Entscheidungsdatum
10.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W123 2299731-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX StA. Eritrea, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2024, Zl. 1310458009/241002445, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 StA. Eritrea, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2024, Zl. 1310458009/241002445, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Eritreas, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.06.2022 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 13.11.2023, Zl. 1310458009/221824530, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Eritrea abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Eritrea gemäß § 46 FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 13.11.2023, Zl. 1310458009/221824530, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Eritrea abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Eritrea gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der vom Beschwerdeführer genannte Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates, wonach er sich dem Militärdienst entzogen habe, sei – aufgrund näherer beweiswürdigender Überlegungen – nicht glaubhaft. Es könne auch keine (wie auch immer geartete) Gefährdung seiner Person im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland festgestellt werden. Es liege kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor. Ferner werde dieser bei Abwägung der vorliegenden Fakten nicht in seinem Recht auf Privatleben verletzt.
Zur Lage in Eritrea wurde im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
„[…]
Sicherheitslage
Die Lage in Asmara ist stabil und ruhig. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 18.5.2021). Allerdings kam es Anfang November 2020 zu mehreren Explosionen in Asmara und Massawa, die in Zusammenhang mit dem Konflikt im benachbarten Tigray (Äthiopien) stehen. Weitere Auswirkungen dieses Konflikts auf die Sicherheitslage in Eritrea – insbesondere in Grenznähe – können nicht ausgeschlossen werden. Auch der Grenzkonflikt mit Dschibuti ist nicht gelöst und die Lage an der Grenze bleibt angespannt. In der Grenzregion zum Sudan sind Rebellengruppen und Schmuggler aktiv (AA 18.5.2021; vgl. EDA 18.5.2021). Generell sind die Beziehungen zu den Nachbarstaaten angespannt (EDA 18.5.2021).Die Lage in Asmara ist stabil und ruhig. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 18.5.2021). Allerdings kam es Anfang November 2020 zu mehreren Explosionen in Asmara und Massawa, die in Zusammenhang mit dem Konflikt im benachbarten Tigray (Äthiopien) stehen. Weitere Auswirkungen dieses Konflikts auf die Sicherheitslage in Eritrea – insbesondere in Grenznähe – können nicht ausgeschlossen werden. Auch der Grenzkonflikt mit Dschibuti ist nicht gelöst und die Lage an der Grenze bleibt angespannt. In der Grenzregion zum Sudan sind Rebellengruppen und Schmuggler aktiv (AA 18.5.2021; vergleiche EDA 18.5.2021). Generell sind die Beziehungen zu den Nachbarstaaten angespannt (EDA 18.5.2021).
Die aus Äthiopien heraus agierenden, bewaffneten Rebellengruppen wurden von der äthiopischen Regierung nach dem Friedensschluss im Sommer 2018 angewiesen, ihre Waffen niederzulegen (BS 2020).
[…]
Bewegungsfreiheit
Die Gesetzgebung und die nicht umgesetzte Verfassung sehen Bewegungsfreiheit sowie die Möglichkeit von Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Tatsächlich schränkt die Regierung alle diese Freiheiten ein (USDOS 30.3.2021).
Um das Land zu verlassen, sind ein Reisepass und ein Ausreisevisum notwendig. Die Anforderungen für diese Dokumente sind weder einheitlich noch transparent. Häufig wird die Ausstellung verweigert, weil Verpflichtungen zum Militär- bzw. Nationaldienst nicht erfüllt wurden. Manchmal erfolgt die Verweigerung aber auch willkürlich und/oder ohne Angabe von Gründen (USDOS 30.3.2021). Das Ausreisevisum wird nur nach sorgfältiger Prüfung und praktisch nur denjenigen erteilt, die nicht mehr der nationalen Dienstpflicht unterliegen, als regimetreu gelten oder älter als 56 (Männer) bzw. 46 (Frauen) Jahre alt sind (AA 25.2.2018). Kindern über 5 Jahren, Männern jünger als 40 und Frauen jünger als 30 Jahre wird in der Regel kein Ausreisevisum ausgestellt (USDOS 30.3.2021).
