TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/14 L532 2205142-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.2024
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Entscheidungsdatum

14.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L532 2205142-4/40E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.09.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.09.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach legaler Einreise ins österreichische Bundesgebiet im Jahr 2015 und legalem Aufenthalt im Rahmen eines Studentenvisums bis zur Abweisung eines Verlängerungsantrags im Jänner 2018 am 16.03.2018 einen ersten Asylantrag. Diesen begründete der BF damit, dass er homosexuell sei und es eine Anzeige gegen ihn gäbe, wegen der ihm eine mindestens zehnjährige Haftstrafe drohe. Das Asylverfahren wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) mit Bescheid vom 31.07.2018, Zl. XXXX , negativ erledigt, eine dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) mit Erkenntnis vom 04.12.2019, Zl. W195 2205142-1, als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst schenkten die bB und – dem folgend – das BVwG dem BF im Hinblick auf sein Vorbringen keinen Glauben. 1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach legaler Einreise ins österreichische Bundesgebiet im Jahr 2015 und legalem Aufenthalt im Rahmen eines Studentenvisums bis zur Abweisung eines Verlängerungsantrags im Jänner 2018 am 16.03.2018 einen ersten Asylantrag. Diesen begründete der BF damit, dass er homosexuell sei und es eine Anzeige gegen ihn gäbe, wegen der ihm eine mindestens zehnjährige Haftstrafe drohe. Das Asylverfahren wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) mit Bescheid vom 31.07.2018, Zl. römisch 40 , negativ erledigt, eine dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) mit Erkenntnis vom 04.12.2019, Zl. W195 2205142-1, als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst schenkten die bB und – dem folgend – das BVwG dem BF im Hinblick auf sein Vorbringen keinen Glauben.

2. Am 26.05.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Am selben Tag von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt, führte er zum Grund seiner Antragsstellung aus, er sei homosexuell, dies sei in Bangladesch streng verboten. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung sei ein Strafverfahren gegen ihn anhängig, weshalb die Polizei am 20.05.2021 sein Elternhaus aufgesucht habe. Am Folgetag sei er darüber informiert worden. Im Übrigen hätten die Polizisten 2.000 Taka mitgenommen und in den Raum gestellt, das Verfahren würde eingestellt, sollte der BF gegen die Hefzot-E-Islam aussagen. Die ältere Schwester des BF lebe in Wien, die Eltern des BF würden Druck auf sie ausüben, um sie dazu zu bewegen, den BF von seiner Homosexualität zu „heilen“. Der BF sei in Wien in Sicherheit, er würde weder von seiner Familie noch von der Gesellschaft seines Herkunftsstaates akzeptiert werden. Außerdem äußere er sich kritisch in sozialen Medien über die Regierung Bangladeschs und schreibe Berichte über Homosexualität. Aufgrund des digitalen Sicherheitsgesetzes könne ihm daher Verfolgung drohen. Im Rückkehrfall würde er unverzüglich inhaftiert und zu einer Haftstrafe von mindestens zehn Jahren verurteilt werden. Darüberhinaus gäbe es radikalislamische Gruppen, die ihn aufgrund seiner sexuellen Orientierung töten könnten.

3. Einem Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 04.12.2019 abgeschlossenen ersten Asylverfahrens vom 02.06.2021 wurde mit hg. Erkenntnis vom 07.06.2021, Zl. W195 22051421-2, keine Folge gegeben.

4. Am 07.03.2022 wurde der BF – nachdem zuvor Einvernahmetermine aus in seiner Sphäre liegenden Gründen abberaumt wurden – im Beisein eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich von einem Organwalter der bB einvernommen. Der BF äußerte sich wie folgt:

[…]

F: Verstehen Sie den Dolmetscher? Geht es Ihnen gut und können Sie sich auf die

Einvernahme konzentrieren?

A: Ja.

F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden

Personen vor?

A: Nein, es liegen keinerlei Einwände vor.

F: Sind Sie im gegenständlichen Asylverfahren vertreten?

A: ja, vom RA XXXX .A: ja, vom RA römisch 40 .

F: Der RA ist nicht erschienen. Können wir das Interview trotzdem durchführen?

A: Ja, kein Problem

COVID 19:

Die anwesenden Personen werden angehalten eine FFP2 Maske zu tragen.

Der anwesende Dolmetscher legte freiwillig ein Impfzertifikat vor.

F: Sind Sie geimpft, waren Sie an Covid 19 erkrankt, haben Sie ein Testzertifikat bei sich?

A: ich war Corona positiv. Dann wurde ich letztes Monat zweimal geimpft.

