Entscheidungsdatum
18.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L504 2140780-3/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX geb. XXXX StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Oliver Mathis und Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Oliver Mathis und Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 25.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 03.11.2016 bezüglich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der bP wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 25.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 03.11.2016 bezüglich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der bP wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2017, L524 2140780-1/6E als unbegründet abgewiesen. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2017, L524 2140780-1/6E als unbegründet abgewiesen.
Im April 2017 reiste die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Nach Antrag der bP wurde ihre befristete Aufenthaltsberechtigung durch Bescheid des BFA bis zum 04.11.2019 verlängert.
Am 11.12.2019 brachte die bP einen Antrag auf Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 03.02.2020 wurde von der ÖB Ankara ein National laissez-passer für die Rückkehr nach Österreich ausgestellt.
Im Februar 2020 reiste die bP wieder in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 11.02.2020 brachte die bP (nicht fristgerecht) einen Antrag auf Verlängerung der befristetet Aufenthaltsberechtigung ein.
Mit Bescheid der BFA vom 15.06.2020 wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2021 als unbegründet abgewiesen.
Sie kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb nicht rechtmäßig im Bundesgebiet.
Am 23.03.2023 brachte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 AsylG persönlich beim BFA ein. Am 23.03.2023 brachte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 56, AsylG persönlich beim BFA ein.
Ausgeführt wurde, dass die bP strafgerichtlich unbescholten sei und sich seit Februar 2020 wieder durchgehend in Österreich befinde. Sie leide an Diabetes mellitus Typ 2. Die bP sei sehr bemüht, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Seit Mai 2021 sei sie als Küchenhilfe beschäftigt und verdiene monatlich EUR 2.695,69 brutto. Außerdem habe sie eine eigene Wohnung und beziehe keinerlei Sozialleistungen oder Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Sicherheitslage im Irak sei anhaltend dramatisch schlecht, ebenso die Versorgungslage und sei eine Abschiebung in den Irak daher nicht möglich. Dem Antrag beigelegt wurde ein Konvolut an Beweismitteln.
Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2023 wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 AsylG abgewiesen. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs.1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2023 wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz , FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dagegen wurde von der bP fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 31.07.2024 wurde die bP auf dem Luftweg nach Bagdad abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie der Stellungnahmen Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person der bP:
Die volljährige bP ist Staatsangehörige des Irak, sowie der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Sie wurde in Bagdad geboren und spricht als Muttersprache arabisch.
Die bP ist verheiratet und hat mit seiner Ehegattin vier gemeinsame Kinder.
Die bP leidet an Diabetes Mellitus Typ II und ist insulinpflichtig. Die bP wurde diesbezüglich bereits im Irak behandelt. Die bP leidet an Diabetes Mellitus Typ römisch II und ist insulinpflichtig. Die bP wurde diesbezüglich bereits im Irak behandelt.
Die bP besuchte im Irak neun Jahre lang die Schule und war danach bei der Gemeinde beschäftigt.
Von April 2017 bis Februar 2020 lebte die bP in der Türkei, wo sich auch nach wie vor die Ehegattin samt der gemeinsamen vier Kinder aufhält.
1.2. Zur Integration:
Die bP hat im Jahr 2017 am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen, im Jahr 2018 hat sei den Kurs „A1 Startpaket Prüfungsvorbereitung“ besucht. Bestätigungen über bereits absolvierte Prüfungen wurden nicht vorgelegt.
Im Mai 2021 nahm die bP eine Tätigkeit als Küchenhilfe auf. Der monatliche Bruttoverdienst beträgt EUR 2695,96.
Mit 01.09.2022 bezog die bP eine Zwei-Zimmerwohnung mit Dusche und WC. Der monatliche Gesamtmietzins wurde im Mietvertrag mit EUR 520 festgesetzt.
Die bP bezieht seit Ende 2020 keine Leistungen aus der Grundversorgung.
In Österreich leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der bP.
Die bP ist strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zum Vorverfahren:
Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 25.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 03.11.2016 bezüglich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der bP wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 25.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 03.11.2016 bezüglich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der bP wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2017, L524 2140780-1/6E als unbegründet abgewiesen. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2017, L524 2140780-1/6E als unbegründet abgewiesen.
