TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/21 L504 2291461-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2024
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Entscheidungsdatum

21.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L504 2291461-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2024, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 22.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach türkischer Staatsangehöriger ist.

In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift):

„(…) Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso?]):

Wir sind Aleviten und werden schlecht behandelt. Wir können unsere Religion nicht ausüben und werden bedroht. Während meiner Militärzeit habe ich einen Suizid versucht. Sobald bekannt wurde, dass ich Alevite bin, musste ich jedes Mal flüchten. Deshalb habe ich die Türkei verlassen. Ich habe keine weiteren Fluchtgründe. (…)“

Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie „Mord“. Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab sie an „keine“.

In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):

„(…)

F: Können Sie Angaben zu Ihrer Reise bis nach Österreich machen?

A: Ich bin per Flugzeug von XXXX nach Istanbul geflogen – im August 2022. Im August 2022 von Istanbul mit meinem Reisepass mit dem Flugzeug nach Bosnien-Herzegowina. In Bosnien angekommen, sind wir (insgesamt 5 Personen) weiter nach Kroatien gegangen, wo wir von der Polizei aufgegriffen und nach Bosnien zurückgeschickt wurden. Nach einem Tag in Bosnien kehrten wir wieder nach Kroatien zurück. Wir sind dann mit verschiedenen Fahrzeugen bis zur slowenischen Grenze gebracht worden. Wir wollten zu Fuß bis nach Italien – nach Triest – gehen, aber davor wurden wir von der slowenischen Polizei erwischt. Man hat uns gesagt, dass wir nicht weiter nach Italien dürfen – wir müssten in Slowenien um Asyl ansuchen. Ich habe denen aber gesagt, dass ich in Österreich einen Asylantrag stellen möchte. Es gab dabei massive Diskussionen, die damit endeten, dass ich in die Türkei abgeschoben wurde. Ich wurde vor die Wahl gestellt, in Slowenien um Asyl anzusuchen, oder in die Türkei zurückzukehren. Ich habe mich für die Rückkehr in die Türkei entschieden. Zuerst wurden wir aber nach Kroatien gebracht, wo wir nach Istanbul abgeschoben worden wurden. Ich kann mich aber nicht erinnern, wann das genau war.A: Ich bin per Flugzeug von römisch 40 nach Istanbul geflogen – im August 2022. Im August 2022 von Istanbul mit meinem Reisepass mit dem Flugzeug nach Bosnien-Herzegowina. In Bosnien angekommen, sind wir (insgesamt 5 Personen) weiter nach Kroatien gegangen, wo wir von der Polizei aufgegriffen und nach Bosnien zurückgeschickt wurden. Nach einem Tag in Bosnien kehrten wir wieder nach Kroatien zurück. Wir sind dann mit verschiedenen Fahrzeugen bis zur slowenischen Grenze gebracht worden. Wir wollten zu Fuß bis nach Italien – nach Triest – gehen, aber davor wurden wir von der slowenischen Polizei erwischt. Man hat uns gesagt, dass wir nicht weiter nach Italien dürfen – wir müssten in Slowenien um Asyl ansuchen. Ich habe denen aber gesagt, dass ich in Österreich einen Asylantrag stellen möchte. Es gab dabei massive Diskussionen, die damit endeten, dass ich in die Türkei abgeschoben wurde. Ich wurde vor die Wahl gestellt, in Slowenien um Asyl anzusuchen, oder in die Türkei zurückzukehren. Ich habe mich für die Rückkehr in die Türkei entschieden. Zuerst wurden wir aber nach Kroatien gebracht, wo wir nach Istanbul abgeschoben worden wurden. Ich kann mich aber nicht erinnern, wann das genau war.

F: Hat es Konsequenzen gegeben bei Ihrer Ankunft in Istanbul?

A: Am Flughafen wurden wir polizeilich einvernommen und dann durften wir alle gehen.

F: Wohin sind sie dann gegangen?

