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L80 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung eines Bebauungsplans der Landeshauptstadt Innsbruck aus dem Jahr 2000 mangels relevanter Übergangsbestimmungen iSd Tir RaumOG 2022 hinsichtlich der Bauhöhe; Festlegungen der Höchstzahl der Vollgeschosse ist keine Regelung der Bauhöhe iSd Tir RaumOG 2022Rechtssatz
Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplans "IG?B1d IGLS, Bereich Patscher Straße, Gletscherblick", beschlossen vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck am 24.02.2000, soweit er sich auf die Grundstücke Nr 680/2 und 680/8, beide KG Igls, bezieht.
Gemäß §56 Abs1 TROG 2022 sind in einem Bebauungsplan ua die Bauhöhen von Gebäuden festzulegen. Die Bauhöhe von Gebäuden ist zufolge §62 Abs1 TROG 2022 "durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen". Überdies können verschiedene, für die Bauhöhe relevante Parameter festgelegt werden. Der angefochtene Bebauungsplan "IG-B1d" vom 24.02.2000, in Kraft getreten am 18.04.2000, sieht für den Planungsbereich, in dem ua auch die Grundstücke Nr 680/2 und 680/8, KG Igls, liegen, eine Höchstzahl der Vollgeschosse von zwei vor ("VG H 2").
Der Begriff "Vollgeschosse" im Tiroler Raumordnungsrecht ist mit der 5. Novelle zum TROG 2001, LGBl 73/2001, entfallen. Zugleich ordnete §114 Abs3 TROG 2001 an, dass Festlegungen über die Anzahl der Vollgeschosse, die am 30.09.2001 bestanden haben oder bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, weiterhin aufrecht bleiben. Solche Festlegungen sollten jedoch spätestens am 31.12.2010 außer Kraft treten. §117 Abs3 TROG 2011 beinhaltete – wie auch schon die zuvor geltenden Vorschriften – im Wesentlichen eine gleichlautende Bestimmung mit der Maßgabe, dass die Festlegungen über die Anzahl der Vollgeschosse auf Grund dieser Bestimmung letztlich (erst) mit 31.12.2013 außer Kraft traten. Die in Rede stehende Bestimmung des Bebauungsplanes "IG-B1d" über die maximale Anzahl der Vollgeschosse ist sohin mit 31.12.2013 außer Kraft getreten. Da der Bebauungsplan "IG-B1d" keine Festlegungen zur Gebäudehöhe iSd §62 Abs1 TROG 2022 beinhaltet, bleibt er hinter dem – mangels einer relevanten Übergangsbestimmung auch für diesen Plan – gemäß §56 Abs1 TROG 2022 gebotenen Mindestinhalt zurück.Der Begriff "Vollgeschosse" im Tiroler Raumordnungsrecht ist mit der 5. Novelle zum TROG 2001, Landesgesetzblatt 73 aus 2001,, entfallen. Zugleich ordnete §114 Abs3 TROG 2001 an, dass Festlegungen über die Anzahl der Vollgeschosse, die am 30.09.2001 bestanden haben oder bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, weiterhin aufrecht bleiben. Solche Festlegungen sollten jedoch spätestens am 31.12.2010 außer Kraft treten. §117 Abs3 TROG 2011 beinhaltete – wie auch schon die zuvor geltenden Vorschriften – im Wesentlichen eine gleichlautende Bestimmung mit der Maßgabe, dass die Festlegungen über die Anzahl der Vollgeschosse auf Grund dieser Bestimmung letztlich (erst) mit 31.12.2013 außer Kraft traten. Die in Rede stehende Bestimmung des Bebauungsplanes "IG-B1d" über die maximale Anzahl der Vollgeschosse ist sohin mit 31.12.2013 außer Kraft getreten. Da der Bebauungsplan "IG-B1d" keine Festlegungen zur Gebäudehöhe iSd §62 Abs1 TROG 2022 beinhaltet, bleibt er hinter dem – mangels einer relevanten Übergangsbestimmung auch für diesen Plan – gemäß §56 Abs1 TROG 2022 gebotenen Mindestinhalt zurück.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bebauungsplan, Bebauungsvorschriften, Baurecht, Raumordnung, Übergangsbestimmung, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V8.2024Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024