TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/16 L507 2270047-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


1.) L507 2270049-1/42E

2.) L507 2270051-1/7E

3.) L507 2270044-1/7E

4.) L507 2270047-1/7E

5.) L507 2270046-1/5E

6.) L507 2270042-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerden des 1.) XXXX , geb. XXXX , der 2.) XXXX , geb. XXXX , des 3.) XXXX , geb. XXXX , des 4.) XXXX , geb. XXXX , des 5.) XXXX , geb. XXXX und des 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Türkei, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2023, Zlen.: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2023, 23.08.2023 und 20.03.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerden des 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , der 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , des 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , des 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , des 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 und des 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Türkei, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2023, Zlen.: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2023, 23.08.2023 und 20.03.2024 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Türkei, stellten am 16.09.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 16.09.2022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Rahmen dieser Befragung führte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass er als Kurde in der Türkei keine Zukunft habe. Sie hätten keine Rechte und keine Arbeit. Er wolle in Europa eine neue Zukunft für seine Familie aufbauen. Er habe noch offene Dienstzeiten beim Militär in der Türkei und wolle nicht einrücken und gegen sein eigenes Volk kämpfen. Er wolle nicht in die Türkei zurückkehren und habe Angst vor dem Gefängnis, weil der den Militärdienst noch nicht geleistet habe. Er fürchte auch Armut.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass in der Türkei jetzt eine Wirtschaftskrise herrsche und sie ihren Kindern nichts bieten könne. Die Kinder sollen in Österreich in die Schule gehen und wolle sie hier in Österreich bleiben. Sie habe Angst vor Armut.

Im Hinblick auf die Anträge auf internationalen Schutz der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.

2. Am 11.11.2022 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu ihren bereits in Slowenien und Deutschland gestellten Anträge auf internationalen Schutz befragt.

Am 15.02.2023 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er weiterhin Zugang zu seinem Konto habe und er sich bei der Partei DBP als Mitglied eingetragen habe. Die HDP werde es nicht mehr lange geben, weshalb er sich für die DBP entschieden habe. Er sei HDP-Mitglied, aber mit dem ausgefüllten Mitgliedsformular der DBP sei er kein offizielles Mitglied der HDP mehr.