A: ich kehrte zurück nach XXXX in das Haus meiner Mutter. Nachgefragt, das war vielleicht im September 2022. Ich habe noch ein paar Monate in der Türkei gewartet, da ich nicht genug Geld hatte, mich wieder auf den Weg zu machen. Ich musste erst Geld beschaffen. Dann war es am 9.November 2022, als ich wieder mit dem Flugzeug von XXXX nach Istanbul geflogen bin. Diesmal flog ich von Istanbul nach Serbien weiter, wieder mit meinem Reisepass. Wir haben versucht selbst weiter zukommen, aber das gelang nicht, da es Drahtzäune gab. Wir waren in „Subotica“ in Serbien und haben 10 – 15 Tage dort verbracht. Dann sind wir zur ungarischen Grenze gegangen und haben Afghanen gefunden, die uns gegen Entgelt über diese Drahtzäune mit Leiter drüber gebracht haben. In Ungarn wurden wir wieder erwischt, nach Serbien zurückgeschickt. Bei drei – vier neuerlichen Versuchen haben wir es dann geschafft und gingen eine lange Zeit zu Fuß, bis Fahrzeug (ähnlich Tiertransportern) kamen, und uns bis vor die österreichische Grenze gebracht haben. Mittels Handzeichen wurde uns der Fußweg nach Österreich gezeigt. An einem Bahnhof in Österreich wurden wir dann aufgegriffen. Bevor uns die Polizei noch gesehen hat, haben wir alle unsere Reisepässe weggeworfen. Das wurde uns von den Schleppern so gesagt. Ich wurde dann nach Innsbruck geschickt, wo ich dann um Asyl angesucht habe.A: ich kehrte zurück nach römisch 40 in das Haus meiner Mutter. Nachgefragt, das war vielleicht im September 2022. Ich habe noch ein paar Monate in der Türkei gewartet, da ich nicht genug Geld hatte, mich wieder auf den Weg zu machen. Ich musste erst Geld beschaffen. Dann war es am 9.November 2022, als ich wieder mit dem Flugzeug von römisch 40 nach Istanbul geflogen bin. Diesmal flog ich von Istanbul nach Serbien weiter, wieder mit meinem Reisepass. Wir haben versucht selbst weiter zukommen, aber das gelang nicht, da es Drahtzäune gab. Wir waren in „Subotica“ in Serbien und haben 10 – 15 Tage dort verbracht. Dann sind wir zur ungarischen Grenze gegangen und haben Afghanen gefunden, die uns gegen Entgelt über diese Drahtzäune mit Leiter drüber gebracht haben. In Ungarn wurden wir wieder erwischt, nach Serbien zurückgeschickt. Bei drei – vier neuerlichen Versuchen haben wir es dann geschafft und gingen eine lange Zeit zu Fuß, bis Fahrzeug (ähnlich Tiertransportern) kamen, und uns bis vor die österreichische Grenze gebracht haben. Mittels Handzeichen wurde uns der Fußweg nach Österreich gezeigt. An einem Bahnhof in Österreich wurden wir dann aufgegriffen. Bevor uns die Polizei noch gesehen hat, haben wir alle unsere Reisepässe weggeworfen. Das wurde uns von den Schleppern so gesagt. Ich wurde dann nach Innsbruck geschickt, wo ich dann um Asyl angesucht habe.

F: Wurden Sie bei Ihren beiden Ausreisen am Flughafen in Istanbul kontrolliert?

A: Es gab nur eine normale Kontrolle, wo ich auch meinen Reisepass vorzeigte. Dabei habe ich überhaupt keine Probleme gehabt. Auch in Serbien am Flughafen gab es keine Probleme, da in meinem Pass sehr viele Stempel über meine jeweiligen Auslandsreisen enthalten waren.

(…)

F: Warum haben Sie nicht in Slowenien oder Kroatien einen Asylantrag gestellt.

A: Weil Österreich mein Ziel war. Ich wollte nicht, dass diese Länder für mich zuständig sind.

(…)

F: Haben Sie noch Angehörige in der Türkei?

