Entscheidungsdatum
30.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W148 2237196-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. MERSCH und den Richter Mag. KLICKA, BA über die Beschwerde vom 08.10.2020 der XXXX AG, FN XXXX , vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission (PCK) vom 07.09.2020 (berichtigt am 28.09.2020), XXXX , in einer Angelegenheit nach dem Postmarktgesetz (PMG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. MERSCH und den Richter Mag. KLICKA, BA über die Beschwerde vom 08.10.2020 der römisch 40 AG, FN römisch 40 , vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission (PCK) vom 07.09.2020 (berichtigt am 28.09.2020), römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem Postmarktgesetz (PMG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Aufgrund angezeigter Änderungen der AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) über geplanter Preiserhöhungen von der XXXX AG (im Folgenden: „BF“) an die Post–Control-Kommission (im Folgenden: „belangte Behörde“) gem. § 21 PMG, wurde ein Ermittlungsverfahren seitens der belangten Behörde eingeleitet. 1 Aufgrund angezeigter Änderungen der AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) über geplanter Preiserhöhungen von der römisch 40 AG (im Folgenden: „BF“) an die Post–Control-Kommission (im Folgenden: „belangte Behörde“) gem. Paragraph 21, PMG, wurde ein Ermittlungsverfahren seitens der belangten Behörde eingeleitet.
2. Die belangte Behörde veranlasste die Erstellung eines Amtsgutachtens.
3. Mit Schreiben vom 18.08.2020 (Zl. XXXX ) und Ergänzung vom 19.08.2020 (Zl. XXXX ) wurde der BF das Amtsgutachten vom 12.08.2020 zum Parteiengehör übermittelt. 3. Mit Schreiben vom 18.08.2020 (Zl. römisch 40 ) und Ergänzung vom 19.08.2020 (Zl. römisch 40 ) wurde der BF das Amtsgutachten vom 12.08.2020 zum Parteiengehör übermittelt.
4. Die BF nahm mit Schreiben vom 25.08.2020 (Zl. XXXX ) dazu Stellung und legte ein von ihr beauftragtes Gutachten von o.Univ.Prof.Dr. XXXX und o.Univ.Prof.i.R.Dr. XXXX (o.D.) sowie eine Powerpointpräsentation (Februar 2019) vor. 4. Die BF nahm mit Schreiben vom 25.08.2020 (Zl. römisch 40 ) dazu Stellung und legte ein von ihr beauftragtes Gutachten von o.Univ.Prof.Dr. römisch 40 und o.Univ.Prof.i.R.Dr. römisch 40 (o.D.) sowie eine Powerpointpräsentation (Februar 2019) vor.
5. Die belangte Behörde erließ am 07.09.2020, der BF am 08.09.2020 zugestellt, den nunmehr angefochtenen Bescheid. Wörtlich wurde im Spruch festgehalten:
1. Gemäß § 20 Abs 4 iVm § 21 Abs 1 Postmarktgesetz, BGBl I Nr 123/2009 idF BGBl I Nr 23/20201. Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Postmarktgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2020,
(PMG), wird folgenden Klauseln bzw Klauselteilen
„1.2.2. Höchstmaße:
Standard Paket und Paket Unfrei:
Länge 80 cm; Breite 50 cm; Höhe 50 cm“,
„2.2.1. Standard Paket
Quaderförmig, bis zu den Maßen:
Länge 80 cm; Breite 50 cm; Höhe 50 cm“,
„2.2.1.1.