Anm.: VP liegt Impfpass vor. 2 Impfung 21.12.2021. Anmerkung, VP liegt Impfpass vor. 2 Impfung 21.12.2021.

Anm. die VP wird gebeten ihr Handy auszuschalten und am Tisch zu legen.Anmerkung die VP wird gebeten ihr Handy auszuschalten und am Tisch zu legen.

Anm.: Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulichAnmerkung, Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich

behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur

Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte

selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

Anm. Wenn Sie eine, Pause wünschen bitte sagen. Eine Flasche mit Wasser steht auf ihremAnmerkung Wenn Sie eine, Pause wünschen bitte sagen. Eine Flasche mit Wasser steht auf ihrem

Platz zur freien Verwendung.

Bisheriger Verfahrensgang:

Sie stellten in Indien einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel und begründeten Ihren Antrag

mit einem geplanten Studium in Österreich.

Sie sind am 01.06.2015 rechtmäßig mit einem bengalischen Reisepass und mit einem

österreichischen Visum D in das Bundesgebiet eingereist.

Ihnen wurde ein Aufenthaltstitel für Studierende, ausgestellt vom Magistrat der XXXX ,Ihnen wurde ein Aufenthaltstitel für Studierende, ausgestellt vom Magistrat der römisch 40 ,

GZ: XXXX , Nummer der Karte: XXXX , gültig vom 01.09.2015 bis 31.08.2016GZ: römisch 40 , Nummer der Karte: römisch 40 , gültig vom 01.09.2015 bis 31.08.2016

gewährt.

Ihr Verlängerungsantrag wurde am 12.01.2018 durch den Magistrat der XXXX Ihr Verlängerungsantrag wurde am 12.01.2018 durch den Magistrat der römisch 40

abgelehnt.

Sie haben am 16.03.2018 Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Dieser Antrag wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 31.07.2018 abgewiesen und eine

RKE erlassen (freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen). Gegen diesen Bescheid brachten Sie

fristgerecht Beschwerde ein. Ihre Beschwerde wurde vom BVwG am 04.12.2019, Z: W195

2205142-1/9E, unbegründet abgewiesen.

Am 26.05.2021 stellten Sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

F: Stimmt das alles?

A: Ja.

F: Sind Sie gesund und nehmen Sie Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Behandlung?

A: ich bin krank und nehme Medikamente. Ich bin beim Neurologen XXXX A: ich bin krank und nehme Medikamente. Ich bin beim Neurologen römisch 40

Anm. VP legt medizinische Berichte aus dem Jahr 2020/21 vor.Anmerkung VP legt medizinische Berichte aus dem Jahr 2020/21 vor.

Anm.: VP wird aufgefordert aktuelle medizinische Befunde/Berichte und eineAnmerkung, VP wird aufgefordert aktuelle medizinische Befunde/Berichte und eine

Medikamentenliste bis 16.03.2022.

F: Seit wann sind Sie erkrankt?

A: Ich habe mein neurologisches Problem habe seit mehr als einem Jahr und das

psychologische Problem war mir nicht bewusst.

F. Können Sie irgendwelche Dokumente, Ausweise oder andere Beweismittel in Vorlage

bringen?

A: Nein.

F: Bitte geben Sie Ihre Personendaten (Name, Alter, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion,

Familienstand, Staatsangehörigkeit) bekannt.

A: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX , in XXXX /Bangladesch. IchA: Mein Name ist römisch 40 , geboren am römisch 40 , in römisch 40 /Bangladesch. Ich

bin Muslim/Sunnit. Ich bin ledig. Ich bin bengalischer Staatsangehöriger.

F: Haben Sie Obsorgeverpflichtungen?

A: Nein.

F: Werden Sie ausschließlich in Bangladesch verfolgt?

A: Ja.

F: Sind Sie in Bangladesch jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und wurden Sie

strafrechtlich verurteilt?

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei, weiteren (Sicherheits)Behörden, dem Militär

oder Gerichten in Bangladesch?

A: Nein, wie ich in Bangladesch war nicht.

F: Haben Sie sich in Bangladesch politisch oder religiös betätigt? Übten Sie eine politische

oder religiöse Funktion (Tätigkeit)

A: Nein

F: Haben sich Ihre Familienangehörige politisch oder religiös betätigt?

A: Nein.

F: Wo waren Sie zuletzt in Bangladesch wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr

Lebensmittelpunkt?

A: im Dorf XXXX In der Stadt XXXX , PolBez XXXX , Post XXXX
XXXX ,. dann ging ich nach XXXX , um zu studieren, von 2007-2011.
A: im Dorf römisch 40 In der Stadt römisch 40 , PolBez römisch 40 , Post römisch 40
XXXX ,. dann ging ich nach römisch 40 , um zu studieren, von 2007-2011.