A: Ja, meine Mutter und meine drei Geschwister (zwei Brüder und 1 Schwester) . Mein Vater ist 2014 verstorben.

F: Haben Sie mit Ihren Angehörigen bis zu Ihrer Ausreise zusammengelebt?

A: Ja, nachdem meine Frau ausgereist ist, habe ich an der Adresse meiner Mutter in XXXX mit ihr zusammengelebt. Bis zur Ausreise meiner Frau habe ich mit ihr an der schon angegebenen Adresse gewohnt. Ich habe aber auch im Zuge meiner Beschäftigungen saisonbedingt in verschiedenen Hotels in Arbeiterunterkünften gewohnt. Ich habe meine Arbeit nicht nur saisonbedingt gewechselt, sondern auch wegen meiner alevitschen Herkunft wechseln müssen. Nachgefragt, meine Geschwister sind verheiratet bzw. geschieden und haben jeder ein eigenes Zuhause in XXXX (meine Brüder) bzw. in der Provinz Urfa (meine Schwester).A: Ja, nachdem meine Frau ausgereist ist, habe ich an der Adresse meiner Mutter in römisch 40 mit ihr zusammengelebt. Bis zur Ausreise meiner Frau habe ich mit ihr an der schon angegebenen Adresse gewohnt. Ich habe aber auch im Zuge meiner Beschäftigungen saisonbedingt in verschiedenen Hotels in Arbeiterunterkünften gewohnt. Ich habe meine Arbeit nicht nur saisonbedingt gewechselt, sondern auch wegen meiner alevitschen Herkunft wechseln müssen. Nachgefragt, meine Geschwister sind verheiratet bzw. geschieden und haben jeder ein eigenes Zuhause in römisch 40 (meine Brüder) bzw. in der Provinz Urfa (meine Schwester).

(…)

F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?

A: Nein, ich habe mir nie etwas zu Schulden kommen lassen.

F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: Nein.

F: Waren Sie in Haft oder wurden festgenommen?

A: Ja, als ich beim Militär war, habe ich eine Disziplinarstrafe bekommen, weil ich sechs Monate zu spät meinen Militärdienst angetreten haben. Nachgefragt, das war glaublich im Jahre 2006. Die Ladung zum Militärdienst habe ich nämlich nicht bekommen, habe mich selbständig dort gemeldet und wurde dann bestraft. Außerdem wurde ich von einem Vorgesetzten beim Militärdienst in der Kantine verprügelt, weil ich gegen den Waffengebrauch war. Wegen meiner Alevitischen Herkunft wurde ich schlecht behandelt. Ich wollte mich deswegen sogar umbringen.

F: Das war 2006?

A: Ich hatte damals nicht gedacht zu fliehen – ich wusste gar nicht, dass ich die Möglichkeit gehabt hätte. Es ging mir ja einige Zeit gut.

F: Sind Sie Mitglied einer Partei oder parteiähnlichen Organisation?

A: Nein, jetzt nicht mehr. Ich war bei einem alevitischem Verein, da ich viele Probleme gehabt habe, bin ich aber wieder ausgestiegen.

F: Wann war das und welcher Verein?

A: 2016 habe ich mich streichen lassen.

F: Die Frage wird nochmals gestellt

A: 2013 bin ich beigetreten. Name des Vereines „ XXXX “ etabliert in Ankara.A: 2013 bin ich beigetreten. Name des Vereines „ römisch 40 “ etabliert in Ankara.

F: Waren Sie auch in Ankara?

A: Nein. Die Zentrale ist in Ankara, den Verein gibt es aber auch in XXXX .A: Nein. Die Zentrale ist in Ankara, den Verein gibt es aber auch in römisch 40 .

F: Was macht dieser Verein?

A: Sie organisieren Musikveranstaltungen und haben Kontakte zu Gebetshäusern.

