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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des ASVG betreffend die Pensionsanpassung 2023 und 2024Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (des §775 Abs2 dritter Satz und Abs7 ASVG idF BGBl I 175/2022 [Abs2 dritter Satz] und BGBl I 176/2022 (Abs7) sowie des §790 Abs2 dritter Satz und Abs6 leg cit idF BGBl I 133/2023) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (des §775 Abs2 dritter Satz und Abs7 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, [Abs2 dritter Satz] und Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2022, (Abs7) sowie des §790 Abs2 dritter Satz und Abs6 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 133 aus 2023,) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Das in Art18 Abs1 B?VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Es ist jedoch verfassungsgesetzlich zulässig, wenn der einfache Gesetzgeber einer Verwaltungsbehörde ein Auswahlermessen einräumt und die Auswahlentscheidung an – die Behörde bindende – Kriterien knüpft. Dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung dieser Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein und steht grundsätzlich in Einklang mit Art18 Abs1 B?VG.
Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe allein belastet eine Regelung noch nicht mit Verfassungswidrigkeit. Entscheidend ist vielmehr, ob der Anordnungsgehalt einer Regelung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden geklärt werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Pensionsversicherung, Sozialversicherung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Pensionsrecht, Rechtspolitik, Legalitätsprinzip, Auslegung, ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G58.2024Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024