Anm. AW kann Ortskundigkeit in Google Maps nachweisen (Entfernungen, StraßenAnmerkung AW kann Ortskundigkeit in Google Maps nachweisen (Entfernungen, Straßen

Bezeichnungen-Flüsse)

F. Wer Wohnt jetzt noch an der Adresse in XXXX ?F. Wer Wohnt jetzt noch an der Adresse in römisch 40 ?

A. Meine Eltern und die jüngere Schwester. Meine ältere Schwester ist verheiratet.

F. Wie finanzieren sich Ihre Eltern ihr Leben in Bangladesch?

A: Mein Vater betreibt einen Handel, Grundstücke und zwei Geschäfte am Markt.

F: Wie heißen Ihr Vater, Ihre Mutter und Ihre Geschwister, wie alt sind sie und wo leben

Sie?

A: Vater: XXXX , ca. XXXX J lebte in Kuwait jetzt in BangladeschA: Vater: römisch 40 , ca. römisch 40 J lebte in Kuwait jetzt in Bangladesch

Mutter: XXXX , ca. XXXX J, BangladeschMutter: römisch 40 , ca. römisch 40 J, Bangladesch

Bruder: XXXX , ca. XXXX J, Bangladesch Bruder: römisch 40 , ca. römisch 40 J, Bangladesch

Schwester: XXXX , ca. XXXX J, verheiratet und lebt in ÖsterreichSchwester: römisch 40 , ca. römisch 40 J, verheiratet und lebt in Österreich

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen?

A: Nicht wirklich, ganz wenig. Man kann sagen, wir sprechen nicht miteinander.

F: Beschreiben Sie mir Ihr soziales Umfeld in Bangladesch, hatten Sie viele bengalische

Freunde und Bekannte?

A: Ja, hatte ich.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Meine Muttersprache ist Bengali Englisch, Hindi, Urdu und Deutsch auf Niveau A2.

F: Haben Sie in Bangladesch Schulen besucht? Wann haben Sie die Schule beendet?

A: 12 Jahre Grundschule, 5 Jahre XXXX in XXXX mit Abschluss B.B.A.A: 12 Jahre Grundschule, 5 Jahre römisch 40 in römisch 40 mit Abschluss B.B.A.

(Bachelor Business Administration)

F: Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Bangladesch finanziert?

A: Durch meine Eltern.

F: Wann konkret haben Sie Bangladesch verlassen und wann sind Sie in Österreich

eingereist?

A: Ich in erstmalig am 31.05.2015 legal aus Bangladesch ausgereist und bin am 01.06.2015

Tag in Österreich legal eingereist. Ich bin seither immer in Österreich gewesen.

F: Was war der Zweck Ihrer legalen Einreise am 01.06.2015?

A: ich wollte generell ausreisen.

F: Warum?

A: ich bin homosexuell und es erpresste mich jemand.

F. Warum haben Sie erst 2018 um internationalen Schutz angesucht?

A. Weil ich homosexuell bin.

F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich oder in Europa?

A: In XXXX lebt der Ehemann meiner Schwester und dir Tochter meiner Schwester ErA: In römisch 40 lebt der Ehemann meiner Schwester und dir Tochter meiner Schwester Er

arbeitet in meinem Lebensmittelgeschäft in XXXX .arbeitet in meinem Lebensmittelgeschäft in römisch 40 .

F: Haben Sie Freunde in Österreich?

A: Ja habe ich.

F: Wo wohnen Sie in Österreich?

A: XXXX , XXXX A: römisch 40 , römisch 40

F: Wohnen Sie dort allein?

A: wir wohnen zu dritt an der oa Adresse. Nachgefragt mit Bengalen.

F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?

A: Ich betreibe einen Handel mit Lebensmittel.

F in Deutsch: Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit in Österreich?

VP versteht die Frage nicht

Anm.: Wiederholung der Frage in DeutschAnmerkung, Wiederholung der Frage in Deutsch

A: ich mache viel, Scooter fahren, trinke Bier. Und treffe mit Freunde., Fußball schauen.

F in Deutsch: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation

an?

A: Nein.

F: Wie stellen sich die Zukunft in Österreich vor?

VP versteht die Frage nicht

Anm.: Wiederholung der Frage:Anmerkung, Wiederholung der Frage:

A: Österreich ist gutes Land, ich bin homosexuell, Leute sehr freundlich.