Eine Woche nach dem Putsch in der Türkei sei er ausgereist und habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Er sei Kurde und habe keinen Militärdienst geleistet. Sie würden unterdrückt werden und hätten sie sich politisch engagiert. Er sei Fahnenflüchtiger und wolle seinen Militärdienst nicht leisten. Sie würden in einem konzentrierten kurdischen Gebiet leben und ständig von den türkischen Sicherheitsbehörden kontrolliert und schikaniert werden. Sie dürften in manchen Gebieten ihre Muttersprache nicht sprechen und habe er sich deshalb auch nicht getraut, an die Universität zu gehen. Die türkische Bevölkerung sowie die Sicherheitskräfte seien rassistisch und hätten gegenüber den Kurden keine Toleranz. Seine Heimat befinde sich im Südosten der Türkei. Dort würden die Sicherheitskräfte die Menschen Tag und Nacht beobachten. Es habe sich auch nach dem aktuellen Erdbeben gezeigt, dass die türkische Regierung die notwendige Hilfe nicht rechtzeitig geleistet habe, weil das Erdbeben die kurdischen Städte betroffen habe. Es seien deshalb unzählige Menschen unter den Trümmern ums Leben gekommen. Es gebe im Internet sehr viele rassistische Postings, die von den Türken gemacht worden seien. Laut denen hätten die Kurden am besten alle sterben sollen. Er sei deswegen nicht zum Militär gegangen, weil die Kurden an der syrischen oder irakischen Grenze eingesetzt werden würden. Dort fänden ununterbrochen Kämpfe statt und würden Menschen sterben. Der Staat bezwecke damit Kurden gegen Kurden einzusetzen, um sie zu reduzieren. Im Jahr 2016 seien ihre Häuser zerstört worden. Es habe die Aktion mit dem Grabenbau gegeben. Sie hätten ein Eigentumshaus gehabt. Der Staat habe mit den Flugzeugen die Gebiete bombardiert und dabei ihr Haus zerstört. Es sei behauptet worden, dass es in diesen Gebieten Terroristen gegeben habe. Deswegen seien sie nach Istanbul geflüchtet. Derzeit würden die Dörfer von XXXX von den Sicherheitskräften deportiert werden, weil sich der Staat auf einen großen Krieg in Syrien vorbereite. Ungefähr zwei- bis dreimal vor seiner Ausreise sei er von der Polizei bei Kontrollen festgenommen worden. Er habe unterschreiben müssen, dass er sich innerhalb von zehn Tagen bei der Militärbehörde melde. Er sei Mitglied der kurdischen Partei und habe eine Bestätigung einer Festnahem erhalten. Zur Zweitbeschwerdeführerin führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass seine Antragsgründe auch für sie gelten würden und die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe.Eine Woche nach dem Putsch in der Türkei sei er ausgereist und habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Er sei Kurde und habe keinen Militärdienst geleistet. Sie würden unterdrückt werden und hätten sie sich politisch engagiert. Er sei Fahnenflüchtiger und wolle seinen Militärdienst nicht leisten. Sie würden in einem konzentrierten kurdischen Gebiet leben und ständig von den türkischen Sicherheitsbehörden kontrolliert und schikaniert werden. Sie dürften in manchen Gebieten ihre Muttersprache nicht sprechen und habe er sich deshalb auch nicht getraut, an die Universität zu gehen. Die türkische Bevölkerung sowie die Sicherheitskräfte seien rassistisch und hätten gegenüber den Kurden keine Toleranz. Seine Heimat befinde sich im Südosten der Türkei. Dort würden die Sicherheitskräfte die Menschen Tag und Nacht beobachten. Es habe sich auch nach dem aktuellen Erdbeben gezeigt, dass die türkische Regierung die notwendige Hilfe nicht rechtzeitig geleistet habe, weil das Erdbeben die kurdischen Städte betroffen habe. Es seien deshalb unzählige Menschen unter den Trümmern ums Leben gekommen. Es gebe im Internet sehr viele rassistische Postings, die von den Türken gemacht worden seien. Laut denen hätten die Kurden am besten alle sterben sollen. Er sei deswegen nicht zum Militär gegangen, weil die Kurden an der syrischen oder irakischen Grenze eingesetzt werden würden. Dort fänden ununterbrochen Kämpfe statt und würden Menschen sterben. Der Staat bezwecke damit Kurden gegen Kurden einzusetzen, um sie zu reduzieren. Im Jahr 2016 seien ihre Häuser zerstört worden. Es habe die Aktion mit dem Grabenbau gegeben. Sie hätten ein Eigentumshaus gehabt. Der Staat habe mit den Flugzeugen die Gebiete bombardiert und dabei ihr Haus zerstört. Es sei behauptet worden, dass es in diesen Gebieten Terroristen gegeben habe. Deswegen seien sie nach Istanbul geflüchtet. Derzeit würden die Dörfer von römisch 40 von den Sicherheitskräften deportiert werden, weil sich der Staat auf einen großen Krieg in Syrien vorbereite. Ungefähr zwei- bis dreimal vor seiner Ausreise sei er von der Polizei bei Kontrollen festgenommen worden. Er habe unterschreiben müssen, dass er sich innerhalb von zehn Tagen bei der Militärbehörde melde. Er sei Mitglied der kurdischen Partei und habe eine Bestätigung einer Festnahem erhalten. Zur Zweitbeschwerdeführerin führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass seine Antragsgründe auch für sie gelten würden und die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass sie sich auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers beziehe und sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Die Umstände würden aber die gesamte Familie beeinflussen. Bedingt durch die Lage, wo sie gelebt hätten, gebe es starke Sicherheitskontrollen und Unterdrückung der Kurden. In der Familie des Erstbeschwerdeführers sei es so, dass die Männer den Wehrdienst nicht leisten würden. Zu den Dritt- bis Sechstbeschwerdeführern gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.

3. Mit Bescheiden des BFA vom 10.03.2023, Zlen.: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , die die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkte VI.).
3. Mit Bescheiden des BFA vom 10.03.2023, Zlen.: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , die die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch IV.) und gemäß
§ 52 Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkte römisch VI.).

Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammenfassend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft vorgebracht hätten. Weiters wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen.Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammenfassend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft vorgebracht hätten. Weiters wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.