Spezielle Beförderung
Pakete/Sendungen, die größer als 80 x 50 x 50 cm sind – in allen Formen“,
„2.2.2.1. Beförderungsentgelte
Standard Paket bis 10 kg*
Gewicht
Form, Maße
EUR
bis 1 kg
Quader, < 80 x 50 x 50 cm
4,8
bis 2 kg
Quader, < 80 x 50 x 50 cm
5,8
bis 4 kg
Quader, < 80 x 50 x 50 cm
6,8
bis 10 kg
Quader, < 80 x 50 x 50 cm
9,8“
und
„2.3.4. Entgelt für Zusatzleistungen
Standard Paket bis 10 kg*
Zusatzleistung
EUR
Nachnahmeentgelt
Überweisung auf Konto
4,5“
in dem am 08.07.2020 gemäß § 20 Abs 1 PMG angezeigten „Produkt- und Preisverzeichnis Paket Österreich“,in dem am 08.07.2020 gemäß Paragraph 20, Absatz eins, PMG angezeigten „Produkt- und Preisverzeichnis Paket Österreich“,
sowie
„1.4.2.2. Paket Light international non-boxable sowie Paket International:
Länge: Standardmäßig ist die erlaubte Höchstlänge max. 80 cm. Darüber hinaus ist – je nach
Länderbestimmung – beim Paket International die Spezielle Beförderung (variiert zwischen 81 cm und maximal 150 cm Länge) möglich.“,
„2.2.1. Paket Light International
Als Paket Light International wird jedes quaderförmige Paket bezeichnet, das stets auf dem
schnellsten Weg befördert wird. Die längste Seite des Paketes ist maximal 80 cm lang und das
Gurtmaß – je nach Länderbestimmung – wird nicht überschritten.“,
„2.2.2. Paket International
Als Paket International wird jedes quaderförmige Paket bezeichnet, das stets auf dem schnellsten Weg befördert wird. Die längste Seite des Paketes ist maximal 80 cm lang und das Gurtmaß – je nach Länderbestimmung – wird nicht überschritten.“,
„2.2.3.1. Spezielle Beförderung (kleines Sperrgut)
? Sendung ist max. 80 cm lang“,
„2.2.3.2. Spezielle Beförderung (großes Sperrgut)
? Ein Paket, welches die Länge von 80 cm überschreitet in allen Formen
? Eine Seite ist länger als 80 cm (alle Formen)“,
„2.3. Beförderungsentgelte Paket Light International boxable*
In die Zone
Gewicht bis
1kg 2 kg
EUR
1b
9,04
2.4. Beförderungsentgelte Paket Light International non-boxable*
In die Zone
Gewicht bis
1 kg
EUR
2 kg
EUR
4 kg
EUR
10 kg
EUR
1a
13,80
14,80
16,80
19,80
1b
14,30
15,30
17,30
20,30
2
14,80
15,80
20,80
29,80
3
19,34
20,65
25,59
41,11
4
22,44
23,95
30,85
51,55
5
25,53
27,26
41,36
82,88
„2.5. Beförderungsentgelte Paket International
In die Zone
Gewicht bis
1 kg
EUR
2 kg
EUR
4 kg
EUR
10 kg
EUR
1a
14,30
16,30
19,30
29,30
1b
14,80
16,80
19,80
29,80
2
17,22
21,29
29,45
50,60
3
19,89
26,20
38,83
73,18
4
23,15
32,67
51,64
104,84
5
27,46
41,28
68,76
147,04
in dem am 08.07.2020 gemäß § 20 Abs 1 PMG angezeigten „Produkt- und Preisverzeichnis Paket International“,in dem am 08.07.2020 gemäß Paragraph 20, Absatz eins, PMG angezeigten „Produkt- und Preisverzeichnis Paket International“,
sowie
„1.2. Allgemeine Maß- und Gewichtsgrenzen
- Höchstmaße:
Es gelten folgende Höchstmaße:
Länge + Breite + Höhe = max. 900 mm
Größte Ausdehnung = max. 500mm
Davon abweichend ist für Päckchen M mit der Zusatzleistung Sendungsverfolgung folgendes
Höchstmaß zulässig:
L 800mm x B 500 mm x H 500 mm“
und
„4.4. Päckchen M
- Höchstmaße: 800 mm x 500 mm
- Höchststärke: 500mm
Sendungen über Länge + Breite + Höhe = 900 mm bzw. einer größten Ausdehnung über 500 mm bis zum Format L 800 mm x B 500 mm x H 500 mm sind ausschließlich mit der Zusatzleistung Sendungsverfolgung zu versenden.“
in dem am 08.07.2020 gemäß § 20 Abs 1 PMG angezeigten „Produkt und Preisverzeichnis Prio-in dem am 08.07.2020 gemäß Paragraph 20, Absatz eins, PMG angezeigten „Produkt und Preisverzeichnis Prio-
Sendung“ zu den AGB Brief National,
welche als Anlage einen integrierten Bestandteil des Spruchs dieses Bescheids bilden,
widersprochen.
