Entscheidungsdatum
16.10.2024Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
W229 2290321-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 08.11.2022, GZ: XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2023, GZ: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 08.11.2022, GZ: römisch 40 nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2023, GZ: römisch 40 :
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) vom 08.11.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der näher bezeichneten Beitragskontoinhaberin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG der ÖGK die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreiben für die Zeiträume März 2020 bis September 2020 in der Höhe von € 8.839,89 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, nämlich ab 08.11.2022 3,38 % p.a. aus € 8.568,63, schulde.1. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) vom 08.11.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der näher bezeichneten Beitragskontoinhaberin gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG der ÖGK die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreiben für die Zeiträume März 2020 bis September 2020 in der Höhe von € 8.839,89 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, nämlich ab 08.11.2022 3,38 % p.a. aus € 8.568,63, schulde.
2. Am 23.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob in eventu gegen den Bescheid vom 08.11.2022 Beschwerde. Darin brachte er vor, dass ihm der Bescheid nicht zugestellt und er von der Hinterlegung nicht informiert worden sei. Überdies führte er aus, dass eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten nicht vorliege.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖGK vom 15.03.2023 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 14.11.2022 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei erst am 23.01.2023 eingebracht worden und daher verspätet.
4. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem er ergänzend ausführte, dass er außer im Falle der Ortsabwesenheit jeden Tag sein Postfach leere. Er sei am 14.11.2022 nicht ortsabwesend gewesen und habe daher sicher sein Postfach geleert. Wäre eine Hinterlegungsanzeige im Postfach gewesen, hätte er den Brief vom Postamt geholt. Er habe bis kurz vor dem 08.11.2022 einen Nachsendeauftrag laufen gehabt und möglicherweise sei bei der Post ein Fehler passiert und der Bescheid an die alte Adresse gesendet worden. Auch auf der Post-App sei er über das abzuholende Schriftstück nicht informiert worden, er hätte eine Benachrichtigung per E-Mail bekommen müssen. Als Teilnehmer des Digitalen Amtes werde er zudem per E-Mail informiert, wenn ein Poststück im digitalen Postkorb abgelegt werde – auch dies sei hier nicht erfolgt.
Vom Bezirksgericht XXXX sei ihm über den digitalen Postkorb der Bescheid zugestellt worden, dass die ÖGK Exekution beantragt habe. Erst danach habe er Einsicht in den Bescheid der ÖGK nehmen und entsprechend reagieren können. Der Beschwerdeführer sei 77 Jahre alt und sehr gewissenhaft und sorgfältig. Es sei für ihn unverständlich und unerklärlich, warum er den Haftungsbescheid nicht erhalten habe.Vom Bezirksgericht römisch 40 sei ihm über den digitalen Postkorb der Bescheid zugestellt worden, dass die ÖGK Exekution beantragt habe. Erst danach habe er Einsicht in den Bescheid der ÖGK nehmen und entsprechend reagieren können. Der Beschwerdeführer sei 77 Jahre alt und sehr gewissenhaft und sorgfältig. Es sei für ihn unverständlich und unerklärlich, warum er den Haftungsbescheid nicht erhalten habe.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 16.04.2024 einlangend vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 16.04.2024 einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war ab 19.03.2019 handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX .Der Beschwerdeführer war ab 19.03.2019 handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 .
Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers befand sich von 21.05.2021 bis 09.09.2021 an der Adresse XXXX . Seit 09.09.2021 ist der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX hauptwohnsitzgemeldet.Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers befand sich von 21.05.2021 bis 09.09.2021 an der Adresse römisch 40 . Seit 09.09.2021 ist der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 hauptwohnsitzgemeldet.
Die ÖGK versendete am 23.03.2022 eine Ankündigung der Haftung für Beiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG an den Beschwerdeführer, woraufhin der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 05.04.2022 antwortete.Die ÖGK versendete am 23.03.2022 eine Ankündigung der Haftung für Beiträge gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG an den Beschwerdeführer, woraufhin der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 05.04.2022 antwortete.
Mit Bescheid der ÖGK vom 08.11.2022 wurde die Haftung des Beschwerdeführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG ausgesprochen. Mit Bescheid der ÖGK vom 08.11.2022 wurde die Haftung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG ausgesprochen.
Der Haftungsbescheid wurde per RSb-Brief an die Adresse XXXX gesendet. Am 11.11.2022 wurde von der Post ein Versuch unternommen, die Sendung an den Beschwerdeführer zu übergeben. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde, wurde die Sendung bei der Post-Geschäftsstelle XXXX zur Abholung hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist war der 14.11.2022. Der Beschwerdeführer wurde durch eine Mitteilung in Form einer Hinterlegungsanzeige, welche an seiner Abgabestelle in seinem Briefkasten hinterlassen wurde, über die Hinterlegung und Beginn der Abholfrist informiert.Der Haftungsbescheid wurde per RSb-Brief an die Adresse römisch 40 gesendet. Am 11.11.2022 wurde von der Post ein Versuch unternommen, die Sendung an den Beschwerdeführer zu übergeben. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde, wurde die Sendung bei der Post-Geschäftsstelle römisch 40 zur Abholung hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist war der 14.11.2022. Der Beschwerdeführer wurde durch eine Mitteilung in Form einer Hinterlegungsanzeige, welche an seiner Abgabestelle in seinem Briefkasten hinterlassen wurde, über die Hinterlegung und Beginn der Abholfrist informiert.
Im Zeitraum, in welchem der Haftungsbescheid an den Beschwerdeführer versendet wurde, war der Beschwerdeführer grundsätzlich ortsanwesend. An seiner Wohnadresse gab es keine sonstigen Probleme mit dem Empfang von Sendungen oder dem Zustellorgan.
Der Bescheid wurde mit dem Vermerk „Zurück-retour Nicht behoben“ an die ÖGK retourniert.
Der Bescheid der ÖGK vom 08.11.2022 enthielt auf Seite 2 folgende Rechtsmittelbelehrung:
„Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß § 414 ASVG in Verbindung mit § 7 VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“„Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß Paragraph 414, ASVG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“
Der Beschwerdeführer übermittelte am 23.01.2023 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Beschwerde an die ÖGK.
Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖGK vom 15.03.2023 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der ÖGK und des Bundesverwaltungsgerichts.
Insbesondere liegen das Haftungsschreiben der ÖGK vom 23.03.2022, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.04.2022 sowie ein Firmenbuchauszug der XXXX im Akt ein. Die Wohnsitze des Beschwerdeführers ergeben sich aus der ZMR Abfrage vom 17.04.2024.Insbesondere liegen das Haftungsschreiben der ÖGK vom 23.03.2022, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.04.2022 sowie ein Firmenbuchauszug der römisch 40 im Akt ein. Die Wohnsitze des Beschwerdeführers ergeben sich aus der ZMR Abfrage vom 17.04.2024.
Die Feststellungen zur Versendung des Haftungsbescheids sowie den Zustellvorgang betreffend beruhen auf dem Rückschein der Post, welcher im Akt einliegt. Daraus ist ein Zustellversuch am 11.11.2022 sowie die Hinterlegung ab 14.11.2022 ersichtlich. Ebenso ist darauf angekreuzt, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Bescheid nicht erhalten, steht im Einklang mit der als nicht behoben retournierten Sendung. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, allerdings bringt er auch vor am 14.11.2022 nicht ortsabwesend gewesen zu sein und nur bis kurz vor dem 08.11.2022 einen Nachsendeauftrag laufen gehabt zu haben. Somit erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen, das auf eine Ortsabwesenheit im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum schließen lässt. Auch ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass konkret die Übergabe der Sendung an den Beschwerdeführer sowie das Einlegen der Hinterlegungsanzeige in den Postkasten nicht möglich gewesen sein sollen. So bringt der Beschwerdeführer insbesondere nicht vor, dass er etwa im gegenständlichen Zeitraum Probleme mit dem Empfang von Post gehabt hätte oder seine Abgabeeinrichtung beschädigt gewesen wäre. Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe weder in der Post App noch über den digitalen Postkorb eine Benachrichtigung erhalten, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Dass der Beschwerdeführer den Haftungsbescheid nicht von der Post behob, ist unstrittig.
Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom 08.11.2022 ergibt sich aus der Bescheidkopie, welche im Akt einliegt. Ebenso liegt im Akt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.01.2023 ein, welche auszugsweise wie folgt lautet: „Mir wurde weder der obige Bescheid noch das im Bescheid erwähnte Schreiben vom 21.04.2022 ordnungsgemäß zugestellt, von der Hinterlegung wurde ich nicht informiert. Ich beantrage daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In eventu erhebe ich Beschwerde gegen den Bescheid – siehe Anhang“. Die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag liegen ebenfalls im Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten jeweils auszugsweise:
3.2.1. Des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG):
„§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]“1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]“
3.2.2. Des Zustellgesetzes (ZustG):
„Heilung von Zustellmängeln
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
3.2.3. Des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG):
„Fristen
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32, (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33, (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“
3.3. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.3.1. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).3.3.1. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen vergleiche VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).
Im vorliegenden Fall tätigte der Beschwerdeführer, der zudem einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hat, über welchen die belangte Behörde noch nicht entschieden hat, bereits in der Beschwerde Ausführungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides und ergänzte diese nach Zurückweisung der Beschwerde durch die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde im Vorlageantrag. Aus diesem Grund wird ein weiterer Verspätungsvorhalt nicht für erforderlich erachtet (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).Im vorliegenden Fall tätigte der Beschwerdeführer, der zudem einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hat, über welchen die belangte Behörde noch nicht entschieden hat, bereits in der Beschwerde Ausführungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides und ergänzte diese nach Zurückweisung der Beschwerde durch die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde im Vorlageantrag. Aus diesem Grund wird ein weiterer Verspätungsvorhalt nicht für erforderlich erachtet vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).