4. Diese Bescheide wurden dem Erstbeschwerdeführer am 15.03.2023 bzw. der Zweitbeschwerdeführerin am 16.03.2023, zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 06.04.2023 fristgerecht Beschwerden erhoben wurden. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer aktives Mitglied der HDP sei und in seinem Heimatort XXXX aus diesem Grund Probleme mit den staatlichen Behörden bekommen habe. Der Erstbeschwerdeführer habe auch ein neues Beweismittel erhalten. Es handle sich dabei um ein Verhandlungsprotokoll aus dem hervorgehe, dass am 13.02.2023 eine Verhandlung, zu welcher der Erstbeschwerdeführer nicht erschienen sei, stattgefunden habe. Im Weiteren wurde die Übersetzung des vorgelegten Beweismittels in die deutsche Sprache beantragt. Im Falle der Rückkehr wäre der Erstbeschwerdeführer der realen Gefahr ausgesetzt, als HDP Sympathisant von türkisch-nationalistischen Gruppierungen sowie vom türkischen Staat verfolgt zu werden. Die türkische Regierung sei hinsichtlich dieser Gefährdung nicht schutzfähig und schutzwillig bzw. gehe selbst gegen Sympathisanten und Mitglieder der HDP vor. Es bestehe daher keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Erstbeschwerdeführer. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer seien aufgrund der Familienangehörigkeit ebenso der realen Gefahr ausgesetzt, aus denselben Gründen verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführer würden auch der Volksgruppe der Kurden angehören und daher typische Diskriminierungen befürchten. Aufgrund der Parteimitgliedschaft sei der Erstbeschwerdeführer als Kurde besonders gefährdet, beschuldigt zu werden, die PKK zu unterstützen, inhaftiert oder dort menschenunwürdiger Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Erstbeschwerdeführer werde wegen Fahnenflucht nachweislich gesucht und habe diesbezüglich Nachrichten von E-Devlet vorgelegt. Zahlreiche einschlägige Länderberichte würden bestätigen, dass es in der Türkei zu willkürlichen Verhaftungen und willkürlichen, staatlich nicht sanktionierten Übergriffen gegen politische Gegner des türkischen Regimes komme. Dem Erstbeschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Die Wehrdienstverweigerung sei ein offensichtliches Anzeichen einer oppositionellen Gesinnung und würde er in Haft kommen bzw. müsse er mit weiteren Sanktionen und Folter rechnen. Moniert wurde im Weiteren, dass nicht alle vorgelegten Beweismittel zur Mitgliedschaft bei der HDP berücksichtigt worden seien und der Erstbeschwerdeführer auch zur Mitgliedschaft bei der DBP nur unzureichend befragt worden sei. Die Entscheidung des BFA mache den Eindruck, dass wichtige Umstände nicht ermittelt und ein Abgleich mit einschlägigen Länderberichten nicht vorgenommen worden sei. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Erstbeschwerdeführer in der Türkei bereits ins Visier der Behörden geraten sei, wie es aus den vorgelegten Beweismitteln hervorgehe. Das BFA habe sich mit jedem Beweismittel auseinanderzusetzen (VwGH 14.11.2007, 2005/20/0473). Das Ermittlungsverfahren sei an sich mangelhaft und führe zu einer fehlerhaften Entscheidung. Der Erstbeschwerdeführer sei nicht ausreichend zur Situation in der Türkei, zur Flucht nach Deutschland sowie zu seinen politischen Aktivitäten befragt worden. Bezüglich der Rückkehr in die Türkei sei nicht beachtet worden, dass es in der Türkei tatsächlich keine Rechtssicherheit gebe und Grundrechte nicht beachtet werden würden. Auch hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung fänden sich keine spezifischen Feststellungen. Die Länderfeststellungen seien – wie näher dargestellt – unvollständig und teilweise unrichtig. Im Weiteren folgen Ausführungen zur derzeitigen Situation von Kurden in der Türkei samt auszugsweise zitierten Länderberichten, welche belegen würden, dass Kurden offiziellen und gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt seien. Mit Verweis auf weitere Quellen wurde schließlich noch auf die Strafverfolgung von HDP-Mitgliedern sowie deren dramatische Lage hingewiesen. Angemerkt wurde weiters, dass sich der Erstbeschwerdeführer nach wie vor weigere, den Wehrdienst zu leisten und würde aus dem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16.09.2020 