F. Welche Funktion hatten Sie in diesem Verein?

A: Ich war nur freiwilliges Mitglied und habe aktiv in sozialen Medien mitgemacht. Nachgefragt, ich machte Videos und Fotos von Aleviten und veröffentlichte diese. Außerdem habe ich geschrieben, dass Aleviten immer Schwierigkeiten haben und benachteiligt werden. Ich habe auch einen You- Tube-Kanal gehabt. Nachgefragt, der Kanal heißt „ XXXX “.A: Ich war nur freiwilliges Mitglied und habe aktiv in sozialen Medien mitgemacht. Nachgefragt, ich machte Videos und Fotos von Aleviten und veröffentlichte diese. Außerdem habe ich geschrieben, dass Aleviten immer Schwierigkeiten haben und benachteiligt werden. Ich habe auch einen You- Tube-Kanal gehabt. Nachgefragt, der Kanal heißt „ römisch 40 “.

F: Das haben Sie bis 2016 gemacht?

A: Ja, 2016 habe ich mich von allem abgewendet, da ich Drohungen bekommen habe.

F: Welche Drohungen und von wem?

A: ich wurde beschimpft wegen meiner Veröffentlichungen. Menschen sind mir entgegen gekommen und haben mich als „dreckigen Aleviten“ beschimpft. Auch wurde ich am mittleren Zeigefinger mit einem Messer verletzt.

Anmerkung: AW zeigt seine rechte Hand, weist zwischen erstes und zweiten Fingerglied – wo er angeblich genäht wurde. Außer den Hautfalten kann keine Verletzung festgestellt werden.

F: wo war dieser Vorfall?

A: in XXXX , nachdem meine Frau mich verlassen hatte.A: in römisch 40 , nachdem meine Frau mich verlassen hatte.

F: Waren Sie wegen dieser Verletzung beim Arzt?

A: Ich bin zum Arzt gegangen und habe ihm gesagt, ich hätte mich selbst verletzt. Ich hatte Angst wegen meiner Veröffentlichen mit der Polizei Probleme zu haben. Deshalb habe ich auch keine Anzeige erstattet. Außerdem wusste ich ja nicht, wer der Angreifer war, wie hätte ich ihn anzeigen können.

Nachgefragt, ich ging zum staatlichen Krankenhaus und dort wurde ich genäht.

F: Haben Sie Befunde?

A: Sie können selbst recherchieren und finden sicher was.

F: ich wiederhole die Frage?

A: Nachdem es 2016 war, habe ich das nicht. Ich werde schauen ob ich was finde?

F: Wo wollen Sie jetzt etwas finden, wenn Sie gerade sagen sie haben nichts?

A: Ich kann meine Mutter fragen.

F: Es ist üblich, dass man Befunde nach einer Behandlung in einem Krankenhaus erhält. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: In der Türkei ist das nicht so. Ich wurde nur genäht.

F: Waren Sie jemals politisch tätig?

A: Nein.

F: Kam es jemals zu polizeilichen oder militärischen Ausschreitungen, an denen Sie beteiligt waren?

A: Nein.

F: Wurden Sie konkret in Ihrer Heimat Türkei aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung verfolgt?

A: Abgesehen von diesen Veröffentlichungen in den Sozialen Medien nicht. Weil ich Angst hatte, habe ich in den sozialen Medien nicht gelöscht. Ich korrigiere – Ja, ich wurde ständig sowohl Personen, die ich persönlich kannte, als auch Personen in den Sozialen Medien haben mich ständig bedroht.

F: Womit wurden Sie konkret bedroht?

A: Sie haben mich als „dreckiger Alevite“ beschimpft.

F: Sind Sie beschimpft oder bedroht worden – das ist ein Unterschied?

A: Manchmal wurde ich beschimpft, manchmal wurde ich bedroht.

F: Konkret: Wer hat sie womit bedroht?

A: Ich habe es in Alanya erlebt und in XXXX . Wenn ich auf die Straße gegangen bin, wurde ich gefragt, warum ich diese Sachen im Internet.A: Ich habe es in Alanya erlebt und in römisch 40 . Wenn ich auf die Straße gegangen bin, wurde ich gefragt, warum ich diese Sachen im Internet.