6. Am 28.09.2020 erließ die belangte Behörde einen Berichtigungsbescheid (Zl. XXXX ), welcher am 29.09.2020 zugestellt wurde. (Wenn im Weiteren die Wendung „angefochtenen Bescheid“ verwendet wird, so ist festzuhalten, dass die Berichtigung vom 28.09.2020 lediglich eine die Signatur betroffen hat, jedoch nicht den sonstigen Inhalt, insbesondere nicht den Spruch und nicht die Begründung.)6. Am 28.09.2020 erließ die belangte Behörde einen Berichtigungsbescheid (Zl. römisch 40 ), welcher am 29.09.2020 zugestellt wurde. (Wenn im Weiteren die Wendung „angefochtenen Bescheid“ verwendet wird, so ist festzuhalten, dass die Berichtigung vom 28.09.2020 lediglich eine die Signatur betroffen hat, jedoch nicht den sonstigen Inhalt, insbesondere nicht den Spruch und nicht die Begründung.)
7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht am 06.10.2020 Beschwerde.
8. Mit 24.11.2020 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit dieser gab die belangte Behörde zu der Beschwerde eine Stellungnahme ab und wies darauf hin, dass von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wurde.
9. Mit Schreiben vom 29.04.2021 wurde der BF Parteiengehör zur Stellungnahme der belangten Behörde gegeben.
10. Die BF stellte mit Schreiben vom 05.05.2021 auf Fristerstreckung.
11. Mit Schreiben vom 28.05.2021 nahm die BF Stellung im Rahmen des gewährten Parteiengehörs.
12. Mit Schreiben vom 06.07.2021 wurde der belangten Behörde Parteiengehör zur Stellungnahme der BF gegeben.
13. Die belangte Behörde nahm mit Schreiben vom 26.07.2021 Stellung im Rahmen des gewährten Parteiengehörs.
14. Mit Schreiben vom 30.09.2021 wurde der BF Parteiengehör zur Stellungnahme der belangten Behörde gegeben.
15. Die BF stellte mit Schreiben vom 13.10.2021 auf Fristerstreckung und diese wurde am 14.10.2021 gewährt.
16. Mit Schreiben vom 10.11.2021 nahm die BF Stellung im Rahmen des gewährten Parteiengehörs.
17. Mit Aktenvermerk vom 18.11.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache durch eine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses der Gerichtsabteilung W148 neu zugewiesen.
18. Gleichzeitig mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde den von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen eine Reihe von Fragen übermittelt, die sie im Zuge der anberaumten Beschwerdeverhandlung beantworten sollten.
19. Mit Schreiben vom 23.01.2023 nahm die belangte Behörde Stellung im Rahmen des gewährten Parteiengehörs. Mit Schreiben vom 26.01.2023 wurde der BF Parteiengehör zur Stellungnahme der belangten Behörde gegeben.
20. Mit Schreiben vom 08.02.2023 übermittelt die belangte Behörde eine Studie (WIK-Consult) vom 26.03.2021.
21. Mit Schreiben vom 10.02.2023 nahm die BF zum Parteiengehör vom 26.01.2023 (Punkt I.19. oben) Stellung und übermittelte als Beilage einen Bericht des Rechnungshofes vom Jänner 2022 (Reihe BUND 2022/1; „Qualität der Brief- und Paketzustellung im Universaldienst). Beides wurde am 10.02.2023 der belangten Behörde zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. 21. Mit Schreiben vom 10.02.2023 nahm die BF zum Parteiengehör vom 26.01.2023 (Punkt römisch eins.19. oben) Stellung und übermittelte als Beilage einen Bericht des Rechnungshofes vom Jänner 2022 (Reihe BUND 2022/1; „Qualität der Brief- und Paketzustellung im Universaldienst). Beides wurde am 10.02.2023 der belangten Behörde zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.
22. Am 16.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der ein informierter Vertreter der BF, ihr Rechtsvertreter, einer der beiden Ersteller des Privatgutachtens der BF, zwei informierte Vertreter der belangten Behörde und drei der von der belangten Behörde bestellten Amtssachverständigen teilgenommen haben.
23. Mit Bekanntgabe vom 28.02.2024 (BF) und vom 05.03.2024 (belangte Behörde) wurde auf die neuerliche Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wegen neuer Senatszuständigkeit von beiden Parteien ausdrücklich verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgende Feststellungen werden getroffen (Sachverhalt):
1. Allgemeines
Die BF ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch des XXXX eingetragene Aktiengesellschaft. Sie ist ex lege Universaldienstleisterin gem. § 12 PMG.Die BF ist eine zu FN römisch 40 im Firmenbuch des römisch 40 eingetragene Aktiengesellschaft. Sie ist ex lege Universaldienstleisterin gem. Paragraph 12, PMG.
