TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/20 95/06/0001

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §431;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §25 Abs3 lita;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §30;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des K in B, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 24. Mai 1994, Zl. I - 5/3/Blu/94, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. E, Bludenz, 2. Stadt Bludenz, vertreten durch den Bürgermeister),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. den Beschluß gefaßt:

Der Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde, "dem Verfassungsgerichtshof zuzustellen", wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters von Bludenz vom 19. August 1993 wurde dem Erstmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung einer Fertigteilgarage auf GSt.Nr. n/15, GB Bludenz, erteilt. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde aufgrund eines Beschlusses der Stadtvertretung vom 13. April 1994 mit Bescheid vom 19. April 1994 abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 29. November 1994, Zl. B 1457/94-5, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm zwar die Parteistellung als Nachbar im Sinne des Vorarlberger Baugesetzes zuerkennt worden, nicht jedoch die als Mitglied der Allmende-Gemeinde (Real-, Altgemeinde) Bludenz, welche dingliche Rechte am Allmeinboden GP n 1/15 der KG Bludenz besitze, an welchen der Beschwerdeführer teilhabe. Er mache nicht nur die Verletzung eigener Rechte geltend, vielmehr diene sein Vorbringen auch dem Schutz der Allmende-Gemeinden selbst. Zum Gemeindegut Bludenz, das Teil des rätoromanischen Stammeseigentums sei, gehöre von Alters her die in U gelegene Grundparzelle Nr. n 1, die auch Gegenstand der im letzten Jahrhundert durchgeführten Servitutenregulierung gewesen sei. Bei der Grundbuchsanlegung, die etwa um das Jahr 1927 erfolgte, sei die GP n 1/1 in die Grundbuchseinlage n 2, KG Bludenz, aufgenommen worden. Die Stadtgemeinde Bludenz sei als Eigentümerin eingetragen worden, obwohl die Grundbuchsanlegungsprotokolle und die Servitutenregulierungs-Urkunde das Eigentum der Altgemeinde (Real-, Allmende-Gemeinde) Bludenz an der genannten Grundparzelle bestätigten. Die grundbücherliche Teilung der GP n 1/1 zur Neubildung der GP n 1/15, die in die Grundbuchseinlage n 2, KG Bludenz am 14. August 1952 mit T.Zl. 972 geführt wurde, sei rechtsungültig, weil sie im Wege einer Verletzung des seit dem 13. März 1951 in Kraft stehenden Vorarlberger Flurverfassungsgesetz entstanden sei. Auch der von der Stadtgemeinde Bludenz am 2. November 1951 abgeschlossene Kaufvertrag sei rechtsungültig, weil die Stadt nicht echter Eigentümer der GP n 1/15, KG Bludenz, gewesen sei. Es folgen weitere Hinweise zur geschichtlichen und rechtlichen Entwicklung der Allmende.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 3 lit. a des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972 in der Fassung LGBl. Nr. 47/1983 ist dem Bauantrag der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten anzuschließen.

Wer Eigentümer ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes. Gemäß dem im § 431 ABGB und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) kann die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte grundsätzlich nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden.

Es ist unbestritten, daß der mitbeteiligte Bauwerber grundbücherlicher Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes ist. Daß der Beschwerdeführer Eigentümer bzw. Miteigentümer aufgrund einer Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz (z.B. Einantwortung, Zuschlag, Ersitzung, oder Bauführung auf fremdem Grund) sei, hat er nicht behauptet. Daß die Stadt Bludenz im Jahre 1951 nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht berechtigt gewesen sei, das Grundstück zu verkaufen, hinderte nicht den Eigentumserwerb durch den Käufer. Zutreffend sind hier schon die Baubehörden davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer keine Parteistellung als Grundeigentümer, ohne dessen Zustimmung keine Baubewilligung erteilt werden darf, zukommt.

Zur Geltendmachung der Verletzung von Rechten der Allmende-Gemeinden ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert.

Da somit schon das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Der im Spruch angeführte Antrag des Beschwerdeführers war wegen mangelnder Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060001.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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