Jeder Ausreisende wird - auch wenn er über ein Ausreisevisum verfügt - am Flughafen Asmara streng überprüft. Über die Kontrollen in den Häfen liegen keine Informationen vor (AA 25.1.2021). Alle Grenzübergänge in die Nachbarstaaten sind geschlossen (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Eine legale Ein- und Ausreise ist nur auf dem Luftweg möglich (AA 25.1.2021).Jeder Ausreisende wird - auch wenn er über ein Ausreisevisum verfügt - am Flughafen Asmara streng überprüft. Über die Kontrollen in den Häfen liegen keine Informationen vor (AA 25.1.2021). Alle Grenzübergänge in die Nachbarstaaten sind geschlossen (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Eine legale Ein- und Ausreise ist nur auf dem Luftweg möglich (AA 25.1.2021).
Nur im Zeitraum September 2018 bis April 2019 war eine legale Ausreise auch über den Landweg nach Äthiopien möglich. Im September 2018 wurden die ersten Grenzübergänge nach Äthiopien geöffnet, danach herrschte zunächst freier Personen- und Güterverkehr – ohne Grenzkontrollen. Dies wurde von tausenden Eritreern genutzt, um das Land legal und ohne Formalitäten zu verlassen. Ende 2018 führte Eritrea Grenzkontrollen ein, bis April 2019 wurden nach und nach alle Grenzübergangsstellen wieder geschlossen. Danach wurde der Grenzübertritt außerhalb der offiziellen Grenzübergangsstellen in beide Richtungen de facto toleriert. Seit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie wird die Grenze aber wieder verstärkt überwacht. Trotzdem verlassen jährlich 20.000 bis 30.000 vorwiegend junge Eritreer das Land (AA 25.1.2021).
Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung gegenüber den aus dem Land fliehenden Eritreern ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen von Deserteuren, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Staatsbürger sich der Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer zweiprozentigen sogenannten „Aufbausteuer“ von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen (AA 25.1.2021).
Eine allgemeine staatliche Verfolgung alleine aufgrund der unerlaubten Ausreise kann nicht festgestellt werden. Aus neuerer Zeit ist auch kein Fall bekannt, wo es gegen in Eritrea verbliebene Familienangehörige eines unerlaubt Ausgereisten zu Sanktionen gekommen wäre. Die Regierung kann kein Interesse daran haben, den größten Teil der Bevölkerung zu verfolgen, da inzwischen praktisch jede Familie Verwandte im Ausland hat (AA 25.1.2021).
Die Regierung verlangt, dass Staatsbürger im Falle eines Wohnsitzwechsels die lokalen Behörden benachrichtigen. Viele tun dies nicht. Bei Reisen innerhalb des Landes, insbesondere in abgelegenen Regionen oder an Grenzen, verlangen die Behörden an Checkpoints eine Begründung für die Reise (USDOS 30.3.2021). Es gibt innerhalb Eritreas keine Region, in welcher man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte (AA 25.1.2021).
[…]
Grundversorgung und Wirtschaft
2019 befand sich Eritrea am Human Development Index auf Rang 189 von 182 Staaten. Das jährliche BIP/Kopf lag 2018 bei 571 US-Dollar. Die Versorgungslage ist für weite Teile der Bevölkerung schwierig. Die PFDJ bestimmt über Parteiunternehmen das gesamte wirtschaftliche Leben (AA 25.1.2021). Schätzungsweise 80% der Bevölkerung betreibt zudem Subsistenzlandwirtschaft und Kleinsthandel (USDOS 30.3.2021). Der Regierung ist es nicht gelungen, die wirtschaftliche Abwärtsspirale zu stoppen. Armut und Unterernährung sind weit verbreitet (BS 2020).
Prinzipiell haben alle sozialen Gruppen gleichen Zugang zu den begrenzten staatlichen Leistungen, einschließlich medizinischer Grundversorgung, Bildung und Lebensmittelcoupons für städtische Gebiete. Allerdings konzentrieren sich Schulen und vorhandene Gesundheitszentren in jenen Städten und Gemeinden, die von Tigray dominiert werden. Andere ethnische – insbesondere pastorale und agropastorale – Gruppen sind von vielen Leistungen ausgeschlossen. Essensgutscheine werden oft aus politischen Gründen zurückgehalten (BS 2020). Gleichzeitig waren die Nahrungsmittelpreise vor allem auch der Grundnahrungsmittel seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung und Bezugsscheine sicherzustellen (AA 25.1.2021). Allerdings ist sie nicht immer in der Lage, selbst nur Grundnahrungsmittel zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung zu stellen. Es mangelt an Strom, Speiseöl und Grundnahrungsmitteln (BS 2020). Nach anderen Angaben kam es nach der Öffnung der eritreisch-äthiopischen Grenze im September 2018 zu umfangreichen Einfuhren und deutlichen Preissenkungen bei Nahrungsmitteln, nach der Schließung der Grenze im April 2019 stiegen die Preise wieder. Grundsätzlich sind demnach alle Nahrungsmittel erhältlich; bis auf einige Grundnahrungsmittel, die mit Kupon bezogen werden, aber unerschwinglich (AA 25.1.2021). Dieser sogenannte „Kubon“ (Bezugskarte) können subventionierte Lebensmittel und Dienstleistungen bezogen werden. Er wird nicht an Auslandseritreer ausgestellt (AA 11.2.2021).
Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Unabhängige humanitäre Hilfe und Hilfsorganisationen werden durch die eritreische Regierung behindert. Internationale Organisationen haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie z.B. keine Reisegenehmigung erhalten. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur gemutmaßt werden. In einer IOM-Umfrage gaben 77% der im Sudan befragten Eritreer ihr geringes Einkommen und die daraus resultierenden Schwierigkeiten, die Familie zu versorgen, als einen Grund für das Verlassen des Landes auf illegalen Wegen an. Damit erzielte die wirtschaftliche Situation eine höhere Zustimmungsrate unter den Fluchtursachen als der Nationaldienst (71%) (AA 25.1.2021).
Der Staat verfügt über kein soziales Netz, das Risiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter oder Behinderungen abdeckt. Eine Ausnahme bildet der Märtyrer-Treuhandfond, der Geld von der eritreischen Diaspora zugunsten von Angehörigen von gefallenen Freiheitskämpfern und Soldaten sammelt. Die Bereitstellung sozialer Sicherheit bleibt traditionellen Solidaritätsnetzen überlassen, die auf Clan- und Großfamilienstrukturen basieren. Diese traditionellen Netze wurden jedoch durch den seit Jahren bestehenden unbegrenzte Nationaldienst erheblich geschwächt. Die meisten männlichen und viele weibliche Eritreer im erwerbsfähigen Alter (18 bis 50 Jahre und darüber hinaus) wurden eingezogen. Dies hindert sie daran, ein ausreichendes Einkommen zu verdienen, um sich selbst und ihre Kernfamilien – ganz zu schweigen von der weiteren Familie – zu versorgen. Folglich fliehen viele Eritreer aus dem Land, um im Ausland ein Auskommen zu finden. Gleichzeitig müssen Eritreer in der Diaspora für ihre Angehörigen in Eritrea aufkommen, um das Fehlen eines staatlichen sozialen Sicherheitsnetzes zu kompensieren (BS 2020).
[…]
Rückkehr
Es gibt so gut wie kein empirisches Material zur Behandlung von zwangsweise nach Eritrea rückgeführten Personen. Einerseits wurde kaum jemand zurückgebracht, andererseits ist ein Monitoring nicht möglich (SFH 19.9.2020). Es gab in den letzten Jahren nur sehr wenige Abschiebungen von Eritreern aus der EU. Die USA schieben verurteilte Straftäter weiterhin nach Eritrea ab (AA 25.1.2021). Nach anderen Angaben schieben die USA Eritreer nur in Drittländer ab bzw. bleibt unklar, ob die USA überhaupt jemals eine Person nach Eritrea deportiert hat (SFH 19.9.2020). Eine Quelle erklärt, dass gemäß den wenigen Informationen über das Schicksal abgeschobener abgelehnter Asylwerber bekannten Informationen diese bei ihrer Rückkehr nicht mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen – wenn sie sich nicht nach eritreischem Strafrecht strafbar gemacht haben (darunter fällt aber etwa auch Fahnenflucht oder Entziehung von der Dienstpflicht) (AA 25.1.2021).
Gemäß einer Quelle zieht die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland keine Bestrafung nach sich. Demnach gibt es eine relativ große Gruppe von Eritreern, die zwischen Eritrea und anderen Ländern hin- und herpendeln. Allerdings gibt die gleiche Quelle zu bedenken, dass eine Verfolgung im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, da es kein rechtsstaatliches Verfahren gibt und entsprechende Garantien nicht existieren. Außerdem muss eine Person, die im Ausland mit oppositionellen Aktivitäten in Erscheinung tritt, damit rechnen, dabei beobachtet zu werden. Oberhalb einer Erheblichkeitsschwelle muss der Betroffene im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Nach Angaben der gleichen Quelle liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass die Betätigung für eine Oppositionsbewegung oder -partei im Ausland bei einer Rückkehr nach Eritrea zu Verfolgungsmaßnahmen führt. Ebenso liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation (politisch oder unpolitisch, d.h., z.B. als Reinigungskraft oder als Kassierer bei Veranstaltungen; als einfaches Mitglied oder in herausgehobener Position) bei einer Rückkehr des oder der Betroffenen nach Eritrea reagieren würden (AA 25.1.2021).
Soweit einem Rückkehrer dagegen illegale Ausreise, das Umgehen des Nationaldienstes oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen wird, muss davon ausgegangen werden, dass der Betroffene sich bei seiner Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten hat. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen. Festzustehen scheint, dass die Verhängung der Haft nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren erfolgt und die Betroffenen keinen Rechtsbeistand erhalten. Es liegen insbesondere keine Informationen darüber vor, wer welches Strafmaß anhand welcher Rechtsnormen oder anderer Kriterien verhängt. Sicher scheint nur zu sein, dass die Zahlung von Geld das Strafmaß und die Umstände der Strafvollstreckung für den Verurteilten günstig beeinflussen können. Im Regelfall kann man sich zudem nach dreijährigem Auslandsaufenthalt als Mitglied der Diaspora registrieren lassen und frühere Verfehlungen werden nicht verfolgt (siehe unten) (AA 25.1.2021).
Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren (USDOS 30.3.2021). Zur Beantragung konsularischer Leistungen ist unter Umständen das Unterschreiben einer „Immigration and Citizenship Services Request Form“ notwendig. Darin enthalten ist auch die sogenannte „Reueerklärung“, mit welcher illegal Ausgereiste ihre damit verbundene Schuld bekennen (AA 25.1.2021). Eine weitere Voraussetzung für derartige Leistungen ist der Nachweis über die Erbringung der sogenannten „Aufbausteuer“, einer zweiprozentigen Abgabe auf Einkommen, die von Angehörigen der Diaspora verlangt wird (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Heimreisen von Asylberechtigten erfolgen meist mit eritreischen Reiseausweisen, für deren Ausstellung wiederum die „Reueerklärung“ und die „Aufbausteuer“ notwendig sind (AA 25.1.2021). Die Regierung setzt diese Regulierungen allerdings nur uneinheitlich um (USDOS 30.3.2021).Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren (USDOS 30.3.2021). Zur Beantragung konsularischer Leistungen ist unter Umständen das Unterschreiben einer „Immigration and Citizenship Services Request Form“ notwendig. Darin enthalten ist auch die sogenannte „Reueerklärung“, mit welcher illegal Ausgereiste ihre damit verbundene Schuld bekennen (AA 25.1.2021). Eine weitere Voraussetzung für derartige Leistungen ist der Nachweis über die Erbringung der sogenannten „Aufbausteuer“, einer zweiprozentigen Abgabe auf Einkommen, die von Angehörigen der Diaspora verlangt wird (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Heimreisen von Asylberechtigten erfolgen meist mit eritreischen Reiseausweisen, für deren Ausstellung wiederum die „Reueerklärung“ und die „Aufbausteuer“ notwendig sind (AA 25.1.2021). Die Regierung setzt diese Regulierungen allerdings nur uneinheitlich um (USDOS 30.3.2021).