Die BF hat mit 08.07.2020 die Allgemeine Geschäftsbedingungen samt des Produkt- und Preisverzeichnisses (bzw. deren geplante Änderungen zum 01.01.2020) im Universaldienstbereich bei der belangten Behörde zur Anzeige gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 PMG vorgelegt. Die BF hat mit 08.07.2020 die Allgemeine Geschäftsbedingungen samt des Produkt- und Preisverzeichnisses (bzw. deren geplante Änderungen zum 01.01.2020) im Universaldienstbereich bei der belangten Behörde zur Anzeige gem. Paragraph 20, Absatz eins, Satz 3 PMG vorgelegt.
Diese haben die im Verfahrensgang (s.o. Punkt I.5) und Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Klauseln enthalten, mit denen neue Produktqualifikationen (Größe, Gewicht etc.) und Preise festgesetzt werden sollten.Diese haben die im Verfahrensgang (s.o. Punkt römisch eins.5) und Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Klauseln enthalten, mit denen neue Produktqualifikationen (Größe, Gewicht etc.) und Preise festgesetzt werden sollten.
Für folgende Produkte (Produkt(sub)kategorien) wurden AGB (Entgelte) angezeigt.
1. „PRIO Brief S“ (national) und „ECO Brief S“ (national)
2. Briefsendungen bis 2 kg
53,5 % Anteil am Gesamtbereich des Universaldienstes; damit ist diese Produktkategorie der nach Umsatz größte Bereich, wobei darin auch die unter 1. beschriebenen Produktkategorien eingerechnet wurden (dies gilt auch für die nachstehend festgestellten Preiserhöhungen).
3. Postpakete bis 10 kg
14,5 % am Gesamtbereich des Universaldienstes.
4. Medienpost
10,2 % am Gesamtbereich des Universaldienstes.
Für die Produktkategorie „Rückscheinbriefe der Ämter und Behörden“, welche 3,3 % am Gesamtbereich des Universaldienstes ausmachen, sowie für „Info.Mail bis 2 kg“, welche 18,5 % Anteil haben, wurden keine neuen Tarife angezeigt.
2. Preiserhöhung der Tarife im Verhältnis zu Verbraucherpreisindex („VPI“ bzw. Inflation) und Entwicklung der Nettoeinkommen
Im Jahr 2019 machten Ausgaben für Postdienste für private Haushalte als Absender 0,06 % des Warenkorbs, der für die Berechnung des VPI herangezogen wird, aus.
Folgende Preiserhöhungen ergeben sich für die einzelnen Produkt(sub)kategorien:
? „PRIO Brief S“ (national) und „ECO Brief S“ (national): Die Preiserhöhung beträgt 37,1% bzw. 19,4%. Die Preisentwicklung „PRIO Brief S“ liegt seit 2018 konstant über der Entwicklung des VPI und des Nettoeinkommens, was insgesamt dazu führt, dass der Preis 21,2 Prozentpunkte über dem VPI und 16,5 Prozentpunkte über den Nettoeinkommen liegt. Bei „ECO Brief S“ liegt der Preis 3,4 Prozentpunkte über dem VPI.
? Briefsendungen bis 2 kg: Preisanstieg von insgesamt 10,4 %. Dabei ist nochmals auf die Wichtigkeit dieser Produktkategorie hinweisen, weil sie über die Hälfte (genau: 53,5 %) des (Umsatzes des) Universaldienstbereiches ausmacht, einschließlich der Subkategorien „PRIO Brief S“ und „ECO Brief S“ (s.o.). Die Preisentwicklung gestaltet sich so, dass hier eine Steigerung des Preises um 10,4 % vorliegt, was bedeutet, dass dieser Preis 6,0 % Prozentpunkte über dem VPI und 6,1 % Prozentpunkte über den Nettoeinkommen liegt.
? Postpakete bis 10 kg: Die Preiserhöhung beträgt 5,3 %. Hier ist die (relative) Veränderung gegenüber VPI (+ 0,2 Prozentpunkt) und Nettoeinkommen (+ 0,1 Prozentpunkt) weniger dramatisch.
? Medienpost: Die Preiserhöhung beträgt 7,6 %. Auch dies bedeutet einen signifikanten relativen Anstieg gegenüber dem VPI (6,7 Prozentpunkte) bzw. Nettoeinkommen (6,9 Prozentpunkte).
Die sich durch die angezeigten AGB ergebende tatsächliche Preiserhöhung für alle Universaldienstleistungen („Gesamtkorb“ im Universaldienst), gerechnet ab 01.01.2017 bis zu ihrem geplanten Inkrafttreten am 01.10.2020 liegen bei + 8,1 %. Die prognostizierte Entwicklung des VPI beträgt + 6 % und jene der Nettoeinkommen + 6,1 %.
Es wird somit festgestellt, dass der relative Anstieg der Preiserhöhungen am Gesamtkorb sehr hoch ist und deutlich über der Inflation bzw. den Nettoeinkommen liegt.
Weiters wird festgestellt, dass Änderungen der Höchstmaße für die Produktkategorie „Päckchen M“ sowie sämtliche Pakete für Sendungen, die die zukünftigen Höchstmaße überschreiten, eine weitere Preiserhöhung in den Kategorien Briefe bedeuten, die bisher in die Kategorie „Päckchen M“ gefallen wären, nun aber aufgrund der geänderten Höchstmaße als Paket mit Zusatzleistungen („spezielle Beförderung“) bezahlt werden müssen; diese erhebliche Preiserhöhung kommt zu den zuvor festgestellten noch hinzu.
3. Kostenorientierung (Kostenunterdeckung)
Die grundsätzlich aufgrund der Prognose der BF errechneten Werte ergeben für den gesamten Universaldienst im Jahr 2021 eine Kostenunterdeckung von 5,0 % nach Kapitalkosten; vor Kapitalkosten besteht eine Kostenüberdeckung von 4,8 %.
Es kann weiters festgestellt werden, dass sich regelmäßig (auch vor 2020) bei den Berechnungen der belangten Behörde in Bezug auf die Berechnung der Kapitalkosten die BF eine Kostenüberdeckung nach Kapitalkosten erzielen konnte, wobei diese Kostenüberdeckung im Universaldienst in den Jahren 2020 und 2021 größer war als außerhalb.
4. Regulierungsmethode
Weiters kann (entsprechend dem von der BF vorgelegten Gutachten) festgestellt werden, dass die bisherige Entgeltkontrolle gem. § 21 PMG (im Gutachten „österreichische Form der Preiskontrolle“ genannt) für die Produkte im Universaldienst insgesamt eine Cost-plus Regulierung war, die auf einer zusätzlichen Kontrolle auf Basis der allgemeinen Inflation (VPI) basierte. Weiters kann (entsprechend dem von der BF vorgelegten Gutachten) festgestellt werden, dass die bisherige Entgeltkontrolle gem. Paragraph 21, PMG (im Gutachten „österreichische Form der Preiskontrolle“ genannt) für die Produkte im Universaldienst insgesamt eine Cost-plus Regulierung war, die auf einer zusätzlichen Kontrolle auf Basis der allgemeinen Inflation (VPI) basierte.
Dieser regulatorische Ansatz ist eine geeignete (wissenschaftlich fundierte) Methode, den die belangte Behörde heranziehen kann, um festzustellen, ob zu prüfenden AGB allgemein erschwinglich und kostenorientiert sind.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid, dem offenen Firmenbuch und den Aussagen der Parteien in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 09.03.2023.
Weiters wurde Einsicht in folgende Urkunden genommen:
1. Die von der BF mit Anzeige vom 08.07.2020 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu folgenden drei Produktbereichen im Universaldienst: „Paket International“, „Paket Österreich“ und „Brief National“.
2. Das von der belangten Behörde eingeholte Amtsgutachten vom 12.08.2020,
3. Stellungnahme der BF vom 25.08.2020 (samt 3 Beilagen; davon als Beilage 1 (Privat)Gutachten zur „Neuregelung der Entgeltregulierung im Postmarktgesetz“ o.D. von XXXX ),3. Stellungnahme der BF vom 25.08.2020 (samt 3 Beilagen; davon als Beilage 1 (Privat)Gutachten zur „Neuregelung der Entgeltregulierung im Postmarktgesetz“ o.D. von römisch 40 ),
4. Die von der BF vorgelegte Powerpointpräsentation („Erschwinglichkeit von Briefprodukten in Österreich“, Februar 2019),
5. Die von der BF vorgelegte Studie der Europäischen Kommission vom November 2019,
6. Die von der BF vorgelegte Publikation der Deutschen Post AG (Stand März 2020, „Briefpreise in Europa“),
7. Die von den Amtsgutachtern im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung abgegebenen mündlichen Ergänzungen zum Amtsgutachten,
8. Den von der BF vorgelegten Bericht des Rechnungshofes von Jänner 2022 (Reihe BUND 2022/1) sowie
9. Die von der belangten Behörde vorgelegte Studie von WIK-Consult vom 26.03.2021 („Beurteilung von ‚allgemeiner Erschwinglichkeit‘ und ‚Kostenorientierung‘ für Postdienste“).