Nach Antrag der bP wurde ihre befristete Aufenthaltsberechtigung durch Bescheid des BFA bis zum 04.11.2019 verlängert.
Am 11.02.2020 brachte die bP (nicht fristgerecht) einen Antrag auf Verlängerung der befristetet Aufenthaltsberechtigung ein.
Mit Bescheid der BFA vom 15.06.2020 wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2021 als unbegründet abgewiesen.
Sie hat der mit diesem Erkenntnis rk. geworden Ausreiseverpflichtung keine Folge geleistet und verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet.
Am 31.07.2024 wurde die bP auf dem Luftweg nach Bagdad abgeschoben.
1.4. Rückkehrsituation
a) Betreffend ihrer aktuellen persönlichen Sicherheit im Herkunftsstaat:
Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
b) Betreffend der aktuellen, persönlichen Versorgungssituation mit Lebensnotwendigem (insb. Lebensmittel, Unterkunft, med. Versorgung) im Herkunftsstaat:
Die bP hat auch hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage vorgebracht und ist sie erwerbsfähig. Den entsprechenden Ausführungen des BFA wurde in der Beschwerde nichts entgegengesetzt.
Die bP stellte keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
1.5. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Aus den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen ergibt sich zusammengefasst, dass die Sicherheit und Versorgung der Bevölkerung mit Unterkunft, Lebensmittel und medizinischen Leistungen grds. gewährleistet ist. Aus der derzeitigen Berichtslage ergibt sich im Herkunftsstaat, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestünde.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen unstreitig aus dem Akteninhalt bzw. auch aus den eigenen Angaben der bP einschließlich den Beschwerdeangaben. Dieser wird der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Ad 1.1.
Dies ergibt sich unstreitig aus der Aktenlage.
Ad 1.2.
Die Feststellungen zum Arbeitsverhältnis der bP ergibt sich aus den entsprechend von der bP im Verfahren vorgelegten Unterlagen
Die Feststellung, dass die bP aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem Grundversorgungsauszug.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.
Ad 1.3.
Dies ergibt sich unstreitig aus der Aktenlage.
Ad 1.4.
Dies ergibt sich unstreitig aus den Angaben der bP und aus der Beschwerde sowie aus den Länderinformationen der Staatendokumentation.
Ad 1.5.
Dies ergibt sich aus dem zitierten und zu Gehör gebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.
In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist.In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist.
Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und wurden entsprechende Ermittlungen angestellt.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung der bB in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.01.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung der bB in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.01.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Nach Ansicht des BVwG hat die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, wonach das Gericht dieses zu ergänzen hätte.
Die Beschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung.
3. Rechtliche Beurteilung
Ad A)
Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylGZum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
Gesetzliche Grundlagen
§ 56 AsylG - Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen FällenParagraph 56, AsylG - Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
§ 60 AsylG - Allgemeine ErteilungsvoraussetzungenParagraph 60, AsylG - Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."
Entscheidung im gegenständlichen Fall:
Als unbedingte Erteilungsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung“ sieht § 56 AsylG einen durchgängig fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z1 bis Z3 AsylG 2005 vor. Darüber hinaus hat sich das BFA hinsichtlich des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falls gemäß § 56 Abs. 3 AsylG 2005 am Grad der Integration des Antragstellers zu orientieren (Filzwieser/Franz/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar Stand 15.01.2016, S 980).Als unbedingte Erteilungsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung“ sieht Paragraph 56, AsylG einen durchgängig fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Z1 bis Z3 AsylG 2005 vor. Darüber hinaus hat sich das BFA hinsichtlich des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falls gemäß Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 am Grad der Integration des Antragstellers zu orientieren (Filzwieser/Franz/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar Stand 15.01.2016, S 980).
Das BFA führte im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass die bP die Grundvoraussetzung eines nachweislichen, durchgängigen fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erfülle, da sie sich von April 2017 bis Februar 2020 in der Türkei aufgehalten habe.