Jedenfalls haben Ausgereiste nach drei Jahren Auslandsaufenthalt die Möglichkeit, unbehelligt wieder nach Eritrea einzureisen und dort den sogenannten Diaspora-Status zu beantragen. Von allen Eritreern mit so einem Status wird die Entrichtung der zweiprozentigen Aufbausteuer verlangt (AA 25.1.2021).
[…]“
3. Am 27.06.2024 stellte der Beschwerdeführer – nach Überstellung aus den Niederlanden auf Grundlage der Dublin III-VO – den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am 28.06.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte und hinzufüge, dass es seiner Familie sehr schlecht gehe und sie sehr schnell Essen und Trinken benötige.
4. Die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde fand am 30.08.2024 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er seine Verwandten im Heimatland seit 2021 nicht mehr angerufen habe und nicht wisse, wie es ihnen gehe. Ferner wiederholte er, dass seine alten Fluchtgründe fortbestünden, und erklärte ausdrücklich, dass er keine neuen Gründe habe und es keine Änderungen gebe. Bezüglich seiner Kinder ergänzte er, dass diese kein Essen hätten und viel von ihm erwarten würden. Bei einer Rückkehr befürchte er, am Flughafen festgenommen und nie wieder aus dem Gefängnis gelassen zu werden.
5. Die belangte Behörde wies mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 57 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Eritrea gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).5. Die belangte Behörde wies mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.). Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Eritrea gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch VI.).
6. Mit Schriftsatz vom 21.04.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig sowie keine Ausführungen erkennbar, ob und warum sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Eritrea, gehört der Volksgruppe der Tigrigna an und ist Christ. Seine Muttersprache ist Tigrigna. Er stammt aus der Stadt XXXX .1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Eritrea, gehört der Volksgruppe der Tigrigna an und ist Christ. Seine Muttersprache ist Tigrigna. Er stammt aus der Stadt römisch 40 .
In seiner Heimat besuchte der Beschwerdeführer 2 Jahre die Schule und arbeitete als Hirte.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder. Seine Frau und seine Kinder sowie seine Eltern und drei Schwestern leben weiterhin in Eritrea. Der Beschwerdeführer hat seine Verwandten im Herkunftsstaat seit 2021 nicht angerufen. Außerdem leben zwei Brüder und eine Schwester in Deutschland sowie je ein weiterer Bruder in Kanada und in Israel. Der Beschwerdeführer steht mit diesen Geschwistern in Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 09.06.2022 illegal in Österreich ein und stellte einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2023 (dem Beschwerdeführer am 17.11.2023 zugestellt) abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge in die Niederlande und wurde am 27.06.2024 auf Grundlage der Dublin III-VO nach Österreich überstellt.
1.2. Der Beschwerdeführer konnte seit der Rechtskraft der Entscheidung der belangten Behörde vom 13.11.2023 kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Fluchtvorbringen glaubhaft dartun.
Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. im Beschwerdeschriftsatz, wonach seine alten Gründe fortbestünden und es seiner Familie schlecht gehe, bezieht sich der Beschwerdeführer (im Hinblick auf die Bedrohungssituation) auf einen Sachverhalt, der bereits in der Erstentscheidung der belangten Behörde vom 13.11.2023 berücksichtigt wurde, sodass damit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt dargetan wurde bzw. auch keine Hinweise für eine Änderung der Rechtslage gegeben sind.
1.3. Der Beschwerdeführer konnte ferner seit der Rechtskraft der Entscheidung der belangten Behörde vom 13.11.2023 nicht glaubhaft dartun, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Eritrea aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem könnte er Unterstützung seiner in Deutschland, Kanada und Israel lebenden Geschwister erhalten.
1.4. In Österreich leben keine Familienangehörigen oder sonstige enge Bezugspersonen des strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers. Er kann keine nennenswerten integrationsbegründenden Merkmale im Bundesgebiet vorweisen.
1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Eritrea vom 02.01.2024:
Sicherheitslage
Grundsätzlich verfügt der Staat in Eritrea über das Gewaltmonopol. Seit der äthiopisch-eritreischen Annäherung 2018 sind die einst in Äthiopien ansässigen militanten Oppositionsgruppen nicht mehr aktiv (BS 23.2.2022). Trotz des im November 2022 vereinbarten Waffenstillstandes zwischen der äthiopischen Regierung sowie der TPLF bleibt die Sicherheitslage in den Regionen Äthiopiens, die an Eritrea grenzen, angespannt (AA 14.12.2023). Aufgrund der repressiven Regierungspolitik sind Unruhen selten. Der allgegenwärtige Sicherheitsapparat ist stets bereit, aggressiv auf alle Formen von Protest zu reagieren (C24 22.4.2022). In Asmara ist die Lage stabil und ruhig (AA 14.12.2023). Es hat in Eritrea in jüngerer Zeit keine Terroranschläge gegeben, auszuschließen sind sie laut dem Außenministerium des Vereinigten Königreichs dennoch nicht (FCDO 19.12.2023).
Die Grenzregionen des Landes sind instabil, und Eritrea ist in der Vergangenheit immer wieder ob territorialer Streitigkeiten mit seinen Nachbarn kollidiert (C24 8.4.2022; vgl. EDA 29.6.2023). Daher hat Asmara keine stabilen Beziehungen zu seinen Nachbarländern, darunter der Sudan, Dschibuti, Saudi-Arabien oder Ägypten. Laut der BS hängen diese nämlich von den Launen Afewerkis ab, der der internationalen Staatengemeinschaft misstraut (BS 23.2.2022). Alle Grenzübergange zwischen Dschibuti und Eritrea sind zurzeit geschlossen. 2008 kam es zu Scharmützel zwischen den beiden, nachdem eritreische Streitkräfte in die umstrittene Grenzregion von Dschibuti eingedrungen waren. Obgleich sich die Beziehungen inzwischen verbessert haben, bleibt die Situation ungelöst (FCDO 19.12.2023; vgl. AA 14.12.2023, EDA 29.6.2023). Auch an der äthiopisch-eritreischen Grenze sind alle Übergänge gegenwärtig geschlossen, besonders aufgrund militärischer Aktivitäten auf beiden Seiten (FCDO 19.12.2023). Die Kampfzonen des vormaligen äthiopisch-eritreischen Grenzkonflikts sind stark vermint (EDA 29.6.2023; vgl. BMEIA 27.6.2023, FCDO 19.12.2023). Akute Minengefahr besteht auch in den Grenzbereichen zu sowohl Dschibuti als auch zum Sudan (BMEIA 27.6.2023). Nach Ausbruch des sudanesischen Bürgerkrieges am 15.4.2023 wurde die Grenze zwischen den zwei Staaten geschlossen (AA 14.12.2023; vgl. EDA 29.6.2023). Auf sudanesischer Seite kommt es zu Kampfhandlungen (AA 14.12.2023; vgl. FCDO 19.12.2023), während die Seite Eritreas durch zusätzliche Militäreinheiten gesichert ist. Die Lage ist dort angespannt (AA 14.12.2023).Die Grenzregionen des Landes sind instabil, und Eritrea ist in der Vergangenheit immer wieder ob territorialer Streitigkeiten mit seinen Nachbarn kollidiert (C24 8.4.2022; vergleiche EDA 29.6.2023). Daher hat Asmara keine stabilen Beziehungen zu seinen Nachbarländern, darunter der Sudan, Dschibuti, Saudi-Arabien oder Ägypten. Laut der BS hängen diese nämlich von den Launen Afewerkis ab, der der internationalen Staatengemeinschaft misstraut (BS 23.2.2022). Alle Grenzübergange zwischen Dschibuti und Eritrea sind zurzeit geschlossen. 2008 kam es zu Scharmützel zwischen den beiden, nachdem eritreische Streitkräfte in die umstrittene Grenzregion von Dschibuti eingedrungen waren. Obgleich sich die Beziehungen inzwischen verbessert haben, bleibt die Situation ungelöst (FCDO 19.12.2023; vergleiche AA 14.12.2023, EDA 29.6.2023). Auch an der äthiopisch-eritreischen Grenze sind alle Übergänge gegenwärtig geschlossen, besonders aufgrund militärischer Aktivitäten auf beiden Seiten (FCDO 19.12.2023). Die Kampfzonen des vormaligen äthiopisch-eritreischen Grenzkonflikts sind stark vermint (EDA 29.6.2023; vergleiche BMEIA 27.6.2023, FCDO 19.12.2023). Akute Minengefahr besteht auch in den Grenzbereichen zu sowohl Dschibuti als auch zum Sudan (BMEIA 27.6.2023). Nach Ausbruch des sudanesischen Bürgerkrieges am 15.4.2023 wurde die Grenze zwischen den zwei Staaten geschlossen (AA 14.12.2023; vergleiche EDA 29.6.2023). Auf sudanesischer Seite kommt es zu Kampfhandlungen (AA 14.12.2023; vergleiche FCDO 19.12.2023), während die Seite Eritreas durch zusätzliche Militäreinheiten gesichert ist. Die Lage ist dort angespannt (AA 14.12.2023).
Eritreische Häfen ziehen gegenwärtig regionales sowie globales Interesse auf sich, vornehmlich in Anbetracht des andauernden Kriegs in Gaza - die Huthi-Rebellen attackieren momentan vermehrt Handels- und Marineschiffe im Roten Meer. Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) unterhalten einen Stützpunkt in Eritrea, von dem aus seit Längerem Militärschläge gegen die jemenitische Miliz durchgeführt werden (TNA 11.12.2023). Die Hanisch-Inseln befinden sich überdies in unmittelbarer Nähe zum Jemen und somit zum dortigen Bürgerkrieg, weshalb die eritreischen Behörden keinen Zugang gewähren. In den vergangenen drei Jahren wurden Seeleute, die auf diesen Inseln ohne Genehmigung an Land gegangen waren, immer wieder festgenommen (FCDO 19.12.2023). Auch Moskau - Asmara vertritt auf internationalem Parkett stets russlandfreundliche Positionen, obwohl es keine nennenswerten sicherheitspolitischen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Eritrea und dem Kreml gibt (WINEP 13.4.2022) - kündigte 2018 an, ein Logistikzentrum im Land zu bauen (TNA 11.12.2023). Zusätzlich wurde im September 2023 berichtet, dass Massaua in Zukunft einen russischen Militärstützpunkt am Roten Meer aufnehmen könnte (ADF 5.9.2023; vgl. JF 6.11.2023).Eritreische Häfen ziehen gegenwärtig regionales sowie globales Interesse auf sich, vornehmlich in Anbetracht des andauernden Kriegs in Gaza - die Huthi-Rebellen attackieren momentan vermehrt Handels- und Marineschiffe im Roten Meer. Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) unterhalten einen Stützpunkt in Eritrea, von dem aus seit Längerem Militärschläge gegen die jemenitische Miliz durchgeführt werden (TNA 11.12.2023). Die Hanisch-Inseln befinden sich überdies in unmittelbarer Nähe zum Jemen und somit zum dortigen Bürgerkrieg, weshalb die eritreischen Behörden keinen Zugang gewähren. In den vergangenen drei Jahren wurden Seeleute, die auf diesen Inseln ohne Genehmigung an Land gegangen waren, immer wieder festgenommen (FCDO 19.12.2023). Auch Moskau - Asmara vertritt auf internationalem Parkett stets russlandfreundliche Positionen, obwohl es keine nennenswerten sicherheitspolitischen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Eritrea und dem Kreml gibt (WINEP 13.4.2022) - kündigte 2018 an, ein Logistikzentrum im Land zu bauen (TNA 11.12.2023). Zusätzlich wurde im September 2023 berichtet, dass Massaua in Zukunft einen russischen Militärstützpunkt am Roten Meer aufnehmen könnte (ADF 5.9.2023; vergleiche JF 6.11.2023).
Ähnliche Ideen werden Peking nachgesagt (ADF 5.9.2023). Ende Juli 2023 kündigte Abiy Ahmed, Äthiopiens Premierminister, an, dass Addis Abeba alle Optionen prüft, um dem Land einen eigenen Hafen zu sichern, notfalls auch mit Gewalt. Man befinde sich zurzeit in Verhandlungen mit Eritrea, Dschibuti und Somaliland. Hierzu ist anzumerken, dass Äthiopien seit der Unabhängigkeit Eritreas ein Binnenstaat ist (BAMF 31.7.2023).
Östlich von Eritrea, besonders Richtung Süden entlang der somalischen Küste, besteht die Gefahr von Piratenüberfällen (AA 14.12.2023).
Bewegungsfreiheit
Die Bewegungsfreiheit ist stark eingeschränkt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das gilt für den Binnenverkehr, Auslandsreisen, Emigrationen wie Rückführungen (USDOS 20.3.2023). Für Reisen innerhalb des Landes benötigt man eine Genehmigung (FH 2023), insbesondere in abgelegene Regionen oder in Grenznähe. Hierbei verlangen die Behörden, dass an den Kontrollpunkten eine Rechtfertigung für die jeweilige Reise vorgelegt wird (USDOS 20.3.2023).Die Bewegungsfreiheit ist stark eingeschränkt (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das gilt für den Binnenverkehr, Auslandsreisen, Emigrationen wie Rückführungen (USDOS 20.3.2023). Für Reisen innerhalb des Landes benötigt man eine Genehmigung (FH 2023), insbesondere in abgelegene Regionen oder in Grenznähe. Hierbei verlangen die Behörden, dass an den Kontrollpunkten eine Rechtfertigung für die jeweilige Reise vorgelegt wird (USDOS 20.3.2023).
Der Auslandsreiseverkehr ist in Eritrea eingeschränkt. Um das Land zu verlassen, braucht man ein Ausreisevisum, auch Doppelstaatsbürger. Die Bedingungen für den Erhalt eines Reisepasses oder eines Ausreisevisums sind uneinheitlich und intransparent. Die Regierung verweigert Bürgern oft Pässe und Ausreisevisa, wenn sie ihre Militär-, Wehrdienst- oder Milizpflichten nicht erfüllt oder die Einkommenssteuer nicht bezahlt haben, sowie aus willkürlichen, unbegründeten Motiven (USDOS 20.3.2023). Eritreer, die jung genug für den Nationaldienst sind, erhalten nur selten die Erlaubnis, ins Ausland zu reisen (FH 2023): Die Behörden erteilen Kindern, die älter als sieben Jahre sind, im Allgemeinen keine Ausreisevisa. Häufig verweigert werden letztere auch Männer unter 40 Jahren, unabhängig davon, ob sie den Wehrdienst abgeleistet haben, und Frauen unter 30 Jahren. Zudem erhalten verheiratete Frauen und solche mit Kindern eher ein Auslandsvisum (USDOS 20.3.2023). Diejenigen, die versuchen, das Land ohne Visum zu verlassen, müssen mit einer Gefängnisstrafe rechnen (FH 2023). Laut dem Auswärtigen Amt kann eine allgemeine staatliche Verfolgung allein aufgrund einer unerlaubten Ausreise nicht festgestellt werden (AA 3.1.2022).
Reisebeschränkungen für Nicht-Staatsbürger, die sich rechtmäßig im Land aufhalten, sind in Kraft, u.a. für Diplomaten, humanitäre Helfer oder UN-Mitarbeiter. Sie müssen mindestens zehn Tage im Voraus eine Genehmigung für Reisen außerhalb von Asmara beantragen (USDOS 20.3.2023).
Die Landgrenze zum Sudan ist offen, die anderen weiterhin nicht. Reisen auf dem Landweg sind daher für die meisten Eritreer nicht möglich. Angehörige einiger grenzüberschreitender ethnischer Gruppen wie die Afar im Osten und die Beja/Hedareb im Westen sind berechtigt, die Gren