hervorgehen, dass insbesondere Kurden während des Militärdienstes Diskriminierungen ausgesetzt seien. Das vorgelegte Protokoll der Gendarmerie XXXX sei entgegen der Ausführungen des BFA echt. Die Ausführungen in der Beweiswürdigung seien nicht ausreichend nachvollziehbar und würden die Begründungsdefizite einen relevanten Verfahrensmangel darstellen. Es läge keine Steigerung, sondern nur eine Konkretisierung des Vorbringens vor und würden Personen, welche der HDP oder der DBP nur nahe stünden Gefahr laufen, verhaftet zu werden. Dabei sei es irrelevant, welche Funktion die Person innerhalb der Partei habe und würden auch rangniedrige HDP Mitglieder in den Focus der Behörde geraten. Klargestellt wurde noch, dass der Erstbeschwerdeführer zwar festgenommen, nie aber inhaftiert im Sinne einer tatsächlichen Verbüßung einer Strafhaft in einem Haftzentrum gemeint habe. Darüber hinaus habe sich das BFA nicht mit der humanitären Lage in der Türkei aufgrund des Erdbebens, welches die Herkunftsregion der Beschwerdeführer besonders hart getroffen habe, auseinandergesetzt. Diese sei insbesondere im Hinblick auf die minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer und dem Kindeswohl relevant. Im Falle einer Rückkehr könnten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der Diskriminierung von Kurden keine Arbeit finden, würden keine Wohnung bekommen und daher mit den vier minderjährigen Kindern in eine ausweglose Lage geraten. Die Haftbedingungen in der Türkei würden zweifelsfrei eine Verletzung einer durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte nach sich ziehen und sei eine Inhaftierung im Falle der Rückkehr in die Türkei als gesichert anzusehen. Die Beschwerdeführer seien zudem sehr bemüht sich in Österreich zu integrieren und wird auf deren Integrationsbemühungen verwiesen. 4. Diese Bescheide wurden dem Erstbeschwerdeführer am 15.03.2023 bzw. der Zweitbeschwerdeführerin am 16.03.2023, zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 06.04.2023 fristgerecht Beschwerden erhoben wurden. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer aktives Mitglied der HDP sei und in seinem Heimatort römisch 40 aus diesem Grund Probleme mit den staatlichen Behörden bekommen habe. Der Erstbeschwerdeführer habe auch ein neues Beweismittel erhalten. Es handle sich dabei um ein Verhandlungsprotokoll aus dem hervorgehe, dass am 13.02.2023 eine Verhandlung, zu welcher der Erstbeschwerdeführer nicht erschienen sei, stattgefunden habe. Im Weiteren wurde die Übersetzung des vorgelegten Beweismittels in die deutsche Sprache beantragt. Im Falle der Rückkehr wäre der Erstbeschwerdeführer der realen Gefahr ausgesetzt, als HDP Sympathisant von türkisch-nationalistischen Gruppierungen sowie vom türkischen Staat verfolgt zu werden. Die türkische Regierung sei hinsichtlich dieser Gefährdung nicht schutzfähig und schutzwillig bzw. gehe selbst gegen Sympathisanten und Mitglieder der HDP vor. Es bestehe daher keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Erstbeschwerdeführer. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer seien aufgrund der Familienangehörigkeit ebenso der realen Gefahr ausgesetzt, aus denselben Gründen verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführer würden auch der Volksgruppe der Kurden angehören und daher typische Diskriminierungen befürchten. Aufgrund der Parteimitgliedschaft sei der Erstbeschwerdeführer als Kurde besonders gefährdet, beschuldigt zu werden, die PKK zu unterstützen, inhaftiert oder dort menschenunwürdiger Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Erstbeschwerdeführer werde wegen Fahnenflucht nachweislich gesucht und habe diesbezüglich Nachrichten von E-Devlet vorgelegt. Zahlreiche einschlägige Länderberichte würden bestätigen, dass es in der Türkei zu willkürlichen Verhaftungen und willkürlichen, staatlich nicht sanktionierten Übergriffen gegen politische Gegner des türkischen Regimes komme. Dem Erstbeschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Die Wehrdienstverweigerung sei ein offensichtliches Anzeichen einer oppositionellen Gesinnung und würde er in Haft kommen bzw. müsse er mit weiteren Sanktionen und Folter rechnen. Moniert wurde im Weiteren, dass nicht alle vorgelegten Beweismittel zur Mitgliedschaft bei der HDP berücksichtigt worden seien und der Erstbeschwerdeführer auch zur Mitgliedschaft bei der DBP nur unzureichend befragt worden sei. Die Entscheidung des BFA mache den Eindruck, dass wichtige Umstände nicht ermittelt und ein Abgleich mit einschlägigen Länderberichten nicht vorgenommen worden sei. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Erstbeschwerdeführer in der Türkei bereits ins Visier der Behörden geraten sei, wie es aus den vorgelegten Beweismitteln hervorgehe. Das BFA habe sich mit jedem Beweismittel auseinanderzusetzen (VwGH 14.11.2007, 2005/20/0473). Das Ermittlungsverfahren sei an sich mangelhaft und führe zu einer fehlerhaften Entscheidung. Der Erstbeschwerdeführer sei nicht ausreichend zur Situation in der Türkei, zur Flucht nach Deutschland sowie zu seinen politischen Aktivitäten befragt worden. Bezüglich der Rückkehr in die Türkei sei nicht beachtet worden, dass es in der Türkei tatsächlich keine Rechtssicherheit gebe und Grundrechte nicht beachtet werden würden. Auch hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung fänden sich keine spezifischen Feststellungen. Die Länderfeststellungen seien – wie näher dargestellt – unvollständig und teilweise unrichtig. Im Weiteren folgen Ausführungen zur derzeitigen Situation von Kurden in der Türkei samt auszugsweise zitierten Länderberichten, welche belegen würden, dass Kurden offiziellen und gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt seien. Mit Verweis auf weitere Quellen wurde schließlich noch auf die Strafverfolgung von HDP-Mitgliedern sowie deren dramatische Lage hingewiesen. Angemerkt wurde weiters, dass sich der Erstbeschwerdeführer nach wie vor weigere, den Wehrdienst zu leisten und würde aus dem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16.09.2020 hervorgehen, dass insbesondere Kurden während des Militärdienstes Diskriminierungen ausgesetzt seien. Das vorgelegte Protokoll der Gendarmerie römisch 40 sei entgegen der Ausführungen des BFA echt. Die Ausführungen in der Beweiswürdigung seien nicht ausreichend nachvollziehbar und würden die Begründungsdefizite einen relevanten Verfahrensmangel darstellen. Es läge keine Steigerung, sondern nur eine Konkretisierung des Vorbringens vor und würden Personen, welche der HDP oder der DBP nur nahe stünden Gefahr laufen, verhaftet zu werden. Dabei sei es irrelevant, welche Funktion die Person innerhalb der Partei habe und würden auch rangniedrige HDP Mitglieder in den Focus der Behörde geraten. Klargestellt wurde noch, dass der Erstbeschwerdeführer zwar festgenommen, nie aber inhaftiert im Sinne einer tatsächlichen Verbüßung einer Strafhaft in einem Haftzentrum gemeint habe. Darüber hinaus habe sich das BFA nicht mit der humanitären Lage in der Türkei aufgrund des Erdbebens, welches die Herkunftsregion der Beschwerdeführer besonders hart getroffen habe, auseinandergesetzt. Diese sei insbesondere im Hinblick auf die minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer und dem Kindeswohl relevant. Im Falle einer Rückkehr könnten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der Diskriminierung von Kurden keine Arbeit finden, würden keine Wohnung bekommen und daher mit den vier minderjährigen Kindern in eine ausweglose Lage geraten. Die Haftbedingungen in der Türkei würden zweifelsfrei eine Verletzung einer durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte nach sich ziehen und sei eine Inhaftierung im Falle der Rückkehr in die Türkei als gesichert anzusehen. Die Beschwerdeführer seien zudem sehr bemüht sich in Österreich zu integrieren und wird auf deren Integrationsbemühungen verwiesen.

5. Am 14.06.2023, 23.08.2023 und 20.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen und wurden die Dritt- bis Vierbeschwerdeführer zu ihren Lebensumständen in der Türkei und in Österreich befragt. Zudem wurden den Beschwerdeführern am 20.03.2024 aktuelle Länderberichte zur Türkei ausgehändigt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei, moslemischen sunnitischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die E

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten