antrag auf Erteilung eines Einreistitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG unter Verweis auf die Stellungnahme des BFA, ab. In der Folge wies die ÖB mit Bescheid vom 14.11.2023, zugestellt am selben Tag, den Antrag auf Erteilung eines Einreistitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG unter Verweis auf die Stellungnahme des BFA, ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 07.12.2023, datiert mit 06.12.2023, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme vom 09.11.2023 angeführten Argumente. Hinzu komme, dass das mit Stellungnahme vom 09.11.2023 erstattete Vorbringen nicht erkennbar berücksichtigt worden sei. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem von der BF erstatteten Vorbringen könne dem Bescheid nicht entnommen werden. Die BF sei sohin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die unterlassene Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen begründe nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern stelle ein willkürliches Verhalten der Behörde dar und belaste die Bescheide mit formeller Rechtswidrigkeit. Zum Vorwurf des Bundesamtes, dass die Ehe nicht bereits vor der Ausreise der Bezugsperson bestanden habe, monierte die BF, dass die Ehe nach den Vorschriften des syrischen Personalstatutgesetzes geschlossen worden sei. Eine tatsächliche Eheschließung habe am 11.09.2020 stattgefunden. Die traditionelle Eheschließung habe in Anwesenheit beider Eheleute stattgefunden. Am 19.09.2021 habe das Scharia-Gericht die traditionelle Eheschließung bestätigt. Am 13.10.2021 sei die Eheschließung im Zivilregister eingetragen worden. Das Zivilregisteramt habe das Datum der islamischen Eheschließung vom 19.09.2021 angenommen. Das Paar habe sieben Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt, bis zur Ausreise der Bezugsperson im Jahr 2021. Eine in Syrien geschlossene, nachträglich registrierte Ehe, gelte bereits rückwirkend ab dem Datum der Eheschließung als gültige Ehe. Das tatsächliche Registrierungsdatum der traditionellen Eheschließung der Eheleute sei der 04.12.2017, dies könne dem Auszug der Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums entnommen werden. In diesem Zusammenhang verwies sie auf die Entscheidung des VwGH vom 14.03.2019, Ra 2018/18/0534-9). Die von der BF im Verfahren vorgelegten Urkunden würden ausreichen um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zum Vorwurf der widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren, monierte die BF, dass der Spitzname „Rola“ häufig unter Kurden verwendet werde und die Bezugsperson in der Einvernahme am 06.10.2021 angegeben habe, dass die Ehefrau XXXX heiße. Dass die BF vor der ÖB angegeben habe, dass sie nur zwei Fotos von der traditionellen Eheschließung habe und es wegen Corona keine große Feier gegeben habe sowie dass sie sich nicht mehr an die Zeugen ihrer Eheschließung erinnern könne, argumentierte die BF damit, dass ihre Eheschließung bereits zwei Jahre vor ihrer Einvernahme stattgefunden habe. Der Beschwerde beigeschlossen waren (in Kopieform) die Urkunde einer Spezialvollmacht von der Rechtsanwaltskammer der Arabischen Republik Syrien, Ehevertrag (Datum der Eheschließung 11.09.2020), Geburtsurkunde betreffend die BP, Auszug aus dem Personenstandregister betreffend die BP, Sondervollmacht von der Anwaltskammer der Arabischen Republik Syrien, Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 07.12.2023, datiert mit 06.12.2023, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme vom 09.11.2023 angeführten Argumente. Hinzu komme, dass das mit Stellungnahme vom 09.11.2023 erstattete Vorbringen nicht erkennbar berücksichtigt worden sei. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem von der BF erstatteten Vorbringen könne dem Bescheid nicht entnommen werden. Die BF sei sohin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die unterlassene Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen begründe nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern stelle ein willkürliches Verhalten der Behörde dar und belaste die Bescheide mit formeller Rechtswidrigkeit. Zum Vorwurf des Bundesamtes, dass die Ehe nicht bereits vor der Ausreise der Bezugsperson bestanden habe, monierte die BF, dass die Ehe nach den Vorschriften des syrischen Personalstatutgesetzes geschlossen worden sei. Eine tatsächliche Eheschließung habe am 11.09.2020 stattgefunden. Die traditionelle Eheschließung habe in Anwesenheit beider Eheleute stattgefunden. Am 19.09.2021 habe das Scharia-Gericht die traditionelle Eheschließung bestätigt. Am 13.10.2021 sei die Eheschließung im Zivilregister eingetragen worden. Das Zivilregisteramt habe das Datum der islamischen Eheschließung vom 19.09.2021 angenommen. Das Paar habe sieben Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt, bis zur Ausreise der Bezugsperson im Jahr 