Entscheidungsdatum
11.10.2024Norm
AuslBG §12aSpruch
W151 2297498-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch Mag. Susanne SINGER, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, vom 13.06.2024, ABB-Nr. XXXX , externe GZ. XXXX betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch Mag. Susanne SINGER, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, vom 13.06.2024, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ. römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines rechtswirksamen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 28.03.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. § 12a AuslBG, welcher gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG an die Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice übermittelt wurde.1. Am 28.03.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG, welcher gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG an die Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice übermittelt wurde.
2. Mit Bescheid vom 13.06.2024 wies das AMS Wien Esteplatz (in der Folge kurz: AMS) den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG ab. Eine Bescheidausfertigung wurde an den Arbeitgeber, eine weitere (an den Beschwerdeführer adressierte) Bescheidausfertigung wurde per RSb an XXXX zugestellt und von diesem am 19.06.2024 übernommen.2. Mit Bescheid vom 13.06.2024 wies das AMS Wien Esteplatz (in der Folge kurz: AMS) den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Eine Bescheidausfertigung wurde an den Arbeitgeber, eine weitere (an den Beschwerdeführer adressierte) Bescheidausfertigung wurde per RSb an römisch 40 zugestellt und von diesem am 19.06.2024 übernommen.
3. Gegen den Bescheid des AMS vom 13.06.2024 erhob die Beschwerdeführer, hierbei rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde.
4. Das AMS legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes samt einer ergänzenden Stellungnahme am 14.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Mit hg. Schreiben vom 20.08.2024 wurde dem AMS aufgetragen, dem erkennenden Gericht binnen 2 Wochen sämtliche Zustellnachweise (insbesondere von der Übermittlung an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers) vorzulegen.
6. Mit Schreiben vom 27.08.2024 gab das AMS bekannt, dass der Bescheid versehentlich nicht an die bevollmächtigte Rechtsvertretung zugestellt worden wäre, dies jedoch keinen Zustellmangel darstelle, da die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Kenntnis vom negativen Bescheid erlangt und rechtzeitig gegen diesen Beschwerde eingebracht habe. Der Beschwerdeführer habe nach Ansicht der Behörde durch den vorliegenden Zustellmangel keinen Nachteil erlitten. Aus Gründen der Verfahrensökonomie werde eine Sachentscheidung angestrebt.
7. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 04.09.2024 wurde auf Auftrag des Gerichtes mitgeteilt, dass der Bescheid dieser lediglich per E-Mail in Form von Fotos der einzelnen Seiten des Bescheides am 19.06.2024 durch eine Freund des Beschwerdeführers weitergeleitet wurde. Das AMS äußerte sich zur Stellungnahme nicht mehr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom 13.06.2024 wies das AMS den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG ab. 1.1. Mit Bescheid vom 13.06.2024 wies das AMS den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab.
1.2. Eine Bescheidausfertigung wurde an den Arbeitgeber, eine weitere (an den Beschwerdeführer adressierte) Bescheidausfertigung wurde per RSb an XXXX zugestellt und von diesem am 19.06.2024 übernommen. Der Bescheid wurde hingegen nicht an die bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt, obgleich diese im Verfahren gegenüber dem AMS mit Schreiben vom 05.06.2024 unter Berufung auf die erteilte Vollmacht eingeschritten ist.1.2. Eine Bescheidausfertigung wurde an den Arbeitgeber, eine weitere (an den Beschwerdeführer adressierte) Bescheidausfertigung wurde per RSb an römisch 40 zugestellt und von diesem am 19.06.2024 übernommen. Der Bescheid wurde hingegen nicht an die bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt, obgleich diese im Verfahren gegenüber dem AMS mit Schreiben vom 05.06.2024 unter Berufung auf die erteilte Vollmacht eingeschritten ist.
1.3. Der Bescheid des AMS vom 13.06.2024 wurde an die bevollmächtigte Rechtsvertretung lediglich per E-Mail in Form von Fotos der einzelnen Seiten des Bescheides am 19.06.2024 durch eine Freund des Beschwerdeführers weitergeleitet. Die Vertretung erhielt den Bescheid somit nicht im Original.
1.4. Da der Bescheid nicht der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt wurde, liegt ein Zustellungsmangel vor. Es konnte keine Heilung des Zustellmangels eintreten, da der Bescheid der Rechtsvertretung nur als Einzelfotos via E-Mail und nicht im Original und damit nicht in der rechtlich gebotenen Weise dem richtigen Empfänger zugekommen ist. Der Bescheid der belangten Behörde ist daher nie erlassen worden und damit rechtlich nicht zustande gekommen, weshalb die Beschwerde dagegen mangels Vorliegens eines rechtswirksamen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang und die relevanten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie den Ergebnissen der durch das erkennende Gericht durchgeführten Erhebungen.