F: Ich wiederhole nochmals: Wer hat sie womit bedroht?

A: mir wurde gesagt, wenn ich das noch einmal im Internet veröffentliche, werden Sie mich töten.

F: ich frage Sie nochmals: Wer hat Sie bedroht?

A: Wir schlagen dich, wir töten dich. Das waren Personen, die ich nicht gekannt habe. Fanatische Muslime.

F: Wann war das?

A: Es war immer wieder. In einem Jahre zwei bis drei Mal.

F: Wann das letzte Mal?

A: Ich kann mich nicht erinnern. 2016 habe ich alle Instagram-Eintragungen gelöscht. Dann ist nichts mehr passiert und ich wurde vergessen.

F: Und hat es dann konkrete Angriffe gegen Sie gegeben nach diesen Drohungen?

A: Dass was den Finger betrifft. Dieser Mensch war aber nicht derjenige, der mich bedroht hatte. Vielleicht wurde er nur auf mich angesetzt.

F: Wurden Sie konkret von jemandem verfolgt deswegen?

A: Abgesehen von dem bereits geschilderten Vorfall nicht. Ich hatte damals einen besonderen religiösen Schmuckanhänger, den Aleviten tragen, deswegen wurde ich ganz schlimm beschimpft. Die Worte möchte ich nicht wiederholen.

F: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie den Angreifer nicht persönlich kannten?

A: Das stimmt, offensichtlich erkannte er mich über die sozialen Medien.

F: Zwischen dem Vorfall und der tatsächlichen Ausreise, hat es da noch einen Vorfall gegeben?

A: im Juli oder August 2022 hat meine Mutter in einer Wohnung im vierten Stock eines Haus gewohnt (Meldebestätigung habe ich schon vorgelegt). Im ersten Stock dieses Hauses wurde ein Alevite (Emrah TÜRK) getötet. Dieser ging immer wieder ins alevitische Gebetshaus, wo auch ich immer wieder aufhältig war und ihn immer wieder zufällig getroffen habe. Er hat mir dort erzählt, dass er immer wieder ausgegrenzt wird, weil er Alevite ist. Ich saß zu dem angeführten Zeitpunkt gerade mit meiner Mutter zusammen, als wir Schüsse hörten.

Anmerkung: nachdem der AW auf seinen mitgebrachten Zettel schaut, gibt er von sich aus den 11.7.2022 als Zeitpunkt an Meine Mutter wollte beim Fenster rausschauen. Ein Polizeifahrzeug kam, ebenfalls ein Rettungsfahrzeug. Danach kam auch ein Bestattungsfahrzeug. Man hat seine Leiche weggetragen. Journalisten kamen und es wurde auch davon berichtet und ist auch diese Adresse angeführt. In der Zeitung stand dann, dass es zwischen zwei Personen Diskussionen gab und einer den anderen erschossen hat. Später aber hat meine Mutter mit den Nachbarn Kontakte gehabt und ihr wurde erzählt, dass er wegen seiner Alevitischen Herkunft ermordet worden ist. Die Familie dieses Mannes ist dann ausgezogen. Das hat mich dann in große Angst versetzt – Ich könnte ja der Nächste in dieser Reihe sein.

F: Wieso nehmen Sie das an, dass Sie der Nächste sein könnten?

A: Weil man mich aus dem Internet kennt. Und ich ging ja ins gleiche Gebetshaus.

F: Gab es diesbzgl. gerichtliche bzw. polizeiliche Ermittlungen?

A: Das weiß ich nicht. Wir wissen, dass der Mörder „Besim“ heißen soll. Was dann geschehen ist bzw. Polizei oder Bestrafung – darüber weiß ich gar nicht.

F: Kennen Sie diesen „Besim“?

A: Nein.

F: Haben Sie eine Aussage vor der Polizei machen müssen, in diesem Zusammenhang?

A: Kein Alevite würde jemals so etwas tun.