3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist allerdings nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (etwa, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob dem Revisionswerber die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. etwa VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199 mwN.; 07.09.2023, Ra 2022/15/0097 mwN.).3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist allerdings nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (etwa, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob dem Revisionswerber die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht vergleiche etwa VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199 mwN.; 07.09.2023, Ra 2022/15/0097 mwN.).
3.3.3. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich im gegenständlichen Verfahren aus dem Rückschein der Post, dass am 11.11.2022 ein Zustellversuch des Haftungsbescheids erfolgte und die Sendung zur Abholung ab 14.11.2022 bei der Post hinterlegt wurde. Auf dem Rückschein ist ebenso ersichtlich, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Der Rückschein stellt eine öffentliche Urkunde dar, die die vorschriftsmäßige Zustellung beweist. Der Beschwerdeführer konnte konkret keine Umstände darlegen, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei. So brachte er insbesondere nicht vor, dass etwa die Abgabeeinrichtung beschädigt gewesen sei oder es sonst Probleme mit Zustellungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegeben hätte, woraus Zweifel an der Richtigkeit der Verständigung über die Hinterlegung abzuleiten wären. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bis kurz vor dem 08.11.2022 einen Nachsendeauftrag laufen gehabt und möglicherweise sei der Haftungsbescheid an die alte Adresse gesendet worden, ist festzuhalten, dass der Bescheid vom 08.11.2022 an die Adresse des Beschwerdeführers in XXXX adressiert ist und aus dem Kuvert auch ersichtlich ist, dass der Bescheid an diese Adresse gesendet wurde. Im gegenständlichen Akt deuten keine Umstände auf eine Nachsendung oder darauf hin, dass der Bescheid an die frühere Adresse gesendet worden sei.3.3.3. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich im gegenständlichen Verfahren aus dem Rückschein der Post, dass am 11.11.2022 ein Zustellversuch des Haftungsbescheids erfolgte und die Sendung zur Abholung ab 14.11.2022 bei der Post hinterlegt wurde. Auf dem Rückschein ist ebenso ersichtlich, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Der Rückschein stellt eine öffentliche Urkunde dar, die die vorschriftsmäßige Zustellung beweist. Der Beschwerdeführer konnte konkret keine Umstände darlegen, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei. So brachte er insbesondere nicht vor, dass etwa die Abgabeeinrichtung beschädigt gewesen sei oder es sonst Probleme mit Zustellungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegeben hätte, woraus Zweifel an der Richtigkeit der Verständigung über die Hinterlegung abzuleiten wären. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bis kurz vor dem 08.11.2022 einen Nachsendeauftrag laufen gehabt und möglicherweise sei der Haftungsbescheid an die alte Adresse gesendet worden, ist festzuhalten, dass der Bescheid vom 08.11.2022 an die Adresse des Beschwerdeführers in römisch 40 adressiert ist und aus dem Kuvert auch ersichtlich ist, dass der Bescheid an diese Adresse gesendet wurde. Im gegenständlichen Akt deuten keine Umstände auf eine Nachsendung oder darauf hin, dass der Bescheid an die frühere Adresse gesendet worden sei.
Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist nach der oben zitierten Judikatur nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung zu widerlegen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe keine digitalen Benachrichtigungen über die Hinterlegung erhalten, ist festzuhalten, dass auch dies nichts daran ändern vermag, dass der Zustellversuch und die Hinterlegung laut Rückschein ordnungsgemäß erfolgt sind. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die ÖGK im gegenständlichen Fall überhaupt eine digitale Zustellung durchgeführt hat bzw. weshalb der Beschwerdeführer keine digitale Benachrichtigung erhalten hat. Insgesamt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen.
Vor diesem Hintergrund ist die Zustellung gem. § 17 Abs. 4 ZustellG mit 14.11.2024 rechtswirksam erfolgt und endete die gem. §7 Abs. 4 VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 12.12.2022. Die mit 23.01.2023 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Vor diesem Hintergrund ist die Zustellung gem. Paragraph 17, Absatz 4, ZustellG mit 14.11.2024 rechtswirksam erfolgt und endete die gem. §7 Absatz 4, VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 12.12.2022. Die mit 23.01.2023 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
3.3.4. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG in die Zuständigkeit der ÖGK fällt (vgl. grundlegend VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013), von der belangten Behörde noch nicht entschieden wurde.3.3.4. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG in die Zuständigkeit der ÖGK fällt vergleiche grundlegend VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013), von der belangten Behörde noch nicht entschieden wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W229.2290321.1.00Im RIS seit
04.11.2024Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024