Die Feststellungen zu den einzelnen Produktkategorien und ihrem Anteil am Gesamtumsatz im Universaldienstbereich ergeben sich aus dem vorgelegten Amtsgutachten, dem nicht widersprochen wurde.
Zu den Feststellungen über Preiserhöhung(en) und Verbraucherpreisindex / Nettoeinkommen
Die Feststellungen zum Verbraucherpreisindex gründen sich auf die eindeutigen und klaren Angaben im angefochtenen Bescheid (Seite 6) und im Amtsgutachten (Kapitel 5, Seite 27 bis 35, und Kapitel 6, Seiten 36/37).
Weiters ist würdigend festzuhalten, dass die für VPI (und Nettoeinkommen) verwendeten Parameter auf zwei unterschiedlichen Prognosen des WIFO und des IHS beruhen, denen die BF nicht widersprochen hat (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung („VHS“) Seite 4). Weiters ist würdigend festzuhalten, dass die für VPI (und Nettoeinkommen) verwendeten Parameter auf zwei unterschiedlichen Prognosen des WIFO und des IHS beruhen, denen die BF nicht widersprochen hat vergleiche Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung („VHS“) Seite 4).
In der Beschwerde wird an verschiedenen Stellen kritisiert, dass die belangte Behörde (und das Amtsgutachten) als Prüfmaßstab für die Beurteilung der Erschwinglichkeit den VPI und die Entwicklung der Nettoeinkommen herangezogen hat (Beschwerde 1.4: „[…] für sich genommen ungeeignet […]“). Insbesondere in Punkt 2.3.2. (Seite 11 ff.) beschäftigt sich die Beschwerde ausführlich mit den beiden Prüfungsmaßstäben (VPI / Nettoeinkommen) der belangten Behörde (bzw. des Amtsgutachtens). Dort wird die „Heranziehung von VPI und Nettoeinkommen“ als „daher nicht geeignet für die Beurteilung der Erschwinglichkeit gemäß § 21 Abs. 1 PMG“ angesehen (Beschwerde Seite 12). Die Beschwerde schlägt (Seite 13) sodann auch die Verwendung eines anderen Begriffes für „erschwinglich“ vor („tragbare Preisgestaltung“). Letztlich ist jedoch würdigend zusammenfassend festzuhalten, dass an den in den Feststellungen dargestellten Zahlenwerken (Preiserhöhungen in den einzelnen Produktkategorien und das Verhältnis (in Prozentpunkten) gegenüber VPI/Inflation und Entwicklung der Nettoeinkommen) keine (rechnerische) Kritik geübt wurde. Dies betrifft auch das von der BF vorgelegte Gutachten (Univ.Prof. Dr. XXXX / Univ.Prof. Dr. XXXX ). Sowohl in der Beschwerde als auch im Gutachten der BF wird (hauptsächlich) methodische Kritik (am regulatorischen Ansatz bzw. der regulatorischen Methode) geübt. Dazu ist an dieser Stelle nur kurz festzuhalten, dass dies eine Rechtsfrage ist, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erörtert wird (s.u.). In der Beschwerde wird an verschiedenen Stellen kritisiert, dass die belangte Behörde (und das Amtsgutachten) als Prüfmaßstab für die Beurteilung der Erschwinglichkeit den VPI und die Entwicklung der Nettoeinkommen herangezogen hat (Beschwerde 1.4: „[…] für sich genommen ungeeignet […]“). Insbesondere in Punkt 2.3.2. (Seite 11 ff.) beschäftigt sich die Beschwerde ausführlich mit den beiden Prüfungsmaßstäben (VPI / Nettoeinkommen) der belangten Behörde (bzw. des Amtsgutachtens). Dort wird die „Heranziehung von VPI und Nettoeinkommen“ als „daher nicht geeignet für die Beurteilung der Erschwinglichkeit gemäß Paragraph 21, Absatz eins, PMG“ angesehen (Beschwerde Seite 12). Die Beschwerde schlägt (Seite 13) sodann auch die Verwendung eines anderen Begriffes für „erschwinglich“ vor („tragbare Preisgestaltung“). Letztlich ist jedoch würdigend zusammenfassend festzuhalten, dass an den in den Feststellungen dargestellten Zahlenwerken (Preiserhöhungen in den einzelnen Produktkategorien und das Verhältnis (in Prozentpunkten) gegenüber VPI/Inflation und Entwicklung der Nettoeinkommen) keine (rechnerische) Kritik geübt wurde. Dies betrifft auch das von der BF vorgelegte Gutachten (Univ.Prof. Dr. römisch 40 / Univ.Prof. Dr. römisch 40 ). Sowohl in der Beschwerde als auch im Gutachten der BF wird (hauptsächlich) methodische Kritik (am regulatorischen Ansatz bzw. der regulatorischen Methode) geübt. Dazu ist an dieser Stelle nur kurz festzuhalten, dass dies eine Rechtsfrage ist, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erörtert wird (s.u.).