In der Beschwerde wird dem entgegengesetzt, dass der bP die Dauer ihres Asylverfahrens bei der Berechnung iSd § 56 AsylG jedenfalls anzurechnen sei. Dieser Zeitraum und auch jener als subsidiär Schutzberechtigter seien nicht angerechnet worden bzw. hätten keine Berücksichtigung gefunden. Des Weiteren habe das BFA den Auslandsaufenthalt nicht entsprechend geprüft und beurteilt. In der Beschwerde wird dem entgegengesetzt, dass der bP die Dauer ihres Asylverfahrens bei der Berechnung iSd Paragraph 56, AsylG jedenfalls anzurechnen sei. Dieser Zeitraum und auch jener als subsidiär Schutzberechtigter seien nicht angerechnet worden bzw. hätten keine Berücksichtigung gefunden. Des Weiteren habe das BFA den Auslandsaufenthalt nicht entsprechend geprüft und beurteilt.
Dazu ist auszuführen, dass die bP erstmals im April 2015 in das österreichische Bundesgebiet einreiste, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und ihr letztlich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
Im April 2017 reiste die bP aus Österreich in die Türkei aus, wo sie sich anschließend mit ihrer Ehegattin und den gemeinsamen vier Kindern bis Februar 2020 aufhielt. Die Ehegattin und die Kinder der bP leben nach wie vor in der Türkei.
Zur Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung des durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet iSd § 56 Abs. 1 Z1 AsylG durch Auslandsaufenthalte gegeben ist, ist § 2 Abs. 7 NAG heranzuziehen. Zur Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung des durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet iSd Paragraph 56, Absatz eins, Z1 AsylG durch Auslandsaufenthalte gegeben ist, ist Paragraph 2, Absatz 7, NAG heranzuziehen.
§ 2 Abs. 7 NAG normiert, dass kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthaltes oder einer Niederlassung unterbrechen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat.Paragraph 2, Absatz 7, NAG normiert, dass kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthaltes oder einer Niederlassung unterbrechen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die in der Regierungsvorlage BGBl. I Nr. 122/2009 (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009) zu § 2 Abs. 7 NAG enthaltenen Erläuterungen (330 BlgNR 24. GP, 41), dass mit § 2 Abs. 7 NAG klargestellt wird, dass kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie z.B. zu Besuchszwecken oder zur Durchreise, weder eine anspruchsbegründende (z.B. für den fünfjährigen Zeitraum zur Erlangung eines Daueraufenthalt-EG), noch eine anspruchsbeendende (z.B. die Erlöschenszeiträume nach § 20 Abs. 4) Aufenthalts- oder Niederlassungsdauer unterbricht, wobei es hierbei im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem darauf ankommt, inwiefern sich durch den Auslands- bzw. Inlandsaufenthalt der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betreffenden verändert. Vgl. dazu auch § 2 Abs. 2 Z 2 (vgl. VwGH 20.08.2013, 2012/22/0122).Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die in der Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009) zu Paragraph 2, Absatz 7, NAG enthaltenen Erläuterungen (330 BlgNR 24. GP, 41), dass mit Paragraph 2, Absatz 7, NAG klargestellt wird, dass kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie z.B. zu Besuchszwecken oder zur Durchreise, weder eine anspruchsbegründende (z.B. für den fünfjährigen Zeitraum zur Erlangung eines Daueraufenthalt-EG), noch eine anspruchsbeendende (z.B. die Erlöschenszeiträume nach Paragraph 20, Absatz 4,) Aufenthalts- oder Niederlassungsdauer unterbricht, wobei es hierbei im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem darauf ankommt, inwiefern sich durch den Auslands- bzw. Inlandsaufenthalt der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betreffenden verändert. Vgl. dazu auch Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, vergleiche VwGH 20.08.2013, 2012/22/0122).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Aufenthalte zu Besuchszwecken oder Ferienaufenthalte von ihrer Zielrichtung her, und jedenfalls, wenn sie kurzfristig waren, keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge haben können (vgl. in diesem Sinn VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0101, Rn. 20 und 21; siehe auch VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0071 bis 0073; 07.10.2021, Ra 2021/21/0088).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Aufenthalte zu Besuchszwecken oder Ferienaufenthalte von ihrer Zielrichtung her, und jedenfalls, wenn sie kurzfristig waren, keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge haben können vergleiche in diesem Sinn VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0101, Rn. 20 und 21; siehe auch VwGH 16.12.2014,