VP hat Probleme die Fragen zu verstehen, Antwortet nicht in ganzen Sätzen

EV weiter mit Dolmetscher.

F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben bzw. eine familienähnliche Beziehung?

A: Ich habe einen Partner, aber nicht im selben Haushalt.

F: Bestehen zu in Österreich lebenden Personen finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten?

A: Nein.

F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscher

einwandfrei?

A: Ja.

F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung 2021 gemacht haben? Wurde alles

richtig übersetzt, haben Sie den Dolmetscher verstanden?

A: Ja.

F: Was geschah am 20.05.2021?

A: Ich habe Schizophrenie, darüber wusste ich früher nicht Bescheid. Dass ich Alkoholiker

bin, habe ich früher nicht angegeben.

F: Seit wann sind Sie Alkoholiker?

A: Nachdem ich nach Österreich kam und einsam bin.

F: Was trinken Sie?

A. Täglich vier Flaschen Bier, am Wochenende Whisky und Wodka allein oder mit

Freunden.

FLUCHTGRUND:

F: Ihr Verfahren wurde mit Rechtskraft 2. Instanz vom 04.12.2019 bereits rechtskräftig

entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen neuerlichen Asylantrag? Was hat sich seit der

Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher

Hinsicht - verändert?

A: Ich bin krank geworden und bin in Behandlung.

F: Halten Sie die alten Fluchtgründe weiter aufrecht?

A: Ja.

F: Gibt es neue Fluchtgründe?

A: Ich bin krank ich habe ein Hobby, nämlich das Schreiben, das hatte ich beim letzten

Interview nicht angegeben. Mir war nicht bewusst, dass ich psychisch krank bin. Ich

schreibe auf Facebook.

F: Haben sie einen Account?

A: Ja unter meinem Namen XXXX .A: Ja unter meinem Namen römisch 40 .

F: Warum ist das ein Fluchtgrund?

A: Weil ich wegen dieser Schreiben in Bangladesch nach dem Digitalen Sicherheitsgesetz

angezeigt werden könnte. Ich schreibe regierungskritische Sachen über die

Machenschaften der Regierung. Ohne einer richtigen Wahl sind sie schon ewig an der

Macht.

F: Sind sie bereit dem Dolmetscher Ihr Handy mit Facebook zu zeigen?

A: Ja

ANM: Profil: XXXX , geb. XXXX , männlich, tel XXXX lebt in XXXX ,ANM: Profil: römisch 40 , geb. römisch 40 , männlich, tel römisch 40 lebt in römisch 40 ,

Österreich, 732 Freunde, seit Mai 2021 aktiv.

Dolmetscher bestätigt regierungskritische Einträge auf Facebook.

F: Was versteht man unter „Digitales Sicherheitsgesetz“?

A. das ist ein neues Gesetz, das von der Regierung in Bangladesch erlassen wurde. Wenn

man regierungskritische Sachen schreibt, kann man bestraft werden. Es werden

lebenslange Haftstrafen verhängt. …

F: Waren das alle Ihre Fluchtgründe?

A Der Hauptgrund ist meine Homosexualität.

F: ihr Fluchtgrund Homosexualität wurde bereits in 2. Instanz entschieden, was sagen sie

dazu?

A: Ich bin homosexuell.

F: Sind Sie gegen die Politik in Bangladesch?

A. Ich bin nicht gegen die Politik in Bangladesch, sondern gegen die unrechtmäßige

Regierung in Bangladesch.

F: möchten Sie zu Ihren fluchtgründen noch etwas angeben?

A: Es ist hauptsächlich das, was ich vorgebracht habe.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Bangladesch? Was würde passieren,

wenn Sie morgen zurück nach Bangladesch reisen?

A: Gegen mich gibt es eine Anzeige wegen Homosexualität. Die Polizei führt immer noch

ein Ermittlungsverfahren. ich könnte jeder Zeit festgenommen werden und außerdem ist

meine Homosexualität nicht mehr geheim, sondern es wurde öffentlich gemacht. Ich

könnte von islamistisch terroristischen Organisationen in Bangladesch getötet werden

oder von Leuten der Koranschulen geschlagen werden. Ich würde wegen der

regierungskritischen Einträge auf Facebook angezeigt werden. Ich bin Alkoholiker und

würde schwer Alkohol oder Bier in Bangladesch bekommen. Die Behandlung, die ich hier

bekomme, würde ich so fortgeschritten in Bangladesch nicht bekommen. Meine Familie

akzeptiert meine Homosexualität nicht und dass ich Alkoholiker bin. Wohin soll ich in

Bangladesch?

F: Ist das die Anzeige, die Sie der Behörde b

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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