2.2. Auf hg. Auftrag legte das AMS den entsprechenden Zustellnachweis vor, aus welchem ersichtlich ist, dass der Bescheid an XXXX , als Empfänger am 19.06.2024 zugestellt wurde. Zugleich gab das AMS bekannt, dass diese Person im verfahrenseinleitenden Antrag als bevollmächtigter Vertreter namhaft gemacht worden sei. Weiters führte das AMS aus, dass der Bescheid versehentlich nicht an die bevollmächtigte Rechtsvertretung zugestellt worden sei, dies jedoch keinen Zustellmangel darstelle, da die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Kenntnis vom negativen Bescheid erlangt und rechtzeitig gegen diesen Beschwerde eingebracht habe. Der Beschwerdeführer habe nach Ansicht der Behörde durch den vorliegenden Zustellmangel keinen Nachteil erlitten.2.2. Auf hg. Auftrag legte das AMS den entsprechenden Zustellnachweis vor, aus welchem ersichtlich ist, dass der Bescheid an römisch 40 , als Empfänger am 19.06.2024 zugestellt wurde. Zugleich gab das AMS bekannt, dass diese Person im verfahrenseinleitenden Antrag als bevollmächtigter Vertreter namhaft gemacht worden sei. Weiters führte das AMS aus, dass der Bescheid versehentlich nicht an die bevollmächtigte Rechtsvertretung zugestellt worden sei, dies jedoch keinen Zustellmangel darstelle, da die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Kenntnis vom negativen Bescheid erlangt und rechtzeitig gegen diesen Beschwerde eingebracht habe. Der Beschwerdeführer habe nach Ansicht der Behörde durch den vorliegenden Zustellmangel keinen Nachteil erlitten.
2.3. Dass der bekämpfte Bescheid der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nicht im Original, sondern per E-Mail in Form von Fotos der einzelnen Seiten am 19.06.2024 weitergeleitet wurde, ergibt sich aus der auftrags des erkennenden Gerichts übermittelten Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 04.09.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 21 AVG und § 1 Zustellgesetz (ZustG), StF: BGBl. Nr. 200/1982, sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, Zustellgesetz (ZustG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.
Gemäß § 9 ZustG können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Gemäß Paragraph 9, ZustG können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Eine gemäß § 8 Abs. 1 RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustG. Hat der Parteienvertreter der Behörde seine Bevollmächtigung angezeigt und sich gemäß § 8 Abs. 1 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen, sind ab diesem Zeitpunkt sämtliche Schriftstücke an den Parteienvertreter zuzustellen. Wird statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam (VwGH 24.01.2013, 2012/16/0011). Eine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht iSd Paragraph 9, ZustG. Hat der Parteienvertreter der Behörde seine Bevollmächtigung angezeigt und sich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen, sind ab diesem Zeitpunkt sämtliche Schriftstücke an den Parteienvertreter zuzustellen. Wird statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam (VwGH 24.01.2013, 2012/16/0011).
Im Fall des Bestehens einer wirksamen Vollmacht hat sich die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 28.08.2008, 2008/22/0607).
Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle (VwGH 07.3.2016, Ra 2015/02/0233; 18.12.2012, 2009/07/0095; 20.05.2010, 2010/07/0014).
Nach § 7 ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie kein „tatsächliches Zukommen“ des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. E 16. September 2009, 2006/05/0080; B 18. März 2013, 2011/05/0084, 0085, vgl. dazu VwGH 11.11.2013, Zl. 2012/22/0120).Nach Paragraph 7, ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie kein „tatsächliches Zukommen“ des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird vergleiche E 16. September 2009, 2006/05/0080; B 18. März 2013, 2011/05/0084, 0085, vergleiche dazu VwGH 11.11.2013, Zl. 2012/22/0120).
Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid nicht an die bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt, obgleich diese im Verfahren gegenüber dem AMS mit Schreiben vom 05.06.2024 unter Berufung auf die erteilte Vollmacht eingeschritten ist. Der bevollmächtigten Rechtsvertretung wurden lediglich Fotos der einzelnen Seiten des Bescheides per E-Mail weitergeleitet. Damit ist der Bescheid der Rechtsvertretung jedoch nicht tatsächlich zugekommen; die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments (etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie) genügt nicht. Es konnte daher keine Heilung des fehlerhaften Zustellvorganges eintreten.
Der Bescheid der belangten Behörde ist daher aufgrund des fehlerhaften Zustellvorganges nie erlassen worden und damit nicht rechtswirksam zustande gekommen.
Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 09.03.1982, 81/07/0212; vom 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 09.03.1982, 81/07/0212; vom 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten.
Mangels Erlassung des Bescheides vom 13.06.2024 ist die Beschwerde dagegen also zurückzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand Rechtsvertreter tatsächliches Zukommen Unzulässigkeit Zurückweisung ZustellmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W151.2297498.1.00Im RIS seit
04.11.2024Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024