2021. Eine in Syrien geschlossene, nachträglich registrierte Ehe, gelte bereits rückwirkend ab dem Datum der Eheschließung als gültige Ehe. Das tatsächliche Registrierungsdatum der traditionellen Eheschließung der Eheleute sei der 04.12.2017, dies könne dem Auszug der Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums entnommen werden. In diesem Zusammenhang verwies sie auf die Entscheidung des VwGH vom 14.03.2019, Ra 2018/18/0534-9). Die von der BF im Verfahren vorgelegten Urkunden würden ausreichen um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zum Vorwurf der widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren, monierte die BF, dass der Spitzname „Rola“ häufig unter Kurden verwendet werde und die Bezugsperson in der Einvernahme am 06.10.2021 angegeben habe, dass die Ehefrau römisch 40 heiße. Dass die BF vor der ÖB angegeben habe, dass sie nur zwei Fotos von der traditionellen Eheschließung habe und es wegen Corona keine große Feier gegeben habe sowie dass sie sich nicht mehr an die Zeugen ihrer Eheschließung erinnern könne, argumentierte die BF damit, dass ihre Eheschließung bereits zwei Jahre vor ihrer Einvernahme stattgefunden habe. Der Beschwerde beigeschlossen waren (in Kopieform) die Urkunde einer Spezialvollmacht von der Rechtsanwaltskammer der Arabischen Republik Syrien, Ehevertrag (Datum der Eheschließung 11.09.2020), Geburtsurkunde betreffend die BP, Auszug aus dem Personenstandregister betreffend die BP, Sondervollmacht von der Anwaltskammer der Arabischen Republik Syrien,
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 05.03.2024 wurde am 07.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und der Verwaltungsakt übermittelt.
In der Folge wurden seitens des BVwG amtswegig das Protokoll der Erstbefragung betreffend die Bezugsperson und das Einvernahmeprotokoll vor dem BFA beigeschafft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 18.02.2022 schriftlich und am 30.06.2023 persönlich bei der österreichischen Botschaft in Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 18.02.2022 schriftlich und am 30.06.2023 persönlich bei der österreichischen Botschaft in Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.
Als Bezugsperson wurde XXXX geb., StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 01.12.2021, IFA: XXXX , rechtskräftig seit 10.12.2021, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Als Bezugsperson wurde römisch 40 geb., StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 01.12.2021, IFA: römisch 40 , rechtskräftig seit 10.12.2021, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass die BF und die Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise der Bezugsperson eine gültige Ehe geschlossen hätten.
2.) Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der ÖB und dem Gerichtsakt.
So ist etwa daraus ersichtlich, dass der Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 01.12.2021, IFA: XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Das Datum der Rechtskraft der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich zudem aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 14.11.2023, welche von der BF im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. So ist etwa daraus ersichtlich, dass der Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 01.12.2021, IFA: römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Das Datum der Rechtskraft der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich zudem aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 14.11.2023, welche von der BF im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde.
Die Negativfeststellung bezüglich des Vorliegens einer gültigen Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson oder eines schützenswerten Familienlebens vor der Einreise der Bezugsperson ergibt sich aus nachstehenden Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass die Bezugsperson bezüglich des Namens seiner angeblichen Ehefrau wechselnde und divergierende Angaben machte: So gab die Bezugsperson bei der Erstbefragung im Asylverfahren am 13.08.2021 bei der Frage nach Verwandten und Familienangehörigen im Herkunftsland, neben ihren Eltern und Geschwistern spontan und ursprünglich zu Protokoll, dass eine andere Person, nämlich „Rola – 24 Jahre alt“, ihre Ehegattin sei, während die Bezugsperson den Namen der BF hingegen mit keinem einzigen Wort auch nur erwähnt hat. Bereits an dieser Stelle erscheint die Familienangehörigeneigenschaft der BF sehr zweifelhaft, da es nach menschlichem Ermessen nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Bezugsperson ihre Ehegattin nicht richtig benennen würde. In der rund zwei Monate später erfolgten Einvernahme vor dem BFA am 06.10.2021 änderte die Bezugsperson die zuvor gemachten Angaben ab, in dem sie erklärte, dass ihre Ehefrau „ XXXX “ sei und den Spitznamen „Rola“ habe. Die diesbezügliche Rechtfertigung der Bezugsperson, wonach sie [bei der Erstbefragung] den Namen ihrer Frau vergessen hatte und man bei ihnen Personen nur mit ihrem Spitznamen nenne, sie diesen nur schnell gesagt habe und sie vergesslich sei, erscheint nach dem menschlichen Ermessen nicht glaubhaft, da die simple Frage nach dem Namen der Ehegattin kein komplexer Themenbereich ist und selbst von einfacher strukturierten Personen einfach, klar und unmissverständlich beantwortet werden kann. Es mutet nach der allgemeinen Lebenserfahrung geradezu absurd an, dass ein Ehegatte den Namen seiner Frau vergessen hätte! Zudem liegen weitere unauflösliche Widersprüche vor.Vorauszuschicken ist, dass die Bezugsperson bezüglich des Namens seiner angeblichen Ehefrau wechselnde und divergierende Angaben machte: So gab die Bezugsperson bei der Erstbefragung im Asylverfahren am 13.08.2021 bei der Frage nach Verwandten und Familienangehörigen im Herkunftsland, neben ihren Eltern und Geschwistern spontan und ursprünglich zu Protokoll, dass eine andere Person, nämlich „Rola – 24 Jahre alt“, ihre Ehegattin sei, während die Bezugsperson den Namen der BF hingegen mit keinem einzigen Wort auch nur erwähnt hat. Bereits an dieser Stelle erscheint die Familienangehörigeneigenschaft der BF sehr zweifelhaft, da es nach menschlichem Ermessen nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Bezugsperson ihre Ehegattin nicht richtig benennen würde. In der rund zwei Monate später erfolgten Einvernahme vor dem BFA am 06.10.2021 änderte die Bezugsperson die zuvor gemachten Angaben ab, in dem sie erklärte, dass ihre Ehefrau „ römisch 40 “ sei und den Spitznamen „Rola“ habe. Die diesbezügliche Rechtfertigung der Bezugsperson, wonach sie [bei der Erstbefragung] den Namen ihrer Frau vergessen hatte und man bei ihnen Personen nur mit ihrem Spitznamen nenne, sie diesen nur schnell gesagt habe und sie vergesslich sei, erscheint nach dem menschlichen Ermessen nicht glaubhaft, da die simple Frage nach dem Namen der Ehegattin kein komplexer Themenbereich ist und selbst von einfacher strukturierten Personen einfach, klar und unmissverständlich beantwortet werden kann. Es mutet nach der allgemeinen Lebenserfahrung geradezu absurd an, dass ein Ehegatte den Namen seiner Frau vergessen hätte! Zudem liegen weitere unauflösliche Widersprüche vor.
Weiters fällt auf, dass die Bezugsperson in der Erstbefragung am 13.08.2021 angab, dass ihre Ehefrau 24 Jahre alt sei, die BF jedoch zu diesem Zeitpunkt erst 23 Jahre alt war. Davon abweichend erklärte die Bezugsperson in der Einvernahme, nicht zu wissen wann sie geboren sei, er glaube sie sei 23 Jahre als, 1998 geboren.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson selbst nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen falscher Angaben, ihre in der Erstbefragung gemachten Angaben aufrecht hielt und nach Rückübersetzung die Notwendigkeit von Korrekturen ausdrücklich verneinte.
Bezüglich des Hochzeitsdatums liegen ebenso wechselnde und divergierende Angaben vor: So gab die BF im Befragungsformular des Einreiseverfahrens das Datum der Eheschließung mit 15.09.2020 an und hielt das Datum auch in ihrer Stellungnahme vom 09.11.2023 aufrecht. Demgegenüber nannte die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 06.10.2021 – auf die Frage, ob beide Eheleute bei der Eheschließung anwesend gewesen seien und ob die Ehe behördlich registriert worden sei – als Hochzeitsdatum nämlich nicht den 15.09.2020, sondern den 19.09.2020 als Datum der standesamtlichen Hochzeit.
Allgemein fällt auf, dass die Bezugsperson wechselnde Angaben hinsichtlich der Hochzeit machte: So gab sie in der Einvernahme vor dem BFA am 06.10.2021 zunächst an, bei der standesamtlichen Hochzeit persönlich anwesend gewesen zu sein und erklärte sodann im nächsten Satz, nicht anwesend gewesen zu sein, weil er sich wegen des Militärs nicht getraut habe, zur Behörde zu gehen.
Schließlich wird in dem vorgelegten Dokument „Bestätigung einer Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in Alqamischli vom 29.09.2021 offensichtlich falsch beurkundet, dass an diesem Tag sowohl die BF als auch ihr Ehegatte vor Gericht erschienen seien und angegeben haben sollen, dass sie am 15.09.2020 die Ehe geschlossen hätten. Wie bereits oben ausgeführt befand sich die Bezugsperson an diesem Tag nämlich bereits im österreichischen Bundesgebiet, sodass eine inhaltliche Falschbeurkundung erwiesen ist und auch die Erwägungen des BFA und der ÖB, wonach im Herkunftsland der BF jede erdenkliche Urkunde mit jedem Inhalt leicht zu erhalten ist, Bestätigung findet. Vor diesem Hintergrund kommt im Rahmen einer gesamthaften und abwägenden Betrachtung den vorgelegten Unterlagen über die behauptete Eheschließung kein maßgeblicher Beweiswert zu, zumal einer ausländischen Urkunde, nicht die Vermutung der Echtheit und Richtigke