Entscheidungsdatum
09.10.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W218 2296017-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der
XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 19.06.2024, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der
römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 19.06.2024, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 23.11.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Mit Bescheid vom 19.06.2024 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 08.04.2024, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergab.
3. Am 16.07.2024 langte bei der belangten Behörde ohne Vorlage von Beweismitteln
eine E-Mail (Beschwerde) der Beschwerdeführerin ein, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sie seit Mai 2018 aufgrund einer Operation Brustkrebs-Patientin wäre, zweimal im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 vH gewesen sei und nun im Jänner neuerlich einen Kontrolltermin bei der belangten Behörde hätte. Sie habe einen Brief erhalten, wonach sie einen Grad der Behinderung von 40% habe, und würde – unter Verweis auf das Problem mit ihrem Arm – nicht verstehen, warum. Sie sei nicht jünger geworden und würde seit einem Jahr jeden dritten Monat zur Kontrolle gehen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 22.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit Schreiben vom 07.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Auftrag zur Mängelbehebung in Bezug auf die am 16.07.2024 bei der belangten Behörde eingelangte
E-Mail (Beschwerde) erteilt.
6. Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist langte kein Verbesserungsschriftsatz am Bundesverwaltungsgericht ein und ließ die Beschwerdeführerin den erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 07.08.2024 daher unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Am 16.07.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin eine E-Mail an die belangte Behörde.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Berichtigung ihrer Maileingabe (Beschwerde) unter Vorgabe einer zweiwöchigen Frist – samt zu ergänzender Unterschriftsleistung – aufgetragen.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 13.08.2024 zugestellt.
Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, dem 27.08.2024, langte – trotz des im Mängelbehebungsauftrag befindlichen Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht – kein Schriftsatz der Beschwerdeführerin ein.
Die Frist zur Mängelbehebung ist sohin fruchtlos verstrichen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt.
Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrags ergibt sich aus dem im Gerichtsakt aufliegenden Zustellnachweis.
Die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 16.07.2024 entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 16.07.2024 entspricht nicht den in Paragraph 9, VwGVG festgelegten Vorgaben einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Einbringung einer Stellungnahme bzw. einer berichtigten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
§ 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).
In der vorliegenden, als „Beschwerde“ vorgelegten E-Mail der Beschwerdeführerin vom 16.07.2024 war weder erkennbar, gegen welchen Bescheid und gegen welche Behörde sich die Beschwerde richtet, noch waren Gründe angeführt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Ebenso wurde kein Begehren vorgebracht.
Dieses zusammengefasst wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.
Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2024, zugestellt durch persönliche Übernahme am 13.08.2024, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde ihr auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2024, zugestellt durch persönliche Übernahme am 13.08.2024, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde ihr auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird.
Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr gesetzten zweiwöchigen Frist keinen Schriftsatz ein und verbesserte trotz Aufforderung die Mängel ihrer Eingabe vom 16.07.2024 nicht.
Da die Beschwerdeführerin somit die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Gegenständlich ist der Sachverhalt als vollständig geklärt anzusehen und es ist ebenfalls festzuhalten, dass seitens der Beschwerdeführerin kein Rechtschutzinteresse mehr besteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Gegenständlich ist der Sachverhalt als vollständig geklärt anzusehen und es ist ebenfalls festzuhalten, dass seitens der Beschwerdeführerin kein Rechtschutzinteresse mehr besteht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W218.2296017.1.00Im RIS seit
04.11.2024Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024