F: Es ist wohl nachvollziehbar, dass im Fall eines Mordes von der Polizei im Umfeld des Tatortes Erhebungen durchführt – also z.B. Befragungen im Haus. Die erste Frage wäre wohl nicht von der Polizei, welcher Religion sie angehören. Warum sollte man sie also nicht befragen, wenn sie zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer Nähe waren?

A: Wenn die Polizei bis zu meiner Mutter vorgedrungen wäre, hätte ich das sicher gewusst. Meine Mutter wurde aber nicht kontaktiert.

F: Waren Sie in der Wohnung, als die Schüsse fielen?

A: Ja, meine Mutter und ich.

F: Ich habe Sie gefragt, ob Sie persönlich von der Polizei gefragt wurden?

A: Wenn sie mich was gefragt hätte, hätte ich ihnen nichts sagen können. Weder meine Mutter noch ich wurden von der Polizei kontaktiert.

F: War dieser Vorfall dann ihr fluchtauslösender Grund?

A: Der Ermordete wurde im Hauseingang von jemandem mit einem Maschinengewehr erschossen.

F: Sie haben gerade angegeben, er wurde in der Wohnung im ersten Stock erschossen. Jetzt sagen Sie es war vor dem Hauseingang.

Anmerkung: der AW liest wieder von seiner mitgebrachten Mitschrift ab

A: Das stimmt nicht, ich sagte, er hat im erste Stock gewohnt.

F: Von wo aus haben Sie das gesehen?

A: Wir haben dann nur nachher gesehen, wo die Leiche gelegen ist, als diese abgeholt worden ist. Außerdem aus den Bildern im Internet.

F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?

A: Es gibt sonst nichts. Die Aleviten unter der Bevölkerung haben immer Probleme. Ein Politiker steht im Fernsehen und gibt an, wegen seiner alevitischen Herkunft nicht sprechen zu dürfen. Das betrifft auch mich – wir sind alle Menschen.

F: Was befürchten Sie ganz konkret für den Fall der Rückkehr?

A: Ich sage ihnen jetzt offen, dass ich alles verloren habe – meine Frau, mein Kind. Alles ist mir passiert, weil ich Alevite bin. Meine Frau hat mich auch deshalb verlassen. Ich wollte mir deswegen schon das Leben nehmen. Wenn ich die Türkei nicht verlassen hätte können, hätte ich mir das Leben genommen. Die Schlägereien und Disziplinarstrafen beim Militär waren Anlass, dass ich mich umbringen wollte.

F: Die Frage wird wiederholt

A: Es wird weitergehen und es wird sich nichts ändern, ich werde weiterhin Probleme haben. Mein Nachbar wurde getötet, morgen werde ich vielleicht getötet. Meine Mutter lebt noch dort in dieser Wohnung.

F: Hat Ihre Mutter gleichartige Probleme?

A: Meine Mutter wohnt auch immer wieder bei meinen Brüdern und ist selten zuhause.

F: Ich wiederhole die Frage?

A: Nein, sie ist ja Hausfrau und geht kaum aus dem Haus.

F: Haben Sie nun alle Fluchtgründe vorgebracht?

A: Ja, jetzt habe ich alles erzählt.

(…)

F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? Gab es irgendwelche Verständigungsprobleme?

Nach Rückübersetzung:

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

A: Ich habe alles verstanden, was die Dolmetscherin gesagt hat. Aber ich bin nicht überzeugt, dass die Dolmetscherin mich verstanden hat.

LA: Was meinen Sie damit? Sie werden darauf hingewiesen, dass an der Vertrauenswürdigkeit der Dolmetscherin keine Zweifel bestehen.

A: Ich weiß ja nicht, was die Dolmetscherin in Deutsch rückübersetzt.

Es erfolgt eine ergänzende Rückübersetzung.

Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie nunmehr die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben in der Niederschrift, die erfolgte Rückübersetzung sowie die Ausfolgung der am heutigen Tage vorgelegten Originaldokumente.

F: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?

A: Ja

Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie nunmehr die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben in der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung.“ (…)“

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Pa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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