Es lässt sich daher zusammengefasst festhalten, dass die festgestellten Zahlen(werke) zu den Produktkategorien, ihrem Anteil am Gesamtbereich (Universaldienstbereich), die (prozentuellen) Preiserhöhungen und die Veränderung im Verhältnis zu Verbraucherpreisindex / Nettoeinkommen als solche nicht in Beschwer gezogen wurden und insofern unstrittig sind; auch sonst haben sich keine Zweifel daran ergeben.
Zu den Feststellungen der Kostenorientierung
Dazu ist würdigend festzuhalten, dass die belangte Behörde (basierend auf dem Gutachten der Amtssachverständigen Punkt 3.3.2 / Seite 20 vorletzter Absatz) unmissverständlich eine „Kostenunterdeckung“ festgestellt hat. Der methodische Ansatz, den die belangte Behörde (bzw. das Amtsgutachten) gewählt hat, wird zwar von der BF an mehreren Stellen kritisiert (vgl. Stellungnahme vom 25.08.2020 Seite 13 ff., Beschwerde Seite 7 ff.) im Ergebnis hält die BF diese Feststellung jedoch für zutreffend (beachte insbesondere die Stellungnahme vom 25.08.2020 Seite 13, Punkt 3.: „[…] ein Ergebnis, das die Post grundsätzlich teilt […]“). Es kann daher festgestellt werden, dass die BF gerne ein anderes Ergebnis gehabt hätte (z.B. Anerkennung eines angemessenen Gewinnes etc. – vgl. dazu Beschwerde Seite 8), was jedoch eines anderen regulatorischen Ansatzes (vgl. Gutachten Seite 3 ff: Price Cap Regulierung) bedürfe, was wiederum eine Rechtsfrage ist, die im Rahmen der rechtlichen Würdigung beurteilt wird. Dazu ist würdigend festzuhalten, dass die belangte Behörde (basierend auf dem Gutachten der Amtssachverständigen Punkt 3.3.2 / Seite 20 vorletzter Absatz) unmissverständlich eine „Kostenunterdeckung“ festgestellt hat. Der methodische Ansatz, den die belangte Behörde (bzw. das Amtsgutachten) gewählt hat, wird zwar von der BF an mehreren Stellen kritisiert vergleiche Stellungnahme vom 25.08.2020 Seite 13 ff., Beschwerde Seite 7 ff.) im Ergebnis hält die BF diese Feststellung jedoch für zutreffend (beachte insbesondere die Stellungnahme vom 25.08.2020 Seite 13, Punkt 3.: „[…] ein Ergebnis, das die Post grundsätzlich teilt […]“). Es kann daher festgestellt werden, dass die BF gerne ein anderes Ergebnis gehabt hätte (z.B. Anerkennung eines angemessenen Gewinnes etc. – vergleiche dazu Beschwerde Seite 8), was jedoch eines anderen regulatorischen Ansatzes vergleiche Gutachten Seite 3 ff: Price Cap Regulierung) bedürfe, was wiederum eine Rechtsfrage ist, die im Rahmen der rechtlichen Würdigung beurteilt wird.
Die Fe